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29/25•Thüringer Verfassungsgerichtshof, 2026-06-03, 29/25
29/25Cour constitutionnelle3 juin 2026
Einzelfall einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. (Rn.23) (Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: 29/25
ECLI: ECLI:DE:VERFGHT:2026:0603.29.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 55 Abs 2 Nr 3 SichVVollzG TH, § 114 Abs 2 StVollzG, Art 42 Abs 5 Verf TH
Rechtskraft: ja
Einzelfall einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 42 Abs. 5 ThürVerf. (Rn.23) (Rn.33)
1a. Die in § 18 Abs 1 S 1 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) geforderte Schriftlichkeit verlangt zunächst, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht unbedingt notwendig, der Urheber der Erklärung kann auch auf andere Weise angegeben werden (vgl BVerfG, 19.02.1963, 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288 <292 = RIS Rn 12>; VerfGH Berlin, 23.05.2006, 37/04 <RIS Rn 42> mwN). (Rn.26)
1b. Ferner dient das Schriftformerfordernis dem Beleg des Entäußerungswillens. Es muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl BVerwG, 21.12.2023, 2 B 2/23 <RIS Rn 6> mwN; stRspr). (Rn.26)
Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art 42 Abs 5 S 1 ThürVerf (RIS: Verf TH) beinhaltet einen Anspruch auf einen tatsächlich wirksamen und damit einen zeitgerechten Rechtsschutz (BVerfG, 17.12.2013, 1 BvR 3139/08, BVerfGE 134, 242 <RIS Rn 220>). Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz soll verhindern, dass durch eine Maßnahme, die sich bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl BVerfG, 24.03.2023, 2 BvR 116/23 <RIS Rn 19> mwN). (Rn.32)
Hier:
3a. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das LG verletzte den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 42 Abs 5 Verf TH, indem es über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst entschieden hat, nachdem die im Vollzug der Sicherungsverwahrung aufrechterhaltene, ursprünglich im Strafvollzug verhängte Disziplinarmaßnahme bereits abgelaufen war. (Rn.30)
3b. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben ein Verfassungsbeschwerdeverfahren einleiten wollte. Der Schutzzweck des Unterschriftserfordernisses wird durch die eigenständige postalische Übermittlung in einem handschriftlich beschrifteten Umschlag hier in gleichwertiger Weise erfüllt. Das Schreiben ist ausdrücklich als „Verfassungsbeschwerde” bezeichnet, enthält eine detaillierte Sachverhaltsschilderung sowie eine umfassende Begründung und ist somit als Verfassungsbeschwerde zu werten. Es enthält eine ausdrückliche Antragstellung und zahlreiche Anlagen. Aufgrund der in der Begründung der Verfassungsbeschwerde detailliert geschilderten individuellen Umstände und dem handschriftlich beschrifteten Briefumschlag ergibt sich mit hinreichender Sicherheit die Urheberschaft des Beschwerdeführers. Die handschriftliche Absenderangabe und Adressierung an den Verfassungsgerichtshof auf dem Umschlag dokumentieren, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift bewusst und willentlich in den Postverkehr gegeben hat. Unter diesen Umständen ist zweifelsfrei erkennbar, dass die eingereichte Schrift vom Beschwerdeführer herrührt und als Verfassungsbeschwerde eingereicht werden sollte. (Rn.27)
Verfahrensgang
vorgehend LG Erfurt, 27. August 2025, 101 StVK 497/25 Vollz, Beschluss
Die nicht seiner Dringlichkeit entsprechende Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren zum Aktenzeichen 101 StVK 497/25 Vollz verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 42 Abs. 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
Dem Beschwerdeführer wird die Hälfte seiner notwendigen Auslagen erstattet.
I.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zum einen gegen den späten Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Erfurt über seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine im Vollzug der Sicherungsverwahrung aufrechterhaltene Disziplinarmaßnahme und zum anderen gegen die gerichtliche Entscheidung selbst, d. h. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. August 2025 (Aktenzeichen 101 StVK 497/25 Vollz), mit dem sein Antrag verworfen wurde.
