Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2025-10-23, 3 EO 357/25

3 EO 357/25Tribunal administratif / 3e division23 oct. 2025

Regest

Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO dient dem Schutz des Vertretenen sowie dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung, Sachlichkeit und sachkundigen Erörterung des Streitfalls, vordringlich der entscheidungserheblichen Rechtsfragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 B 140/88 - juris). Der Vertretungszwang gilt für alle Prozesshandlungen, also nicht nur für Sachanträge, sondern auch für Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Anschluss an VGH Hessen, Urteil vom 19. Mai 2021 - 3 C 1198/17.N - juris Rn. 39). Der Vertretungszwang überantwortet dem Bevollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Dem trägt der Prozessbevollmächtigte in der Regel nur dann Rechnung, wenn er die Rechtsmittelbegründungsschrift selbst verfasst. Diesen Anforderungen ist nicht Genüge getan, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2019 - 5 B 18/19 - und vom 13. Juli 1989 - 4 B 140/88- beide juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. November 2020 - 13 MN 487/20 - juris). Die Rüge eines Gehörsverstoßes im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Rechtsmittel der Beschwerde ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz, sodass durch nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren auch ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß "geheilt" würde. Verfahrensgang vorgehend VG Weimar 8. Kammer, 23. Juli 2025, 8 E 676/25 We

Texte intégral

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 EO 357/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-23

Aktenzeichen: 3 EO 357/25

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2025:1023.3EO357.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 2 Nr 2 Buchst c NotSanG, § 16a Abs 2 RettDG TH, § 67 Abs 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 1 VwGO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO dient dem Schutz des Vertretenen sowie dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung, Sachlichkeit und sachkundigen Erörterung des Streitfalls, vordringlich der entscheidungserheblichen Rechtsfragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 B 140/88 - juris).

Der Vertretungszwang gilt für alle Prozesshandlungen, also nicht nur für Sachanträge, sondern auch für Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Anschluss an VGH Hessen, Urteil vom 19. Mai 2021 - 3 C 1198/17.N - juris Rn. 39).

Der Vertretungszwang überantwortet dem Bevollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Dem trägt der Prozessbevollmächtigte in der Regel nur dann Rechnung, wenn er die Rechtsmittelbegründungsschrift selbst verfasst. Diesen Anforderungen ist nicht Genüge getan, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2019 - 5 B 18/19 - und vom 13. Juli 1989 - 4 B 140/88- beide juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. November 2020 - 13 MN 487/20 - juris).

Die Rüge eines Gehörsverstoßes im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Rechtsmittel der Beschwerde ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz, sodass durch nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren auch ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß "geheilt" würde.

Verfahrensgang

vorgehend VG Weimar 8. Kammer, 23. Juli 2025, 8 E 676/25 We

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem dieses seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare "Rücknahme" der individuellen Maßnahmenfreigabe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2.c) NotSanG (§ 16a Abs. 2 Satz 4 ThürRettG) abgelehnt hat.

II.

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 Sie zeigt mit ihren Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses auf. Sie verfehlt bereits im Wesentlichen die Anforderungen an das Darlegungsgebot gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

4 Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche nur Beschluss vom 14.06.2002 - 3 EO 372/02 -; ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 29.04.2002 - 2 EO 217/02 - m. w. N.).

5 1. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 20. August 2025 den eingescannten Beschluss des Verwaltungsgerichts mit darin angemerkten „Berichtigungen“, „Korrekturen“, „Kommentaren“, „Stellungnahmen“, „Ausführungen“ und „Anmerkungen“ des Antragstellers wiedergibt (Seite 3 bis 73 oben des Schriftsatzes vom 20. August 2025), mangelt es an einem statthaften Vortrag. Dies genügt schon nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag im Anwaltsprozess.

6 Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten u. a. vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang dient dabei dem Schutz des Vertretenen sowie dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung, Sachlichkeit und sachkundigen Erörterung des Streitfalls, vordringlich der entscheidungserheblichen Rechtsfragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 B 140/88 - juris Rn. 3). Der Vertretungszwang gilt für alle Prozesshandlungen, also nicht nur für Sachanträge, sondern auch für Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19. Mai 2021 - 3 C 1198/17.N - Rn. 39; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Aufl., 2024, § 67 Rn. 28, 32).

7 Der Vertretungszwang überantwortet dem Bevollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Dem trägt der Prozessbevollmächtigte in der Regel nur dann Rechnung, wenn er die Rechtsmittelbegründungsschrift selbst verfasst. Diesen Anforderungen ist beispielsweise nicht Genüge getan, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2019 - 5 B 18/19 - juris Rn. 6 und vom 13. Juli 1989 - 4 B 140/88 - juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. November 2020 - 13 MN 487/20 - juris Rn. 23).

