0.945.11Multilateral International Treaty17 janv. 1931
0.945.11
BS 14 329; BBl 1929 II 33
Übersetzung*1*
Abgeschlossen in Paris am 22. November 1928
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 19302
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 17. Dezember 1930
In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Januar 1931
(Stand am 5. Juli 2017)
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der nachstehend aufgeführten Regierungen, die vom 12. bis 22. November 1928 in Paris in einer Konferenz versammelt waren, haben einmütig unter Vorbehalt der Ratifizierung folgende Bestimmungen
vereinbart:
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft gelten nur für solche internationale Ausstellungen, die amtlich oder amtlich anerkannt sind.
Als amtliche oder amtlich anerkannte internationale Ausstellung gilt ohne Rücksicht auf ihre Benennung jede Veranstaltung, zu der fremde Länder auf diplomatischem Wege eingeladen werden – sofern sie im allgemeinen einen nicht periodischen Charakter trägt, sofern ihr Hauptzweck ist, die von den verschiedenen Ländern in einem oder mehreren Produktionszweigen erzielten Fortschritte erkennen zu lassen, und sofern bei ihr hinsichtlich der Zulassung zu den Ausstellungsräumen grundsätzlich zwischen Käufern und Besuchern kein Unterschied gemacht wird.
Nicht unter die Bestimmungen dieser Übereinkunft fallen:
Die vertragschliessenden Länder vereinbaren, solchen internationalen Ausstellungen, die unter diese Übereinkunft fallen, aber die darin vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, staatliche Patronate und Unterstützungen nicht zu gewähren, ebenso nicht die sonstigen in den Abschnitten III, IV und V vorgesehenen Vorteile.
Eine Ausstellung wird als allgemein bezeichnet, wenn sie von Menschen geschaffene Erzeugnisse enthält, die verschiedenen Produktionszweigen angehören oder wenn sie zu dem Zwecke organisiert wird, um die auf einem bestimmten Gebiet, wie z. B. der Hygiene, der angewandten Künste, des neuzeitlichen Komforts, der kolonialen Entwicklung erreichten Fortschritte zu zeigen.
Sie ist speziell, wenn sie sich nur mit einer einzigen angewandten Technik (Elektrizität, Optik, Chemie usw.), einem einzigen technischen Verfahren (Textilfabrikation, Giesserei, graphische Künste usw.), einem einzigen Rohstoff (Leder und Häute, Seide, Nickel usw.), einem einzigen unerlässlichen Bedarfsartikel (Heizungseinrichtungen, Nahrungsmittel, Transportmittel usw.) befasst. Eine solche Ausstellung darf keine nationalen Pavillons enthalten.
Das gemäss Artikel 10 zu errichtende Internationale Büro wird eine Einteilung der Ausstellungen vornehmen, die dazu dient, die Berufe und Gegenstände zu bestimmen, welche in eine solche spezielle Ausstellung aufgenommen werden dürfen. Diese Liste kann jedes Jahr revidiert werden.
Dauer der Ausstellungen. – Die Internationalen Ausstellungen dürfen nicht länger als 6 Monate dauern. Diese Zeitspanne wird im Augenblick der Anmeldung der Ausstellung festgesetzt und darf nur unter dem Zwang höherer Gewalt überschritten werden. Darunter sind Ereignisse zu verstehen, die während des Aufbaus oder nach Eröffnung eintreten, wie z. B. Feuer, Überschwemmungen, soziale Unruhen, welche die Eröffnung der Ausstellung auf das offiziell festgesetzte Datum verunmöglichen oder deren ordentlichen Ablauf stören. Das Büro hat die vom organisierenden Land eingereichten Gesuche um Verlängerung zu prüfen.
Die Verlängerung wird an der Dauer der Unterbrechung der Ausstellung bemessen; sie beginnt an dem vom organisierenden Land festgesetzten Tage zu laufen und darf in keinem Fall sechs Monate – vom Schliessungsdatum an gerechnet – überschreiten.
Frequenz der Ausstellungen. Die Häufigkeit der im vorliegenden Abkommen behandelten internationalen Ausstellungen ist nach den folgenden Grundsätzen geregelt: – Die allgemeinen Ausstellungen werden in zwei Kategorien eingeteilt: – Erste Kategorie: Die allgemeinen Ausstellungen, welche die eingeladenen Länder verpflichten, nationale Pavillons zu errichten. – Zweite Kategorie: Die allgemeinen Ausstellungen, welche keinem eingeladenen Land erlauben, Pavillons zu erstellen. – Für die Organisation der internationalen Ausstellungen ist die Welt in drei Zonen aufgeteilt: die europäische Zone, die Zone beider Amerika und die dritte für die restlichen Erdteile. – In ein und demselben Land darf während einer 15jährigen Zeitperiode nicht mehr als eine allgemeine Ausstellung erster Kategorie durchgeführt werden; mindestens 10 Jahre müssen zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen gleich welcher Kategorie liegen. – Kein Vertragsland darf vor Ablauf von mindestens 6 Jahren seit der letzten allgemeinen Ausstellung erster Kategorie an einer Ausstellung gleicher Ordnung teilnehmen, falls diese in derselben Zone stattfindet. Für Ausstellungen in andern Zonen gilt eine Frist von mindestens zwei Jahren. Für die Teilnahme an Ausstellungen zweiter Kategorie sind folgende Grenzen gesetzt; zwei Jahre nach der letzten allgemeinen Ausstellung, wenn sie in derselben Zone, ein Jahr, wenn sie in irgendeiner andern Zone stattfindet. Diese Fristen sind auf vier respektive zwei Jahre festgesetzt, wenn es sich um gleichartige Ausstellungen handelt. Die im vorhergehenden Abschnitt vorgesehenen Fristen gelten für alle Ausstellungen, seien sie von Ländern organisiert, die dem Abkommen beigetreten sind oder nicht. – Spezielle Ausstellungen gleicher Art dürfen nicht gleichzeitig auf dem Gebiet der Vertragsländer abgehalten werden. Für die Wiederholung in ein und demselben Land ist ein Zeitabstand von 5 Jahren vorgeschrieben. Immerhin kann das Internationale Ausstellungsbüro diese Frist ausnahmsweise bis auf minimal drei Jahre herabsetzen, wenn eine rasche Entwicklung dieses oder jenes Produktionszweiges es rechtfertigt. Dieselbe Fristverkürzung kann für jene Ausstellungen gewährt werden, die bereits traditionsmässig in Zeitabständen von weniger als 5 Jahren durchgeführt werden. – Spezielle Ausstellungen unterschiedlicher Natur dürfen im selben Land nur in Abständen von mindestens drei Monaten stattfinden. – Die in vorliegendem Artikel erwähnten Fristen sind vom tatsächlichen Eröffnungstage der Ausstellung an zu rechnen.