2 In der Sache begehrte der Beschwerdeführer die Aussetzung einer Disziplinarmaßnahme.
3 1. Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 22. Juli 2025 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt ... . Dort wurde gegen ihn mit Bescheid vom 20. Mai 2025 eine Disziplinarmaßnahme wegen Beleidigung und Bedrohung verhängt (Disziplinarmaßnahme Nr. 160/2025). Da gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch eine vorangegangene Disziplinarmaßnahme (Nr. 131/2025) vollzogen wurde, begann der Vollzug der nachfolgenden Disziplinarmaßnahme erst ab dem 23. Juni 2025. Diese Disziplinarmaßnahme beinhaltete die Einschränkung des Aufenthalts in der Gemeinschaft (Einschluss) für die Dauer von drei Monaten sowie eine Beschränkung der Einkaufsmöglichkeiten auf 15 Euro monatlich für ebenfalls drei Monate.
4 Mit dem Ende der Strafhaft am 22. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer unmittelbar in die Sicherungsverwahrung übergeleitet. Er wurde am 24. Juli 2025 angehört zu der weiteren Vollstreckung der in Strafhaft angeordneten Maßnahme nach Beginn der Sicherungsverwahrung. Der Beschwerdeführer äußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Übertragung der aus der Strafhaft resultierenden Disziplinarmaßnahme. Mit Bescheid vom 25. Juli 2025 wurde verfügt, dass die Maßnahme fortan gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (ThürSVVollzG) für die Dauer von einem Monat (vom 23. Juli bis zum 23. August 2025) als Einschränkung der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers (Einschluss) vollstreckt werde. Die Einkaufsbeschränkung wurde aufgehoben.
5 2. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2025, eingegangen beim Landgericht am Freitag, den 1. August 2025, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG sowie einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 114 Abs. 2 StVollzG. Er beantragte die Aufhebung der bis zum 23. August 2025 andauernden Disziplinarmaßnahme, die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG sowie im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
6 Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, mit dem Übertritt in die Sicherungsverwahrung sei keine gesonderte Anordnung der Disziplinarmaßnahme erfolgt, sondern lediglich deren „Übernahme“ bzw. „Anpassung“. Eine konkrete, am besonderen Vollzugsregime der Sicherungsverwahrung orientierte Begründung der Maßnahme liege nicht vor. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Übernahme der Disziplinarmaßnahme aus der Strafhaft in den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Weder dem Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz noch dem Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für eine Fortführung oder Übernahme einer während der Strafhaft verhängten Disziplinarmaßnahme zu entnehmen. Die Disziplinarbefugnis nach § 55 ThürSVVollzG setze ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten während des aktuellen Vollzugsabschnitts voraus. Auch § 99 Abs. 3 ThürJVollzGB, der die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen aus der Untersuchungshaft bei einer unmittelbar sich anschließenden Freiheitsstrafe regele, sei nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung verbiete sich aufgrund von Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Mit Vollzugsbeginn der Sicherungsverwahrung ende die Freiheitsstrafe und damit zugleich die Disziplinarmaßnahme. Zudem verstoße die Maßnahme gegen das Abstandsgebot zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft. Schließlich sei die Maßnahme auch unverhältnismäßig. Ebenso fehle eine Einordnung in die erforderliche Vollzugsstrategie. Der Eilantrag sei begründet, da seine Bewegungsfreiheit konkret eingeschränkt sei und die konkrete Gefahr bestehe, dass eine spätere Entscheidung in der Hauptsache ins Leere liefe. Ein überwiegendes Interesse der Justizvollzugsanstalt sei bisher nicht dargetan.
7 Das Landgericht bestätigte dem Beschwerdeführer unter dem 4. August 2025, einem Montag, den Eingang seiner Anträge. Der zuständigen Richterin am Landgericht lag der Antrag erstmals am 7. August 2025 vor. Sie verfügte unter dem 8. August 2025 mit dem Zusatz „EILT!!“ unter anderem ein Hinweisschreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie mitteilte, dass der Bescheid vom 25. Juli 2025 nicht vorliege, und ihn aufforderte, diesen nachzureichen. Auf dem Schreiben befand sich der handschriftliche Vermerk „vorab per Fax“. Der Hinweis wurde am Freitag, den 15. August 2025, an die Justizvollzugsanstalt per Fax übermittelt, dort aber erst am Montag, den 18. August 2025, mit einem Eingangsstempel versehen.
