0.748.132.63Multilateral International Treaty6 juin 1958
0.748.132.63
AS 1958 560; BBl 1958 I 37
Übersetzung
Abgeschlossen in Genf am 25. September 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19581
In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1958
(Stand am 7. Oktober 2020)
Die Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Islands, Israels, Italiens, Kanadas, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika, alle Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, mit dem Wunsche, gemäss den Bestimmungen des Kapitels XV des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt*2* ein Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung, welche durch die Regierung von Island versehen werden, abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet
Die Regierung Islands errichtet, betreibt und unterhält die Dienste und nimmt mit Rücksicht auf die besonderen Vorteile, welche ihr daraus erwachsen, fünf Prozent der tatsächlichen, für diese Dienste genehmigten Kosten auf sich.
Wenn die Regierung Islands den Betrieb und den Unterhalt irgendeines Dienstes nicht wirksam besorgt, so findet zwischen ihr und dem Generalsekretär eine Beratung statt, um die Abhilfe schaffenden Massnahmen festzulegen.
Die Gesamtkosten der Dienste, berechnet nach den Anhängen II und III dieses Abkommens, dürfen im Jahr 4 321 166 US-Dollar nicht übersteigen. Der Rat kann diese Grenze entweder mit Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen oder in Anwendung der Bestimmungen des Artikels VI erhöhen.
Die Regierung Islands wendet bei Zivilluftfahrzeugen, die Überquerungen nach Artikel VII durchführen, für die geleisteten Dienste ein Gebührensystem an. Diese Benutzungsgebühren werden gemäss Anhang III dieses Abkommens berechnet. Die reinen Einnahmen aus diesen Gebühren werden von den gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Regierung Islands geschuldeten Zahlungen abgezogen. Ohne Zustimmung des Rates erhebt die Regierung Islands keine zusätzliche Gebühr für die Benutzung eines Dienstes durch nichtisländische Staatsangehörige.
Die Regierung Islands kann ohne Genehmigung des Rates keinen internationalen Vertrag für die Errichtung, den Betrieb, den Unterhalt, die Entwicklung oder die Finanzierung eines dieser Dienste abschliessen.
Die Regierung Islands arbeitet in Verfolgung der Ziele dieses Abkommens so eng als möglich mit den Vertretern der Organisation zusammen und gewährt diesen Vertretern die Privilegien und Immunitäten, welche Ihnen nach dem Wortlaut des allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der besonderen Organisationen, namentlich gemäss den Bestimmungen des Anhanges 111 (2) des genannten Abkommens, zustehen.
Der Rat ruft eine allgemeine Versammlung der beteiligten Regierungen ein:
Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anhänge, welche nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer der vertragsschliessenden, an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Regierungen, zur Ausarbeitung von Empfehlungen dem Rate unterbreitet.
Unter Vorbehalt des Artikels X Absatz 2, werden der Rest des Reservefonds und die aus diesem Fonds herrührenden Zinserträgnisse, welche bei Beendigung dieses Abkommens von der Organisation verwaltet werden, den Regierungen, welche an diesem Abkommen unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt noch beteiligt sind, auf Grund des Prozentsatzes ihres letzten Jahresbeitrages zurückerstattet.
Ein regionales Kontrollzentrum in Reykjavik (6408 N. 2156 W) wird in durchgehendem Betrieb geführt zur Gewährleistung der Sicherheit des internationalen nordatlantischen Luftverkehrs in der isländischen Kontrollzone.