Dasjenige Vertragsland, auf dessen Gebiet eine Ausstellung gemäss den Bestimmungen dieser Übereinkunft veranstaltet wird, muss – vorbehältlich des nachstehenden Artikels 8 – den anderen Ländern auf diplomatischem Wege eine Einladung zukommen lassen, und zwar: – 3 Jahre vorher, wenn es sich um allgemeine Ausstellungen erster Ordnung handelt; – 2 Jahre vorher für die allgemeinen Ausstellungen zweiter Ordnung; – 1 Jahr vorher für die Fachausstellungen.
Keine Regierung darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung veranstalten oder das Patronat darüber übernehmen, wenn die obige Einladung unterblieben ist.
Wenn mehrere Länder wegen der Veranstaltung einer internationalen Ausstellung im Wettbewerb stehen, haben sie in einen Meinungsaustausch einzutreten zwecks Bestimmung desjenigen Landes, welches das Vorrecht zur Veranstaltung erhalten soll.
Kommt keine Einigung zustande, so haben sie einen Schiedsspruch des Internationalen Bureaus nachzusuchen, das bei seiner Entscheidung die vorgebrachten Erwägungen und namentlich besondere Gründe historischer oder moralischer Art, den seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraum und die Zahl der von den betreffenden Ländern bereits durchgeführten Veranstaltungen berücksichtigen soll.
Wenn ein dieser Übereinkunft nicht angeschlossenes Land eine Ausstellung veranstaltet, die den Begriffsmerkmalen der in Artikel 1 bezeichneten Veranstaltungen entspricht, so sollen die Vertragsländer vor Annahme der Einladung zu dieser Ausstellung die Ansichtsäusserung des Internationalen Bureaus einholen.
Sie sollen ihre Teilnahme an der geplanten Ausstellung nur dann zusagen, wenn diese die gleichen Garantien, die die vorliegende Übereinkunft fordert, oder mindestens ausreichende Garantien bietet. Wenn die Ausstellung eines Vertragslandes mit derjenigen eines Landes, das der Übereinkunft nicht angeschlossen ist, zeitlich zusammenfällt, so sollen die übrigen Vertragsländer, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, der Ausstellung des Vertragslandes den Vorzug geben.
Länder, die eine unter diese Übereinkunft fallende Ausstellung veranstalten wollen, müssen mindestens 6 Monate vor Beginn der in Artikel 5 festgesetzten Einladungsfristen beim Internationalen Bureau ein Begehren auf Eintragung dieser Ausstellung einreichen. Dieses Begehren hat die Angabe des Namens und der Dauer der Ausstellung zu enthalten; es haben ihm die Klasseneinteilung, die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen, die Preisgerichtsbestimmungen beizuliegen sowie alle Unterlagen, welche die Massnahmen angeben, die zur Sicherung von Menschen und Gebäuden, zum Schutze des gewerblichen und künstlerischen Eigentums und zur Erfüllung der in den Abschnitten IV und V enthaltenen Verpflichtungen vorgesehen sind. Das Internationale Bureau nimmt die Eintragung nur vor, wenn die Ausstellung die Bedingungen dieser Übereinkunft erfüllt.
Kein Vertragsland soll die Einladung zur Beteiligung an einer unter diese Übereinkunft fallenden Ausstellung annehmen, wenn die Einladung nicht erwähnt, dass die Eintragung erfolgt ist.
Indessen steht es den Vertragsländern, die eine solche Einladung erhalten haben, völlig frei, an einer den Bestimmungen dieser Übereinkunft entsprechenden Ausstellung sich nicht zu beteiligen.
Wenn ein Land auf die Veranstaltung einer von ihm geplanten Ausstellung verzichtet, für die es die Eintragung erlangt hatte, so wird das Internationale Bureau über den Zeitpunkt entscheiden, zu dem dieses Land erneut mit anderen Ländern um die Veranstaltung einer Ausstellung in Wettbewerb treten kann.
Es wird ein Internationales Ausstellungsbureau errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung der Übereinkunft zu überwachen. Dieses Bureau besteht aus einem Verwaltungsrat, dem ein Klasseneinteilungsausschuss beigegeben ist, und einem Direktor, dessen Ernennung und Befugnisse das im folgenden Artikel vorgesehene Reglement ordnet.
Die erste Sitzung des Verwaltungsrats des Internationalen Bureaus wird von der französischen Regierung in dem auf die Inkraftsetzung der Übereinkunft folgenden Jahre nach Paris einberufen werden. In dieser Sitzung hat der Rat den Sitz des Internationalen Bureaus zu bestimmen und den Direktor zu wählen.
Wenn der Posten des Direktors frei ist, wählt der Rat des Internationalen Ausstellungsbüros mit absoluter Mehrheit einen Direktor mit der Nationalität eines der Vertragsländer. Seine Amtsdauer bestimmt das interne Reglement; die Entlöhnung wird vom Rat auf Vorschlag der Budget-Kommission festgesetzt.3
Der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von den Vertragsländern ernannt werden, und zwar ein bis drei Mitglieder auf ein Land. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zwei oder drei Mitglieder der Internationalen Handelskammer, die diese bestimmt, mit beratender Stimme beizuziehen.
Der Rat entscheidet für alle Fragen, für die er auf Grund dieser Übereinkunft zuständig ist; er berät und beschliesst die Reglemente über die Organisation und den Dienstbetrieb des Internationalen Bureaus. Er setzt den Voranschlag für Einnahmen und Ausgaben fest und prüft und genehmigt die Abrechnung.
Ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Vertreter hat jedes Land im Rat eine Stimme. Jedes Land kann sich durch die Vertretung eines anderen Landes vertreten lasen, die in diesem Fall über so viel Stimmen verfügt, wie sie Länder vertritt. Für die Beschlussfähigkeit ist eine Anwesenheit von zwei Dritteln der im Rat vertretenen Länder erforderlich.