8 Mit weiterem Schriftsatz vom 20. August 2025, eingegangen beim Landgericht am 22. August 2025, reichte der Beschwerdeführer den Bescheid nach. Ebenfalls am 20. August 2025 erhob er Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit und Gehörsverletzung. Er rügte, dass trotz Eilbedürftigkeit keine Entscheidung ergangen sei. Darüber hinaus machte er geltend, dass der Bescheid seiner Antragsschrift bereits beigefügt gewesen sei.
9 Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme endete mit Ablauf des 23. August 2025.
10 3. Am 27. August 2027 verwarf das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG i. V. m. § 72 Nr. 3 ThürSVVollzG als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe keine irreparablen, über den belastenden Charakter der Maßnahme hinausgehenden Nachteile vorgetragen und solche seien auch sonst nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei überdies auch nicht offenkundig rechtswidrig. Aufgrund des vorangegangenen Vollzugs der Disziplinarmaßnahme – des Einschlusses im vorangegangenen Zeitraum – ergäben sich keine Anknüpfungspunkte, weshalb nach dem 22. Juli 2025 eine besondere Belastung für ihn eingetreten sei. Ausschlaggebend für den Eilantrag sei letztlich nicht die Disziplinarmaßnahme selbst, sondern deren Übertragung von der Strafhaft auf die Sicherungsverwahrung. Hierin sei jedenfalls keine besondere Belastung zu erblicken. Die Bestimmung des § 55 ThürSVVollzG regele Disziplinarmaßnahmen bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten von untergebrachten Personen. Die Norm enthalte zum Teil andere Maßnahmen als bei Disziplinarmaßnahmen während der Strafhaft (§§ 98 ff. ThürJVollzGB). Gemäß § 99 Abs. 3 ThürJVollzGB könnten im Vollzug einer Untersuchungshaft angeordnete Disziplinarmaßnahmen bei einer unmittelbar nachfolgenden Strafhaft weiter vollstreckt werden. Zwar fehle eine entsprechende Bestimmung im Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz. Dies führe aber nicht dazu, dass mit dem Übertritt von der Strafhaft in die Sicherungsverwahrung sämtliche Disziplinarmaßnahmen entfielen. Der Wechsel in eine andere Vollzugsform mache die disziplinarisch geahndete Verfehlung nicht ungeschehen. Zweck des Disziplinarrechts sei es, die Sicherheit und das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung zu sichern. Diesem Charakter werde durch den Übergang einer bereits angeordneten Maßnahme in eine andere Vollzugsform Rechnung getragen. Dieser gesetzgeberische Zweck komme auch in § 50 ThürSVVollzG zum Ausdruck, dass wie bei den besonderen Sicherungsmaßnahmen auch Disziplinarmaßnahmen in geschlossenen Vollzugseinrichtungen unabhängig davon zur Verfügung stünden, ob es sich um Strafgefangene oder Untergebrachte handele. Hinsichtlich ihrer Fähigkeit, Unrecht einzusehen und danach zu handeln, stünden Untergebrachte Strafgefangenen regelmäßig näher als Untergebrachte in einer Maßregel nach den §§ 63, 64 des Strafgesetzbuchs. Disziplinarmaßnahmen seien regelmäßig unverzichtbar. Auch sei keine offensichtliche Rechtswidrigkeit gegeben, nachdem die Justizvollzugsanstalt eine Anpassung der Disziplinarmaßnahmen unter Berücksichtigung des für den Vollzug der Sicherungsverwahrung festgelegten Katalogs von Maßnahmen vorgenommen habe. Die Einkaufsbeschränkung sei sogleich mit Beginn der Sicherungsverwahrung beendet worden, da sie im abschließenden Maßnahmenkatalog des § 55 Abs. 2 ThürSVVollzG nicht enthalten sei. Der Einschluss sei an die in § 55 Abs. 2 Nr. 3 ThürSVVollzG zulässige zeitliche Grenze angepasst worden.
11 4. Mit am 19. September 2025 beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 14. September 2025 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Schreiben enthält keine Unterschrift. Es wurde per Post mittels eines handschriftlich beschrifteten Briefumschlages, der den Beschwerdeführer als Absender benennt, beim Verfassungsgerichtshof eingereicht.