A. Synoptische Boden- und Höhenwettermeldungen und stündliche Wettermeldungen sind täglich auszuführen auf Grund der von den nachstehenden Wetterstationen durchgeführten Beobachtungen gemäss folgender Tabelle:
| Stationen und Koordinaten* | Dreistündliche synoptische Boden wetter-Beobachtungen (00, 03, 06, 09, 12, 15, 18, 21 GMT) | Stündliche Beobachtungen und besondere Beobachtungen | Höhenwetter-Beobachtungen | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Radiosonde | Radiowind | ||||
| (03 und 15 GMT) | |||||
| 1. Akureyri 6541N. 1805W | 8 | ||||
| 2. Dalatangi 6516N. 1335W | 8 | ||||
| 3. Galtarviti 6610N. 2334W | 8 | ||||
| 4. Holar 6418N. 1512W | 8 | ||||
| 5. Keflavik 6359N. 2237W | 8 | 24 | 2 | 2 | |
| 6. Raufarhöfn 6628N. 1557W | 8 | ||||
| 7. Reykjavik 6408N. 2156W | 8 | ||||
| 8. Stykkisholmur 6505N. 2244W | 8 | ||||
| 9. Vestemannaeyjar 6324N. 2017W | 8 | ||||
| * | Die isländische Verwaltung kann die Stationen in einem Umkreis von 25 km von den angegebenen Standorten verlegen, sofern durch diese Verlegung weder die Kapitalaufwendungen noch die Betriebskosten, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen sind, vermehrt werden. Für den Fall einer Vermehrung dieser Kosten unterliegt jedes Verlegungsvorhaben der Genehmigung des Rates. |
B. Eine Hauptwetterstelle in Keflavik (6359 N. 2237 W).
Die Fernmeldedienste sind wie folgt durchzuführen: A. Reykjavik
Wie folgt zu betreibende Radionavigationshilfen: Eine Loran-Station in Vik, bestehend aus: i) einem standardisierten Loran-Hilfssender mit Kontrollanlagen in Vik. In Zusammenarbeit mit einem Leitsender in Doppelausführung in Skuvanes (Färöer Inseln) und einem Hilfssender in Mangerstar (Hebriden) versieht diese Station unter Verwendung des Wertes IL5 einen durchgehenden Radionavigationsdienst im nordöstlichen Teil des Atlantiks. Diese Station muss derart ausgerüstet und unterhalten werden, dass dieser Dienst mit einem Minimum an Unterbrüchen, verursacht durch einen Ausfall eines seiner Elemente, durchgeführt werden kann; ii) allen Einrichtungen und für den Betrieb der Station notwendigen Verbindungen, namentlich den Funkverbindungen des festen Dienstes mit dem Leitsender in Skuvanes.
Luftverkehrskontrolldienst in Reykjavik(in isländischen Kronen)
| Inventarposten | Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert | Bis zum 31. Dez. 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen | Vereinbarter Restwert am 1. Januar 1957 | Datum des Beginns der Tilgung | |
|---|---|---|---|---|---|
| Gebäude und Zugehör | Ausrüstung | ||||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
| 1. Gebäude und Zugehör | |||||
| 2. Antennenmaste und Gegengewichte | 14 653.06 | 14 653.06 | |||
| 3. Maschinen und Werkzeuge | 17 874.67 | 17 874.67 | |||
| 4. Reservoirs | |||||
| 5. Nachrichtenübermittlung | 327 060.83 | 69 060.83 | 258 000.00 | 1. Jan. 1957 | |
| 6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel | |||||
| 7. Meteorologische Ausrüstung | |||||
| 8. Fahrzeuge | |||||
| 9. Büro- und Wohnmaterial | 18 341.79 | 18 341.79 | |||
| Total | 377 930.35 | 119 930.35 | 258 000.00 |
Meteorologische Dienste in Keflavik(in isländischen Kronen)
| Inventarposten | Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert | Bis zum 31. Dez. 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen | Vereinbarter Restwert am 1. Januar 1957 | Datum des Beginns der Tilgung | |
|---|---|---|---|---|---|
| Gebäude und Zugehör | Ausrüstung | ||||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