Beschlussfassungen erfordern die absolute Stimmenmehrheit, ausser in folgenden Fällen:
In diesen vier Fällen ist Zweidrittelmehrheit der im Internationalen Bureau vertretenen Länder erforderlich.
Der Klasseneinteilungsausschuss setzt sich aus den von ihren Regierungen ernannten Vertretern von zwölf Vertragsländern zusammen.
Diese Länder werden zur Hälfte vom Internationalen Bureau bestimmt; die Bestimmung der anderen Hälfte erfolgt in einem regelmässigen Wechsel nach den Vorschriften des Reglements des Bureaus.
Der Ausschuss kann ein oder zwei Mitglieder der Internationalen Handelskammer, die diese bestimmt, mit beratender Stimme beiziehen.
Der Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat die im Artikel 2 vorgesehene Klasseneinteilung und etwaige Änderungen zur Genehmigung. Hinsichtlich der Anwendung der im Artikel 4 vorgesehenen Fristen gibt er sein Gutachten über die Frage ab, ob eine der Eintragung unterliegende Ausstellung eine Fachausstellung oder eine allgemeine Ausstellung ist und ob sie trotz ihres Namens und ihrer Klasseneinteilung nicht gleichartig ist einer frühern Ausstellung oder einer gleichzeitig stattfindenden Fachausstellung.
Der Voranschlag des Internationalen Bureaus wird vorläufig auf 4000 Pfund Sterling festgesetzt. Die Ausgaben des Bureaus werden von den vertragschliessenden Ländern getragen. Deren Beiträge werden in folgender Weise festgesetzt: Der Beitrag der Länder, die Völkerbundsmitglieder sind, wird im Verhältnis zu ihrem Völkerbundsbeitrag festgesetzt. Der Beitrag der höchstbelasteten Länder darf aber 500 Pfund Sterling nicht übersteigen, ausser bei Erhöhung des oben festgesetzten Voranschlages. Die Länder, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, bezeichnen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ein Land, das Völkerbundsmitglied ist, in dem Sinne, dass ihr Beitrag demjenigen dieses Landes gleich ist.
Der Verwaltungsrat kann ausserdem die Erhebung von Gebühren als Vergütung für Dienstleistungen an Organisationen oder Einzelne bewilligen.
Die Regierung, die zu einer internationalen Ausstellung einlädt, muss einen Regierungskommissär oder einen Delegierten ernennen, der sie zu vertreten und die Durchführung der den ausländischen Teilnehmern gegenüber übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten hat. Der Kommissär oder Delegierte muss ausserdem alle für die materielle Sicherheit der Austellungsgegenstände dienlichen Massnahmen treffen.
Die Regierungen der teilnehmenden Länder müssen Kommissäre oder Delegierte ernennen, die sie vertreten und die Einhaltung der anlässlich der Veranstaltung erlassenen Vorschriften überwachen.
Die Kommissäre oder Delegierten allein sind damit betraut, die Zuweisung oder Verteilung der Plätze unter die Aussteller in den Gebäuden ihrer Länder und in den nationalen Abteilungen zu regeln.
In einer allgemeinen Ausstellung darf von der Verwaltung für die gedeckten und ungedeckten Plätze, die im Ausstellungsprogramm vorgesehen sind und jedem teilnehmenden Lande zugewiesen werden, keine Abgabe erhoben werden.
Bei jeder unter diese Übereinkunft fallenden Ausstellung geniessen ausländische Ausstellungsgegenstände, welche Zoll- und andern Abgaben unterliegen, unter der Bedingung der Wiederausfuhr vorübergehende Abgabenfreiheit. Eine Bescheinigung des Absenders, die die Waren begleiten muss, hat die Zahl und Art, Zeichen und Nummern der Packstücke sowie die handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse, ihr Gewicht, ihren Ursprung und ihren Wert anzugeben. Die Gegenstände werden in den Ausstellungsräumen zollamtlich abgefertigt, ohne einer Zolluntersuchung an der Grenze unterworfen zu sein. Die vorgenannten Bestimmungen finden unter Vorbehalt der Zollvorschriften des Landes Anwendung, das die Ausstellung veranstaltet.
Wenn auf Grund der inneren Gesetzgebung des einladenden Landes eine Sicherheitsleistung für die Gewährung der im Abs. 1 vorgesehenen vorübergehenden Abgabenbefreiung erforderlich ist, wird die vom Kommissär eines jeden teilnehmenden Landes im Namen seiner Aussteller gegebene Sicherheit als genügende Bürgschaft für die Zahlung der Zölle und sonstigen Abgaben angesehen, denen die ausgestellten Gegenstände für den Fall unterworfen sind, dass sie nach Schluss der Ausstellung nicht innerhalb der gesetzten Fristen wieder ausgeführt werden.
Von der Vergünstigung der vorübergehenden Abgabenbefreiung sind Warenbestände ausgeschlossen, die keine eigentliche Muster sind, sondern nur zum Zwecke des Verkaufs an der Ausstellung eingeführt werden.
Im Falle der völligen oder teilweisen Vernichtung der Ausstellungsgegenstände geniesst der Aussteller Abgabefreiheit,
Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn die Gegenstände dem Verbrauch gedient haben, für den sie normalerweise bestimmt sind.
Die in Abs. 4 vorgesehenen Nachweise werden von dem Kommissär oder Delegierten des Landes, dem der Aussteller angehört, vorgelegt. Die Entscheidung steht der Verwaltung des Landes zu, in dem die Ausstellung stattfindet.
Als Ausstellungsgegenstände im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind anzusehen:
Ausserdem sind abgabenfrei:
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Gegenstände, die zufolge der Gesetzgebung des Landes, das die Ausstellung veranstaltet, einem Staatsmonopol unterliegen oder deren Verkauf verboten oder einer Konzession unterworfen ist, nur unter den von der Regierung dieses Landes vorgeschriebenen Bedingungen Anwendung. Die Ausstellung dieser Erzeugnisse bleibt jedoch unter Vorbehalt von Kontrollmassnahmen zur Verhinderung ihres Verkaufs zugelassen.
Die Ausstellungsbestimmungen jeder internationalen Ausstellung müssen eine Vorschrift enthalten, die dem Aussteller das Recht gibt, seine Anmeldung zurückzuziehen, wenn die auf seine Erzeugnisse anwendbaren Zölle nach der Anmeldung erhöht werden.
