0.812.121.6Multilateral International Treaty31 mars 1953
0.812.121.6
AS 1953 187; BBl 1952 II 553
Übersetzung 1
Abgeschlossen in Genf am 26. Juni 1936
Geändert durch das Protokoll in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnet2
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19523
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Dezember 1952
In Kraft getreten für die Schweiz am 31. März 1953
(Stand am 1. April 1983)
Der Bundespräsident von Österreich, Seine Majestät der König der Belgier,
der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen Dominiens, Kaiser von Indien,
Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der National-Regierung der Republik China, der Präsident der Republik Kolumbien, Seine Majestät der König von Dänemark und Island, Seine Majestät der König von Ägypten, der Vertreter der Republik Ecuador, der Präsident der Spanischen Republik, der Präsident der
Republik Estland, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König der Hellenen, der Präsident der Republik Honduras, Seine Durchlaucht der Regent des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der Kaiser von Japan,
der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, der Präsident der Republik Panama, Ihre Majestät die Königin der
Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, das zentrale Exekutiv-Komitee der Vereinigten sozialistischen Sowjet-Republiken, der Präsident der Republik Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela
im Betreben, die Massnahmen zur Unterdrückung der Übertretung der Bestimmungen des in Den Haag am 23. Januar 19124abgeschlossenen Internationalen Opium-Abkommens, des in Genf am 19. Februar 19255abgeschlossenen Abkommens und des in Genf am 13. Juli 19316abgeschlossenen Abkommens zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel zu verstärken und den unerlaubten Verkehr mit den in diesen Abkommen behandelten Betäubungsmitteln unter den gegenwärtigen Verhältnissen möglichst wirksam zu bekämpfen,
haben als Bevollmächtigte ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben.
Jeder vertragschliessende Teil verpflichtet sich, die nötigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um folgende Tatbestände streng und namentlich mit Gefängnis oder andern Freiheitsstrafen zu ahnden:
Die vertragschliessenden Teile, die im Gebiete eines andern vertragschliessenden Teils exterritoriale Gerichtsbarkeit besitzen, verpflichten sich, die nötigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um ihre Staatsangehörigen, die sich auf diesem Gebiete eine der in Artikel 2 erwähnten Vergehens schuldig gemacht haben, mindestens ebenso streng zu bestrafen, wie wenn das Vergehen in ihrem eigenen Staatsgebiet begangen worden wäre.
Wenn Handlungen im Sinne von Artikel 2 in verschiedenen Ländern begangen worden sind, so wird jede derselben als besonderes Vergehen betrachtet.
Die vertragschliessenden Teile, deren Landesgesetzgebung Anbau, Ernte und Produktion im Hinblick auf die Erlangung von Betäubungsmitteln regelt, werden jede Übertretung dieser Gesetzgebung ebenfalls streng bestrafen.
Die Länder, welche den internationalen Grundsatz des Rückfalls anwenden, anerkennen unter den in ihrer Landesgesetzgebung enthaltenen Bedingungen die ausländischen Verurteilungen wegen einer der in Artikel 2 erwähnten Handlungen als Ausgangspunkt für einen Rückfall.
Ausländer, die eine in Artikel 2 erwähnte Handlung im Auslande begangen haben und sich im Gebiete eines vertragschliessenden Teiles befinden, sollen in gleicher Weise verfolgt und bestraft werden, wie wenn die Handlung in diesem Gebiete begangen worden wäre, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Betäubungsmittel sowie die Stoffe und Instrumente, die zur Begehung einer der in Artikel 2 erwähnten Handlungen bestimmt sind, sollen beschlagnahmt und konfisziert werden.
Die Teilnahme eines vertragschliessenden Teiles am vorliegenden Abkommen darf nicht dahin ausgelegt werden, dass dadurch seine Haltung gegenüber der allgemeinen Frage des internationalen Rechts betreffend die strafrechtliche Zuständigkeit berührt würde.
Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise den Grundsatz, dass die in den Artikeln 2 und 5 erwähnten Handlungen in jedem Lande gemäss der Landesgesetzgebung behandelt, verfolgt und beurteilt werden sollen.
Die vertragschliessenden Teile stellen einander durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die zur Ausführung des vorliegenden Abkommens erlassenen Gesetze und Reglemente sowie einen jährlichen Bericht über die Ausführung des Abkommens in ihrem Gebiete zu.
Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise verbindlich sind, wird das Datum des heutigen Tages tragen; es wird bis 31. Dezember 1936 zur Unterzeichnung jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes13und jedem Nicht-Mitgliedstaat, der an die Konferenz, welche das Abkommen ausgearbeitet hat, eingeladen wurde oder der zu diesem Zwecke vom Völkerbundesrat ein Doppel des Abkommens erhalten wird, offen stehen.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Vom 1. Januar 1947 an sind die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihre Niederlegung allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nicht-Mitgliedstaaten, die vom Generalsekretär ein Exemplar des Abkommens erhalten haben, bekanntgeben wird.
Das vorliegende Abkommen wird 90 Tage nach dem Zeitpunkte in Kraft treten, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes14die Ratifikationsurkunden oder die Beitrittserklärungen von 10 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Nicht-Mitgliedstaaten erhalten haben wird. Das Inkrafttreten wird an diesem Tage durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen festgestellt werden.
Die nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde oder Annahmeerklärung eingehenden Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von 90 Tagen seit dem Tage ihres Empfanges durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft treten.
Jeder vertragschliessende Teil kann jederzeit mit entsprechender Erklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen die Revision des vorliegenden Abkommens beantragen. Dieser Antrag wird vom Generalsekretär den vertragschliessenden Teilen bekanntgegeben. Sofern ihm mindestens ein Drittel der beigetretenen Staaten zustimmt, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, eine Konferenz zur Revi-sion des Abkommens einzuberufen.
Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Genf am 26. Juni 1936, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes15niedergelegt wird und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes16und den in Artikel 19 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten zugestellt wird.(Es folgen die Unterschriften)
Bei der heute erfolgenden Unterzeichnung des Abkommens von 1936 über die Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten im Namen ihrer Regierungen anzunehmen:
Die Regierungen von Afghanistan, der Vereinigten Staaten von Nordamerika, von Österreich, der Vereinigten Staaten von Brasilien, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Bulgarien, Kanada, Chile, China, Kuba, Dänemark, Ägypten, Ecuador, Spanien, Frankreich, Griechenland, Honduras, Ungarn, Indien, Irak, des Irischen Freistaates, von Japan, des Fürstentums Liechtenstein, der Vereinigten Staaten von Mexiko, von Nicaragua, Norwegen, Panama, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, von Sowjetrussland, Uruguay, der Vereinigten Staaten von Venezuela und von Jugoslawien,nachdem sie die ihnen in Ausführung der Resolution des Völkerbundsrates vom 20. Januar 1936 zugestellte Einladung zur Errichtung eines Abkommens über die Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln angenommen haben,haben zu ihren Delegierten ernannt:(Es folgen die Namen der Delegierten und Experten.)Der Völkerbundsrat hat als Präsident der Kommission berufen: Herrn Josef Limburg, Mitglied des Staatsrates der Niederlande.Die Konferenz hat als Vizepräsidenten bezeichnet: Herrn Minister de Reffye, Vizedirektor im Ministerium für Auswärtige der französischen Republik.Als Generalsekretär der Konferenz hat geamtet: Herr Eric Einar Eckstrand, Direktor der Sektionen für Betäubungsmittel und soziale Fragen des Generalsekretärs des Völkerbundes19.Im Verlaufe der vom 8. bis 26. Juni 1936 abgehaltenen Sitzungen sind folgende Vereinbarungen abgeschlossen worden:
Die Konferenz hat ferner folgendes angenommen:
I. Interpretationen
1. Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen des Abkommens und besonders die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 sich nicht auf die nicht absichtlich begangenen Handlungen beziehen.
2. Artikel 15 ist in dem Sinne auszulegen, dass das Abkommen insbesondere nicht die völlige Freiheit der vertragschliessenden Parteien beeinträchtigt, die mildernden Umstände zu regeln.