| 1. Gebäude und Zugehör | |||||
| 2. Antennenmaste und Gegengewichte | |||||
| 3. Maschinen und Werkzeuge | |||||
| 4. Reservoirs | |||||
| 5. Nachrichtenübermittlung | |||||
| 6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel | |||||
| 7. Meteorologische Ausrüstung | |||||
| 8. Fahrzeuge | 25 000.00 | 25 000.00 | 1. Jan. 1957 | ||
| 9. Büro- und Wohnmaterial | |||||
| Total | 25 000.00 | 25 000.00 |
Meteorologische Dienste in Reykjavik(in isländischen Kronen)
| Inventarposten | Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert | Bis zum 31. Dez. 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen | Vereinbarter Restwert am 1. Januar 1957 | Datum des Beginns der Tilgung | |
|---|---|---|---|---|---|
| Gebäude und Zugehör | Ausrüstung | ||||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
| 1. Gebäude und Zugehör | |||||
| 2. Antennenmaste und Gegengewichte | 30 000.00 | 30 000.00 | 1. Jan. 1957 | ||
| 3. Maschinen und Werkzeuge | |||||
| 4. Reservoirs | |||||
| 5. Nachrichtenübermittlung | |||||
| 6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel | |||||
| 7. Meteorologische Ausrüstung | |||||
| 8. Fahrzeuge | |||||
| 9. Büro- und Wohnmaterial | |||||
| Total | 30 000.00 | 30 000.00 |
Fernmeldedienste – Empfangszentrale in Gufunes(in isländischen Kronen)
| Inventarposten | Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert | Bis zum 31. Dez. 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen | Vereinbarter Restwert am 1. Januar 1957 | Datum des Beginns der Tilgung | |
|---|---|---|---|---|---|
| Gebäude und Zugehör | Ausrüstung | ||||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
| 1. Gebäude und Zugehör | 400 000.00 | 72 000.00 | 328 000.00 | 1. Jan. 1957 | |
| 2. Antennenmaste und Gegengewichte | 330 000.00 | 330 000.00 | |||
| 3. Maschinen und Werkzeuge | |||||
| 4. Reservoirs | |||||
| 5. Nachrichtenübermittlung | 749 500.00 | 296 470.00 | 453 030.00 | ||
| 6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel | |||||
| 7. Meteorologische Ausrüstung | |||||
| 8. Fahrzeuge | |||||
| 9. Büro- und Wohnmaterial | |||||
| Total | 400 000.00 | 1 079 500.00 | 368 470.00 | 1 111 030.00 |
Fernmeldedienste – Zentrale in Rjupnahead (einschliesslich Grindavik)(in isländischen Kronen)
| Inventarposten | Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert | Bis zum 31. Dez. 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen | Vereinbarter Restwert am 1. Januar 1957 | Datum des Beginns der Tilgung | |
|---|---|---|---|---|---|
| Gebäude und Zugehör | Ausrüstung | ||||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
| 1. Gebäude und Zugehör (a) | 4 392 341.00 | 896 059.00 | 3 496 282.00 | 1. Jan. 1957 | |
| 2. Antennenmaste und Gegengewichte | 570 000.00 | 570 000.00 | 1. Jan. 1957 | ||
| 3. Maschinen und Werkzeuge | |||||
| 4. Reservoirs | |||||
| 5. Nachrichten-übermittlung | 3 933 600.00 | 1 640 340.00 | 2 293 260.00 | 1. Jan. 1957 | |
| 6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel | |||||
| 7. Meteorologische Ausrüstung | |||||
| 8. Fahrzeuge | |||||
| 9. Büro- und Wohnmaterial | |||||
| Total | 4 392 341.00 | 4 503 600.00 | 2 536 399.00 | 6 359 542.00 |
Anmerkung
| (a) | Besondere Tilgungs- und Verzinsungssätze, Anhang III, Abschnitt II, Teile C 2.1 und C 3. |
|---|
Radionavigationshilfen – Lorandienste in Vik(in isländischen Kronen)