Bei Schluss der Ausstellung kann der Aussteller die ausgestellten Muster verkaufen und liefern, sofern die Gesetzgebung des Landes, wo die Ausstellung stattfindet, dem nicht entgegensteht. In diesem Falle ist der Aussteller keinen anderen Abgaben unterworfen als denjenigen, die er bei unmittelbarer Einfuhr hätte entrichten müssen.
In einer internationalen Ausstellung darf zur Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens eine geographische Bezeichnung, die sich auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissärs oder Delegierten dieses Landes verwendet werden.
Im Falle der Nichtteilnahme von Vertragsländern werden entsprechende Verbote auf Antrag der betreffenden Regierungen von der Verwaltung der Ausstellung erlassen.
Es gelten nur diejenigen Abteilungen einer Ausstellung als nationale und dürfen dementsprechend bezeichnet werden, die unter einem Kommissär oder einem Delegierten errichtet sind, der gemäss den Artikeln 15 und 16 von der Regierung des die Ausstellung veranstaltenden oder an ihr teilnehmenden Landes ernannt ist.
Die nationale Abteilung eines Landes darf nur Gegenstände umfassen, die aus diesem Lande stammen.
Mit Genehmigung des Kommissärs oder des Delegierten des beteiligten Landes kann jedoch auch ein aus einem anderen Lande stammender Gegenstand aufgenommen werden unter der Bedingung, dass er nur zur Vervollständigung der Einrichtung dient, dass er ohne Einfluss auf die Zuerkennung einer Auszeichnung für den Hauptgegenstand bleibt und dass er in diesem Zusammenhang selber keine Auszeichnung erhält.
Als von der Industrie und Landwirtschaft eines Landes stammend gelten die Gegenstände, die aus seinem Boden gewonnen oder in seinem Gebiet geerntet oder hergestellt sind.
Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der Gesetzgebung des veranstaltenden Landes bestehen, darf an einer Ausstellung grundsätzlich kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden. Die Ausstellungsverwaltung kann jedoch, wenn sie es für unumgänglich notwendig hält, folgende Monopole gewähren: Beleuchtung, Heizung, Zollabfertigung, Behandlung der Ausstellungsgüter und Reklame innerhalb der Ausstellung. In diesem Falle muss die Ausstellungsverwaltung folgende Bedingungen erfüllen:
Der Kommissär des veranstaltenden Landes soll alle Massnahmen treffen, damit die Lohntarife für die teilnehmenden Länder nicht höher sind als für die Verwaltung des veranstaltenden Landes.
Jedes Land, in dem eine internationale Ausstellung stattfindet, soll seine Vermittlung zur Verfügung stellen, um von seinen Verwaltungen, Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftfahrtgesellschaften und -unternehmungen Transporterleichterungen zugunsten der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände zu erlangen.
Jedes Land soll alle Mittel anwenden, die ihm nach seiner Gesetzgebung am wirksamsten scheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden.
Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen müssen angeben, ob unabhängig von Beteiligungsbescheinigungen, die immer gewährt werden können, an die Aussteller Auszeichnungen verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Klassen beschränkt werden.
Die Aussteller, die in den allgemeinen Abteilungen oder in ihrem nationalen Gebäude an einer Ausstellung teilnehmen und an der Verleihung von Auszeichnungen nicht beteiligt sein wollen, haben dies vor Eröffnung der Ausstellung der Ausstellungsverwaltung gegenüber durch Vermittlung ihres Kommissärs oder Delegierten zu erklären.
Die Mitglieder des Preisgerichts sind von der Verleihung von Auszeichnung unbedingt ausgeschlossen.
Die Beteiligung an einer Ausstellung ist entweder frei oder von einer vorherigen Zulassung abhängig.
Die Beteiligung ist frei, wenn alle Gegenstände unter dem Vorbehalte zur Ausstellung zugelassen werden können, dass der Aussteller rechtzeitig die Teilnahmeerklärung unterzeichnet und die allgemeinen Bedingungen für diese Teilnahme erfüllt hat.
Die Beteiligung ist von einer vorherigen Zulassung abhängig, wenn die Ausstellungsbestimmungen vorschreiben, dass die Gegenstände, die zur Ausstellung zugelassen werden, bestimmten besonderen Bedingungen genügen müssen, z. B. gute Herstellung oder Eigenart.
In diesem Falle müssen die Ausstellungsbestimmungen das Verfahren bekanntgeben, nach dem das veranstaltende Land die Zulassung der Gegenstände in seine nationale Abteilung regelt, damit sich die eingeladenen Länder danach richten können, wobei jedoch jedes Land dieses Verfahren nach seinem Ermessen anzuwenden berechtigt bleibt.
Die Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände wird einem internationalen Preisgericht anvertraut, das gemäss folgenden Bestimmungen gebildet wird:
Die Auszeichnungen gliedern sich in 5 Klassen:
Ausserdem können auf Vorschlag der Aussteller, welche ausgezeichnet oder Mitglieder des Preisgerichts sind, Mitarbeiter oder Gehilfen Diplome verliehen werden.
Die Eigenschaft als Mitglied des Preisgerichts kann von den Trägern dieses Amtes in allen Fällen erwähnt werden, in denen die Aussteller zur Erwähnung ihrer Auszeichnungen berechtigt sind.
Die Eigenschaftsbezeichnung «ausser Wettbewerb» ist in Zukunft sowohl für die Mitglieder des Preisgerichts als auch für diejenigen Aussteller verboten, die auf eigenen Antrag ausser Wettbewerb geblieben sind.
Das Verzeichnis der bei einer Ausstellung erteilten Auszeichnungen wird beim Internationalen Bureau eingetragen. Die Preisträger dürfen von den zuerkannten Auszeichnungen nur dann Gebrauch machen, wenn sie hinter der Auszeichnung den genauen Namen der Ausstellung angeben. Sie sind berechtigt, dieser Angabe das Zeichen des Internationalen Bureaus beizufügen. Das Internationale Ausstellungsbureau teilt dem Internationalen Bureau zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern die eingetragenen Ausstellungen mit und übermittelt ihm die Verzeichnisse der erteilten Auszeichnungen.
