LG Erfurt 8. Zivilkammer, 2026-03-11, 8 O 631/25

8 O 631/25Tribunal cantonal11 mars 2026

Texte intégral

LG Erfurt 8. Zivilkammer — 8 O 631/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 8 O 631/25

ECLI: ECLI:DE:LGERFUR:2026:0311.8O631.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde vom 06.10.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 15.09.2025 wird nicht abgeholfen.

2. Das Verfahren wird dem Oberlandesgericht Jena zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1 I. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 ff., 127 II ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.

2 II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht hält nach erneuter Prüfung - unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - an der im Beschluss vom 15.09.2025 vertretenen Auffassung fest, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Gutachtenerstattung nach § 839a BGB keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.

3 III. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4 Der Kläger macht gegen den Beklagten, einen vom Amtsgericht Gotha bestellten Sachverständigen, einen Schadensersatzanspruch nach § 839a BGB wegen einer aus seiner Sicht fehlerhaften psychiatrischen Diagnose geltend. Der Beklagte hat im Rahmen mehrerer familiengerichtlicher Gutachten die Diagnose einer anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen gestellt und den Kläger im späteren Ergänzungsgutachten als Gefahr für seine Tochter beschrieben.

5 Der Kläger sieht hierin eine gravierende Fehldiagnose mit erheblichen negativen Folgen für das familiengerichtliche Verfahren und seinen Umgang mit dem Kind und stützt seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die behauptete Unrichtigkeit der Diagnose und die hierdurch verursachten Schäden.

6 IV. Das Gericht hat im Ausgangsbeschluss vom 15.09.2025 zugunsten des Klägers dahinstehen lassen, ob das Gutachten des Beklagten tatsächlich unrichtig ist. Entscheidend war und ist nämlich, dass nach dem - früheren und ergänzten - Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten bei der Gutachtenerstattung im Sinne des § 839a BGB bestehen.

7 1. § 839a BGB setzt voraus, dass der gerichtliche Sachverständige das Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erstattet hat. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit sind nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung besonders hoch (s. nur OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2021 - 11 U 136/20, juris). Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird und das unbeachtet bleibt, was sich jedem Sachverständigen in der konkreten Lage hätte aufdrängen müssen. Erforderlich ist eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die über eine bloße Fehlbewertung oder einfache Fahrlässigkeit deutlich hinausgeht. Weiterhin läge ein erstattungsfähiger Schaden nur dann vor, wenn bei Erstattung eines richtigen Gutachtens die gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Gotha anders ausgefallen wären. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Kläger.

8 2. Eine solche Darlegung ist dem Kläger nicht gelungen. Im Einzelnen:

9 Mit seiner Beschwerde greift der Kläger die Beurteilung des Gerichts zum einen mit dem Verweis auf vom streitgegenständlichen Gutachten abweichende psychologische Einschätzungen an, zum anderen durch rechtliche Erwägungen zur Reichweite des familiengerichtlichen Beweisbeschlusses.

10 a) Die Stellungnahme von … stellt die vom Beklagten getroffene Diagnose aus psychologischer Sicht in Frage. Sie führt ausführlich die allgemeinen und spezifischen Kriterien für eine anankastische Persönlichkeitsstörung an und gelangt auf Grundlage einer langjährigen therapeutischen Begleitung des Klägers zu dem Ergebnis, dass beim Kläger die meisten dieser Merkmale nicht vorlägen und die Diagnose des Beklagten daher unzutreffend sei.

11 Zudem weist sie auf die ihrer Auffassung nach fachlich gebotene Vorgehensweise bei der Diagnostik von Persönlichkeitsstörungen hin und schildert, dass nach ihren Ergebnissen und auch während der Beobachtungen im Rahmen des Reha-Aufenthalts in der Höhenklinik Bischofsgrün das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen worden sei.

12 Der Kläger leitet hieraus ab, dass die Diagnose des Beklagten nicht nur unrichtig, sondern angesichts der von Frau … dargestellten Diagnosestrategien grob sorgfaltswidrig gewesen sei.

13 Dieses zusätzliche Vorbringen rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung im Hinblick auf die für § 839a BGB maßgebliche Verschuldensfrage.

14 Zunächst ist festzuhalten, dass im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass die vom Beklagten gestellte Diagnose medizinisch unzutreffend ist. Selbst wenn aber eine Fehldiagnose vorliegt, genügt dies nicht, um die nach § 839a BGB erforderliche vorsätzliche oder grob fahrlässige Gutachtenerstattung zu bejahen. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könnte, dass der Beklagte sich bei der Erstellung seiner Gutachten in einer Weise über fachliche Standards hinweggesetzt hätte, die als unentschuldbar anzusehen wäre.

15 Die Beschwerde stützt sich maßgeblich darauf, dass der Beklagte keine der von Frau … aufgezeigten diagnostischen Strategien angewandt und den Kläger nur in wenigen Terminen untersucht habe. Damit wird eine abweichende fachliche Auffassung zur Ausgestaltung der Diagnostik vorgetragen. Dass ein anderer Facharzt oder eine Psychologin bei einer intensiveren, längerfristigen und breiter fundierten Diagnostik zu einem anderen Ergebnis gelangt, lässt aber für sich genommen noch nicht den Schluss zu, der Beklagte habe bei seiner Tätigkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt „in ungewöhnlich hohem Maße“ verletzt.

16 Es ist vielmehr typisch für die Sachverständigentätigkeit, dass verschiedene Fachleute bei schwierigen und komplexen Fragestellungen zu voneinander abweichenden Bewertungen gelangen können, ohne dass hieraus automatisch auf grobe Fahrlässigkeit eines der Beteiligten geschlossen werden dürfte. Ein solcher Schluss würde die Schwelle von § 839a BGB unzulässig absenken und den gesetzgeberischen Willen, die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen auf Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens zu beschränken, unterlaufen.

17 b) Der Kläger verweist ferner darauf, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom familiengerichtlichen Beweisbeschluss nicht ausdrücklich verlangt worden sei und der Beklagte insofern den Gutachtenauftrag überschritten habe.

18 Selbst wenn man allerdings zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Diagnose vom engeren Wortlaut des Beweisbeschlusses nicht umfasst war, lässt sich daraus allein kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bei der Erstellung der Diagnose und des Gutachtens herleiten.

19 c) Schließlich betont der Kläger die erheblichen Auswirkungen der Diagnose für seine persönliche Situation, für den Umgang mit seiner Tochter und das familiengerichtliche Verfahren. Diese Folgen mögen belastend für den Kläger sein. Für die Anwendung des § 839a BGB kommt es jedoch nicht auf das Gewicht der durch eine mögliche Fehldiagnose ausgelösten Folgen an, sondern auf die Qualität des Verschuldens des Sachverständigen bei der Gutachtenerstattung. Schwere Folgen allein vermögen die hohen Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht zu ersetzen.

20 V. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde zwar umfangreich zum möglichen Vorliegen einer Fehldiagnose und zu alternativen diagnostischen Bewertungen vorträgt, aber keine neuen Tatsachen aufzeigt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten bei der Erstellung seiner Gutachten schließen lassen.

21 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet daher auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist folglich auch weiterhin nicht stattzugeben.

22 Der sofortigen Beschwerde war daher nicht abzuhelfen. Die Sache ist gemäß § 572 I ZPO dem Oberlandesgericht Jena zur Entscheidung vorzulegen.

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