0.631.251.4Multilateral International Treaty15 déc. 1957
0.631.251.4
AS 1958 719; BBl 1955 II 689
Übersetzung
Abgeschlossen in New York am 4. Juni 1954
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 19561
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1956
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 1957
(Stand am 25. August 2017)
Die Vertragsparteien2
vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu erleichtern und
unter Berücksichtigung der Ziele des Abkommens über den Strassenverkehr, das von der Konferenz der Vereinten Nationen über Strassen‑ und Autotransportfragen, die vorn 23. August bis 19. September 1949 in Genf tagte, angenommen worden ist und vom 19. September 1949 an in Genf zur Unterzeichnung offen stand,
haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen und haben folgende
Bestimmungen vereinbart:
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
2.11Unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen können die Vertragsparteien bestimmen, dass für diese Fahrzeuge ein Zollpapier für die vorübergehende Einfuhr vorliegen muss, durch das die Entrichtung der Eingangsabgaben oder eines entsprechenden Betrages gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 4 zu beachten sind, falls die unter Verwendung dieses Zollpapiers eingeführten Fahrzeuge nicht fristgerecht wieder ausgeführt werden.
Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und ‑beschränkungen zugelassen; als gewöhnlicher Fahrzeugtank gilt der Tank, der vom Hersteller für die betreffende Fahrzeugtype vorgesehen wurde.
Vordrucke für Ausweise für die vorübergehende Einfuhr und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und ‑beschränkungen zugelassen, wenn sie zur Abgabe an im Einfuhrland wohnende Personen bestimmt sind, die andere Länder aufsuchen wollen, und wenn sie den ermächtigten Touristenverbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.
3.12Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem in der Anlage 2 dieses Abkommens enthaltenen Muster entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Zollpapiere entsprechend ihren Gesetzen und Vorschriften verwenden. 4. Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht nach Artikel 6 von den ermächtigten Verbänden abgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach seinen Gesetzen und Vorschriften festgesetzt werden. 5. Jede Vertragspartei wird den andern Vertragsparteien auf Wunsch Muster der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr übersenden, die für sein Gebiet gültig sind und die nicht in den Anlagen dieses Abkommens enthalten sind.
Die von den ermächtigten Verbänden abgegebenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht. Bei Mietfahrzeugen müssen die Ausweise auf den Namen des Mieters lauten.
Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Ausweisen nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.
2. Kann ein vorübergehend eingeführtes Fahrzeug wegen einer nicht von einer Privatperson veranlassten Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so steht die im Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme still.
3. Die Zollbehörden werden nach Möglichkeit den haftenden Verband benachrichtigen, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet. Sie werden ihm ferner die beabsichtigten Massnahmen mitteilen.
Fahrzeuge, die unter Verwendung eines Ausweises für die vorübergehende Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden sind, dürfen zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlöhnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden.
Personen, denen die Vergünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Ausweisen bezeichneten Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung hiefür ist, dass sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von den betreffenden Zollbeamten bestätigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Ausweise für die vorübergehende Einfuhr abgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.
Bei Verwendung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, haben die Bestätigungen der Zollbeamten zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur provisorischen Charakter. Nichtsdestoweniger wird, wenn die letzte Bestätigung eine provisorische Ausgangsbestätigung ist, diese als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.
Bei Verwendung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt ausweisen, stellt vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbestätigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde dar und jede spätere Ausgangsbestätigung die endgültige Erledigung des Ausweises.
Haben die Zollbehörden eines Landes einen Ausweis für die vorübergehende Einfuhr endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erledigungsbestätigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.
Während der Amtsstunden der Zollstellen vorgenommene Bestätigungen auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei.
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der für die vorübergehende Einfuhr eingeräumten Frist den Zollbehörden zur Wiederausfuhr gestellt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.
Jede Vertragspartei wird Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von andern Vertragsparteien gemäss dem in der Anlage 315zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig anerkennen.
3.16Die Gültigkeitsdauer der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr kann nur einmal für nicht länger als ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neues Carnet als Ersatz für das alte Carnet ausgestellt werden.
Solange die Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr eingehalten werden, wird jede Vertragspartei, unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen, die Erneuerung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr bewilligen, die von den ermächtigten Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen. Die Gesuche um Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.
In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.
