0.631.252.916.31Bilateral International Treaty25 févr. 1948
0.631.252.916.31
AS 1948 209; BBl 1947 III 53
Originaltext
Abgeschlossen am 30. April 1947
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Dezember 19471
In Kraft getreten am 25. Februar 1948
(Stand am 14. Januar 1965)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundespräsident der Republik Österreich sind übereingekommen, den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken durch den Abschluss einer Übereinkunft neu zu regeln, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
(1). Die Bahnstrecken zwischen St. Margrethen und Bregenz sowie zwischen Buchs und Feldkirch werden von der politischen Grenze der beiden Staaten bis zu den schweizerischen Bahnhöfen in St. Margrethen und Buchs für die Beförderung mit der Eisenbahn als Zollstrassen betrachtet. (2). Die Personen‑ und Güterzüge können unter Beobachtung der vereinbarten Vorschriften und, vorbehältlich der von jedem der vertragsschliessenden Staaten für die Güterzüge an Sonn‑ und Feiertagen allfällig einzuführenden Verkehrsbeschränkungen, auf diesen Bahnstrecken bei Tag und Nacht frei verkehren.
(1). Die Bestimmungen dieser Übereinkunft erstrecken sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag2verbunden ist. (2). Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.
Für die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr der Personen‑ und Güterzüge bleiben, vorbehältlich der nachstehenden besondern Vereinbarungen, die einschlägigen, in jedem Staat geltenden Bestimmungen massgebend.
Die Bahnhöfe in St. Margrethen und Buchs sind im zolldienstlichen Sinne internationale Bahnhöfe und dienen sowohl dem schweizerischen als dem österreichischen Zolldienst.
Den beidseitigen Zollbehörden ist gestattet, die Züge innerhalb der beiden Grenzzonen (Feldkirch und Bregenz) durch eigenes Zollpersonal begleiten zu lassen, wenn dies zum Zwecke einer rascheren Ein‑ und Ausfuhrabfertigung im Reisendenverkehr notwendig ist.
Um dem Zollpersonal die Dienstausführung zu erleichtern, ist der Durchgang über kurze Verbindungsstrecken der beiden Staaten für einzelne Zollorgane in Uniform auf folgenden Strecken zu dienstlichen Zwecken gestattet: a. Verbindungsstrecken von der Schweiz über österreichisches Gebiet nach der Schweiz, in beiden Richtungen: 1. Von der grossen Furka über «Auf den Platten» nach Pt. 2328 (Grenze)–Jes. 2. Vom Plasseckenpass zum Grubenpass. 3. Von Widnau nach Schmitter (unterer Rheinspitz). 4. Von Büchel nach Ruggell, dem Rhein entlang oder unter Benützung des Fahrweges über Bangs. 5. Von Kriessern nach Diepoldsau (oberer Rheinspitz). 6. Vom Royasattel (Pt. 1636) – Garsella‑Kopf – Drei Schwestern unter Benützung vom Gebiet zwischen dem Garsella‑Kopf und den Drei Schwestern. 7. Von der Fuorcla Zeblas oder Samnaunerjoch nach der Fuorcla Gronda (Pt. 2752, Grenze). 8. Benützung des sogenannten «Liechtensteinerweges» zwischen Bettlerjoch und Grosse Furka über die österreichische Alp Barthümel. b. Verbindungsstrecken von Österreich über schweizerisches Gebiet nach Österreich, in beiden Richtungen: 1. Von Höchst über St. Margrethen‑Strasse nach dem österreichischen Bahnzollamt von St. Margrethen und Recht zum Zollbegleit von Warentransporten auf dieser Strecke. 2. Benützung des Hin‑ und Rückweges über Monstein‑Au durch das in Lustenau stationierte und beim österreichischen Bahnzollamt in St. Margrethen Dienst leistende Zollpersonal. 3. Vom Sarottla‑ zum Plasseckenpass. 4. Vom Ochsental über Pt. 3091 (Grenze)–Silvrettagletscher–Rothfurka–Klostertal. 5. Vom österreichischen Martinsbruck über das schweizerische Martina und Weinberg nach Schalkl, aber nur für die Kontrollorgane der österreichischen Zollwache sowie den Leiter des österreichischen Zollamtes in Martinsbruck. 6. Von Schalkl über Weinberg nach Spiessermühle für die Kontrollorgane der österreichischen Zollwache.
Besondere Erleichterungen
a. Zugunsten des österreichischen Zolldienstes
Dem österreichischen Zollpersonal ist es gestattet, ausfahrende Güterzüge von St. Margrethen bis Bruggerhorn in Uniform zu begleiten. Auf dem Rückweg dürfen sie vom Bruggerhorn bis zur Rheinbrücke in St. Margrethen schweizerischerseits den Rheindamm benützen, jedoch keine dienstlichen Funktionen ausüben.
b. Zugunsten des schweizerischen Zolldienstes3
Das schweizerische Zollpersonal kann im Schiffsbegleitungsdienst von Rorschach aus an den österreichischen Schiffslandeplätzen an Land gehen, ohne sich indessen auf ausländischem Gebiet weiter landeinwärts zu begeben.
c. Im Interesse des Zolldienstes der beiden Staaten wird den beidseitigen Grenzwachtorganen gestattet, die von ihrem Staate aus in den alten Rhein vorstossenden Sand‑ und Kiesbänke zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn diese Kies‑ und Sandbänke in das Gebiet des andern Staates hineinreichen. Diese Abmachung gilt beidseitig auch für den obern Rheinlauf.
