0.424.091Multilateral International Treaty29 sept. 1954
0.424.091
AS 1971 759; BBl 1953 II 821, 1969 I 953
Übersetzung
Abgeschlossen in Paris am 1. Juli 1953
Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 19531
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Februar 1954
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. September 1954
Geändert mit Wirkung ab 17. Januar 1971
Änderung von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 19692
(Stand am 29. April 2020)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
eingedenk der am 15. Februar 19523in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Vereinbarung über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisierung anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernforschung;
eingedenk der am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichneten Ergänzungsvereinbarung zur Verlängerung der genannten Vereinbarung und
in dem Wunsche, nach Artikel III Absatz 2 der genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 ein Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung zu schliessen, das die Gründung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms rein wissenschaftlicher und grundlegender Forschung über Teilchen hoher Energie umfasst,
haben folgendes vereinbart:
Staaten, die Vertragsparteien der in der Präambel genannten Vereinbarung vom 15. Februar 19524sind oder an den durch diese Vereinbarung errichteten Rat Geld- oder Sachbeiträge geleistet und tatsächlich an seinen Arbeiten teilgenommen haben, können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Massgabe der Artikel XV, XVI und XVII Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
(a) Weitere Staaten kann der in Artikel IV genannte Rat durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten zur Organisation zulassen. (b) Wünscht ein Staat nach Massgabe des Buchstabens (a) Mitglied der Organisation zu werden, so setzt er den Präsidenten des Rates hiervon in Kenntnis. Der Präsident benachrichtigt alle Mitgliedstaaten von diesem Antrag, und zwar spätestens drei Monate bevor er im Rat erörtert wird. Die vom Rat zugelassenen Staaten können durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII Mitglied der Organisation werden.
Jeder Mitgliedstaat gibt dem Präsidenten des Rates schriftlich die Arbeitsprogramme bekannt, an denen er teilnehmen möchte. Ein Staat kann nicht Mitglied der Organisation werden oder bleiben, wenn er nicht mindestens an einem der Arbeitsprogramme teilnimmt die zum Grundprogramm gehören.
Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für die Beteiligung an einem Arbeitsprogramm eine anfängliche Mindestdauer festsetzen und zugleich die finanziellen Verpflichtungen begrenzen, die für dieses Programm während der Mindestbeteiligungsdauer übernommen werden dürfen. Mit der gleichen Stimmenmehrheit kann der Rat eine Änderung der ursprünglich festgesetzten Mindestbeteiligungsdauer sowie der Ausgabenbegrenzung beschliessen, vorausgesetzt, dass kein an dem Programm teilnehmender Mitgliedstaat dagegen stimmt. Unter Beachtung der festgesetzten Mindestbeteiligungsdauer kann ein Mitgliedstaat jederzeit dem Präsidenten des Rates seinen Rücktritt von einem Programm schriftlich notifizieren; dieser Rücktritt wird am Ende des auf das Rechnungsjahr der Notifikation folgenden Rechnungsjahres oder zu einem von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Läuft ein Arbeitsprogramm aus, so ist der Rat für seine Abwicklung verantwortlich, vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls in diesem Zeitpunkt zwischen den an dem betreffenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten getroffen wird, sowie vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen einer etwa bestehenden Vereinbarung zwischen der Organisation und den Staaten, in deren Hoheitsgebieten das Programm durchgeführt wird. Ein etwaiger Überschuss ist unter diejenigen Mitgliedstaaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Beendigung am Programm teilnehmen, und zwar im Verhältnis der gesamten von ihnen zu dem betreffenden Programm tatsächlich entrichteten Beiträge. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von denselben Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zum Programm zu decken.
Zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten der Organisation erleichtern die Mitgliedstaaten den Austausch von Personen und einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen, soweit dadurch: (a) die Anwendung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt darin oder die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet nicht berührt wird; (b) kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, in seinem Besitz befindliche Informationen mitzuteilen oder deren Mitteilung zu gestatten, wenn nach seiner Auffassung eine derartige Mitteilung den Interessen seiner Sicherheit entgegensteht.
