Luzern Kantonsgericht sonstige 05.04.2006 11 05 32.2 (2006 I Nr. 25)

Rechtsprechung Luzern

Instanz:Obergericht

Abteilung:I. Kammer

Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht

Entscheiddatum:05.04.2006

Fallnummer:11 05 32.2

LGVE:2006 I Nr. 25

Leitsatz:§ 39 lit. a und g ZPO. Ausstand einer Fachrichterin als Konkurrentin einer Partei?

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:§ 39 lit. a und g ZPO. Ausstand einer Fachrichterin als Konkurrentin einer Partei?======================================================================In einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit macht der Beklagte (Arbeitgeber) geltend, die Fachrichterin hätte von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen, da sie eine Konkurrentin von ihm sei. Das Obergericht verwarf diesen Einwand.Aus den Erwägungen:Soweit der Beklagte geltend macht, Fachrichterin X. hätte gemäss § 39 Abs. 1 lit. a und g ZPO von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen, ist mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil darauf hinzuweisen, dass dem gesetzlich verankerten Fachrichtertum eine gewisse Konkurrenzsituation eigen ist, die für sich allein im vorliegenden Zusammenhang aber gerade nicht ausschlaggebend ist (andernfalls das Fachrichtertum per se in Frage zu stellen wäre, was angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben aber nicht angeht). Insofern sind bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten die Ausstandsgründe entsprechend schwächer zu gewichten. Selbst die vom Beklagten geltend gemachte geographische Nähe (Ortschaft Y. - Ortschaft Z.) vermag für sich allein keinen Ausstand zu begründen.I. Kammer, 5. April 2006 (11 05 32)(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 7. September 2006 abgewiesen [4C.226/2006].)

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Juridiction
Suisse
Region
Luzern
Langues disponibles
Allemand
Citation
LU_KG_999
Juridiction
Lu Gerichte
Numeros de dossier
LU_KG_999, 11 05 32.2, 2006 I Nr. 25
Date de decision
5 avr. 2006
Derniere mise a jour
24 mars 2026