12 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 42 Abs. 5 ThürVerf.
13 Er macht geltend, das Landgericht habe durch die verspätete Entscheidung und die Verwerfung des Eilantrags sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die Entscheidung sei erst nach Ablauf der Maßnahme ergangen und damit funktionslos. Trotz ausdrücklicher Aufforderung und des Hinweises auf die drohende Rechtsschutzvereitelung habe das Landgericht nicht reagiert. Ferner vereitle die Verwerfung des Eilantrags durch überhöhte Darlegungslasten effektiven Rechtsschutz. Die Kammer habe keine Folgenabwägung vorgenommen, obwohl die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen gewesen seien. Der Eingriff sei irreversibel gewesen.
14 Das Landgericht habe § 114 Abs. 2 StVollzG fehlerhaft angewendet. Über Anträge im einstweiligen Rechtsschutz sei unverzüglich zu entscheiden. Die Aussetzung belastender Maßnahmen sei der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Das Landgericht habe diese Regelung faktisch entleert, indem es den Antrag bereits als unzulässig verworfen habe. Das Landgericht überspanne die Anforderungen, indem es besondere Nachteile verlange, die über die Disziplinarmaßnahme selbst hinausgingen. In Verfahren, die kurzfristige Grundrechtseingriffe beträfen, seien die Gerichte verpflichtet, unverzüglich zu entscheiden. Das Landgericht habe jedoch keine effektiven organisatorischen Maßnahmen getroffen.
15 Zudem habe das Landgericht im Eilverfahren inhaltliche Feststellungen zur Hauptsache getroffen und damit die zentrale Rechtsfrage vorentschieden. Es habe den Grundrechtseingriff bagatellisiert, indem es darauf verwiesen habe, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits im Einschluss gewesen sei. Jeder erneute Einschluss stelle jedoch einen eigenständigen Eingriff in die Freiheit der Person dar. Das Landgericht habe die Besonderheiten der Sicherungsverwahrung verkannt. Nach § 27 Abs. 2 ThürSVVollzG unterlägen Untergebrachte grundsätzlich nur dem Nachteinschluss. Die Fortführung der Disziplinarmaßnahme widerspreche dem Abstandsgebot zwischen Sicherungsverwahrung und Strafhaft.
16 Der Hauptsacheantrag sei auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Die Übernahme der Disziplinarmaßnahme in die Sicherungsverwahrung sei in mehrfacher Hinsicht rechtlich zweifelhaft. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, da § 55 Abs. 2 ThürSVVollzG Disziplinarmaßnahmen nur wegen schuldhafter Pflichtverletzungen während der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erlaube und eine ausdrückliche Norm zur Fortführung von Maßnahmen aus der Strafhaft nicht bestehe. Eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 3 ThürJVollzGB scheide aus, da der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für die Sicherungsverwahrung bewusst nicht getroffen habe. Zudem sei mit dem Ende der Strafhaft eine rechtliche Zäsur eingetreten; die Sicherungsverwahrung stelle einen eigenständigen Vollzugsabschnitt mit eigenen Maßstäben dar. Die bloße Fortwirkung von Disziplinarmaßnahmen widerspreche dieser Systematik. Ferner verletze die unreflektierte Übernahme der strafhaftbezogenen Disziplinarmaßnahme ohne Neubewertung ihrer Verhältnismäßigkeit das Abstandsgebot des § 3 Abs. 1 und den §§ 2, 6, 27 Abs. 2 ThürSVVollzG. Schließlich enthalte der angefochtene Bescheid keine Abwägung zwischen dem Sicherungszweck der Maßnahme und seinen Grundrechtspositionen.
17 Der Beschwerdeführer beantragt,
18 „festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 27. August 2025, Az. 101 StVK 497/25 Vollz, ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt.“
19 5. Die anhörungsberechtigte Landesregierung hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
20 6. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gerichtsakten des Landgerichts Erfurt zu den Verfahren des Beschwerdeführers (Az. 101 StVK 497/25 Vollz [Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes] und Az. 101 StVK 498/25 Vollz [Hauptsacheverfahren]) beigezogen.
II.
21 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds Wittmann.
III.
