0.672.917.25Bilateral International Treaty29 juin 1959
0.672.917.25
AS 1959 617
In Kraft getreten am 29. Juni 1959
(Stand am 29. Juni 1959)
Am 29. Juni 1959 richtete der belgische Botschafter in Bern an den Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements eine Note folgenden Wortlauts:
Übersetzung*1*
Herr Bundesrat,
Im Namen der belgischen Regierung, die vom Wunsch geleitet ist, die Doppelbesteuerung von Einkünften aus dem Betrieb der Schiff‑ und Luftfahrt zu vermeiden, beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
1. In Ausübung der ihr durch Artikel 44bisdes Dekretes vom 10. September 1951 betreffend die Einkommenssteuern im Belgischen Kongo übertragenen Befugnisse verpflichtet sich die belgische Regierung, unter Vorbehalt des Gegenrechts, die schweizerischen Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt von jeder kongolesischen Steuer von den Gewinnen oder Einkünften aus dem Betrieb der Schiff‑ und Luftfahrt im internationalen Verkehr zu befreien. Sie erklärt im weitem, dass der Belgische Kongo derzeit keine Vermögens‑ oder Kapitalsteuern erhebt.
2. Die in § 1 vorgesehene Befreiung ist auch mit Bezug auf schweizerische Unternehmungen der Luftfahrt anwendbar, die sich an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft beteiligen.
3. Unter «Betrieb der Schiff‑ und Luftfahrt» ist die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Meer oder in der Luft durch die Eigentümer, Mieter oder Charterer von Schiffen oder Luftfahrzeugen, mit Einschluss des Verkaufs von Passage‑Billetten, zu verstehen.
4. Unter «schweizerische Unternehmung» ist jede Kapital‑ oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den in der Schweiz geltenden Gesetzen errichtet worden ist und ihren tatsächlichen Gesellschaftssitz auf schweizerischem Gebiet hat, mit Einschluss aller Gesellschaften, an denen die Schweizerische Eidgenossenschaft oder einer ihrer Kantone beteiligt ist, sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft oder einer ihrer Kantone zu verstehen.
5. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehene Befreiung erstreckt sich auf Gewinne, die in den nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlossenen Geschäftsjahren erzielt werden.
6. Es besteht Einverständnis darüber, dass die vorstehenden Bestimmungen auch auf Ruanda‑Urundi2Anwendung finden.
7. Die belgische Regierung behält sich vor, diese Erklärung unter schriftlicher, sechsmonatiger Voranzeige an den Schweizerischen Bundesrat zurückzuziehen, in diesem Fall findet die Befreiung letztmals auf die Gewinne der Geschäftsjahre Anwendung, die spätestens am 31. Dezember, weicher dem Ablauf der sechsmonatigen Frist unmittelbar folgt, abgeschlossen werden.
Ich benütze diesen Anlass, Eure Exzellenz erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
| Der belgische Botschafter | |
|---|---|
| F. Seynaeve |
Der Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements antwortete dem belgischen Botschafter gleichentags mit folgender Note:
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens anzuzeigen.
In Beantwortung Ihres Schreibens habe ich die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates, der vom Wunsche geleitet ist, die Doppelbesteuerung von Einkünften aus dem Betrieb der Schiff‑ und Luftfahrt zu vermeiden, folgendes mitzuteilen:
1. In Ausübung der ihm durch den Bundesbeschluss vom 1. Oktober 19523über die Ermächtigung zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt übertragenen Befugnisse erklärt der Schweizerische Bundesrat, unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass die kongolesischen Unternehmungen der Schiff‑ und Luftfahrt in der Schweiz von allen (eidgenössischen, kantonalen und kommunalen) Steuern von Gewinnen oder Einkünften aus dem Betrieb der Schiff- und Luftfahrt im internationalen Verkehr sowie von den (eidgenössischen, kantonalen und kommunalen) Steuern vom beweglichen Vermögen, mit Einschluss der von diesen Unternehmungen betriebenen Schiffe oder Luftfahrzeuge, befreit sind.
2. Die in § 1 vorgesehene Befreiung ist auch mit Bezug auf kongolesische Unternehmungen der Luftfahrt anwendbar, die sich an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft beteiligen.
3. Unter «Betrieb der Schiff‑ und Luftfahrt» ist die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Meer und in der Luft durch die Eigentümer, Mieter oder Charterer von Schiffen oder Luftfahrzeugen, mit Einschluss des Verkaufs von Passage‑Billetten, zu verstehen.
4. Unter «kongolesische Unternehmung» ist jede Kapital‑ oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den im Belgischen Kongo geltenden Gesetzen errichtet worden ist und tatsächlichen Gesellschaftssitz auf kongolesischem Gebiet hat, mit Einschluss aller Gesellschaften, an denen der Belgische Kongo beteiligt ist, sowie der Belgische Kongo zu verstehen.
5. Die in den §§ 1 und 2 vorgesehene Befreiung erstreckt sich auf die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1957 erhobenen schweizerischen Steuern.
6. Es besteht Einverständnis darüber, dass die vorstehenden Bestimmungen auch auf Ruanda‑Urundi Anwendung finden.
7. Der Schweizerische Bundesrat behält sich vor, diese Erklärung unter schriftlicher, sechsmonatiger Voranzeige an die belgische Regierung zurückzuziehen; in diesem Fall findet die Befreiung letztmals auf die für jene Periode erhobenen schweizerischen Steuern Anwendung, die am 31. Dezember, welcher dem Ablauf dieser sechsmonatigen Frist unmittelbar folgt, zu Ende geht.
Indem ich Ihnen die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Inhalt Ihrer Note bekanntgebe, beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass diese Note, zusammen mit der vorliegenden Note, eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen in dieser Angelegenheit begründet.
Ich benütze diesen Anlass, um Sie, Herr Botschafter, erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
| Max Petipierre |
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