Die zuständigen Zollbehörden verzichten auf die Erhebung der Eingangsabgaben, wenn überzeugend nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, das unter Verwendung eines Ausweises für die vorübergehende Einfuhr eingeführt worden ist, wegen Zerstörung oder endgültigen Verlustes infolge höherer Gewalt nicht wieder ausgeführt werden kann.
Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Ausweise diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise an mitgeteilt worden ist. Die Zollbehörden werden den haftenden Verbänden innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Angaben über die Höhe der Eingangsabgaben liefern. Werden diese Angaben nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung der Verbände für diese Beträge.22
Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Missbrauchs haben die Vertragsparteien, ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, das Recht, gegen die Benützer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr die erforderlichen Massnahmen zur Eintreibung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen werden die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.
Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsparteien bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.
Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.
Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens nicht behindern. Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf die Vorlage von Zollpapieren für die vorübergehende Einfuhr und auf Sicherstellungen zu verzichten.
1bis.25Jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration kann nach Absatz 1 Vertragspartei dieses Abkommens werden. Die diesem Abkommen beigetretene Organisation unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über ihre Zuständigkeit sowie über jede spätere Änderung dieser Zuständigkeit in Bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten können, unbeschadet der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten, über ihre jeweiligen Aufgaben bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten entscheiden. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen notifizieren:29 a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach den Artikeln 33 und 34 erhalten hat; abis30 Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 34 Absatz 1bis; b. das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 35 in Kraft tritt; c. die Kündigungen, die er nach Artikel 36 erhalten hat; d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 37; e. die Mitteilungen, die er nach Artikel 38 erhalten hat; f. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 42.
Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übermitteln.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die dazu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in New York, am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieses Abkommens in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Artikel 44 dieses Abkommens übermittelt.(Es folgen die Unterschriften)
1. Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr wurde vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Grund der vom Wirtschafts‑ und Sozialrat am 15. April 1953 angenommenen Entschliessung Nr. 468 F (XV) einberufen. Diese Entschliessung hat folgenden Wortlaut:«Der Wirtschafts‑ und Sozialrat,auf Grund der Entschliessung Nr. 5 der Transport‑ und Verkehrskommission betreffend Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehrbeauftragt den Generalsekretär:
ii) eines Abkommens für den Reiseverkehr (d. h. das persönliche Reisegut von Reisenden, die mit irgendeinem Beförderungsmittel reisen);
b. allen zur Konferenz eingeladenen Regierungen zu übersenden:
i) den Bericht des Generalsekretärs mit der Überschrift «Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Fahrzeuge und im Reiseverkehr», der Entwürfe der vorerwähnten Abkommen und Stellungnahmen zu diesen Texten enthält und
ii) den in Betracht kommenden Teil des Berichtes der Transport‑ und Verkehrskommission (6. Tagung);
c. die Regierungen einzuladen, ihre Stellungnahmen zu dem in den Dokumenten E/CN. 2/135 und Corr. 1 und 2 und Add. 1 und 2 enthaltenen Texten zu übersenden, soweit sie es noch nicht getan haben;
d. eine provisorische Tagesordnung für die Konferenz festzulegen und eine provisorische Geschäftsordnung für sie auszuarbeiten;
e. i) zur Teilnahme an der Konferenz alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einzuladen; ii) die Regierungen der eingeladenen Staaten zu ersuchen, ihren Delegierten Vollmacht zu erteilen, die an der Konferenz allenfalls abgeschlossenen Abkommen mit dem Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeichnen;
f. nach seinem Ermessen die auf diesem Sachgebiet tätigen Spezialorganisationen, zwischenstaatlichen Regierungsorganisationen und internationalen Organisationen einzuladen, Beobachter zu dieser Konferenz zu entsenden;
g. Gebiete, die für ihre auswärtigen Angelegenheiten nicht voll verantwortlich sind, die sich aber auf den zur Zuständigkeit der Konferenz gehörenden Sachgebieten selbst verwalten, zur Teilnahme an der Konferenz ohne Stimmrecht einzuladen;