22 Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht erst am 27. August 2025 – und damit erst nach Ablauf der angegriffenen Disziplinarmaßnahme – über den Eilantrag des Beschwerdeführers entschieden hat (1.). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig (2.).
23 1. Das Landgericht hat das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 42 Abs. 5 ThürVerf verletzt, indem es erst nach Ablauf der Disziplinarmaßnahme über seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Disziplinarmaßnahme entschieden hat.
24 a) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig.
25 aa) Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde formwirksam erhoben. Das Schriftformerfordernis des § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG ist trotz der fehlenden handschriftlichen Unterzeichnung gewahrt.
26 Die in der Norm geforderte Schriftlichkeit verlangt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht unbedingt notwendig, der Urheber der Erklärung kann auch auf andere Weise angegeben werden (BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1963 – 1 BvR 610/62 –, BVerfGE 15, 288 [292] = juris Rn. 12; VerfGH Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 37/04 –, juris Rn. 42 m. w. N.; vgl. auch Scheffczyk, in: BeckOK BVerfGG, § 23 Rn. 5). Ferner dient das Schriftformerfordernis dem Beleg des Entäußerungswillens. Es muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (stRspr, statt vieler BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 2 B 2/23 –, juris Rn. 6 m. w. N.).
27 Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 14. September 2025 ein Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Thüringer Verfassungsgerichtshof einleiten wollte. Der Schutzzweck des Unterschriftserfordernisses – nämlich die Abgrenzung von bloßen Entwürfen und die Sicherstellung der gewollten Einreichung – wird durch die eigenständige postalische Übermittlung in einem handschriftlich beschrifteten Umschlag hier in gleichwertiger Weise erfüllt. Das Schreiben ist ausdrücklich als „Verfassungsbeschwerde” bezeichnet, enthält eine detaillierte Sachverhaltsschilderung sowie eine umfassende Begründung und ist somit als Verfassungsbeschwerde zu werten. Es enthält eine ausdrückliche Antragstellung und zahlreiche Anlagen. Aufgrund der in der Begründung der Verfassungsbeschwerde detailliert geschilderten individuellen Umstände und dem handschriftlich beschrifteten Briefumschlag ergibt sich mit hinreichender Sicherheit die Urheberschaft des Beschwerdeführers. Die handschriftliche Absenderangabe und Adressierung an den Verfassungsgerichtshof auf dem Umschlag dokumentieren, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift bewusst und willentlich in den Postverkehr gegeben hat. Unter diesen Umständen ist zweifelsfrei erkennbar, dass die eingereichte Schrift vom Beschwerdeführer herrührt und als Verfassungsbeschwerde eingereicht werden sollte.
28 bb) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die angegriffene Disziplinarmaßnahme zwischenzeitlich vollständig vollzogen ist und sich damit durch Zeitablauf erledigt hat. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, dass das Landgericht nach Ablauf der Disziplinarmaßnahme über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. September 1994 – 2 BvR 1958/93 –, juris Rn. 14). Rügt der Beschwerdeführer – wie hier –, dass ihm vorläufiger Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit verweigert worden sei, so macht er jedenfalls dann einen tiefgreifenden und schwerwiegenden Grundrechtsverstoß geltend, wenn die Maßnahmen, gegen die sich das Begehren von Eilrechtsschutz richtet, ihrerseits hinreichend gewichtig sind (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. September 1994 – 2 BvR 1958/93 –, juris Rn. 15).
29 Bei der vom Beschwerdeführer angegriffenen Disziplinarmaßnahme – die Beschränkung des Aufenthalts in der Gemeinschaft in Form des Einschlusses – handelt es sich um einen hinreichend gewichtigen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person nach Art. 4 ThürVerf.
30 b) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit auch begründet. Das Landgericht verletzte den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 42 Abs. 5 ThürVerf, indem es erst nach Ablauf der Disziplinarmaßnahme über den dagegen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden hat.
31 aa) Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ThürVerf, der inhaltsgleich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. März 2011 – VerfGH 14/07 –, NVwZ-RR 2011, 545 [546] = juris Rn. 42), umfasst die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes, insbesondere den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren, die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 – 1 BvL 1/89 –, BVerfGE 85, 337 [345] = juris Rn. 28; Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395 [401] = juris Rn. 16) und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, BVerfGE 129, 1 [20] = juris Rn. 68).
