Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen

688.000Law25 avr. 2004

Vom 29.04.1990 (Stand 25.04.2004)

Art. 1 Zweck

  1. Der Kanton kann die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen unterstützen, indem er als Träger von Versorgungseinrichtungen auftritt, sich an solchen finanziell beteiligt oder diese finanziell unterstützt.

Art. 2 Gebietseinteilung

  1. Der Kanton kann Gebiete festlegen, welche durch Gemeinschaftsantennenanlagen (GA) oder durch andere Anlagen versorgt werden.
  2. Er kann innerhalb dieser Gebiete die Anschlusspflicht regeln.

Art. 3 Gebühren

  1. Die Gebühren sind aufgrund der Erstellungs- (Amortisations- und Zinskosten), Erneuerungs-, Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu berechnen.
  2. Sie können in Anschluss- und Benützergebühren unterteilt werden und sind im ganzen Kantonsgebiet soweit möglich gleich festzusetzen.

Art. 4 Gebührenpflicht

  1. Im GA-Gebiet entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss an die Anlage.
  2. In den Gebieten mit anderen Anlagen ist gebührenpflichtig, wer eine Radio-TV-Empfangsanlage betreibt oder durch Dritte betreiben lässt. Gebührenpflichtig gegenüber dem Anlagebetreiber sind auch jene Personen, die für ihre Radio-TV-Empfangsanlage keine Empfangsgebühren gemäss Fernmeldeverkehrsgesetz bezahlen müssen.
  3. Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes.
  4. Nicht gebührenpflichtig sind Inhaber von Radio-TV-Empfangsanlagen, die aus technischen Gründen die von Anlagen gemäss Abs. 1 und 2 dieses Artikels ausgestrahlten Sendungen nicht empfangen können.

Art. 5 Widerrechtlicher Empfang

  1. Wer eine Anlage widerrechtlich an die GA anschliesst oder eine pflichtige Radio-TV-Empfangsanlage ohne Gebührenzahlung betreibt, hat die doppelte Anschluss- und für die betreffende Zeit die doppelte Benützergebühr zu bezahlen.

Art. 6 Ausführungsvorschriften

  1. Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften.

Art. 7 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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