| Inventarposten | Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert | Bis zum 31. Dez. 1956 empfangene Tilgung und Versicherung abzüglich Wiederanlagen für Erneuerungen | Vereinbarter Restwert am 1. Januar 1957 | Datum des Beginns der Tilgung | |
|---|---|---|---|---|---|
| Gebäude und Zugehör | Ausrüstung | ||||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
| 1. Gebäude und Zugehör | 475 000.00 | 475 000.00 | |||
| 2. Antennenmaste und Gegengewichte | |||||
| 3. Maschinen und Werkzeuge | 72 000.00 | 72 000.00 | |||
| 4. Reservoirs | |||||
| 5. Nachrichtenübermittlung | 16 000.00 | 16 000.00 | |||
| 6. Gepanzerte Kabel Gewöhnliche Kabel | |||||
| 7. Meteorologische Ausrüstung | |||||
| 8. Fahrzeuge | 100 000.00 | 100 000.00 | |||
| 9. Büro- und Wohnmaterial | |||||
| Total | 475 000.00 | 188 000.00 | 663 000.00 |
1. Die durch die Regierung von Island vorgelegten Rechnungsaufstellungen über die Betriebs- und Unterhaltskosten der im Anhang I aufgeführten Dienste beruhen auf den in den Teilen A, B und C des Abschnittes II dieses Anhangs aufgezählten Elementen. Die Art und Weise der Unterbreitung der Schätzungen und Rechnungen wird durch Übereinkunft zwischen dem Generalsekretär und der Regierung Islands bestimmt werden. Die Regierung von Island wird gleicherweise in der durch Übereinkunft mit dem Generalsekretär angenommenen Form eine Jahresrechnung über die von ihr gemachten Kapitalaufwendungen für die Dienste, einschliesslich des Ersatzes von Gebäuden oder der Ausrüstung, welcher mit Hilfe von für die Tilgung vorgesehenen Mitteln vorgenommen wurde, unterbreiten. 2. Die Regierung von Island wird die Zölle oder andern Gebühren auf der Ausrüstung und anderen in Island eingeführten Materialien, welche direkt und ausschliesslich für die Zwecke des Abkommens verwendet werden, den Kosten der Dienste nicht zuzählen. 3. Wenn im Laufe des Jahres 1957 oder irgendeines nachfolgenden Jahres die Verwendung der Dienste durch die Regierung von Island für kommerzielle Zwecke eine Veränderung erfährt, hat diese Veränderung in den Rechnungen zu erscheinen. 4. Das in der Rechnung der Dienste aufgeführte reguläre Personal wird die nachstehenden Bestände nicht übertreffen:
| Techniker | Andere | Total | ||
|---|---|---|---|---|
| I. | Luftverkehrskontrolldienste | |||
| Reykjavik | 15 | 0 | 15 | |
| II. | Meteorologische Dienste | |||
| Keflavik | 23 | 0 | 23 | |
| Reykjavik9 | 1614 | 0 | 16 | |
| III. | Flugsicherungs- und meteo rologische Übermit t lungsdienste | |||
| Reykjavik | Personal inbegriffen unter I-I und II | |||
| Gufunes | 48 | 0 | 48 | |
| Rjupnahaed | 13 | 0 | 13 | |
| IV. | Radionavigationshilfen | |||
| Vik | 10 | 0 | 10 |
5. Die Regierung Islands kann für gewisse, nachstehend angeführte Betreffnisse, welche nicht direkt von den Kosten der eigenen Dienste der Regierung Islands getrennt werden können, nur die nachfolgenden Prozentsätze der Gesamtkosten anrechnen: 5.1. Luftverkehrsdienste in Reykjavik 100 Prozent der ATC-Gehälter, 70 Prozent der direkten Kosten sowie Abschreibungen auf 70 Prozent der Kapitalaufwendungen für die Luftverkehrsdienste. 5.2. Meteorologische Dienste in Rykjavik 100 Prozent eines MET-Gehaltes, 88 Prozent der durch die isländischen synoptischen Wettermeldungen verursachten direkten Kosten und 60 Prozent der durch den Empfang der MET-Meldungen verursachten direkten Kosten (d.h. Gehälter bis 15 Funkbedienungsleute sowie Tilgung von 60 Prozent der für den MET-Empfang aufgewendeten Mittel). 5.3. Fernmeldedienste in Gufunes 60 Prozent der für den Empfang der MET-Meldungen aufgewendeten direkten Kosten.
