0.748.127.197.14Bilateral International Treaty16 mai 1951
0.748.127.197.14
AS 1951 600; BBl 1949 II 849
Übersetzung1
Abgeschlossen am 18. Oktober 1950
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. April 19512
In Kraft getreten am 16. Mai 1951
(Stand am 13. August 2002)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Königlich Schwedische Regierung,
in Erwägung,
dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Beförderungsmittel beträchtlich zugenommen haben,
dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in
sicherer und geordneter Weise aufzubauen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern,
dass es daher notwendig ist, zwischen der Schweiz und Schweden eine Vereinbarung über den Luftverkehr durch regelmässige Luftverkehrslinien zu treffen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
a. Die Vertragsstaaten gewähren einander in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der in diesem Anhang festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, welche ihr Staatsgebiet durchqueren oder verbinden.
b. Jeder Vertragsstaat bezeichnet eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien und bestimmt den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.
a. Jeder Vertragsstaat ist unter Vorbehalt des nachstehenden Artikels 6 verpflichtet, der vom andern Vertragsstaat bezeichneten Unternehmung die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.
b. Bevor dieser Unternehmung gestattet wird, die vereinbarten Linien zu eröffnen, kann sie angehalten werden, sich bei der für die Betriebsbewilligung zuständigen Luftfahrtbehörde darüber auszuweisen, dass sie den Bedingungen der von dieser Behörde normalerweise angewendeten Gesetze und Verordnungen genüge.
a. Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass die Gebühren, welche sie von ihren Luftverkehrsunternehmungen für die Benützung der Flughäfen und anderer Einrichtungen erheben, nicht höher sein sollen als jene, welche hiefür den auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten nationalen Luftfahrzeugen auferlegt werden.
b.3Brennstoffe und Ersatzteile, welche durch oder für eine von einem Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates, ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge dieser Unternehmung, eingeführt oder dort an Bord genommen werden, sollen zollfrei sein und bei der Erhebung von Revisions- und anderen nationalen Gebühren und Abgaben gleich behandelt werden wie die Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus dem meistbegünstigten Staat eingeführten Waren.
c. Jedes Luftfahrzeug, das durch die von einem Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung auf den vereinbarten Linien benützt wird, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiet des andern Vertragsstaates zollfrei und von Revisions- und andern nationalen Gebühren und Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen auf Flügen über diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche von einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden vom andern Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen andern Staat ausgestellt wurden, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
a. Die Gesetze und Verordnungen, die auf dein Gebiete eines Vertragsstaates den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über diesem Gebiet regeln, sind auf die Luftfahrzeuge der Unternehmung des andern Vertragsstaates anwendbar.
b*.* Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen oder Waren regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen oder Waren anwendbar, welche von Luftfahrzeugen der Unternehmung des andern Vertragsstaates befördert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Staatsgebiet befinden.
c. Die Fluggäste, die das Gebiet eines Vertragsstaates durchreisen, unterliegen einer vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im direkten Durchgangsverkehr sind von Zoll-, Revisions- und ähnlichen Abgaben befreit.
a. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom andern Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung zu verweigern oder zu widerrufen, wenn ihm nicht bewiesen wird, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des einen oder des andern Vertragsstaates liegen, oder wenn die Unternehmung sich nicht den in Artikel 5 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterzieht oder die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
b*.* Für eine gemeinsame Luftverkehrsunternehmung, die gemäss Kapitel XVI des am 7. Dezember 19449in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt gebildet und von einem Vertragsstaat bezeichnet wurde, werden die Bedingungen von Absatz a dieses Artikels als erfüllt betrachtet, wenn auf Grund besonderer Vereinbarungen die Betriebsbewilligung allen nach den Bestimmungen des Kapitels XVI an dieser Unternehmung Beteiligten erteilt worden ist. In diesem Fall muss die gemeinsame Unternehmung eine von einzelnen Luftverkehrsunternehmungen gebildete Betriebsorganisation sein und ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb einer der Unternehmungen in Händen mindestens eines Vertragsstaates oder seiner Staatsangehörigen liegen.
a. Die Vertragsstaaten vereinbaren, jede Meinungsverschiedenheit über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung oder ihres Anhanges, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt worden kann, einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen.
b*.* Eine derartige Meinungsverschiedenheit ist dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der durch das am 7. Dezember 194410in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen worden ist, zu unterbreiten.
c. Die Vertragsstaaten können jedoch vereinbaren die Meinungsverschiedenheiten entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen.
d Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterziehen.
Diese Vereinbarung und alle damit in Zusammenhang stehenden Verträge sind bei der Organisation der Internationalen Zivilluftfahrt, die durch das am 7. Dezember 194411in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen wurde, zu hinterlegen.
a*.* Diese Vereinbarung ist mit dem Datum ihrer Unterzeichnung anwendbar.
Sie tritt in Kraft, sobald der Schweizerische Bundesrat der Königlich Schwedischen Regierung auf diplomatischem Wege ihre Ratifikation angezeigt hat.
b. Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten werden sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit gegenseitig beraten, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung und ihrem Anhang aufgestellten Grundsätze sowie über ihre befriedigende Durchführung zu vergewissern.
c. Die gegenwärtige Vereinbarung und ihr Anhang sind mit jedem mehrseitigen Abkommen, welchem die Vertragsstaaten beitreten sollten, in Einklang zu bringen.
d*.* Änderungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung oder der nachstehenden Tabellen12können zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem ihre Genehmigung auf diplomatischem Wege bekanntgegeben worden ist.
e. Jeder Vertragsstaat kann diese Vereinbarung mit einjähriger Kündigungsfrist aufheben.
So geschehen in Bern, am 18. Oktober 1950, in doppelter Ausfertigung, in französischer und schwedischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Königlich Schwedische Regierung: |
|---|---|
| Max Petitpierre | Staffan Söderblom |
IDie Vertragsstaaten vereinbaren folgendes:a. Das Beförderungsangebot der von den Vertragsstaaten bezeichneten Unternehmungen muss der Verkehrsnachfrage angepasst sein.b. Die von den Vertragsstaaten bezeichneten Unternehmungen haben auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, um ihre Linien nicht gegenseitig ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.c. Die in den nachstehenden Tabellen13festgelegten Linien haben vor allem ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die Unternehmung angehört, und den Staaten, nach welchen dieser Verkehr bestimmt ist, entspricht.d. Den Unternehmungen der Vertragsstaaten stehen für den Betrieb irgendeiner in der Vereinbarung und in diesem Anhang vorgesehenen Linie zwischen schweizerischem und schwedischem Gebiet gleiche und gerechte Möglichkeiten zu.e. Das Recht, an den in nachstehenden Tabellen bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Waren nach oder von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, soll entsprechend den von der schweizerischen und der schwedischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt werden und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Art. 1 sechzehnter Gegenstand des BB vom 26. April 1951 (AS 1951 573). ↩
Fassung gemäss Notenwechsel vom 12. Aug. 1953 (AS 1953 865). ↩
SR 0.748.710.1 ↩
SR 0.748.710.2 ↩
SR 0.748.710.3 ↩
SR 0.748.710.31 ↩
SR 0.748.0 ↩
SR 0.748.0 ↩
SR 0.748.0 ↩
SR 0.748.0 ↩
Heute: Linienpläne. ↩
Heute: Linienpläne. ↩
Fassung gemäss Briefwechsel vom 25. Febr. 1957 (AS 1957 327). ↩
Fassung gemäss Notenwechsel vom 13./26. April 1967 (AS 1967 899). ↩
Fassung gemäss Briefwechsel vom 25. Febr. 1957 (AS 1957 327). ↩
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