Die Organisation besteht aus einem Rat und für jedes Laboratorium einem durch entsprechendes Personal unterstützten Generaldirektor.
Jeder Mitgliedstaat trägt zum Kapitalaufwand und zu den laufenden Betriebskosten der Organisation bei, und zwar: (a) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 nach dem diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokoll7und in der Folge (b) nach Schlüsseln, die alle drei Jahre vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschlossen werden, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für welche Statistiken vorliegen; hierbei gelten jedoch folgende Ausnahmen: (i) der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für jedes Arbeitsprogramm als Höchstgrenze einen Prozentsatz festsetzen, den ein Mitgliedstaat im Rahmen der Gesamtsumme der vom Rat festgesetzten Beiträge zur Deckung der jährlichen Kosten dieses Programms zu zahlen hat. Ein demgemäss festgesetzter Höchstsatz kann vom Rat mit der gleichen Mehrheit geändert werden, vorausgesetzt, dass kein an diesem Programm teilnehmender Mitgliedstaat dagegen stimmt; (ii) der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein vom Rat mit der gleichen Mehrheit beschlossener Betrag.
Ist die Beteiligung der Organisation an einem nationalen oder multinationalen Vorhaben ein Arbeitsprogramm der Organisation, so gilt Ziffer 1, sofern nicht der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes bestimmt.
Die von einem Mitgliedstaat nach Ziffer 1 zu entrichtenden Beiträge werden nur für diejenigen Programme berechnet und verwendet, an denen er teilnimmt.
(a) Der Rat verlangt von denjenigen Staaten, die nach dem 31. Dezember 1954 Vertragsparteien werden, ausser den Beiträgen für künftige Kapitalaufwendungen und für die laufenden Betriebskosten die Entrichtung eines besonderen Beitrags zu dem Kapitalaufwand, welcher der Organisation im Zusammenhang mit den Programmen, an denen sie teilnehmen, bereits entstanden ist. Einen entsprechenden Beitrag verlangt der Rat von Mitgliedstaaten für ein Programm, an dem sie nach dessen Anlaufen erstmals teilnehmen. Die Höhe dieses besonderen Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt. (b) Alle nach Buchstabe a entrichteten Beiträge werden für die Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten zu den betreffenden Programmen verwendet.
Die aufgrund dieses Artikels geschuldeten Beiträge werden nach Massgabe des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls entrichtet.
Ein Generaldirektor kann im Rahmen der ihm nach Artikel VI Ziffer 1 Buchstabe (a) übertragenen Befugnisse und vorbehaltlich etwaiger vom Rat erteilter Weisungen Schenkungen und Vermächtnisse für die Organisation annehmen, vorausgesetzt, dass sie keinen Bedingungen unterliegen, die mit den Zwecken der Organisation unvereinbar sind.
Die Organisation arbeitet mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammen. Sie kann ferner aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefassten Ratsbeschlusses mit anderen Organisationen zusammenarbeiten.
Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit im Mutterland jedes Mitgliedstaates. Der Organisation und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat, den Mitgliedern aller nachgeordneten, nach Artikel V Ziffer 12 eingesetzten Gremien, den Generaldirektoren sowie dem Personal der Organisation werden im Mutterland der Mitgliedstaaten aufgrund von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat zu schliessen sind, solche Vorrechte und Immunitäten gewährt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation im gegenseitigen Einvernehmen möglicherweise für erforderlich gehalten werden. Die zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten die Laboratorien der Organisation ihren Sitz haben, zu schliessenden Vereinbarungen enthalten ausser Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten auch Bestimmungen zur Regelung der besonderen Beziehungen zwischen der Organisation und diesen Mitgliedstaaten.
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf eine andere Art der Beilegung einigen.
Nachdem dieses Übereinkommen sieben Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat vorbehaltlich des Artikels III Ziffer 4 dem Präsidenten des Rates schriftlich seinen Austritt aus der Organisation notifizieren; der Austritt wird am Ende des auf das Rechnungsjahr der Notifikation folgenden Rechnungsjahres oder zu einem von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Erfüllt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht, so endet seine Mitgliedschaft in der Organisation aufgrund eines vom Rat zu fassenden Beschlusses, der einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf.
