Hearing required before deeming appeal withdrawn for missed deposit

4 CG.2004.252Li Supreme Court11 juil. 2007

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff had been ordered to post security and court-fee deposits in connection with her revision. After the deadline passed, the defendants applied to have the revision deemed withdrawn and sought costs. The court held that, before any decision on withdrawal is made, the revision applicant must be served with the request and allowed to comment, so that she can show that a timely deposit may have been made but was misplaced. The excerpt does not disclose the final dispositive order.

Regeste Omnilex

§ 60 Abs. 3 ZPO; withdrawal of an appeal for failure to provide security within the time limit; right to be heard. Even where the provision does not expressly require a prior hearing, the motion to deem the remedy withdrawn must be served on the security-bound party and that party must be afforded an opportunity to comment before the decision is rendered. This is required by the general principle of procedural fairness and the right to be heard, in particular so that the party may prove that payment was made in time but not properly processed (consid. 1).

Texte intégral

4 CG.2004.252

Leitsatz 1

Vor der Beschlussfassung über die Zurücknahme des Rechtsmittels wegen ungenütztem Verstreichen der Kautionsfrist ist dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit einer Äusserung hiezu zu geben, um den allenfalls fristgerecht erfolgten, aber in Verstoss geratenen Erlag der Sicherheitsleistungen nachzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen

Mit dem ihr im Rechtshilfeweg am 23.05.2007 zugestellten B wurde der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Revision gegen das U des OG vom 23.11.2006 der mit vier Wochen befristete Auftrag erteilt, zur Deckung der ihren Verfahrensgegnern in dritter Instanz erwachsenden Kosten eine Sicherheitsleistung von CHF 23 181.45 sowie zur Sicherstellung der Gerichtsgebühren eine Kaution von CHF 7140.- in näher bestimmter Weise bei Gericht zu erlegen.

Die vierwöchige Erlagsfrist ist - nach der Aktenlage - fruchtlos verstrichen.

Die beklagten Parteien stellten nunmehr den auf § 60 ZPO gestützten Antrag, die Revision der Klägerin vom 30.01.2007 für zurückgenommen zu erklären und die Klägerin zum Ersatz der mit insgesamt CHF 13 356.45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.

Laut Amtsvermerk der Gerichtskasse des LG vom 05.07.2007 wurden keine Sicherheitsleistungen erbracht und ist nach zutreffender Behauptung der Beklagten keine Kautionszahlung beim LG eingetroffen.

Gemäss § 60 Abs 3 ZPO ist im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Erlagsfrist das vom Rechtsmittelwerber eingelegte Rechtsmittel über Antrag des Rechtsmittelgegners mittels B als zurückgenommen anzusehen. Eine gleichgelagerte Sanktion sieht die Bestimmung des Art 12 Abs 3 GGG iVm § 57b ZPO für den Fall vor, dass der einem Rechtsmittelwerber aufgetragene Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren nicht fristgerecht erlegt wird.

Zwar sieht der § 60 Abs 3 ZPO im Unterschied zu seiner Rezeptionsvorlage des § 60 Abs 3 letzter Satz öZPO nicht vor, dass der Beschlussfassung über die Zurücknahme des Rechtsmittels die mündliche oder schriftliche Einvernehmung des Rechtsmittelwerbers (Klägers) vorauszugehen habe. Dennoch ist nach der Rechtsprechung des OGH auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Zurücknahmeantrag des Ver- fahrensgegners der kautionspflichtigen Partei zuzustellen und ihr die Möglichkeit einer Äusserung hiezu einzuräumen (B OGH vom 02.11.2006, 2 CG.2005.296). Eine solche Vorgangsweise gebietet schon der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs jeder Verfahrenspartei, der vor Erlassung eines ihre Verfahrensrechte beeinträchtigenden gerichtlichen B Gelegenheit zu geben ist, ihren Standpunkt zu vertreten. Vorliegend muss die Klägerin und Revisionswerberin noch vor der Beschlussfassung über die Zurücknahme ihrer Revision die Möglichkeit haben, den allenfalls fristgerecht erfolgten, aber möglicherweise in Verstoss geratenen Erlag der Sicherheitsleistungen nachzuweisen (vgl Schoibl in Fasching/ Konecny² II/1 § 60 Rz 45, 46; vgl auch LES 2000, 57; LES 2001, 32 ua).

Mots-clés

right to be heardsecurity depositwithdrawal of appealprocedural fairnessrevisiondeadline

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a revision may be declared withdrawn for failure to timely pay security without hearing the appellant first.

Solution extraite

Before deciding on withdrawal for an expired deposit deadline, the appellant must be given an opportunity to comment and to prove that the security was deposited on time but was misfiled.

Motifs extraits

Even though § 60(3) ZPO does not expressly require a prior hearing, the principle of fair hearing requires service of the respondent's request and an opportunity for the burdened party to respond before any decision affecting procedural rights is issued.

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