h. für die Konferenz einen geschäftsführenden Sekretär zu ernennen und der Konferenz das erforderliche Sekretariatspersonal und die notwendigen Dienste zur Verfügung zu stellen.»2. Nach den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe e Punkt i) der vorerwähnten Entschliessung hat der Generalsekretär folgende Staaten zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen:(Es folgt das Verzeichnis der Staaten)3. Die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenmotorfahrzeuge und im Reiseverkehr ist am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 11. Mai bis 4. Juni 1954 abgehalten worden.4. Die Regierungen der folgenden Staaten waren an der Konferenz durch Bevollmächtigte vertreten:(Es folgt das Verzeichnis der Staaten)Die Regierungen folgender Staaten haben zur Konferenz Beobachter entsandt:(Es folgt das Verzeichnis der Staaten)Die folgenden Organisationen waren an der Konferenz vertreten:(Es folgt das Verzeichnis der Organisationen)5. Nach den Artikeln 52, 54 und 55 der von der Konferenz angenommenen Geschäftsordnung haben die von den Staaten entsandten Beobachter und Vertreter der vorerwähnten Organisationen an den Arbeiten der Konferenz ohne Stimmrecht teilgenommen.6. Die Konferenz hat Herrn Philippe de Seynes (Frankreich) zum Vorsitzenden, Herrn A. S. Lall (Indien) zum ersten und Herrn Orencio Nodarse (Kuba) zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.7. Die Konferenz setzte ein Komitee zur Überprüfung der Vollmachten ein, das Herrn H. Scheltema (Niederlande) zu seinem Vorsitzenden gewählt hat und bildete zwei Arbeitsgruppen, die Herrn Franz Lüthi (Schweiz) und Herrn Charles Hopchet (Belgien) zu ihren Vorsitzenden gewählt haben.Ferner wurde ein Rechtskomitee eingesetzt, das Herrn G. de Sydow (Schweden) zu seinem Vorsitzenden gewählt hat.8. Die Arbeitsgruppe I nahm als Besprechungsgrundlage die Bestimmungen des von der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeiteten Entwurfes eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr, soweit sie die Zollformalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Strassenmotorfahrzeuge betreffen; die Arbeitsgruppe II nahm als Besprechungsgrundlage den Entwurf des Abkommens über die den Reisenden zu gewährenden Befreiungen und Erleichterungen, der von der französischen Regierung, teilweise nach dem vorerwähnten Abkommensentwurf der Wirtschaftskommission für Europa, ausgearbeitet worden war.9. Die Beratungen der Konferenz sind in zusammenfassenden Berichten der betreffenden Arbeitsgruppen und in den Berichten über die Vollsitzungen festgehalten worden.10. Die Konferenz hat folgende Vereinbarungen angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt:Ein Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr31;ein Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr32;ein Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge.11. Im Verlaufe ihrer Arbeiten hat die Konferenz die nachstehenden andern Beschlüsse, Empfehlungen und Erklärungen angenommen:
I. Zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatz protokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge:
a. Die Bestimmungen dieser Abkommen legen Mindesterleichterungen fest, die geringer sind als die Erleichterungen, die viele Vertragsstaaten schon gewähren. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die zurzeit gewährten Erleichterungen zu erweitern;
b. die Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, dieselben Erleichterungen auch den in Nicht‑Vertragsstaaten wohnenden Personen zu gewähren;
c. es herrscht Einverständnis darüber, dass die Gewährung der Abgabenfreiheit die Erhebung geringer Beträge in Form von statistischen Gebühren nicht ausschliesst.
II. Zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr:
a. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, alle Massnahmen zu treffen, um die Reisenden mit allen geeigneten Mitteln (Merkblätter, Plakate, Bekanntmachungen, Lautsprecher in den Bahnhöfen und dergleichen) mit den in ihren Gebieten geltenden Bestimmungen und den den Reisenden zustehenden Erleichterungen bekannt zu machen;
b. die Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die unter das Abkommen fallenden Waren und Gegenstände keine schriftliche Deklaration zu verlangen;
c. i) Zulassung eines Vorbehaltes Ägyptens zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
«Die ägyptische Delegation behält sich das Recht ihrer Regierung vor, von den im Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschliessen, die während ihres Aufenthaltes in Ägypten als Reisende eine Beschäftigung gegen oder ohne Entgelt aufnehmen.»
ii) Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln 1 und 19 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
«Die Regierung von Guatemala behält sich das Recht vor:
1. Personen, die zu geschäftlichen Zwecken einreisen, nicht als Reisende im Sinne von Artikel 1 anzusehen;
2. die Bestimmungen des Artikels 19 nicht auf Gebiete anzuwenden, deren Status umstritten ist und die de facto von einem andern Staat verwaltet werden.»