II. Empfehlungen
1. Die Konferenz
erinnert an die internationale Opium-Konferenz von 1912, die, zur schrittweisen Unterdrückung des Opium-Missbrauches entschlossen, im internationalen Abkommen von 191220folgenden Artikel 6 aufgenommen hat: «Die Vertragsmächte werden unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse in den einzelnen Ländern Massregeln zum Zwecke der allmählichen und wirksamen Unterdrückung der Herstellung, des Vertriebs im Inland und der Verwendung von zubereitetem Opium treffen, sofern nicht bereits entsprechende Bestimmungen bestehen».;
erinnert daran, dass die dem Betäubungsmittel-Abkommen von Genf von 192521beigetretenen Staaten in der Präambel erklärt haben, sie seien fest entschlossen, die schrittweise und wirksame Unterdrückung der Herstellung, des Inlandhandels und des Verbrauches von präpariertem Opium, wie es in Kapitel II des internationalen Abkommens von 191222umschrieben ist, in ihren Besitzungen und Territorien des Fernen Ostens, inbegriffen die vertraglich überlassenen oder unter Protektorat gestellten Gebiete, in denen der Verbrauch von präpariertem Opium noch zugelassen ist, herbeizuführen; ferner seien sie aus humanitären Gründen und zur Verbesserung der sozialen und moralischen Lebensverhältnisse der in Frage stehenden Völker bereit, alle Vorkehrungen zu treffen, um in möglichst kurzer Zeit die Unterdrückung des Opiumrauchens herbeizuführen;
vom Wunsche beseelt, die sich ihr mit der gegenwärtigen Konferenz bietende Gelegenheit zu benützen, um an die interessierten Staaten zu appellieren und sie einzuladen, ihre Anstrengungen auf diesem Gebiete fortzusetzen;
empfiehlt den Regierungen, die den Gebrauch von Opium noch für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zulassen, innert möglichst kurzer Frist alle zur Abschaffung dieses Opiumgebrauches wirksamen Anordnungen zu treffen.
2. Die Konferenz empfiehlt den Staaten, welche das Prinzip der Auslieferung ihrer Staatsangehörigen anerkennen, in die Auslieferung derselben einzuwilligen, wenn sie sich auf ihrem Gebiete befinden und sich eines der in Artikel 2 erwähnten Vergehens im Auslande schuldig gemacht haben; dies selbst dann, wenn der zur Anwendung gelangende Auslieferungsvertrag einen Vorbehalt für die Auslieferung eigener Staatsbürger enthalten sollte.
3. Die Konferenz empfiehlt den vertragschliessenden Parteien, gegebenenfalls einen speziell für die Zwecke dieses Abkommens bestimmten Polizeidienst einzurichten.
4. Die Konferenz empfiehlt, die beratende Opium-Kommission möchte prüfen, ob eine Zusammenkunft der Leiter der Zentralstellen der vertragschliessenden Parteien zweckmässig wäre, um die Ausführung dieses Abkommens sicherzustellen, sie zu vervollkommnen und die internationale Zusammenarbeit auszubauen; sie soll gegebenenfalls dem Völkerbundsrat darüber berichten.
Zu Urkund dessen haben die Delegierten diese Akte unterzeichnet.
Geschehen in Genf am 26. Juni 1936, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes23hinterlegt und in beglaubigter Abschrift allen an der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften.)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 13. September | 1948 | 13. September | 1948 |
| Äthiopien | 9. September | 1947 B | 8. Dezember | 1947 |
| Belgien | 11. Dezember | 1946 | 10. Oktober | 1947 |
| Brasilien | 17. Dezember | 1946 | 10. Oktober | 1947 |
| Chile | 21. November | 1972 B | 19. Februar | 1973 |
| China (Taiwan) | 11. Dezember | 1946 | 10. Oktober | 1947 |
| Côte d’Ivoire | 20. Dezember | 1961 B | 20. März | 1962 |
| Dominikanische Republik | 9. Juni | 1958 B | 7. September | 1958 |
| Frankreich | 10. Oktober | 1947 | 10. Oktober | 1947 |
| Griechenland | 21. Februar | 1949 | 21. Februar | 1949 |
| Guatemala* | 2. August | 1938 B | 26. Oktober | 1939 |
| Haiti | 31. Mai | 1951 | 31. Mai | 1951 |
| Indien | 11. Dezember | 1946 | 10. Oktober | 1947 |
| Indonesien | 3. April | 1958 B | 2. Juli | 1958 |