Durch das Internationale Bureau sollen Musterpreisgerichtsordnungen ausgearbeitet werden, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Preisgerichts und das Verfahren bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen. Den veranstaltenden Ländern wird die Annahme dieser Musterpreisgerichtsordnungen empfohlen.
Diese Übereinkunft unterliegt der Ratifikation.
a) Diese Übereinkunft findet ohne weiteres nur auf das Gebiet des Mutterlandes der Vertragsländer Anwendung.
b) Wenn ein Land die Übereinkunft in seinen Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und in den unter seinem Mandat oder seiner Oberhoheit stehenden Gebieten in Kraft setzen will, soll diese Absicht in der Ratifikationsurkunde erwähnt werden oder Gegenstand einer an die französische Regierung gerichteten schriftlichen Mitteilung bilden, die in deren Archiv hinterlegt wird.
Wenn dieses letztere Verfahren gewählt wird, so übersendet die französische Regierung den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift der genannten Mitteilung.
c) Ausstellungen, die nur Erzeugnisse aus dem Mutterland und den Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und Oberhoheits- oder Mandatsgebieten umfassen, gelten als nationale Ausstellungen und fallen demgemäss nicht unter diese Übereinkunft, ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob die Übereinkunft auf diese Gebiete ausgedehnt worden ist.
a) Nach Inkrafttreten dieser Übereinkunft kann ihr jedes Land, das noch nicht unterzeichnet hat, jederzeit beitreten.
b) Zu diesem Zweck teilt das betreffende Land der französischen Regierung auf diplomatischem Wege schriftlich seinen Beitritt mit. Die Mitteilung wird im Archiv der französischen Regierung hinterlegt.
c) Die französische Regierung übersendet den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift dieser Mitteilung.
Diese Übereinkunft wird für die vertragschliessenden Länder, die an der ersten Hinterlegung der Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, einen Monat nach dem Datum des Protokolls wirksam. Für die Länder, die später ratifizieren oder der Übereinkunft beitreten, ebenso für die Kolonien, Protektorate, Überseegebiete und Oberhoheits- oder Mandatsgebiete, die nicht in den Ratifikationsurkunden erwähnt sind, wird das Abkommen einen Monat nach Eingang der in den Artikeln 33d, 34b, 35b vorgesehenen Mitteilungen wirksam.
Die Vertragsländer können diese Übereinkunft erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten kündigen.
Die Kündigung kann dann jederzeit durch eine Mitteilung an die französische Regierung erfolgen. Sie wird ein Jahr nach Empfang dieser Mitteilung wirksam. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung unter Angabe des Empfangsdatums wird von der französischen Regierung den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich übermittelt.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden gleichermassen auf Kolonien, Protektorate, Überseegebiete, Oberhoheits- oder Mandatsgebiete Anwendung.
Sollte infolge von Kündigungen die Zahl der Vertragsländer unter sieben sinken, so würde die französische Regierung alsbald eine internationale Konferenz zwecks Verständigung über alle zu ergreifenden Massnahmen einberufen.
Die französische Regierung wird auch dem Internationalen Bureau Abschriften aller Ratifikationsurkunden, Beitrittserklärungen und Kündigungen übermitteln.
Diese Übereinkunft kann in Paris bis zum 30. April 1929 unterzeichnet werden.
Zu Urkund dessen haben die nachstehend aufgeführten Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.Geschehen zu Paris, am 22. November 1928, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der französischen Regierung verbleibt und von der beglaubigte Abschriften auf diplomatischem Wege den Regierungen aller an der Konferenz von Paris vertretenen Länder übergeben werden.(Es folgen die Unterschriften)
Die unterzeichneten, am heutigen Tage versammelten Bevollmächtigten haben folgende Wünsche zum Ausdruck gebracht, die sie ihren Regierungen glauben besonders empfehlen zu müssen:
Die Konferenz hat die Schwierigkeiten feststellen müssen, zwischen Ausstellungen und Messen scharf zu unterscheiden. Sie ist der Ansicht, dass die Anwendung dieser Übereinkunft nur dann vollständig befriedigen wird, wenn alle Veranstaltungen geregelt werden, auf denen Modelle und Muster zur Schau gestellt werden, welcher Art diese Veranstaltungen sind.
Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die Frage der Regelung der Messen und anderer nicht unter diese Übereinkunft fallenden Veranstaltungen innerhalb 18 Monaten nach Unterzeichnung dieser Übereinkunft von einer Konferenz geprüft werde, die eine Übereinkunft zur Regelung dieser verschiedenen Veranstaltungen aufzustellen hätte.
Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass eine Kommission aus Vertretern derjenigen Länder, deren Delegierte an dieser Konferenz zu Vorsitzenden von Ausschüssen und Unterausschüssen ernannt waren, nämlich Frankreichs, des Deutschen Reichs, Grossbritanniens und Nordirlands, Italiens, Belgiens, Brasiliens, Spaniens, Japans, der Niederlande, Schwedens und der Schweiz, unter Hinzuziehung der Internationalen Handelskammer durch die französische Regierung einberufen werde, um den Entwurf einer Übereinkunft für die geplante Konferenz vorzubereiten.
Diese Kommission soll nach Ernennung ihres Vorsitzenden die grossen Wirtschaftsverbände der verschiedenen Länder sowie die Messeorganisationen zu Rate ziehen und zur Begründung des der zukünftigen Konferenz zur Genehmigung vorzulegenden Textes einen Bericht ausarbeiten.
Wegen der Verwandtschaft zwischen Ausstellungen und Messen wird die Kommission ermächtigt, die Mittel zur Anwendung der Übereinkunft über die Ausstellungen zu prüfen und einen Entwurf für das Reglement des Internationalen Bureaus vorzubereiten, der dem Verwaltungsrate dieses Bureaus vorzulegen sein wird.
Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass dem Aussteller wegen der Handelstätigkeit, die er in seinem Ausstellungsstand entfaltet, keine Abgabe fiskalischen Charakters auferlegt werde, unter der Bedingung, dass der Aussteller nicht Verkäufe zum Mitnehmen tätigt, sondern sich auf die Entgegennahme von Bestellungen beschränkt.
Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die Zollsätze auf Artikeln, die ausgestellt werden sollen, innerhalb von 6 Monaten vor Eröffnung der Ausstellung und bis zu deren Schluss nicht erhöht werden und dass keine Erhöhung dieser Zollsätze auf Waren Anwendung findet, die innerhalb eines Jahres nach Schluss der Ausstellung auf Grund von Aufträgen eingeführt werden, die beim Ausstellungskommissariat ordnungsgemäss eingetragen worden sind.
Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass zur Ausstellung Gegenstände und Erzeugnisse, die fälschlich als Herkunftsbezeichnung den Namen eines Landes, einer Örtlichkeit oder einer bestimmten Stadt tragen, nicht zugelassen und dass die Vertreter der beteiligten Länder ermächtigt werden, ihre Ausschliessung zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am 22. November 1928.
(Es folgen die Unterschriften)
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben sich heute versammelt, um die Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen zu unterzeichnen.
Die belgische Delegation lässt feststellen, dass diese Übereinkunft nicht gilt für Ausstellungen, für die schon auf diplomatischem Wege eine amtliche Einladung an die fremden Länder ergangen ist und insbesondere nicht für die Internationale Ausstellung Brüssel 1935.
Die Delegationen der Regierungen des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Kanadas, Australiens, Neu-Seelands und des Irischen Freistaats erklären, dass sie der Ansicht sind, die Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen betreffe nicht die Ausstellungen, die von einem Mittglied des Britischen Weltreichs abgehalten werden und bei denen die Beteiligung auf die übrigen Mitglieder des Britischen Weltreichs beschränkt wird.
Bei Unterzeichnung der Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen legt die italienische Delegation Wert darauf, zu erläutern, dass sie ihre Unterschrift ad Referendum und unter Vorbehalt der Mitteilungen gibt, die ihre Regierung gegebenenfalls, besonders hinsichtlich der Tatsache machen wird, dass wissenschaftliche Ausstellungen in das Abkommen aufgenommen worden sind, die anlässlich internationaler Kongresse veranstaltet werden und über drei Wochen dauern.
Bei Unterzeichnung des Protokolls zur Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen erklärt die italienische Delegation, dass es ihr nicht möglich sei, sich dem vierten in diesem Protokoll enthaltenen Wunsche anzuschliessen, da Italien sich dem Madrider Abkommen betreffend die Unterdrückung der falschen Herkunftsangaben auf Waren vom 14. April 1891, revidiert in Washington am 2. Juni 1911, nicht angeschlossen habe.4
Die japanische Delegation spricht den Wunsch aus, dass die diplomatische Einladung, die von dem Land ausgeht, das eine Fachausstellung veranstalten will, wegen der geographischen Lage Japans mindestens anderthalb Jahre vor Beginn der Ausstellung Japan übermittelt werde.5
Die Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, dass ihre Regierung sich hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift in Artikel 4 der Übereinkunft, die einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zwischen der Veranstaltung von zwei Fachausstellungen gleicher Art in demselben Land vorsieht, vorbehalte, jede der sechs Republiken, die Mitglieder der Union sind, gesondert zu berücksichtigen, nämlich Russland, die Ukraine, den Transkaukasischen Bund, Weiss-Russland, Turkmenistan und Usbekistan.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokolls unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am 22. November 1928.
(Es folgen die Unterschriften)
Abgeschlossen in Paris am 16. November 1966
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 19676
Datum des Inkrafttretens: 10. November 1967
Die Vertragsregierungen dieses Protokolls,
in Erwägung, dass die Minimalfristen zwischen zwei internationalen Ausstellungen, wie sie in der durch das Protokoll vom 10. Mai 1948 geänderten Übereinkunft vom 22. November 1928 über internationale Ausstellungen (in der Folge: die Übereinkunft) festgelegt sind, im Hinblick auf die hohen Kosten und die schwierigen technischen Vorbereitungen, die eine Beteiligung erfordern, zu kurz sind,
von dem Wunsch geleitet, die Häufigkeit der durch die Übereinkunft erfassten allgemeinen Ausstellungen zu vermindern,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 4 der Übereinkunft ist aufgehoben und wird durch den folgenden Artikel 4 ersetzt.
Häufigkeit der Ausstellungen
Die Häufigkeit der unter diese Übereinkunft fallenden internationalen Ausstellungen wird nach den folgenden Grundsätzen geregelt:
Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem zwanzig Regierungen unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen Vertragsparteien desselben geworden sind.
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls umfasst jeder neue Beitritt zur Übereinkunft auch den Beitritt zum vorliegenden Protokoll.
Die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls finden keine Anwendung auf die Eintragung von Ausstellungen, die dem Büro, vor der Sitzung des Verwaltungsrates vom 17. November 1965 gemeldet wurden.
Zu Urkunde dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichner das vorliegende Protokoll unterschrieben.