iii) Zulassung eines Vorbehaltes Haitis zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
«Die Delegation von Haiti behält sich das Recht ihrer Regierung vor, von den im Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschliessen, die während ihres Aufenthaltes in Haiti als Reisende eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.»
iv) Zulassung eines Vorbehaltes Libanons zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
«Die Delegation Libanons behält sich das Recht vor, von den im Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr vorgesehenen Erleichterungen Personen auszuschliessen, die während ihres Aufenthaltes im Libanon als Reisende eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.»
v) Zulassung eines Vorbehaltes Schwedens zu Artikel 3 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, mit folgendem Inhalt:
«Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 3 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr können die skandinavischen Länder besondere Bestimmungen für die in diesen Ländern wohnenden Personen erlassen.»
III. Zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reise verkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr:
a. Die Konferenz stellte fest, dass bereits zwei Vereinbarungen über ähnliche Gegenstände abgeschlossen worden sind, und zwar:
Die Vereinbarung über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters33, die im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur angenommen wurde und am 21. Mai 1952 in Kraft getreten ist, sowie das Internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und von Werbematerial34, das im Rahmen der Vereinten Nationen abgeschlossen und in Genf am 7. November 1952 unterzeichnet worden ist.
b. Zulassung eines Vorbehaltes des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland zu Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, mit folgendem Inhalt:
«Das Vereinigte Königreich ist durch Artikel 2 des Zusatzprotokolls nicht gebunden, soweit er sich auf nichtgerahmte Photographien und nichtgerahmte photographische Vergrösserungen bezieht; es verpflichtet sich jedoch, diese Gegenstände nach Artikel 3 des Protokolls ohne Erhebung von Abgaben zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.»
IV. Zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahr zeuge:
a. Die Zollbehörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, für die Bestätigungen auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr allgemein Datumstempel zu verwenden, die das Datum des Eingangs oder Ausgangs und die Bezeichnung des Zollamtes, das den Eingang oder Ausgang festgestellt hat, angeben.
b. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Ausweise für die vorübergehende Ausfuhr zu verlangen, wenn für die Fahrzeuge Ausweise für die vorübergehende Einfuhr vorliegen, die für andere Länder gelten und die die Feststellung der Identität bei der Rückkehr ermöglichen.
c. Die Vertragsstaaten anerkennen, dass es für die zufrieden stellende Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist, den ermächtigten Verbänden Erleichterungen zu gewähren:
i) Für den Transfer der erforderlichen Devisen zur Entrichtung der Eingangsabgaben, die von den Zollbehörden eines Vertragsstaates wegen Nichterledigung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise gefordert werden;
ii) für den Transfer von Devisen, wenn Eingangsabgaben nach Artikel 27 dieses Abkommens zurückzuzahlen sind;
iii) für den Transfer von Devisen zur Bezahlung von Vordrucken von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr oder der internationalen Zulassungspapiere, die den ermächtigten Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden Verbänden oder Vereinigungen zugesandt werden.
d. i) Zulassung eines Vorbehaltes Ceylons35zu Artikel 2 des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt:
«Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 dieses Abkommens behält sich die Regierung Ceylons das Recht vor, von den Vergünstigungen dieses Artikels Personen auszuschliessen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb Ceylons haben und die anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in diesem Land eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.»
ii) Zulassung eines Vorbehaltes Guatemalas zu den Artikeln 1, 4 und 38 des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt:
«Die Regierung Guatemalas behält sich folgende Rechte vor:
1. Vorzusehen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nur für natürliche Personen gelten und nicht auch für juristische Personen und Körperschaften, wie es in Kapitel I Artikel 1 vorgesehen ist;
2. vorzusehen, in ihrem Gebiet Artikel 4 nicht anzuwenden,
3. die Bestimmungen des Artikels 38 nicht für Gebiete anzuwenden, deren Status umstritten ist und die de facto von einem andern Staat verwaltet werden.»
iii) Zulassung eines Vorbehaltes Indiens zu einigen Bestimmungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt:
Zu Artikel 1 Buchstabe e.:
«Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, juristische Personen von den Zugeständnissen dieses Abkommens auszuschliessen.»