Die direkten Betriebs- und Unterhaltskosten, welche Island der gemeinsamen Finanzierung anrechnen kann, werden in den nachstehenden Teilen A und B klassiert aufgezählt. Die entsprechenden indirekten Kosten werden in Teil C aufgezählt. Teil ABetriebskosten 1.Gehälter des regulären Betriebspersonals Durch die Regierung Islands von Zeit zu Zeit festgesetzte Basisgehälter, zuzüglich Entschädigungen oder andere anwendbare Zahlungen, wie zum Beispiel: Entschädigungen für den Teuerungsausgleich, für die Verpflegung und für Nachtarbeit, für Überstunden, Versicherungen, Krankheiten, Ferien usw. 1a . Entschädigungen an zeitweilige Beobachter auf synoptischen Beobachtungsstationen. 2.Verbrauchsmaterial Eintretendenfalls umfassend: Brennmaterial, Lebensmittel, Radiosonden, Ballone, Wasserstoff usw. 3.Verschiedene allgemeine Kosten Eintretendenfalls umfassend: Elektrische Energie, Gebühren für den Geschäftsverkehr, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Schreibmaterialien und verschiedene Materialien, Miete usw. 4.Transporte Eintretendenfalls umfassend: Personal- und Warentransport, Betriebskosten der für diesen Transport verwendeten Beförderungsmittel usw. 5.Verschiedene andere notwendige Betriebsausgaben Teil BUnterhaltskosten 1.Gehälter des regulären Unterhaltspersonals Die Gehälter sind im Teil A-1 enthalten. 2.Spezielles Personal für den Unterhalt Eintretendenfalls umfassend: Spezialisten und vorübergehend angestellte lokale Handwerker für besondere Unterhaltsarbeiten*.* 3.Unterhaltsmaterial Eintretendenfalls umfassend: Reserveteile und Materialien für den Unterhalt der Gebäude und des Zugehörs, der Antennenmaste und Gegengewichte, der Maschinen und Werkzeuge, der Reservoirs, der Übermittlungsausrüstung, der Kabel, der meteorologischen Ausrüstung, der Fahrzeuge, der Boote, des Büro- und Wohnmaterials usw. 4.Verschiedene andere notwendige Unterhaltsausgaben Umfassend jede neue oder erneuerte Ausrüstung, deren Preis weniger als 500 amerikanische Dollars erreicht und welche nicht wohl abgeschrieben werden könnte, die ausserhalb einer Station vorgenommenen vertragsmässigen Ausbesserungen und die davon herrührenden Transportkosten usw. Teil CIndirekte Kosten 1.Verschiedene allgemeine Kosten, inbegriffen die Verwaltungskosten Für die Verwaltung der im Anhang I aufgezählten Dienste zehn Prozent der gesamten direkten Kosten der in den Teilen A und B des Abschnittes II dieses Anhanges aufgezählten Posten. 2.Tilgung Die der gemeinsamen Finanzierung zuzurechnende Tilgung wird unter der Voraussetzung, dass sie völlig abgeschriebene Gebäude und Ausrüstungen nicht betrifft, ausser wenn der Ersatz dieser Gebäude und Ausrüstungen aus Mitteln der für Abschreibungen vorgesehenen Fonds durchgeführt wurde – in diesem Fall wäre die Tilgung anzurechnen, bis die ersetzten Gebäude oder Ausrüstungen gleicherweise amortisiert wären – nach folgenden Tilgungsquoten berechnet:
| 2.1 | Gebäude und Zugehör in Rjupnahaed | £6943 für das Jahr 1957, | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| £7714 (1958, 1959 und 1960), | ||||||
| £8486 (1961), | ||||||
| £8871 (1962), | ||||||
| £9257 (1963), | ||||||
| £10029 (1964 und 1965). | ||||||
| 2.2 | Gebäude und Zugehör in | Tilgungsquote | ||||
| Gufunes | 2 % | |||||
| Vik | 2 % | |||||
| im Jahr von dem im Anhang II als Tilgungsgrundlage angegebenen Wert. | ||||||
| 2.3 | Die Ausrüstung zur jährlichen Tilgungsquote von 10 Prozent vom Wert, wie er im Anhang II als Tilgungsgrundlage bezeichnet wird, mit Ausnahme der nachstehenden Ausrüstung, für welche die folgenden Quoten anwendbar sind: | |||||
| Tilgungsquote | ||||||
| Büro- und Wohnmaterial | 5 % | |||||
| Panzerkabel | 5 % | |||||
| Fahrzeuge | 20 % |
3. Der Zins auf dem in den Gebäuden und deren Zugehör in Rjupnahaed investierten Kapital beläuft sich auf £3564 im Jahre 1957, £3225 (1958), £2858 (1959), £2492 (1960), £2116 (1961), £1713 (1962), £1282 (1963), £834 (1964) und £357 (1965). In allen anderen Fällen darf die Verzinsung des in den Gebäuden und in der Ausrüstung investierten Kapitals jährlich 6 Prozent auf dem im Anhang II angeführten Tilgungswert nicht übersteigen; dies nach Abzug der jährlichen Tilgung und nach Berücksichtigung von Erneuerungen der Gebäude und der Ausrüstung, welche aus Mitteln der für die Abschreibung vorgesehenen Fonds durchgeführt wurden. 4.Versicherung Die Regierung Islands wird die Gebäude und die Ausrüstung zu dem im Anhang II bezeichneten Buchwert versichern. Der Betrag der der gemeinsamen Finanzierung angerechneten Prämien darf die zur Deckung vergleichbarer Risiken in Kraft befindlichen handelsüblichen Sätze nicht übersteigen.
