AG Gotha, 2026-02-27, 23 F 145/26

23 F 145/26Tribunal de première instance27 févr. 2026

Texte intégral

AG Gotha — 23 F 145/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-27

Aktenzeichen: 23 F 145/26

ECLI: ECLI:DE:AGGOTHA:2026:0227.23F145.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 S 3 Nr 2 GewSchG, § 1 Abs 1 S 3 Nr 3 GewSchG

Tenor

  1. Der Antragsgegner hat es gemäß §1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen:

1.1. die Wohnung in …-Str. 7 in 99867 Gotha ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten,

1.2. sich in auf dem gesamten Stadtgebiet der Stadt Gotha ohne vorherige Zustimmung der Antragsgegnerin aufzuhalten; der Antragsgegner darf insbesondere das Stadtgebiet der Stadt Gotha weder zu Fuß betreten noch mit einem Kraftfahrzeug (Auto, Bus, Moped oder Motorrad, LKW) oder Fahrrad befahren;

1.3. mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Insbesondere wird dem Antragsgegner untersagt:

1.3.1. die Antragstellerin anzurufen,

1.3.2. die Antragstellerin anzusprechen,

1.3.3. der Antragstellerin SMS zu senden,

1.3.4. der Antragstellerin E-Mails zu senden,

1.3.5. die Antragstellerin über soziale Netzwerke (Facebook, WhatsApp usw.) zu kontaktieren.

1.4. ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen und einen Abstand von 100 Meter einzuhalten.

1.5. die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen, sonst körperlich zu misshandeln oder einzusperren.

1.6. Die Dauer der Anordnungen wird befristet bis 26.08.2026.

1.7. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen nach §1 Gewaltschutzgesetz gemäß §4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

  1. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

  2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00€, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht.

  3. Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an den Antragsgegner wird angeordnet.

  4. Der Verfahrenswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird auf 1.500,00€ festgesetzt.

  5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

1 Die Antragstellerin beantragt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG).

2 Nach § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften-hier also nach § 1 GewSchG -gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. § 214 Abs. 1 FamFG präzisiert dabei für Gewaltschutzsachen nach § 210 FamFG, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden in der Regel vorliegt, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.

3 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG auf Antrag zu treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GewSchG gilt Absatz 1 entsprechend, wenn eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) oder widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt (Nr. 2 a) oder ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt (Nr. 2 b).

4 Wer eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz begehrt, hat die behaupteten Verletzungshandlungen oder Drohungen im Einzelnen konkret nach Zeit, Ort, Beteiligten, Ablauf und Folgen darzulegen. Beim Verfahren der einstweiligen Anordnung handelt es sich um ein summarisches Verfahren. Für dieses Verfahren gilt dabei § 31 FamFG, d.h. die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind lediglich glaubhaft zumachen. Nach § 31 Abs. 2 FamFG beschränkt sich die Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel. Tatsachen sind bereits dann ausreichend glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht (OLG Köln, Beschluss vom 4. Januar 2021 -II-10 UF 168/20-, juris Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind gegeben.

5 Eidesstattlich versichert hat die Antragstellerin folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:

6 „Der Antragsgegner ist mein ehemaliger Lebensgefährte. Ich habe die Beziehung aufgrund der Inhaftierung des Antragsgegners beendet. Der Antragsgegner akzeptiert die Trennung nicht. Seit der Entlassung aus der Haft kommt es erneut zu Gewalt durch den Antragsgegner. Am 30.10.2025 suchte mich der Antragsgegner an meinem Arbeitsplatz auf und versuchte mich zu schlagen. Nur durch das Eingreifen meines damaligen Chefs konnte der Angriff verhindert werden und der Antragsgegner wurde des Ladens verwiesen. Ich erstatte der Anzeige unter dem Aktenzeichen ST/xxxxxx/2025. Auch in der nachfolgenden Zeit suchte mich der Antragsgegner mehrfach an meiner Arbeitsstelle auf und bedrohte mich, dass er mich umbringen wird, wenn ich die Anzeige nicht zurückziehe.

7 Am 23.2.2026 fing mich der Antragsgegner in Erfurt auf dem Weg zu einem Arzttermin ab. Er zog mich an den Haaren und schlug meinen Kopf gegen eine Säule. Daraufhin ging ich zu Boden. Danach schlug der Antragsgegner meinen Kopf auf den Boden und trat mir ins Gesicht. Durch aufmerksam Passanten wurde die Polizei verständigt, diese rief einen Notarzt hinzu, der mich ins Krankenhaus brachte. Auch wegen dieses Vorfalls erstattete ich Anzeige bei der Polizei unter dem Aktenzeichen ST/xxxxxx/26.“

8 Die Antragstellerin hat zudem einen dreitägigen Krankenhausaufenthalt glaubhaft gemacht.

9 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin so schwer geschlagen und körperlich misshandelt, dass sie drei Tage im Krankenhaus verbleiben musste.