Zu Artikel 2:
«Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 dieses Abkommens behält sich die Regierung Indiens das Recht vor, von den Vergünstigungen dieses Artikels Personen auszuschliessen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb Indiens haben und anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in Indien eine Beschäftigung gegen Entgelt oder irgendeine andere gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen.»
iv) Zulassung eines Vorbehaltes Mexikos zu Artikel 4 und andern Artikeln des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, mit folgendem Inhalt:
«Wie die Delegation Mexikos bereits bei der Besprechung dieser Frage in der Arbeitsgruppe I gehörig vorgebracht hat, behält sie sich ihre Stellungnahme zu Artikel 4 vor, der die vorübergehende Einfuhr von Ersatzteilen zur Instandsetzung von Motorfahrzeugen zulässt. Die Delegation kann diesem Artikel nicht zustimmen, weil das dort vorgesehene Verfahren der Gesetzgebung ihres Landes widerspricht und weil es im Allgemeinen nicht möglich ist, solche Ersatzteile so genau zu beschreiben, dass ihre Identität beim Ausgang festgestellt werden kann. Die Delegation Mexikos ist der Ansicht, dass das vorgesehene Verfahren die fiskalischen Interessen ihres Landes schädigen könnte, weil es auf diese Weise möglich wäre, neue Ersatzteile ohne Entrichtung des Zolles einzuführen und dafür alte Ersatzteile auszuführen, die von einem andern Fahrzeug als dem des Reisenden stammen. Es wurde daher als angebracht erachtet, in solchen Fällen die Entrichtung des auf den Ersatzteilen lastenden Zolles zu verlangen.
Derselbe Vorbehalt wird zu den andern Artikeln dieses Abkommens gemacht, die sich auf Ersatzteile zur Instandsetzung von Fahrzeugen beziehen.»
e. Zulassung einer Empfehlung mit folgendem Inhalt:
«Die Konferenz empfiehlt sämtlichen Vertragsstaaten, die im internationalen Verkehr den Eingang und die Verwendung von Nutzfahrzeugen zur Beförderung von Reisenden zulassen, für diese Fahrzeuge Ausweise zu verwenden, die den Mustern der Anlagen zum Abkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge entsprechen.»12. Die Konferenz nahm Kenntnis von den Bestimmungen des Artikels V der Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse, die am 16. Juni 194936in Genf abgeschlossen worden ist. Dieser Artikel lautet wie folgt:«Falls die im zweiten Absatz der Präambel in Aussicht genommenen Weltabkommen abgeschlossen werden, wird, nach deren Inkrafttreten, der Beitritt einer Regierung zum einen oder andern dieser Weltabkommen ipso facto als Kündigung der vorliegenden Vereinbarung angesehen, und zwar werden diejenigen Abkommensentwürfe als gekündigt betrachtet, die den Weltabkommen entsprechen, für die der Beitritt gilt.»13. Die Urschrift dieser Schlussakte wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon jedem Staat übermitteln, der zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen worden ist.Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter und Beobachter diese Schlussakte am Sitze der Vereinten Nationen in New York am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig unterzeichnet, und zwar in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieser Schlussakte in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Ziffer 13 übermittelt.(Es folgen die Unterschriften)
Das in einem Gebiet verwendete Carnet de passage en douane kann in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen abgefasst sein, wobei eine davon Englisch oder Französisch sein muss.
Die Ausmasse sind 21 × 29,7 cm.
Der ausstellende Verband hat auf jedem Blatt seinen Namen und anschliessend die Anfangsbuchstaben der internationalen Organisation zu vermerken, der er angehört.
Alle in Triptyk vorgedruckten Angaben sind in der Sprache des Einfuhrlandes abzufassen; sie können ausserdem auch in einer anderen Sprache gedruckt werden.
Die Ausmasse sind 13 × 29,5 cm.