1. Nach Artikel XIV dieses Abkommens setzt der Rat bezüglich der gemeinsam finanzierten Dienste bis spätestens am 20. November 1982 für jede Überquerung, die während des Kalenderjahres 1983 durch Zivilluftfahrzeuge durchgeführt wird, eine einzige Benutzungsgebühr fest. Diese Gebühr wird berechnet, indem 95 Prozent der geschätzten, genehmigten, auf US-Dollars lautenden Kosten, die der Zivilluftfahrt im Jahr 1983 anzulasten sind (definiert im Abs. 6 hiernach), vermehrt um die Deckungsdefizite oder vermindert um die Deckungsüberschüsse des Jahres 1981 (berechnet nach den Abs. 3–5 hiernach) durch die Gesamtzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen geteilt werden; dieser Betrag wird auf den nächsten US-Dollar gerundet,
2. Die Regeln des oben erwähnten Absatzes 1 bestimmen nach entsprechender Anpassung der darin erwähnten Daten die Berechnung der für jede Überquerung durch ein Zivilluftfahrzeug im Kalenderjahr 1984 und den folgenden Jahren erhobenen Benutzungsgebühr.
3. Der im Absatz 1 erwähnte Deckungsüberschuss oder -defizit entspricht dem Unterschied zwischen dem Betrag, welcher für ein beliebiges Jahr erhoben werden kann (Abs. 4 hiernach) und dem gesamten, den Benutzern in Rechnung gestellten Betrag für dasselbe Jahr (Abs. 5 hiernach).
4. Der Betrag, der im Jahr 1981 erhoben werden kann (für die Berechnung der Benutzungsgebühr des Jahres 1983), entspricht 80 Prozent von 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1981 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1979. Im Jahr 1982 entspricht er 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1982 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1980. Für 1983 und die nachfolgenden Jahre entspricht der zu erhebende Betrag 95 Prozent der genehmigten und der Zivilluftfahrt angelasteten Ausgaben für das betreffende Jahr, vermindert um den Deckungsüberschuss oder vermehrt um das Deckungsdefizit, die zwei Jahre früher entstanden sind.
5. Für die Berechnung der Benutzungsgebühr für das Jahr 1983 sind die den Benutzern 1981 in Rechnung gestellten Beträge (notwendig zur Feststellung, ob 1981 ein Deckungsüberschuss oder ein Deckungsdefizit entstanden ist) durch die Multiplikation des Teils der 1981 aufgrund dieses Abkommens erhobenen und auf Pfund Sterling lautenden Benutzungsgebühr mit der Zahl der 1981 durchgeführten Überquerungen unter nachheriger Umrechnung des Ergebnisses in US-Dollars zu dem für 1981 vereinbarten Wechselkurs zu berechnen. Für die folgenden Jahre werden die den Benutzern in Rechnung gestellten Beträge auf dieselbe Weise berechnet, wobei die Jahreszahlen entsprechend zu ändern sind.