Die Organisation wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten unter fünf absinkt. Sie kann jederzeit durch Übereinkunft der Mitgliedstaaten aufgelöst werden. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Organisation zu diesem Zeitpunkt befindet, für die Abwicklung verantwortlich; ein Überschuss ist unter diejenigen Staaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie entrichtet haben, seit sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu decken.
Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll9, welches Bestandteil dieses Übereinkommens ist, liegen bis zum 3 1. Dezember 1953 zur Unterzeichnung für jeden Staat auf, der die Voraussetzungen des Artikels III Ziffer 1 erfüllt.
Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens lässt es der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen13bei deren Generalsekretär registrieren.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Paris am ersten Juli 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; deren Generaldirektor übermittelt allen Unterzeichner‑ und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Studien zur Errichtung eines europäischen Kernforschungslaboratoriums teilgenommen haben, eine beglaubigte Abschrift.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 19. Juli | 1954 | 29. September | 1954 |
| Bulgarien | 11. Juni | 1999 B | 11. Juni | 1999 |
| Dänemark | 5. April | 1954 | 29. September | 1954 |
| Deutschland | 29. September | 1954 | 29. September | 1954 |
| Finnland | 28. Dezember | 1990 B | 28. Dezember | 1990 |
| Frankreich | 29. September | 1954 | 29. September | 1954 |
| Griechenland | 7. Juli | 1954 | 29. September | 1954 |
| Israel | 6. Januar | 2014 B | 6. Januar | 2014 |
| Italien | 24. Februar | 1955 | 24. Februar | 1955 |
| Niederlande | 15. Juni | 1954 | 29. September | 1954 |
| Norwegen | 4. Oktober | 1954 | 4. Oktober | 1954 |
| Österreich | 10. November | 1959 B | 10. November | 1959 |
| Polen | 6. Juni | 1991 B | 6. Juni | 1991 |
| Portugal | 21. November | 1985 B | 21. November | 1985 |
| Rumänien | 17. Juni | 2016 B | 17. Juni | 2016 |
| Schweden | 15. Juli | 1954 | 29. September | 1954 |
| Schweiz | 12. Februar | 1954 | 29. September | 1954 |
| Serbien | 22. Februar | 2019 B | 22. Februar | 2019 |
| Slowakei | 2. August | 1993 B | 2. August | 1993 |
| Spanien | 15. November | 1983 B | 15. November | 1983 |
| Tschechische Republik | 30. Juli | 1993 B | 30. Juli | 1993 |
| Ungarn | 29. Juni | 1992 B | 29. Juni | 1992 |
| Vereinigtes Königreich | 30. Dezember | 1953 | 29. September | 1954 |
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.424.091",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1955/695_713_721",
"documentDate": "1953-07-01",
"inForceSince": "1954-09-29"
},
"content": {
"number": "0.424.091",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1955/695_713_721",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.424.091",
"hash": "4dce58e98921724a30206eb29283e7f7932bb8b41b39d7c98f9874b6677e5c39",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.424.091",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:12.309Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1955/695_713_721/20200429/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1955-695_713_721-20200429-de-xml-5.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1955/695_713_721",
"documentDate": "1953-07-01",
"inForceSince": "1954-09-29",
"manifestations": [
{
"title": "Übereinkommen vom 1. Juli 1953 zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1955/695_713_721/20200429/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1955-695_713_721-20200429-de-xml-5.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1955/695_713_721/20200429/de/xml"
},
{
"title": "Convention du 1<sup>er</sup> juillet 1953 pour l'établissement d'une Organisation européenne pour la Recherche nucléaire",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1955/695_713_721/20200429/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1955-695_713_721-20200429-fr-xml-5.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1955/695_713_721/20200429/fr/xml"
},
{
"title": "Convenzione del 1<sup>o</sup> luglio 1953 per l'istituzione di un'Organizzazione europea per le Ricerche nucleari",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1955/695_713_721/20200429/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1955-695_713_721-20200429-it-xml-5.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1955/695_713_721/20200429/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1955/695_713_721/20200429/de/xml"
}
}