32 Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes beinhaltet einen Anspruch auf einen tatsächlich wirksamen und damit einen zeitgerechten Rechtsschutz (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 –, BVerfGE 134, 242 = juris Rn. 220 m. w. N.; vgl. auch Baldus/Strauch/Hinkel, in: Brenner et al., ThürVerf, 2. Aufl. 2023, Art. 42 Rn. 47). Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz soll verhindern, dass durch eine Maßnahme, die sich bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65, 1 [70] = juris Rn. 213; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juni 2021 – 2 BvR 899/20 –, juris Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. März 2023 – 2 BvR 116/23 –, juris Rn. 19; jeweils m. w. N.).
33 Ab wann eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz wegen Verzögerung des Verfahrens vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich sind insbesondere Art, Intensität und Dauer des Eingriffs. Je schwerer und grundrechtsintensiver die Maßnahme wiegt, desto höher ist die Eilbedürftigkeit und desto kürzer ist der dem Gericht zustehende Entscheidungszeitraum. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob die Eilbedürftigkeit für das Gericht erkennbar ist, damit es Vorkehrungen für eine rechtzeitige Entscheidung treffen kann. Ferner ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit Verfahrensverzögerungen durch den Antragsteller verursacht wurden.
34 bb) Nach diesen Maßgaben stellt die nicht seiner Dringlichkeit entsprechende Bearbeitung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die dazu führte, dass die Entscheidung des Landgerichts erst nach Ablauf der Disziplinarmaßnahme erging, eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz dar.
35 Im vorliegenden Fall war auf der ersten Seite der Antragsschrift explizit angegeben, dass der Beschwerdeführer neben einer Hauptsacheentscheidung auch einstweiligen Rechtsschutz begehrte. Die Eilbedürftigkeit der Sache war damit hinreichend erkennbar, ohne dass es einer gesonderten Hervorhebung durch einen „Eilt“-Hinweis bedurfte. Der Antrag des Beschwerdeführers ging am 1. August 2025 beim Landgericht ein. Eine Erledigung der Sache durch Zeitablauf drohte wegen der Beendigung der Disziplinarmaßnahme am 23. August 2025 binnen drei Wochen. Dies war auch erkennbar, da die Dauer der Disziplinarmaßnahme bereits dem auf Seite 1 der Antragsschrift enthaltenen Antrag zu entnehmen war. Die Disziplinarmaßnahme in Form der Beschränkung des Aufenthalts in der Gemeinschaft begründete zudem einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person nach Art. 4 Abs. 1 ThürVerf (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. September 1994 – 2 BvR 1958/93 –, juris Rn. 15).
36 Aus der vom Verfassungsgerichtshof beigezogenen Gerichtsakte ergibt sich zwar, dass die angegriffene Verfügung dem Antrag nicht beigefügt war, sodass der Antragssteller eine gewisse Verfahrensverzögerung selbst zu verantworten hatte. Gleichwohl hätte das Landgericht das Verfahren angemessen zügig betreiben und die Verfügung mit gebotener Eile nachfordern müssen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer nicht auf direktem Wege, sondern nur über die Justizvollzugsanstalt geführt werden konnte.
37 Der am Freitag, den 1. August 2025, eingegangene und erkennbar eilbedürftige Antrag hätte vor diesem Hintergrund unverzüglich – also spätestens am Montag, dem 4. August 2025 – der zuständigen Richterin vorgelegt werden müssen und nicht erst am Donnerstag, dem 7. August 2025. Ferner hätte das Hinweisschreiben an den Beschwerdeführer entsprechend der ausdrücklich mit einem Eilt-Vermerk gekennzeichneten richterlichen Verfügung vom 8. August 2025 der Justizvollzugsanstalt unverzüglich und nicht erst am 15. August 2025 übermittelt werden müssen.
38 Im Hinblick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, ob die Verzögerung in der richterlichen Sphäre oder in den gerichtlichen Arbeitsabläufen bzw. einer Arbeitsüberbelastung begründet ist. Entscheidend ist, dass die Verzögerung dem Staat zurechenbar ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Juni 2011 – 1 BvR 194/11 –, juris Rn. 26; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 BvR 404/10 –, juris Rn. 11 m. w. N.).