| 1 Volet d’entrée Ce volet doit être détaché et conservé par le bureau de douane d’entrée. Triptyque n o pour (pays de validité) Valable jusqu’au . inclus Garanti par Délivré par Titulaire ) (en Résidence normale ) lettres ou siège d’exploitation ) majuscules) Pour une automobile à combustion interne, ) électrique, à vapeur; une remorque; ) Rayer Genre (voiture, autobus, camion, camion- ) les mots nette, tracteur, motocycle avec ou sans side- ) inutiles car, cycle avec moteur auxiliaire) ) Immatriculé en . sous le n o Châssis Marque Numéro Moteur Marque Numéro Nombre de cylindres Force en chevaux Carrosserie Type ou forme Couleur Garniture intérieure Nombre de places ou charge utile | Visas de passage Signatures et timbres à date des bureaux de douane de passage | 3 Volet à conserver par le titulaire Ce volet doit être conservé par le titulaire après avoir été timbré et signé par les autorités douanières au moment (1°) de la première entrée en . et (2°) de la réexportation définitive de . et doit être retourné à . (association qui à délivré le document au titulaire). Triptyque n o pour (pays de validité) Valable jusqu’au . inclus Garanti par Délivré par Titulaire ) (en Résidence normale ) lettres ou siège d’exploitation ) majuscules) Pour une automobile à combustion interne, ) électrique, à vapeur; une remorque; ) Rayer Genre (voiture, autobus, camion, camion- ) les mots nette, tracteur, motocycle avec ou sans side- ) inutiles car, cycle avec moteur auxiliaire) ) Immatriculé en . sous le n o Châssis Marque Numéro Moteur Marque Numéro Nombre de cylindres Force en chevaux |
|---|
| Pneumatiques de rechange Appareil de radio (indiquer la marque) Divers Poids net du véhicule, en kg Valeur du véhicule Date d’entrée par le bureau de Volet pris en charge sous le n o Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie correspondante des volets n os 1 et 2. | Carrosserie Type ou forme Couleur Garniture intérieure Nombre de places ou charge utile Pneumatiques de rechange Appareil de radio (indiquer la marque) Divers Poids net du véhicule, en kg Valeur du véhicule Date d’entrée par le bureau de Volet pris en charge sous le n o Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie correspondante des volets n os 1 et 2. Date de réexportation définitive par le bureau de Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie correspondante du volet n o 2. |
|---|
| Triptyque n o pour (pays de validité) Ce véhicule est admis à l’importation, à charge pour le titulaire de le réexporter au plus tard à la date mentionnée ci-dessus et de se conformer aux lois et règlements de douane sur l’importation temporaire des véhicules à moteur dans le pays visité, sous la garantie de . (association garante), en vertu d’un engagement que cette association a pris envers . (autorités douanières). ., le . 19 Signature du Secrétaire de l’association garante Signature du titulaire | 2 Volet de sortie Ce volet doit être détaché et conservé par le bureau de douane de sortie pour être renvoyé au bureau de douane de première entrée. Triptyque n o pour (pays de validité) Valable jusqu’au . inclus Garanti par Délivré par Titulaire ) (en Résidence normale ) lettres ou siège d’exploitation ) majuscules) Pour une automobile à combustion interne, ) électrique, à vapeur; une remorque; ) Rayer Genre (voiture, autobus, camion, camion- ) les mots nette, tracteur, motocycle avec ou sans side- ) inutiles car, cycle avec moteur auxiliaire) ) Immatriculé en . sous le n o Châssis Marque Numéro Moteur Marque Numéro Nombre de cylindres Force en chevaux Carrosserie Type ou forme Couleur Garniture intérieure Nombre de places ou charge utile |
|---|
| | | Pneumatiques de rechange
Appareil de radio (indiquer la marque)
Divers
Poids net du véhicule, en kg
Valeur du véhicule
Date d’entrée
par le bureau de
Volet pris en charge sous le n o
Signature de l’agent de la douane:
Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie
correspondante des volets n os 1 et 3.
