Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Oktober 1984 betreffend die Übertragung der Verarbeitung und Übermittlung von Daten des LFBIS an das Österreichische Statistische Zentralamt (2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung) StF: BGBl. Nr. 412/1984

10010458OrganisationsrechtOrdinance1 nov. 1984

§/Artikel/Anlage

§ 1

§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft überträgt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt (ÖStZ) die Verarbeitung und Übermittlung der Stammdatei des LFBIS gemäß § 1 Abs. 3 des LFBIS-Gesetzes.

(2) Die Stammdatei des LFBIS hat für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgende Daten (Stammdaten) zu enthalten:

    1. Betriebsnummer,
    1. Anschrift des Betriebes,
    1. Name des Betriebsinhabers.

(3) Die Stammdatei des LFBIS hat auch die Herkunft und den Zeitpunkt der Ermittlung der Stammdaten zu enthalten.

§ 2

§ 2. Das ÖStZ hat die unter § 1 Abs. 2 und 3 fallenden Daten im direkten Zugriff

    1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überlassen,
    1. der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
§ 3

§ 3. Das ÖStZ hat Daten im Sinne des § 3 des LFBIS-Gesetzes, zu deren Übermittlung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 9 Abs. 2 des LFBIS-Gesetzes verpflichtet ist, an die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

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