8 Die danach erforderliche eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung der im Schriftsatz vom 20. August 2025 eingerahmten und allen vom Antragsteller persönlich formulierten „Berichtigungen“, „Korrekturen“, „Kommentaren“, „Stellungnahmen“, „Ausführungen“ und „Anmerkungen“ durch dessen Prozessbevollmächtigten lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Der Prozessbevollmächtigte hat auf mehr als 71 Seiten seines 73-seitigen Schriftsatzes vom 20. August 2025 lediglich die Formulierungen des Antragstellers übernommen, was anhand der Einrahmung der Texte und der von ihm einleitenden Worte, z. B.

9 „Die Korrekturen zur Seite 5 lauten wie folgt:" (Seite 12),

10 „Die Korrekturen des Antragstellers und Beschwerdeführers lauten wie folgt:" (Seite 22),

11 „Der Text des Antragstellers und Beschwerdeführers lautet wie folgt:" (Seite 25),

12 „Seine Stellungnahme zu den durchnummerierten Punkten lautet wie folgt:" (Seite 28),

13 „Der Beschwerdeführer hat dazu folgendes ausgeführt:" (Seite 60),

14 deutlich wird. Dies lässt die erforderliche eigene Durchdringung des Streitstoffs und rechtliche Aufarbeitung durch den Prozessbevollmächtigten nicht erkennen. Daran ändern auch die knappen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter Punkt 2 auf Seite 73 seines Schriftsatzes vom 20. August 2025 nichts, welche allgemein gehalten sind und zudem keine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erkennen lassen.

15 2. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2025 - unter Punkt I. - die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, dringt er damit im Beschwerdeverfahren nicht durch.

16 Er trägt zwar vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, da seiner Ansicht nach das erstinstanzliche Gericht Teile seines Sachvortrages nicht zur Kenntnis genommen und auch der „Ärztliche Leiter Rettungsdienst“ seine Stellungnahmen und die seines Prozessbevollmächtigten unberücksichtigt gelassen habe. Er verkennt jedoch, dass das Rechtsmittel der Beschwerde - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren kennt. Es ermöglicht vielmehr in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz, sodass durch nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren auch ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß "geheilt" würde (Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 25. August 2025 - 3 EO 197/25 -, vom 28. Februar 2024 - 3 EO 631/23 - und vom 19. März 2021 - 3 EO 423/20 -; ebenso u. a. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2024 - 6 MB 3/24 - juris Rn. 17).

17 3. Dies gilt auch für die im Übrigen geltend gemachte Verfahrensrüge. Ungeachtet dessen geht der Vorwurf des Antragstellers, gegen sein Recht auf ein faires Verfahren sei verstoßen worden (Pkt. II. 2. des Schriftsatzes vom 21. August 2025), da das erstinstanzliche Gericht die Stellungnahmen des Notfallmediziners und Facharztes für Allgemeinmedizin und Anästhesiologie ... H... (Anlagen A11 und A12 zur Klage- und Antragsschrift vom 25. Februar 2025) nicht berücksichtigt habe, ebenfalls fehl.

18 Der Antragsteller rügt in diesem Zusammenhang, dass die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts „mit § 16a Abs. 2 Satz 4 ThürRettG zu § 2a NotSanG“ fehlerhaft sei. So seien die Ausführungen auf Seite 16 und 17 des Beschlusses formelhaft und verstießen gegen § 2a NotSanG. Worin er jedoch einen derartigen Verstoß sieht, erklärt er nicht. Er zitiert vielmehr in der Folge lediglich Auszüge aus einem Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs und kommt ohne nähere Begründung zu dem Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf den Seiten 17 und 18 seines Beschlusses die Ausführungen der Antragsgegnerin „übernommen“ habe und die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der „objektiven ärztlichen Bewertungen wie der Anlage A12“ sei nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Seite 17 des Beschlusses bereits dargelegt, dass es auf das medizinische Gutachten des Herrn H... im hiesigen Fall nicht ankomme, da „gerade nicht die Frage der fachlichen Vertretbarkeit der vom Antragsteller durchgeführten Maßnahmen in Rede steht, sondern vielmehr seine persönliche Eignung zur Durchführung delegierter Maßnahmen“, bei welchen es „besonders auf die Einhaltung“ der bundeseinheitlich veröffentlichten Verfahrensanweisungen für den Thüringer Rettungsdienst ankomme. Dieser Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller jedoch - mit einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise - nicht entgegengetreten. Der Antragsteller führt gerade nicht aus, weshalb er - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - über die auf den Antragsteller am 13. November 2019 delegierten Maßnahmen hinaus am 24. August 2024 der Patientin das Medikament Metamizol in einer Dosierung von 2g intravenös verabreichen durfte.