Date de réexportation définitive
par le bureau de
Signature de l’agent de la douane:
Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie
correspondante du volet n o 3. | | | | |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |Verlängerung der Gültigkeitsdauer von «Carnet de passages en douane»1Der Stempelaufdruck für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer hat dem Vordruck dieser Anlage zu entsprechen.Der Stempelaufdruck ist in englischer oder französischer Sprache zu halten. Der einzusetzende Wortlaut kann in einer anderen Sprache wiederholt werden.2Die Person, die eine Verlängerung beantragt, und der haftende Verband, der diesen Antrag behandelt, haben folgende Verfahren zu beachten:
| Land Haftender Verband Es wird die Verlängerung der Gültigkeitsdauer für alle Länder, in denen das Carnet gültig ist, beantragt bis (in Worten und Ziffern) ., den . 19 Stempel des haftenden Verbandes Unterschrift des Präsidenten oder des Vertreters des haftenden Verbandes | Nr. Verlängerung bewilligt bis (in Worten und Ziffern) ., den . 19 Stempel des Zollamtes Unterschrift und Diensteigenschaft des Zollbeamten |
|---|
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 4. April | 1957 | 15. Dezember | 1957 | |
| Albanien | 5. September | 2003 B | 4. Dezember | 2003 | |
| Algerien* | 31. Oktober | 1963 B | 29. Januar | 1964 | |
| Australien | 6. Januar | 1967 B | 6. April | 1967 | |
| Barbados | 5. März | 1971 N | 30. November | 1966 | |
| Belgien | 21. Februar | 1955 | 15. Dezember | 1957 | |
| Bosnien und Herzegowina | 1. September | 1993 N | 6. März | 1992 | |
| Bulgarien | 7. Oktober | 1959 B | 5. Januar | 1960 | |
| China | |||||
| Hongkonga | 6. Juni | 1997 | 1. Juli | 1997 | |
| Chile | 15. August | 1974 B | 13. November | 1974 | |
| Costa Rica | 4. September | 1963 | 3. Dezember | 1963 | |
| Dänemark | 13. Oktober | 1955 B | 15. Dezember | 1957 | |
| Deutschland | 16. September | 1957 | 15. Dezember | 1957 | |
| Ecuador | 30. August | 1962 | 28. November | 1962 | |
| El Salvador* | 18. Juni | 1958 B | 16. September | 1958 | |
| Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG) | 1. Februar | 1996 B | 1. Mai | 1996 | |
| Fidschi | 31. Oktober | 1972 N | 10. Oktober | 1970 | |
| Finnland | 21. Juni | 1962 B | 19. September | 1962 | |
| Frankreich | 24. April | 1959 | 23. Juli | 1959 | |
| Ghana | 16. Juni | 1958 B | 14. September | 1958 | |
| Haiti | 12. Februar | 1958 | 13. Mai | 1958 | |
| Indien* | 5. Mai | 1958 | 3. August | 1958 | |
| Iran | 3. April | 1968 B | 2. Juli | 1968 | |
| Irland | 14. August | 1967 B | 12. November | 1967 | |
| Israel* | 1. August | 1957 B | 15. Dezember | 1957 | |
| Italien | 12. Februar | 1958 | 13. Mai | 1958 | |
| Jamaika | 11. November | 1963 N | 6. August | 1962 | |
| Japan | 8. Juni | 1964 | 6. September | 1964 | |
| Jordanien | 18. Dezember | 1957 B | 18. März | 1958 | |
| Kanada | 1. Juni | 1955 B | 15. Dezember | 1957 | |
| Kroatien | 31. August | 1994 N | 8. Oktober | 1991 | |
| Kuba* | 20. November | 1963 | 18. Februar | 1964 | |
| Liberia | 16. September | 2005 B | 15. Dezember | 2005 | |
| Litauen | 3. Januar | 2003 B | 3. April | 2003 | |
| Luxemburg | 21. November | 1956 | 15. Dezember | 1957 | |
| Malaysia | 7. Mai | 1958 N | 15. Dezember | 1957 | |
| Mali | 12. Juni | 1974 B | 9. September | 1974 | |
| Malta | 3. Juni | 1966 N | 21. September | 1964 | |
| Marokko | 25. September | 1957 B | 24. Dezember | 1957 | |
| Mauritius | 18. Juli | 1969 N | 12. März | 1968 | |
| Mexiko* | 13. Juni | 1957 | 15. Dezember | 1957 | |
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 | |
| Nepal | 21. September | 1960 B | 20. Dezember | 1960 | |
| Neuseeland | 17. August | 1962 B | 15. November | 1962 | |
| Cook-Inseln | 21. Mai | 1963 B | 19. August | 1963 | |
| Niue | 21. Mai | 1963 B | 19. August | 1963 | |
| Niederlande | 7. März | 1958 | 5. Juni | 1958 | |
| Aruba | 7. März | 1958 B | 5. Juni | 1958 | |
| Curaçao | 7. März | 1958 B | 5. Juni | 1958 | |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 7. März | 1958 B | 5. Juni | 1958 | |
