0.812.121.52Multilateral International Treaty18 avr. 1953
0.812.121.52
AS 1953 199; BBl 1952 II 553
Übersetzung*1*
Abgeschlossen in Paris am 19. November 1948
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19522
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 18. März 1953
In Kraft getreten für die Schweiz am 18. März 1953
(Stand am 14. März 2006)
Präambel
Die Vertragsstaaten des vorliegenden Protokolls, im Hinblick auf die von der modernen Chemie und Pharmakologie erzielten Fortschritte in der Entdeckung von Drogen, und zwar besonders von synthetischen Drogen, die Toxykomanie erzeugen können, die aber vom internationalen Abkommen vom 13. Juli 19313zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am 11. Dezember 19464in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden,
in der Absicht, die Bestimmungen dieses Abkommens zu ergänzen und sowohl diese Stoffe als auch die aus ihnen hergestellten Präparate und die sie enthaltenden Mischungen der behördlichen Kontrolle zu unterstellen und ihre Herstellung durch ein internationales Abkommen auf die legitimen Bedürfnisse der Welt für den medizinischen und wissenschaftlichen Gebrauch zu beschränken und ihre Verteilung zu regeln,
in der Überzeugung, dass es wichtig ist, dieses internationale Abkommen auf der ganzen Welt möglichst bald zu vollziehen,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Protokoll auszuarbeiten und haben folgende Bestimmungen vereinbart:
Die Betäubungsmittelkommission wird beim Empfang der ihr vom Generalsekretär der Vereinten Nationen in Ausführung von Artikel 1 dieses Protokolls gemachten Mitteilung so rasch als möglich prüfen, ob die auf Stoffe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Gruppe I des Abkommens von 19316anzuwendenden Massnahmen bis zum Eintreffen der Beschlüsse der Weltgesundheitsorganisation auf den fraglichen Stoff anzuwenden sind. Wenn die Betäubungsmittelkommission beschliesst, solche Massnahmen seien provisorisch anzuwenden, wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Beschluss unverzüglich den dem Protokoll beigetretenen Staaten, der Weltgesundheitsorganisation und dem Ständigen Zentralkomitee mitteilen. Die erwähnten Massnahmen werden alsdann auf den in Frage stehenden Stoff provisorisch angewendet.
Die gemäss Artikel 1 oder Artikel 2 des vorliegenden Protokolls getroffenen Entschliessungen und Entscheidungen können unter Berücksichtigung gemachter Erfahrungen und entsprechend dem in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren abgeändert werden.
Das vorliegende Protokoll ist nicht anwendbar auf Roh-Opium, Medizinalopium, Kokablätter und Indischen Hanf, wie diese in Artikel 1 des internationalen Abkommens vom 19. Februar 19257über die Betäubungsmittel (Genfer Abkommen), definiert sind, ferner auch nicht auf das präparierte Opium, wie dieses im Kapitel II des internationalen Opium-Abkommens, vom 23. Januar 19128(Haager Abkommen), definiert ist.
Die Annahme wird mit der Hinterlegung der Annahmeerklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Das vorliegende Protokoll tritt nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen, vom Tage an, an dem es von mindestens 25 Staaten gemäss Artikel 5 ohne Vorbehalt unterzeichnet oder angenommen sein wird, in Kraft. Unter diesen Staaten müssen sich fünf der folgenden Staaten befinden: China, England, Frankreich, Niederlande, Polen, Schweiz, Sowjetrussland, Tschechoslowakei, Türkei, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Jugoslawien.
Jeder Staat, welcher das Protokoll ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet, oder der es gemäss Artikel 5 annimmt, wird als Vertragspartei des Protokolls betrachtet, und zwar vom Inkrafttreten des Protokolls an oder mit dem Ablauf von 30 Tagen seit dem Datum der Unterzeichnung oder der Annahme, vorausgesetzt, dass das Protokoll an diesem Datum schon in Kraft war.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner formellen Annahmeerklärung oder in irgendeinem späteren Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Note erklären, das Anwendungsgebiet des vorliegenden Protokolls erstrecke sich auf alle oder einen Teil der Territorien, die er im internationalen Verkehr vertritt. In diesem Fall wird das Protokoll auf das in der Note angegebene Gebiet oder die darin angegebenen Teilgebiete angewendet werden, und zwar vom 30. Tage an nach Empfang dieser Note durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Protokolls kann jeder Mitgliedstaat in seinem eigenen oder im Namen dieses oder jenes Territoriums, das er im internationalen Verkehr verwaltet, das Protokoll kündigen, indem er eine schriftliche Erklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Diese Kündigung wird, wenn sie der Generalsekretär am 1. Juli eines Jahres oder zu einem früheren Zeitpunkte erhält, auf den 1. Januar des folgenden Jahres rechtswirksam; langt sie erst nach dem 1. Juli ein, wird sie in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie am 1. Juli oder zu einem vorangehenden Datum des folgenden Jahres empfangen worden wäre.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Nichtmitgliedstaaten, alle Unterzeichnungen und Annahmeerklärungen, die er gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhält, bekannt gegeben; ebenso wird er sie über alle gemäss den Artikeln 8 und 9 erhaltenen Mitteilungen orientieren.
Das vorliegende Protokoll wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen9am Tage eines Inkrafttretens registriert werden.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.Geschehen zu Paris, am 19. November 1948, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird, und von dem allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften zugestellt werden.(Es folgen die Unterschriften)
Die Schweiz bleibt durch die Bestimmungen des Protokolls in ihren Beziehungen zu den nachstehenden Staaten gebunden, welche das Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (SR0.812.121.0 Art. 44 Ziff. 1 Bst. h) nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind:AlbanienTansaniaZentralafrikanische Republik
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