0.748.127.197.63Bilateral International Treaty16 juin 1949
0.748.127.197.63
AS 1949 II 1586; BBl 1949 II 849
Übersetzung*1*
Abgeschlossen am 16. Februar 1949
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. April 19512
In Kraft getreten am 16. Juni 1949
(Stand am 13. August 2002) (Stand am 13. August 2002)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Türkischen Republik
haben beschlossen, eine provisorische Vereinbarung über die Luftverkehrsverbindungen durch regelmässige Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und der Türkei zu treffen,
und haben ihre hiefür gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Die Vertragsstaaten vereinbaren:
1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkmale, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu ziehen sind. Die schweizerischen und türkischen Unternehmungen beraten sich zu diesem Zweck mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung durch die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten unterworfen. Können sich die Unternehmungen nicht einigen, so werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 9 dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren angewendet.
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche vom einen Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden vom andern Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen andern Staat ausgestellt wurden, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom andern Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung zu verweigern oder zu widerrufen, wenn ihm nicht bewiesen wird, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmungen in Händen von Staatsangehörigen des einen oder des andern Vertragsstaates liegen, oder wenn eine solche Unternehmung sich nicht den in Artikel 7 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterzieht, oder wenn sie die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
Diese Vereinbarung und alle damit in Zusammenhang stehenden Verträge sind bei der Organisation der internationalen Zivilluftfahrt, die durch das am 7. Dezember 19444in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen wurde, zu hinterlegen.
So geschehen in Ankara, am 16. Februar 1949, in zwei Ausfertigungen, in französischer und türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise gültig sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Türkischen Republik: |
|---|---|
| C. Gorgé | Fuad Carim |
Linienplan I
Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:
| Abflugpunkte | Zwischenlandepunkte | Punkte in der Türkei | Punkte darüber hinaus |
|---|---|---|---|
| Punkte in der Schweiz | Punkte | Ankara, Istanbul, Izmir | Punkte |
Linienplan II
Strecken, auf denen die von der Türkei bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:
| Abflugpunkte | Zwischenlandepunkte | Punkte in der Schweiz | Punkte über die Schweiz hinaus |
|---|---|---|---|
| Punkte in der Türkei | Punkte | Basel, Genf, Zürich | Punkte |
Übersetzung*5*
a. Die Rechte für den Transitluftverkehr und für technische Halte auf türkischem Staatsgebiet sowie das Recht, im internationalen Verkehr auf türkischem Gebiet Fluggäste, Post‑ und Frachtsendungen aufzunehmen und abzusetzen, werden den gemäss vorstehender Vereinbarung bezeichneten schweizerischen Unternehmen auf folgenden Strecken erteilt: Von der Schweiz, mit oder ohne Zwischenlandungen, nach Punkten in der Türkei und nach darüber hinaus gelegenen Punkten. b. Ebenso werden die Rechte für den Transitluftverkehr und für technische Halte auf schweizerischem Staatsgebiet sowie das Recht, im internationalen Verkehr auf schweizerischem Gebiet Fluggäste, Post‑ und Frachtsendungen aufzunehmen und abzusetzen, den gemäss vorstehender Vereinbarung bezeichneten türkischen Unternehmen auf folgenden Strecken erteilt: Von der Türkei, mit oder ohne Zwischenlandungen, nach Punkten in der Schweiz und nach darüber hinaus gelegenen Punkten. c. Es wird vereinbart, dass jeder Vertragsstaat vor Eröffnung einer Luftverkehrslinie dem andern den Flugweg bekanntgibt, den er für den Ein‑ und Ausflug in oder aus dem Staatsgebiet des andern vorschlägt; der letztgenannte Vertragsstaat bezeichnet hierauf die genauen Punkte für den Ein- und Ausflug sowie die auf seinem Staatsgebiet zu befliegende Strecke.
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