0.946.293.272Bilateral International Treaty19 sept. 1958
0.946.293.272
AS 1959 187; BBl 1957 II 973
Übersetzung*1*
Abgeschlossen am 8. Oktober 1957
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 19582
(Stand am 19. September 1958)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung Republik Ekuador
haben, im Bestreben, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zu entwickeln und vom Wunsche nach engerer Zusammenarbeit geleitet,
vereinbart, das vorliegende Handelsabkommen abzuschliessen.
Sie haben zu diesem Zwecke als Bevollmächtigte ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die hohen vertragschliessenden Parteien werden sich, um die erwähnten Absichten in die Tat umzusetzen und um den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern zu intensivieren, bemühen, den Bezug von aus dem Partnerland stammenden oder dort hergestellten Waren mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu fördern.
Die hohen vertragschliessenden Parteien gewähren sich gegenseitig unbedingt und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation in allem, was sich auf die Ein‑ und Ausfuhrzölle, die Art der Erhebung dieser Zölle, die Lagerung von Waren in den Zoll-Lagerhäusern, die Prüfungs‑ und Untersuchungsmethoden, die zollmässige Einteilung der Waren, die Auslegung der Tarife und Reglemente sowie die andern Formalitäten und Gebühren, denen die Zolloperationen unterworfen werden können, bezieht.
Infolgedessen werden entsprechend den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels:
Für die aus der Republik Ekuador stammenden Bananen, die in die Schweiz eingeführt werden, ist in diesem Lande auf keinen Fall ein höherer Zoll als 25 Franken je 100 kg zu entrichten.
Kapital, das Staatsangehörige einer der hohen vertragschliessenden Parteien zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen oder zur Entwicklung von Basisindustrien im Gebiet der andern investieren und das von positivem Interesse für die betreffende Wirtschaft ist, geniesst die gleichen gesetzlichen Bedingungen wie das nationale Kapital und die Erleichterungen, Vergünstigungen, Vorrechte und Privilegien, die dem Kapital eines Drittlandes zugestanden werden.
Das Recht auf Rückerstattung der durch den Bundesratsbeschluss vom 1. September 19433eingeführten schweizerischen Verrechnungssteuer wird nur nach Massgabe, wie es die hiefür in der Schweiz zur Anwendung gelangende Gesetzgebung vorsieht oder vorsehen wird, anerkannt.
Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 dieses Abkommens betreffend die Behandlung als meistbegünstigte Nation werden nicht angewendet auf:
Das vorliegende Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange die zwischen diesem Fürstentum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehende Zollunion4in Kraft bleibt.
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist, von diesem Datum an gerechnet, für ein Jahr gültig. Es wird stillschweigend um die Dauer eines Jahres verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf durch eine der hohen vertragschliessenden Parteien gekündigt worden ist.
In Würdigung des Vorstehenden haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen in zwei Exemplaren unterzeichnet und gesiegelt, eines in spanischer und das andere in französischer Sprache, gleicherweise gültig, in Quito am 8. Oktober 1957.
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: André Parodi Ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweiz in Ekuador | Für die Regierung der Republik Ekuador: Carlos Tobar Zaldumbide Aussenminister der Republik Ekuador |
|---|
Seine Exzellenz
Herrn André Parodi
Ausserordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
in Ekuador
Quito
Herr Minister,
Unter Bezugnahme auf die Besprechungen, die zur Unterzeichnung des heutigen Handelsabkommens führten, beehre ich mich, Ihnen folgendes zu bestätigen:
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
| Carlos Tobar Zaldumbide Aussenminister der Republik Ekuador |
|---|
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.946.293.272",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/187_194_197",
"documentDate": "1957-10-08",
"inForceSince": "1958-09-19"
},
"content": {
"number": "0.946.293.272",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/187_194_197",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.946.293.272",
"hash": "5739be2244200f27f85c040fcd64d8dfad6469ff35b0347fd2cf1dd3ec98f46f",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.946.293.272",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:43:05.568Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/187_194_197/19580919/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1959-187_194_197-19580919-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/187_194_197",
"documentDate": "1957-10-08",
"inForceSince": "1958-09-19",
"manifestations": [
{
"title": "Handelsabkommen vom 8. Oktober 1957 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ecuador (mit Briefwechsel)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/187_194_197/19580919/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1959-187_194_197-19580919-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/187_194_197/19580919/de/xml"
},
{
"title": "Accord commercial du 8 octobre 1957 entre la Confédération suisse et la République de l'Équateur (avec échange de lettres)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/187_194_197/19580919/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1959-187_194_197-19580919-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/187_194_197/19580919/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo commerciale dell'8 ottobre 1957 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica dell'Equatore (con Scambio di lettere)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/187_194_197/19580919/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1959-187_194_197-19580919-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/187_194_197/19580919/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1959/187_194_197/19580919/de/xml"
}
}