Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 4U 12 1

Rechtsprechung Luzern

Instanz:Obergericht

Abteilung:4. Abteilung

Rechtsgebiet:Zivilrecht

Entscheiddatum:11.05.2012

Fallnummer:4U 12 1

LGVE:2012 I Nr. 9

Leitsatz:Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid:Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt. Die Gesuchstellerin trat im Berufungsverfahren nach StPO als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt auf und verlangte dabei die unentgeltliche Rechtspflege. Ihr UR-Gesuch wurde unter dem Aspekt der Unterstützungspflicht der Eltern abgewiesen.Aus den Erwägungen:Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär. Die familiäre Unterstützungspflicht gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, Praxisübersicht der Justizkommission, 3. Aufl., S. 8). Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht der Eltern umfasst bei mündigen Kindern in Erstausbildung auch die Prozesskosten (Urteil des Bundesgerichts 5P.184/2005 vom 18.7.2005 E. 1.1; BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 und E. 3e S. 207ff.; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 145ff.). Das Bundesgericht hat (…) entschieden, dass einem Elternteil Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind dann zugemutet werden können, wenn diesem nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 99f.). Es müssen somit auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Gesuchstellerin berücksichtigt werden, wobei für die Bedarfsrechnung auf alle Positionen statt nur auf den Grundbetrag ein Zuschlag von 20% zu gewähren ist.4. Abteilung, 11. Mai 2012 (4U 12 1)

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Juridiction
Suisse
Region
Luzern
Langues disponibles
Allemand
Citation
LU_KG_004
Juridiction
Lu Gerichte
Numeros de dossier
LU_KG_004, 4U 12 1
Date de decision
1 janv. 2021
Derniere mise a jour
24 mars 2026