19 4. Soweit der Antragsteller ausführt, dass seine Klage in der Hauptsache - 8 K 675/25 We - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Weimar zulässig sei, verkennt er, dass es darauf im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls nicht ankommt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt keine Klage voraus, so lang das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Darauf hatte auch das Verwaltungsgericht hingewiesen (am Ende von Seite 9 des erstinstanzlichen Beschlusses).

20 5. Auch hinsichtlich seines Vorbringens, dass er mit der mit Abhilfebescheid vom 18. Dezember 2024 (Anlage A5 zur Klage- und Antragsschrift vom 25. Februar 2025) - zunächst - erfolgten Rücknahme der Verfügung vom 17. September 2024 (Anlage A2 zur Klage- und Antragsschrift vom 25. Februar 2025) einen „Vertrauensschutz" erworben habe, sodass „die „Rücknahme“ der Delegation mit identischer Begründung vom 18.12.2024 ([Anlage] A6 [zur Klage- und Antragsschrift vom 25. Februar 2025]) rechtswidrig gewesen“ sei, da die Antragsgegnerin „nicht dem Widerspruch des Antragstellers stattgeben und dann den gleichen Bescheid erneut erlassen“ könne und somit grob „gegen das grundgesetzlich abgesicherte „Schikaneverbot“ der Verwaltung“ verstoße, überzeugt nicht. Weder haben die Verfügung vom 17. September 2024 und der verfahrensgegenständliche Bescheid eine „identische Begründung“, noch ist vorgetragen oder ersichtlich, wie angesichts der zeitgleichen Bekanntgabe der beiden Bescheide vom 18. Dezember 2024 zu schützendes Vertrauen auf der Seite des Antragstellers hätte entstehen können.

21 6. Soweit der Antragsteller die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts - insbesondere bezogen auf das „Zeitmoment“ auf Seite 22 des Beschlusses - für „unhaltbar“ hält (Pkt. II. 3. des Schriftsatzes vom 21. August 2025) und auf eine „stark eingeschränkt[e]“ Berufsfreiheit als Notfallsanitäter verweist, verkennt er zum einen, dass er weiterhin als Notfallsanitäter tätig sein kann, da ihm lediglich die Freigabe zur Ausübung delegierter Behandlungsmaßnahmen entzogen wurde. Zum anderen legt er in keiner Weise dar, weshalb die - nach der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts - unzweifelhaft zu berücksichtigenden Gemeinwohlbelange in Gestalt des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit vor gesundheitlichen Risiken auch angesichts mehrfacher Verstöße in den zurückliegenden vier Jahren gegenüber seinen Belangen zurücktreten sollten.

22 Ungeachtet dessen sprechen auch Teile der persönlichen „Berichtigungen“, „Korrekturen“, „Kommentare“ usw. des Antragstellers (im Schriftsatz vom 20. August 2025) für ein Zurücktreten der Belange des Antragstellers angesichts dessen eigenen überschießenden Verständnisses von seiner Rolle als Notfallsanitäter.

23 Im Fall der Anwendbarkeit des § 2a NotSanG eröffnet dieser dem Notfallsanitäter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Einsatzes heilkundlicher Maßnahmen, einschließlich invasiver oder medikamentöser Art. Ärztliche Maßnahmen sind davon nicht umfasst. Dem entgegen argumentiert der Antragsteller beispielsweise mit einer heilkundlichen Kompetenz ohne Notstandslage im Rahmen des § 2a NotSanG (Seite 61 unten des Schriftsatzes vom 20. August 2025) und einem eingeräumten „ärztlichen Ermessenspielraum“, welcher durch ihn eigenverantwortlich innerhalb der genannten Vorschrift wahrgenommen werden dürfe (Seite 43 unten des Schriftsatzes vom 20. August 2025). Dies ist jedoch - wie aufgezeigt - bei einem Notfallsanitäter ohne ärztliche Ausbildung und Medizinstudium gerade nicht der Fall. Bereits hierbei ist erkennbar, dass der Antragsteller offenbar seinen Handlungsspielraum und seine Kompetenzen als Notfallsanitäter ohne ärztliche Qualifikation unzutreffend einschätzt.

24 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Vertreterin des öffentlichen Interesses aufzuerlegen, denn diese hat im Verfahren keinen Antrag gestellt und ist dementsprechend ein eigenes Kostenrisiko nicht eingegangen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO entsprechend).

25 8. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG; zur Begründung wird auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung und die Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen Bezug genommen.

26 Hinweis:

27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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