Paris, den 17. November 1965.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Afghanistan | 7. Juni | 2012 B | 7. Juni | 2012 |
| Ägypten | 22. November | 2007 B | 22. November | 2007 |
| Albanien | 1. Juli | 2008 B | 1. Juli | 2008 |
| Algerien | 17. Dezember | 1997 B | 17. Dezember | 1997 |
| Andorra | 3. Dezember | 2004 B | 3. Dezember | 2004 |
| Angola | 25. November | 2011 B | 25. November | 2011 |
| Antigua und Barbuda | 15. Mai | 1997 B | 15. Mai | 1997 |
| Äquatorialguinea | 17. Dezember | 2004 B | 17. Dezember | 2004 |
| Argentinien | 7. Dezember | 1982 B | 7. Dezember | 1982 |
| Armenien | 25. März | 2008 B | 25. März | 2008 |
| Aserbaidschan | 19. März | 2008 B | 19. März | 2008 |
| Bahamas | 21. Mai | 1997 | 21. Mai | 1997 |
| Bahrain | 9. November | 2007 | 9. November | 2007 |
| Bangladesch | 6. Juni | 1997 B | 6. Juni | 1997 |
| Barbados | 26. Mai | 1997 B | 26. Mai | 1997 |
| Belarus | 30. März | 1960 B | 30. April | 1960 |
| Belgien | 15. April | 1931 | 15. April | 1931 |
| Belize | 12. Mai | 1997 | 12. Mai | 1997 |
| Benin | 18. September | 2012 B | 18. September | 2012 |
| Bosnien und Herzegowina | 25. März | 2008 | 25. März | 2008 |
| Brasilien | 17. Mai | 1999 B | 17. Mai | 1999 |
| Bulgarien | 31. März | 1960 B | 30. April | 1960 |
| Burkina Faso | 25. März | 2008 B | 25. März | 2008 |
| Burundi | 21. März | 2008 B | 21. März | 2008 |
| Chile | 22. November | 2007 B | 22. November | 2007 |
| China | 3. Mai | 1993 B | 3. Mai | 1993 |
| Hongkong | 19. Juni | 1997 | 1. Juli | 1997 |
| Macau | 15. Juli | 2005 | 15. August | 2005 |
| Costa Rica | 23. November | 1982 B | 23. November | 1982 |
| Côte d’Ivoire | 16. November | 2007 B | 16. November | 2007 |
| Deutschland | 17. Dezember | 1930 | 17. Januar | 1931 |
| Dominica | 5. Juni | 1997 B | 5. Juni | 1997 |
| Dominikanische Republik | 22. November | 2007 | 22. November | 2007 |
| Dschibuti | 11. Oktober | 2007 B | 11. Oktober | 2007 |
| Dänemark | 26. März | 1932 | 26. April | 1932 |
| Ecuador | 18. Mai | 2007 B | 18. Mai | 2007 |
| El Salvador | 20. Mai | 1997 B | 20. Mai | 1997 |
| Eritrea | 12. März | 2008 B | 12. März | 2008 |
| Estland | 15. Mai | 2009 B | 15. Mai | 2009 |
| Fidschi | 8. November | 2007 B | 8. November | 2007 |
| Finnland | 3. Juli | 1937 B | 3. August | 1937 |
| Frankreich | 17. Dezember | 1930 | 17. Januar | 1931 |
| Gabun | 17. September | 2007 B | 17. September | 2007 |
| Gambia | 22. November | 2007 B | 22. November | 2007 |
| Georgien | 18. März | 2008 B | 18. März | 2008 |
| Ghana | 14. November | 2007 B | 14. November | 2007 |
| Grenada | 5. Juni | 1997 B | 5. Juni | 1997 |
| Griechenland | 21. Januar | 1933 | 21. Februar | 1933 |
| Guatemala | 18. Oktober | 2007 B | 18. Oktober | 2007 |
| Guinea | 5. November | 2007 B | 5. November | 2007 |
| Guinea-Bissau | 15. November | 2007 B | 15. November | 2007 |
| Guyana | 26. Mai | 1997 B | 26. Mai | 1997 |
| Haiti | 17. Juni | 1949 | 17. Juli | 1949 |
| Honduras | 9. November | 2007 B | 9. November | 2007 |
| Indonesien | 5. Juni | 1997 B | 5. Juni | 1997 |
| Iran | 14. November | 2002 B | 14. November | 2002 |
| Island | 22. Januar | 1999 B | 22. Januar | 1999 |
| Israel | 10. Juni | 1997 B | 10. Juni | 1997 |
| Italien | 19. Januar | 1931 | 19. Februar | 1931 |
| Japan | 8. Januar | 1965 | 8. Februar | 1965 |
| Jemen | 5. Juni | 1997 B | 5. Juni | 1997 |
| Jordanien | 10. Dezember | 2004 B | 10. Dezember | 2004 |
| Kambodscha | 9. April | 1997 B | 9. April | 1997 |
| Kamerun | 8. Oktober | 2013 B | 8. Oktober | 2013 |
| Kasachstan | 4. Juni | 1997 B | 4. Juni | 1997 |
| Katar | 21. April | 1997 B | 21. April | 1997 |
| Kenia | 26. Oktober | 2001 B | 26. Oktober | 2001 |
| Kirgisistan | 19. November | 2007 B | 19. November | 2007 |
| Kiribati | 18. September | 2007 B | 18. September | 2007 |
| Kolumbien | 6. Juni | 1997 | 6. Juni | 1997 |
| Komoren | 12. Oktober | 2007 B | 12. Oktober | 2007 |
| Kongo (Brazzaville) | 22. November | 2007 B | 22. November | 2007 |
| Kongo (Kinshasa) | 28. September | 2007 B | 28. September | 2007 |
| Korea (Nord-) | 19. November | 2007 B | 19. November | 2007 |
| Korea (Süd-) | 19. Mai | 1987 B | 19. Mai | 1987 |
| Kosovo | 10. Dezember | 2015 B | 10. Dezember | 2015 |
| Kroatien | 14. März | 2003 B | 14. März | 2003 |
| Kuba | 17. November | 1982 | 17. November | 1982 |
| Kuwait | 18. September | 2007 B | 18. September | 2007 |
| Laos | 9. Mai | 1997 B | 9. Mai | 1997 |
| Lesotho | 26. Oktober | 2001 B | 26. Oktober | 2001 |
| Libanon | 15. September | 1947 B | 15. Oktober | 1947 |
| Liberia | 22. November | 2007 B | 22. November | 2007 |
| Libyen | 11. März | 2008 | 11. März | 2008 |
| Litauen | 2. Februar | 2009 B | 2. Februar | 2009 |
| Madagaskar | 4. Juni | 1997 B | 4. Juni | 1997 |
| Malawi | 5. Oktober | 2011 B | 5. Oktober | 2011 |
| Malaysia | 18. April | 1995 B | 18. April | 1995 |
| Malediven | 9. November | 2007 B | 9. November | 2007 |
| Mali | 13. November | 2007 B | 13. November | 2007 |
| Malta | 15. März | 2000 B | 15. März | 2000 |
| Marokko | 14. Januar | 1931 | 14. Februar | 1931 |
| Marshallinseln | 12. September | 2007 B | 12. September | 2007 |
| Mauretanien | 22. April | 2002 B | 22. April | 2002 |
| Mauritius | 12. Mai | 2008 B | 12. Mai | 2008 |