39 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde in inhaltlicher Hinsicht gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet, ist sie unzulässig.
40 a) Nach verständiger Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers ist Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde nicht nur der zeitliche Aspekt der Entscheidung des Landgerichts, sondern auch der Inhalt der Entscheidung des Beschlusses vom 27. August 2025 (vgl. die Beschwerdeschrift, insbesondere Seiten 25 bis 28). Der Beschwerdeführer rügt, dass das Landgericht keine Abwägung vorgenommen und überhöhte Darlegungsanforderungen gestellt habe, obwohl es verpflichtet gewesen sei, eine Folgenabwägung vorzunehmen. Im Einzelnen wendet sich der Beschwerdeführer zudem gegen die Begründung des Landgerichts, wonach keine besondere Belastung vorliege, weil er zuvor bereits im Einschluss gewesen sei.
41 b) Eine Verfassungsbeschwerde kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem in der Verfassung des Freistaats Thüringen enthaltenen Grundrecht, grundrechtsgleichen Recht oder staatsbürgerlichen Recht verletzt zu sein. Nach § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich beschwert fühlt, konkret zu bezeichnen. Insgesamt muss der Beschwerdeführer einen Lebenssachverhalt schildern, nach dem es möglich erscheint, dass das als verletzt gerügte Grundrecht, grundrechtsgleiche Recht oder staatsbürgerliche Recht tatsächlich verletzt ist (ständige Rechtsprechung des ThürVerfGH, z. B. Beschluss vom 23. April 2008 – VerfGH 11/07 –, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 8. August 2007 – VerfGH 8/07 und 9/07 –, S. 3 des amtlichen Umdrucks).
42 Richtet sich die Verfassungsbeschwerde – wie hier – gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung im Einzelnen und in Bezug auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinanderzusetzen; die Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, warum die Verletzung eines Grundrechts zumindest möglich erscheint. Werden mehrere gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einer jeden einzelnen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 15. September 2009 – VerfGH 38/07 –, S. 6 des amtlichen Umdrucks).
43 Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist zudem keine weitere Rechtsmittelinstanz. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall – ebenso wie die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes – sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof prüft ausschließlich die Verletzung verfassungsrechtlicher Bestimmungen. Ein Verfassungsverstoß ist nicht schon dann gegeben, wenn eine Entscheidung dem einfachen Recht widerspricht. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Die Ermittlung, Feststellung und Würdigung von Tatsachen innerhalb des einfachen Rechts durch die Fachgerichte sind solange der Nachprüfung des Verfassungsgerichts entzogen, solange nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweils einschlägigen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. ThürVerfGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2007 – VerfGH 4/06 und VerfGH 5/06 –, jeweils S. 8 f. des amtlichen Umdrucks).
44 c) Ein Verstoß gegen Art. 42 Abs. 5 ThürVerf ist nach diesen Maßstäben durch den Beschwerdeführer nicht dargetan. Die mit der Verfassungsnorm verbürgte Garantie des effektiven Rechtsschutzes (vgl. die Ausführungen unter 1. b)) gewährleistet lediglich Rechtsschutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1963 – 2 BvR 21/60 –, BVerfGE 15, 275 [280] = juris Rn. 15; Beschluss vom 11. Oktober 1978 – 2 BvR 1055/76 –, BVerfGE 49, 329 [340] = juris Rn. 34; Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 –, BVerfGE 65, 76 [90] = juris Rn. 41; jeweils m. w. N.).
45 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf Ausführungen zu den einfachgesetzlichen Vorschriften des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs und des Strafvollzugsgesetzes. Er rügt damit im Wesentlichen, die Entscheidung des Landgerichts sei nach Maßgabe des einfachen Rechts fehlerhaft, geht aber nicht auf die einschlägigen verfassungsrechtlichen Normen und Maßstäbe ein. Schließlich setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der Begründung des Landgerichts auseinander, die sowohl auf den Wechsel der Vollzugsform als auch auf den Zweck des Disziplinarrechts eingeht.
IV.
46 Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.
47 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG.
48 Die Entscheidung ist gemäß § 37 Abs. 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung ergangen. Sie ist einstimmig ergangen.
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