| Israel | 16. Mai | 1952 B | 14. August | 1952 |
| Italien** | 3. April | 1961 B | 2. Juli | 1961 |
| Japan | 7. September | 1955 | 6. Dezember | 1955 |
| Jordanien | 7. Mai | 1958 B | 5. August | 1958 |
| Kambodscha | 3. Oktober | 1951 B | 1. Januar | 1952 |
| Kamerun | 15. Januar | 1962 B | 15. April | 1962 |
| Kanada | 11. Dezember | 1946 | 10. Oktober | 1947 |
| Kolumbien | 11. Dezember | 1946 | 10. Oktober | 1947 |
| Kuba** | 9. August | 1967 | 7. November | 1967 |
| Laos | 13. Juli | 1951 B | 11. Oktober | 1951 |
| Liechtenstein | 24. Mai | 1961 B | 22. August | 1961 |
| Luxemburg | 28. Juni | 1955 B | 26. September | 1955 |
| Madagaskar | 11. Dezember | 1974 B | 11. März | 1975 |
| Malawi | 8. Juni | 1965 B | 6. September | 1965 |
| Mexiko** | 6. Mai | 1955 | 4. August | 1955 |
| Österreich | 17. Mai | 1950 | 15. August | 1950 |
| Rumänien | 11. Oktober | 1961 | 11. Oktober | 1961 |
| Rwanda | 15. Juli | 1981 B | 13. Oktober | 1981 |
| Schweiz | 31. Dezember | 1952 | 31. März | 1953 |
| Spanien | 5. Juni | 1970 | 3. September | 1970 |
| Sri Lanka | 4. Dezember | 1957 B | 4. März | 1958 |
| Türkei | 11. Dezember | 1946 | 10. Oktober | 1947 |
| * Dieser Staat hat das Protokoll vom 11. Dez. 1946 (SR 0.812.121.21 ) nicht angenommen; er bleibt somit durch die ursprüngliche Fassung des Abkommens vom 26. Juni 1936 gebunden. ** Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. |
Italien
Gemäss der Befugnis, die ihr durch Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens zusteht, erklärt die italienische Regierung, dass selbst für Rechtshilfegesuche in Betäubungsmittelangelegenheiten das übliche Verfahren in den bisherigen Beziehungen mit den anderen Vertragsstaaten oder in Ermangelung dessen der diplomatische Weg angewendet werde, ausser im Falle des Verfahrens, das unter Buchstabe c von Artikel 13 Absatz 1 für dringende Fälle vorgesehen ist.
Kuba
Die revolutionäre Regierung Kubas behält sich ausdrücklich ihre Haltung bezüglich der Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommen vor; sie ist bereit, durch diplomatische Konsultationen Differenzen, die sich in bezug auf die Interpretation oder die Anwendung des Abkommens ergeben sollten, bilateral zu regeln.
Mexiko
Bei der Annahme der Bestimmungen der Artikel 11 und 12 des Abkommens erklärt die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten, dass ihre Zentralstelle die Obliegenheiten, die ihr durch das Abkommen übertragen werden, ausüben wird, ausser wenn eine ausdrückliche Bestimmung der allgemeinen Verfassung der Republik sie einer vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschaffenen staatlichen Stelle anvertraut und dass sie sich das Recht vorbehält, auf ihrem Gebiet, wie sie es schon getan hat, strengere Massnahmen zu ergreifen als die, welche durch das Abkommen von 1936 vorgesehen sind, um den Anbau, die Herstellung, die Gewinnung, den Besitz, den Handel, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Anstiftung zum Genuss von Betäubungsmitteln auf die sich das Abkommen bezieht, einzuschränken.
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ↩
SR 0.812.121.21 ↩
Art. 1 Bst. a des BB vom 29. Sept. 1952 (AS 1953 185) ↩
SR 0.812.121.2 ↩
SR 0.812.121.4 ↩
SR 0.812.121.5 ↩
SR 0.812.121.2 . ↩
SR 0.812.121.4 ↩
SR 0.812.121.5 ↩
SR 0.812.121.5 ↩
SR 0.193.501 ↩
SR 0.193.212 ↩
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). ↩
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). ↩
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). ↩
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). ↩
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). ↩
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). ↩
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). ↩
SR 0.812.121.2 ↩
SR 0.812.121.4 ↩
SR 0.812.121.2 ↩
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). ↩
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