| Mexiko | 7. Dezember | 1982 B | 7. Dezember | 1982 |
| Monaco | 29. April | 1958 B | 29. Mai | 1958 |
| Mongolei | 3. Juni | 1997 B | 3. Juni | 1997 |
| Montenegro | 16. Juli | 2012 B | 16. Juli | 2012 |
| Mosambik | 9. April | 2013 B | 9. April | 2013 |
| Namibia | 4. Juni | 1997 B | 4. Juni | 1997 |
| Nauru | 5. Juni | 1997 | 5. Juni | 1997 |
| Nepal | 19. November | 2007 B | 19. November | 2007 |
| Neuseeland | 9. April | 2013 B | 9. April | 2013 |
| Nicaragua | 7. Dezember | 1982 B | 7. Dezember | 1982 |
| Niederlandea | 8. Januar | 1951 B | 8. Februar | 1951 |
| Niger | 5. Oktober | 2007 B | 5. Oktober | 2007 |
| Nigeria | 2. Januar | 1963 B | 2. Februar | 1963 |
| Norwegen | 24. Dezember | 1936 B | 24. Januar | 1937 |
| Oman | 16. Januar | 1997 B | 16. Januar | 1997 |
| Österreich | 8. Dezember | 1947 B | 8. Januar | 1948 |
| Pakistan | 4. Juni | 2007 B | 4. Juni | 2007 |
| Palau | 3. Juni | 1997 B | 3. Juni | 1997 |
| Panama | 16. November | 2007 B | 16. November | 2007 |
| Paraguay | 14. November | 2007 B | 14. November | 2007 |
| Peru | 7. Dezember | 1982 | 7. Dezember | 1982 |
| Philippinen | 13. Juli | 1993 B | 13. Juli | 1993 |
| Polen | 4. April | 1960 B | 4. Mai | 1960 |
| Portugal | 11. Januar | 1932 | 11. Februar | 1932 |
| Ruanda | 20. März | 2008 B | 20. März | 2008 |
| Rumänien | 1. April | 1960 B | 1. Mai | 1960 |
| Russland | 9. Juni | 1959 B | 9. Juli | 1959 |
| Salomoninseln | 8. November | 2007 B | 8. November | 2007 |
| Sambia | 7. April | 2015 B | 7. April | 2015 |
| Samoa | 13. Mai | 1997 B | 13. Mai | 1997 |
| San Marino | 5. Oktober | 2004 B | 5. Oktober | 2004 |
| Saudi-Arabien | 5. November | 2007 B | 5. November | 2007 |
| Schweden | 17. Dezember | 1930 | 17. Januar | 1931 |
| Schweiz | 17. Dezember | 1930 | 17. Januar | 1931 |
| Senegal | 5. November | 2007 B | 5. November | 2007 |
| Serbien | 8. Januar | 2010 B | 8. Januar | 2010 |
| Seychellen | 5. Juni | 1997 B | 5. Juni | 1997 |
| Sierra Leone | 25. März | 2008 B | 25. März | 2008 |
| Slowakei | 12. Juli | 1993 B | 12. Juli | 1993 |
| Slowenien | 2. November | 2004 B | 2. November | 2004 |
| Somalia | 28. März | 2013 B | 28. März | 2013 |
| Spanien | 3. November | 1971 B | 3. Dezember | 1971 |
| Sri Lanka | 13. November | 2007 B | 13. November | 2007 |
| St. Kitts und Nevis | 4. Juni | 1997 B | 4. Juni | 1997 |
| St. Lucia | 13. Mai | 1997 B | 13. Mai | 1997 |
| St. Vincent und die Grenadinen | 25. April | 1997 B | 25. April | 1997 |
| Sudan | 3. August | 2008 B | 3. August | 2008 |
| Suriname | 16. Mai | 1997 B | 16. Mai | 1997 |
| Swasiland | 14. November | 2007 B | 14. November | 2007 |
| Syrien | 2. Juli | 2007 B | 2. Juli | 2007 |
| Südafrika | 1. September | 1993 B | 1. September | 1993 |
| Südsudan | 28. Mai | 2013 B | 28. Mai | 2013 |
| Tadschikistan | 19. November | 2007 B | 19. November | 2007 |
| Tansania | 11. Juni | 1997 B | 11. Juni | 1997 |
| Thailand | 30. März | 1993 B | 30. April | 1993 |
| Timor-Leste | 19. November | 2007 B | 19. November | 2007 |
| Togo | 10. Juni | 1997 B | 10. Juni | 1997 |
| Tonga | 19. November | 2007 B | 19. November | 2007 |
| Tschad | 24. Mai | 2013 B | 24. Mai | 2013 |
| Tschechische Republik | 21. Dezember | 1992 N | 1. Januar | 1993 |
| Tunesien | 17. Dezember | 1930 | 17. Januar | 1931 |
| Turkmenistan | 25. September | 2012 B | 25. September | 2012 |
| Tuvalu | 12. September | 2007 B | 12. September | 2007 |
| Türkei | 5. Oktober | 2004 B | 5. Oktober | 2004 |
| Uganda | 11. Juni | 1997 B | 11. Juni | 1997 |
| Ukraine | 30. März | 1960 B | 30. April | 1960 |
| Ungarn | 1. April | 1960 B | 1. Mai | 1960 |
| Uruguay | 10. Juni | 1983 B | 10. Juni | 1983 |
| Usbekistan | 2. Juni | 1997 B | 2. Juni | 1997 |
| Vanuatu | 16. November | 2007 B | 16. November | 2007 |
| Venezuela | 23. November | 1982 B | 23. November | 1982 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 6. Juni | 1997 B | 6. Juni | 1997 |
| Vereinigte Staaten* | 10. Mai | 2017 B | 10. Mai | 2017 |
| Vereinigtes Königreich | 2. September | 1949 B | 2. Oktober | 1949 |
| Falklandinseln | 15. Dezember | 1950 | 15. Dezember | 1950 |
| Gibraltar | 15. Dezember | 1950 | 15. Dezember | 1950 |
| St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) | 15. Dezember | 1950 | 15. Dezember | 1950 |
| Vietnam | 11. April | 2003 B | 11. April | 2003 |
| Zentralafrikanische Republik | 26. März | 2008 B | 26. März | 2008 |
| Zypern | 4. November | 1999 B | 4. Dezember | 1999 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| a Für das Königreich in Europa. |
Der Originaltext findet sich in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
AS 47 69 ↩
Letzter Abschnitt eingefügt durch den zweiten Art. des Prot. vom 10. Mai 1948, von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dez. 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 23. April 1951 (AS 1952 201200;BBl 1950 I 753). ↩
Am 5. Februar 1951 ist Italien der Madrider Übereinkunft betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren, revidiert in London am 2. Juni 1934 (SR 0.232.111.12 ) beigetreten. ↩
Japan hat die Übereinkunft unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. ↩
AS 1967 1612 ↩
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