Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 2N 11 151

Rechtsprechung Luzern

Instanz:Obergericht

Abteilung:2. Abteilung

Rechtsgebiet:Strafprozessrecht

Entscheiddatum:27.02.2012

Fallnummer:2N 11 151

LGVE:2012 I Nr. 64

Leitsatz:Art. 134 Abs. 2 StPO. Voraussetzungen für Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sachliche Gründe (und nicht subjektive), die das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient erheblich beeinträchtigen, ermöglichen einen Verteidigerwechsel.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 19. März 2012 nicht eingetreten [1B_153/2012].

Entscheid:Art. 134 Abs. 2 StPO. Voraussetzungen für Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sachliche Gründe (und nicht subjektive), die das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient erheblich beeinträchtigen, ermöglichen einen Verteidigerwechsel. Aus den Erwägungen:Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).Ein Wechsel in der Person der amtlichen Verteidigung ist dann begründet, wenn eine sachgemässe Verteidigung in der Person der bisherigen amtlichen Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4 lit. b/aa und bb S. 105). Rein subjektive Motive der beschuldigten Person vermögen gemäss Bundesgericht einen Anwaltswechsel nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1P.431/2002 vom 6.11.2002 E. 6.1). Art. 134 Abs. 2 StPO lässt für einen Verteidigerwechsel bereits ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung genügen. Das bedeutet aber nicht, dass allein das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern dieses muss anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, als das gestörte Vertrauensverhältnis nachvollziehbar wird (Ruckstuhl, Basler Komm., Basel 2011, Art. 134 StPO N 8).2. Abteilung, 27. Februar 2012 (2N 11 151)(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 19. März 2012 nicht eingetreten [1B_153/2012].)

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Juridiction
Suisse
Region
Luzern
Langues disponibles
Allemand
Citation
LU_KG_002
Juridiction
Lu Gerichte
Numeros de dossier
LU_KG_002, 2N 11 151
Date de decision
1 janv. 2021
Derniere mise a jour
24 mars 2026