| Sint Maarten | 7. März | 1958 B | 5. Juni | 1958 | |
| Nigeria | 26. Juni | 1961 N | 1. Oktober | 1960 | |
| Nordmazedonien | 20. Dezember | 1999 N | 17. November | 1991 | |
| Norwegen | 10. Oktober | 1961 B | 8. Januar | 1962 | |
| Österreich | 30. März | 1956 | 15. Dezember | 1957 | |
| Peru | 16. Januar | 1959 B | 16. April | 1959 | |
| Philippinen | 9. Februar | 1960 | 9. Mai | 1960 | |
| Polen | 16. März | 1960 B | 14. Juni | 1960 | |
| Portugal | 18. September | 1958 | 17. Dezember | 1958 | |
| Ruanda | 1. Dezember | 1964 N | 1. Juli | 1962 | |
| Rumänien* | 26. Januar | 1961 B | 26. April | 1961 | |
| Russland* | 17. August | 1959 B | 15. November | 1959 | |
| Salomoninseln | 3. September | 1981 N | 7. Juli | 1978 | |
| Saudi-Arabien | 23. Januar | 2003 B | 23. April | 2003 | |
| Schweden | 11. Juni | 1957 | 15. Dezember | 1957 | |
| Schweiz* | 23. Mai | 1956 | 15. Dezember | 1957 | |
| Senegal* | 19. April | 1972 B | 18. Juli | 1972 | |
| Serbien | 12. März | 2001 N | 27. April | 1992 | |
| Sierra Leone | 13. März | 1962 N | 27. April | 1961 | |
| Singapur | 15. August | 1966 N | 9. August | 1965 | |
| Slowenien | 6. Juli | 1992 N | 25. Juni | 1991 | |
| Spanien | 18. August | 1958 | 16. November | 1958 | |
| Sri Lanka* | 28. November | 1955 | 15. Dezember | 1957 | |
| Sudan | 16. Oktober | 2003 B | 14. Januar | 2004 | |
| Syrien | 26. März | 1959 | 24. Juni | 1959 | |
| Tansania | 28. November | 1962 B | 26. Februar | 1963 | |
| Tonga | 11. November | 1977 N | 4. Juni | 1970 | |
| Trinidad und Tobago | 11. April | 1966 N | 31. August | 1962 | |
| Tunesien* | 20. Juni | 1974 B | 18. September | 1974 | |
| Türkei | 26. April | 1983 B | 25. Juli | 1983 | |
| Uganda | 15. April | 1965 B | 14. Juli | 1965 | |
| Ungarn* | 4. Mai | 1983 B | 2. August | 1983 | |
| Vereinigte Arabische Emirate | 10. Januar | 2007 B | 10. April | 2007 | |
| Vereinigte Staaten | 25. Juli | 1956 | 15. Dezember | 1957 | |
| Alaska | 25. Juli | 1956 B | 15. Dezember | 1957 | |
| Amerikanische Jungferninseln | 25. Juli | 1956 B | 15. Dezember | 1957 | |
| Hawaii | 25. Juli | 1955 B | 15. Dezember | 1957 | |
| Puerto Rico | 25. Juli | 1956 B | 15. Dezember | 1957 | |
| Vereinigtes Königreich | 27. Februar | 1956 | 15. Dezember | 1957 | |
| Anguilla | 9. Januar | 1961 B | 9. April | 1961 | |
| Britische Jungferninseln | 14. Januar | 1958 B | 14. April | 1958 | |
| Gibraltar | 14. Januar | 1958 B | 14. April | 1958 | |
| Montserrat | 14. Januar | 1958 B | 14. April | 1958 | |
| St. Helena | 14. Januar | 1958 B | 14. April | 1958 | |
| Vietnam | 31. Januar | 1956 B | 15. Dezember | 1957 | |
| Zentralafrikanische Republik | 15. Oktober | 1962 B | 13. Januar | 1963 | |
| Zypern | 16. Mai | 1963 N | 16. August | 1960 | |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden a Vom 9. Februar 1960 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. |
Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag37mit der Schweiz verbunden ist.
AS 1958 701 ↩
Ausdruck gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Ausdruck gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen And. (AS 1993 1159). ↩
Verweis gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
Verweis gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Fassung der letzten drei Sätze gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Verweis gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Fassung des letzten Satzes gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Dritter Satz eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
Zweiter und dritter Satz eingeführt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
Zweiter und dritter Satz eingeführt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
Ausdruck eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Zweiter und dritter Satz eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1159). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1159). ↩
SR 0.631.250.21 ↩
SR 0.631.250.211 ↩
SR 0.631.145.141 ↩
SR 0.631.244.52 ↩
Heute: Sri Lanka ↩
[AS 1950 I 96] ↩
SieheSR 0.631.112.514 ↩
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