10 Aus den vorstehenden Gründen waren gemäß §§1 GewSchG, 1004 BGB analog die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

11 § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG enthält einen Katalog von Maßnahmen zum Schutz des Opfers. Hierbei handelt sich um eine nur beispielhafte, nicht abschließende Auflistung. Je nach Gefahrensituation ist die Maßnahme zu treffen, die den Schutz des Opfers am besten gewährleistet und die Wiederholungsgefahr abwendet. Der in § 1 Abs. 3 GewSchG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dadurch zu wahren, dass das mildeste Mittel ausgewählt wird, berechtigte Interessen des Täters berücksichtigt werden und eine Befristung vorgenommen wird. Auch inhaltliche Beschränkungen, etwa ein Kontaktaufnahmeverbot nur bezüglich bestimmter Arten der Kontaktaufnahme, kommen in Betracht. Über § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 GewSchG des Maßnahmenkatalogs kann ein Näherungsverbot ausgesprochen und eine „Bannmeile“ um die Wohnung des Opfers angeordnet werden. Danach kann das Familiengericht insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten. Der Umkreis des zu meidenden Bereichs ist genau zu bezeichnen (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 1 GewSchG (Stand: 15.11.2025), Rn. 32 ff).

12 Gemessen an diesen Anforderungen sind die in dem Tenor aufgeführten Schutzanordnungen zu treffen, insbesondere ist es dem Antragsgegner zu untersagen, bestimmte, genau im Tenor bezeichnete Orte, Straßen und Plätze zum Schutz der Antragstellerin zu betreten. Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewSchG nimmt Bezug auf den Begriff des „Umkreises“. In der Praxis hat es sich deswegen etabliert, eine bestimmte „Bannmeile“ um die Wohnung des Opfers herum anzuordnen. Das ist allerdings häufig in Bezug auf die Örtlichkeit zu unbestimmt, schwer messbar und zum Schutz des Opfers nicht ausreichend. Insofern bedeutet „Umkreis“ auch, dass das Gericht bestimmte Orte, Straßen und Plätze „sperren“ kann. Eine ausreichende Sicherheit kann regelmäßig nur dadurch hergestellt werden, wenn der Täter diese Örtlichkeiten nicht betreten darf. Dabei kommt es auf eine bestimmte Entfernung von der Wohnung nicht an.

13 Vorliegend ist ein vollständiges Betretungsverbot für den Antragsgegner für die Stadt Gotha anzuordnen. Durch die Sperrung des gesamten Stadtgebietes ist für Antragstellerin gewährleistet, dass sie sich relativ sicher in der Stadt bewegen kann. Sie muss auch keine zufälligen Begegnungen mit dem Täter in der Stadt befürchten. Jeder Verstoß ist sofort erkennbar, für das Opfer und für den Täter. Es bestehen keine schützenswerten Interessen des Antragsgegners, die höher zu bewerten wären. Der Antragsgegner wohnt ca. 50 km von Gotha entfernt in einem anderen Landkreis und ist nicht darauf angewiesen, die Stadt Gotha zu betreten oder zu befahren.

14 Der Erlass der vorliegenden einstweiligen Anordnung und die darin enthaltenen vorläufigen Regelungen beruhen auf §214 FamFG. Insoweit liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden vor. Es ist nicht ausgeschlossen, das weitere Verletzungen zu besorgen sind (§ 2 Abs.3 Nr.1 Gewaltschutzgesetz). Die angeordneten Schutzmaßnahmen sind zur Abwehr künftiger Verletzungen erforderlich. Dies folgt daraus, dass eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde. Im Übrigen ist der Antragsgegner nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin Wiederholungstäter.

15 Die Unterlassungsanordnungen des Beschlusses beruhen auf §§1 GewSchG, 1004 BGB analog.

16 Die Befristung der Maßnahmen beruht auf §1 Abs.1 Satz2 GewSchG.

17 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf §§51 Abs. 2 Satz 1, 216 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

18 Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf §§ 95 f. FamFG, 890 ZPO. Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln einen gesonderten Antrag beim Familiengericht voraussetzt.

19 Die Anordnung der Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner beruht auf §53 Abs.2 Satz1 FamFG. Die Entscheidung wird mit Erlass wirksam, §§38 Abs.3 Satz3, 53 Abs.2 Satz2 FamFG.

20 Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beruht auf §§41, 49 FamGKG.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

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