6. Bei der Berechnung der Benutzungsgebühren sind die nachstehenden Prozentsätze der gemeinsam finanzierten Kosten (d.h. 95 % der Gesamtkosten) der Internationalen Zivilluftfahrt anzulasten:
Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten der Dienste, welche im Absatz 2 des Artikels VIII dieses Abkommens erwähnt werden, erfolgt in US-Dollars. Hiezu werden die tatsächlichen Kosten in Kronen jedes Kalendermonats in US-Dollars umgerechnet zum mittleren Marktkurs, mitgeteilt durch die isländische Zentralbank am ersten Tag des betreffenden Monats. Diese Umrechnungen erscheinen in der im Absatz 2 des Artikels VIII erwähnten Rechnungsprüfung.»
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 6. April | 1994 B | 1. Januar | 1995 | ||||
| Belgiena | 15. April | 1970 | 15. April | 1970 | ||||
| Dänemarka | 18. Dezember | 1957 | 6. Juni | 1958 | ||||
| Deutschlanda | 15. Oktober | 1957 | 6. Juni | 1958 | ||||
| Finnlanda | 28. Dezember | 1972 B | 28. Dezember | 1972 | ||||
| Frankreicha | 20. November | 1962 | 20. November | 1962 | ||||
| Griechenlanda | 26. Mai | 1972 B | 26. Mai | 1972 | ||||
| Irlanda | 3. Juni | 1960 B | 3. Juni | 1960 | ||||
| Islanda | 18. Februar | 1957 | 6. Juni | 1958 | ||||
| Italiena | 7. Februar | 1958 | 6. Juni | 1958 | ||||
| Japana | 28. März | 1963 B | 28. März | 1963 | ||||
| Kanadaa | 18. Januar | 1957 | 6. Juni | 1958 | ||||
| Katar | 9. Februar | 2016 B | 9. Februar | 2016 | ||||
| Kubaa | 1. Oktober | 1970 B | 1. Oktober | 1970 | ||||
| Kuwait | 7. April | 1987 B | 17. November | 1989 | ||||
| Niederlandea | 6. Juni | 1958 | 6. Juni | 1958 | ||||
| Norwegena | 10. Mai | 1957 | 6. Juni | 1958 | ||||
| Pakistan | 2. August | 2005 B | 2. August | 2005 | ||||
| Russland | 31. August | 1988 B | 17. November | 1989 | ||||
| Schwedena | 10. Mai | 1957 | 6. Juni | 1958 | ||||
| Schweiza | 16. Mai | 1958 | 6. Juni | 1958 | ||||
| Singapur | 27. Mai | 2004 B | 1. Januar | 2005 | ||||
| Spanien | 14. März | 1985 B | 17. November | 1989 | ||||
| Vereinigte Staatena | 8. Februar | 1957 | 6. Juni | 1958 | ||||
| Vereinigtes Königreicha | 18. Oktober | 1957 | 6. Juni | 1958 | ||||
| a | Das durch das Prot. geänderte Abk. ist am 17. Nov. 1989 für diesen Vertragsstaat in Kraft getreten. |
AS 1958 527 ↩
SR 0.748.0 ↩
Verweis gemäss Art. 2 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20752063;BBl 1984 III 939). ↩
Fassung gemäss Art. 4 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20752063;BBl 1984 III 939). ↩
Fassung gemäss Art. 4 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20752063;BBl 1984 III 939). ↩
Fassung gemäss Art. 5 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20752063;BBl 1984 III 939). ↩
Worte aufgehoben durch Art. 5 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und mit Wirkung für die Schweiz seit 17. Nov. 1989 (AS 2005 20752063;BBl 1984 III 939). ↩
Fassung gemäss Art. 6 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20752063;BBl 1984 III 939). ↩
Fassung gemäss Art. 6 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20752063;BBl 1984 III 939). ↩
Aufgehoben durch Art. 6 Bst. c des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und mit Wirkung für die Schweiz seit 17. Nov. 1989 (AS 2005 20752063;BBl 1984 III 939). ↩
Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 20752063;BBl 1984 III 939). ↩
Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab. ↩
Die Ausführung gewisser Verbesserungen ist vom Entscheid des Rates abhängig. ↩
Zuzüglich die zeitweise notwendigen Beobachter auf anderen synoptischen Beobachtungsstationen als Reykjavik und Keflavik. ↩
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