Die in Art. 15 und 16 vorstehend erwähnten Erleichterungen sind automatisch auch auf die Kontrollbehörden anwendbar.
Die beiden Regierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als zweckmässig sich erweisende Einzelabänderungen dieser Übereinkunft durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.
(1). Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Sie wird sofort nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und gültig bleiben bis zum Ablauf eines Jahres vom Tag an, wo sie von dem einen oder anderen der vertragschliessenden Teile gekündigt wird. (2). Sie ersetzt die am 2. August 18724zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn abgeschlossene Übereinkunft betreffend Zolldienst in den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.
| Widmer | Stangelberger |
|---|
Mit Note vom 25. Februar 1948 an den österreichischen Bundeskanzler stellte der schweizerische Gesandte in Wien im Namen seiner Regierung ausdrücklich fest, dassa. durch die neuen Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich vom 30. April 1947 betreffend den Grenzverkehr5und den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margarethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr über kurze ausländische Verbindungsstrecken die zollrechtlichen Bestimmungen (Art, 17–21) des Vertrages vom 27. August 18706gegenstandslos geworden sind, b. der Vertrag vom 27. August 1870 im übrigen vorbehältlich einer spätem Revision als noch in Geltung betrachtet wird.Der österreichische Bundeskanzler bestätigte den Empfang dieses Schreibens und erklärte sich mit dessen Inhalt einverstanden.
Am 9. April 1949 richtete das Eidgenössische Politische Departement an die Österreichische Gesandtschaft in Bern eine Note folgenden Wortlauts:
Das Eidgenössische Politische Departement beehrt sich, auf die erste Tagung der gemäss Artikel 15 des österreichisch‑schweizerischen Abkommens über den Grenzverkehr vom 30. April 19477eingesetzten ständigen gemischten Kommission, die am 14./15. Februar dieses Jahres abgehalten worden war, zurückzukommen.
Anlässlich dieser Konferenz war von seiten der Österreichischen Delegation der Antrag gestellt worden, in Ergänzung von Artikel 15 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken vom 30. April 19478noch folgende drei Verbindungsstrecken über schweizerisches Gebiet für den Durchgang einzelner österreichischer Zollorgane in Uniform freizugeben:
Nach Abklärung der Angelegenheit durch die zuständigen Bundesbehörden ist das Politische Departement nunmehr in der Lage, der Österreichischen Gesandtschaft im Sinne von Artikel 19 der vorstehend erwähnten Übereinkunft zuhanden ihrer Regierung das schweizerische Einverständnis zu der vorgeschlagenen Ergänzung bekanntzugeben. Es wäre der Gesandtschaft verbunden, wenn sie ihrerseits den Empfang dieser Note bestätigen wollte.
Gerne benützt das Departement auch diesen Anlass, um die Österreichische Gesandtschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Die österreichische Gesandtschaft in Bern antwortete dem Eidgenössischen Politischen Departement am 3 1. Januar 1950 mit folgender Note:
Die Österreichische Gesandtschaft beehrt sich auf die Note des Eidgenössischen Politischen Departementes vom 9. April 1949 zurückzukommen und ihm zu Handen der schweizerischen Regierung nunmehr über erhaltenen Auftrag das Einverständnis der Österreichischen Bundesregierung mit der vorgeschlagenen Ergänzung der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr über kurze ausländische Verbindungsstrecken vom 30. April 1947 bekanntzugeben. Diese Ergänzung betrifft die Freigabe folgender drei Verbindungsstrecken über schweizerisches Gebiet für den Durchgang einzelner österreichischer Zollorgane in Uniform
Die Gesandtschaft benützt gerne auch diesen Anlass, um dem Eidgenössischen Politischen Departement den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
9a Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, den Empfang der Note vom 4. Januar 1960 betreffend die vom 12. bis 14. März 1958 in Chur und Andermatt abgehaltene zweite Tagung der gemäss Artikel 15 des österreichisch‑schweizerischen Abkommens über den Grenzverkehr vom 30. April 194710eingesetzten ständigen gemischten Kommission zu bestätigen, worin das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der österreichischen Behörden zu den auf dieser Tagung durch die österreichischen und schweizerischen Delegationen vorgebrachten Anträgen mit folgendem Wortlaut mitteilte:
«Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich unter Bezugnahme auf die vom 12. bis 14. März 1953 in Chur und Andermatt abgehaltene zweite Tagung der gemäss Artikel 15 des schweizerisch‑österreichischen Abkommens über den Grenzverkehr vom 30. April 1947 eingesetzten ständigen gemischten Kommission folgendes mitzuteilen:
Die Schweizerische Botschaft ist nunmehr in der Lage, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten auch das Einverständnis der zuständigen schweizerischen Behörden zu den vorstehenden Ergänzungen bekanntzugeben.
Gerne benützt die Schweizerische Botschaft auch diese Gelegenheit, um das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Art. 1 Bst. b des BB vom 9. Dez. 1947 (AS 1948 193) ↩
SR 0 . 631.112.514 ↩
Siehe auch den Notenwechsel vom 4./11. Jan. 1960 am Schluss dieser Übereinkunft. ↩
[AS X 1055] ↩
SR 0.631.256.916.31 ↩
SR 0.742.140.316.31 ↩
SR 0.742.140.316.31 ↩
Siehe hiervor. ↩
AS 1960 327 ↩
SR 0.631.256.916.31 ↩
Siehe hiervor. ↩
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