0.276.193.321Bilateral International Treaty6 juil. 1898
0.276.193.321
BS 12 378; BBl 1897 III 493
Übersetzung*1*
Abgeschlossen am 19. November 1896
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 18972
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. Juli 1898
In Kraft getreten am 6. Juli 1898
(Stand am 1. Januar 2011)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
Ihre Majestät die Königin‑Regentin von Spanien,
im Namen Seiner Majestät des Königs Don Alfons XIII., Ihres erlauchten Sohnes,
gleicherweise von dem Wunsche beseelt, die gegenseitige rasche Vollstreckung der im Gebiete der beiden Staaten ausgefüllten Urteile oder Erkenntnisse in Zivil‑ und Handelssachen zu erleichtern, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart haben:
Die von den ordentlichen Gerichten oder gesetzmässig errichteten Schieds‑ oder Gewerbegerichten in einem der beiden Vertragsstaaten erlassenen rechtskräftigen Urteile oder Erkenntnisse in Zivil‑ und Handelssachen sollen in dem andern Staate unter folgenden Bedingungen vollstreckbar sein.
Die Vollstreckung muss bei dem zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständigen Gerichte oder bei einer andern hierfür zuständigen Behörde des Ortes, wo die Vollstreckung stattfinden soll, von der beteiligten Partei direkt nachgesucht werden. Dem Vollstreckungsbegehren sind folgende Aktenstücke beizulegen:
Der Entscheid über das Vollstreckungsbegehren wird in der gesetzlichen Form und, sofern die Landesgesetzgebung es vorschreibt, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, von der zuständigen Behörde getroffen.
Diese Behörde bewilligt der Partei, gegen welche die Vollstreckung verlangt wird, die gesetzliche oder übliche Frist zur Wahrung ihrer Interessen und gibt beiden Parteien Kenntnis von dem Tage, an welchem über das Vollstreckungsbegehren entschieden werden soll.
Der Vollstreckungsentscheid wird von der erkennenden Behörde in das Urteil oder Erkenntnis eingeschrieben und soll in dem ganzen übrigen Vollstreckungsverfahren anerkannt werden.
Die Behörde, welche über das Vollstreckungsbegehren zu entscheiden hat, darf in keiner Weise in eine materielle Prüfung der Streitsache eintreten.
Der Entscheid, durch welchen die Vollstreckung gestattet oder verweigert wird, ist wegen Nichterscheinens einer Partei nicht anfechtbar, wohl aber kann er, sofern die Gesetzgebung des Landes, wo er ausgefällt wurde, die Weiterziehung zulässt, innerhalb der gesetzlichen Frist und nach der gesetzlichen Form an die zuständige Behörde weitergezogen werden.
Die Vollstreckung kann nur in den folgenden Fällen verweigert werden:
Sofern die Vollstreckung persönliche Haft zur Folge hätte, so ist dieser Teil des Urteils oder Erkenntnisses nicht vollstreckbar, wenn die Gesetzgebung des Landes, wo die Vollstreckung stattfinden soll, die persönliche Haft im betreffenden Falle nicht zulässt.
Gerichtliche Aktenstücke, Ladungen, Kundmachungen, Aufforderungen und anderweitige prozessualische Aktenstücke sowie Rogatorien sollen zuständigen Ortes durch Vermittlung der diplomatischen oder konsularischen Vertreter der beidseitigen Regierungen überreicht werden; die Regierungen sorgen für die Zustellung, beziehungsweise Vollziehung, es wäre denn, dass die Grundsätze des öffentlichen Rechts ihres Landes der Zustellung oder Vollziehung entgegenstehen.
Die Kosten fallen dem ersuchten Staate zur Last.
Wenn Aktenstücke, Ladungen, Kundmachungen, Aufforderungen etc. in einer andern Sprache ausgestellt sind, soll ihnen eine gehörig beglaubigte Übersetzung in französischer Sprache beigelegt werden.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Madrid ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben ihn die beidseitigen Bevollmächtigten, in doppelter Ausfertigung, unter Beisetzung ihrer Siegel unterzeichnet zu Madrid, den neunzehnten November eintausendachthundertsechsundneunzig.
| Chs.‑Ed. Lardet | EI Duque de Tetuan |
|---|
Die Unterzeichneten, von ihren Regierungen mit gehöriger Vollmacht ausgerüstet, sind heute bei dem Austausch der Ratifikationsurkunden für den am 19. November 1896 abgeschlossenen Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung von Urteilen oder Erkenntnissen in Zivil‑ und Handelssachen übereingekommen, dass dieser Vertrag von heute an in Kraft treten und so lange in Wirksamkeit bleiben soll, als nicht der eine oder andere der vertragschliessenden Staaten auf eine vorausgegangene halbjährliche Aufkündung von demselben zurücktritt.Doppelt ausgefertigt in Madrid, den 6. Juli 1898.
| Ch.‑Ed. Lardet | EI Duque de Almodóvar del Rio |
|---|
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