0.192.122.42Bilateral International Treaty3 mai 1955
0.192.122.42
AS 1956 1078; BBl 1955 II 377
Übersetzung
Abgeschlossen am 11. Juni 1955
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19551
In Kraft getreten mit Wirkung ab 3. Mai 1955
(Stand am 3. Mai 1955)
Der Schweizerische Bundesrat,
einerseits,
die Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung,
anderseits,
gestützt auf Artikel IX des Abkommens vom 1. Juli 19532betreffend die Gründung einer Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung,
gestützt auf die Resolutionen Nrn. 3 und 4, enthalten im Schlussakt der Konferenz, die die vorerwähnte Übereinkunft angenommen hat,
haben das nachfolgende Abkommen abgeschlossen, das das rechtliche Statut der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung in der Schweiz festlegt.
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Organisation in der Schweiz.
Die Organisation geniesst die den internationalen Organisationen üblicherweise zuerkannten Immunitäten und Vorrechte, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden entsprechend den für die internationalen Organisationen anwendbaren Zollvorschriften des Bundesrates, die dem vorliegenden Abkommen beigefügt sind, gewährt.
Grundstücke und Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Generaldirektors oder seines ordnungsgemäss ermächtigten Stellvertreters betreten.
Die Archive der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung und ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz beflindlichen Dokumente sind unverletzbar.
Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Organisation und den Vertretern ihrer Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zur Organisation die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede‑ und Beschlussfreiheit.
Die Ein‑ und Ausfuhr von Veröffentlichungen der Organisation und der für die Organisation bestimmten Veröffentlichungen sind keinem Verbot oder einschränkenden Massnahmen unterworfen.
Die Organisation ist befreit von allen direkten und indirekten eidgenössischen, kantonalen und Gemeindesteuern auf den ihr gehörenden und von ihren Dienststellen benützten Liegenschaften sowie auf ihrem beweglichen Eigentum, wobei es sich versteht, dass sie keine Befreiung von Abgaben für öffentliche Dienstleistungen beanspruchen kann.
Die Organisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie die anderen internationalen Organisationen in der Schweiz:
Die amtlichen Mitteilungen der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterstellt werden, welches auch der benützte Verbindungsweg sei.
Gemäss vorliegendem Abkommen umfasst die Bezeichnung Vertreter alle Delegierten, beigeordneten Delegierten, Räte, technischen Experten und Delegationssekretäre.
Die Vertreter der Mitgliedstaaten der Organisation, die in amtlicher Eigenschaft zu ihr berufen werden, stehen in der Schweiz für die Dauer der Ausübung ihrer Funktionen im Genuss folgender Vorrechte und Immunitäten:
Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern um ihnen die Ausübung ihrer mit der Organisation in Zusammenhang stehenden Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zu gewährleisten. Folglich hat ein Mitgliedstaat der Organisation nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in all den Fällen aufzuheben, wo nach seiner Auffassung die Immunität die Ausübung der Justiz verhindern würde und wo sie aufgehoben werden kann, ohne den Zweck in Frage zu stellen, für den sie gewährt worden ist.
Die Beamten und die Experten der Organisation geniessen die Befreiung von der Gerichtsbarkeit für die in Ausübung ihrer Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen.
Die Beamten der Organisation, die nicht Schweizer Bürger sind:
Die Organisation ist von allen obligatorischen Beitragsleistungen an allgemeine soziale Fürsorgeeinrichtungen, wie Ausgleichs‑, Arbeitslosen‑ und Unfallversicherung usw., befreit, wobei es sich versteht, dass die Organisation im Rahmen des Möglichen und unter noch zu vereinbarenden Bedingungen für den Beitritt derjenigen ihrer Angestellten zu schweizerischen Versicherungen besorgt sein wird, die nicht durch einen gleichwertigen Sozialschutz der Organisation selbst versichert sind.
Aufhebung der Immunitäten 2. Der Generaldirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Justiz hindern würde, und wenn der Verzicht möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen der Organisation betroffen werden. In bezug auf den Generaldirektor ist der Rat befugt, die Aufhebung der Immunität auszusprechen.
Die Organisation und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten zur Erleichterung einer guten Handhabung der Justiz, zwecks Beachtung der Polizeivorschriften und zur Verhinderung eines jeden Missbrauchs der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
Die Organisation wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Organisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus Handlungen und Unterlassungen der Organisation noch aus den Handlungen oder Unterlassungen ihrer in Ausübung ihrer Funktionen tätigen Beamten.
Das Eidgenössische Politische Departement ist mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens durch die Schweizerische Eidgenossenschaft beauftragt.
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald es vom Schweizerischen Bundesrat und dem Rat der Organisation genehmigt worden ist.
Der französische und englische Text des Abkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
Ausgefertigt und unterzeichnet in Genf, den 11. Juni 1955, in vier Exemplaren, wovon zwei in französischer und zwei in englischer Sprache, wobei die beiden Texte als authentisch gelten.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Pierre Micheli | Für die Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung: Félix Bloch |
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