SG Altenburg 16. Kammer, 2026-03-20, S 16 AS 178/26 ER

S 16 AS 178/26 ERTribunal des assurances sociales / Chamber 1620 mars 2026

Regest

Voraussetzung für die Übernahme der Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe von Wohnräumen als Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II ist, dass ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch des Vermieters entstanden ist und die Unterkunft vom Leistungsberechtigten tatsächlich weiter zu Wohnzwecken genutzt wird. Eine Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung weiter bewohnt wird, ist nicht Voraussetzung für die Übernahmefähigkeit der Aufwendungen. (Rn.48)

Texte intégral

SG Altenburg 16. Kammer — S 16 AS 178/26 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-20

Aktenzeichen: S 16 AS 178/26 ER

ECLI: ECLI:DE:SGALTEN:2026:0320.S16AS178.26ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 546a BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Voraussetzung für die Übernahme der Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe von Wohnräumen als Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II ist, dass ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch des Vermieters entstanden ist und die Unterkunft vom Leistungsberechtigten tatsächlich weiter zu Wohnzwecken genutzt wird. Eine Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung weiter bewohnt wird, ist nicht Voraussetzung für die Übernahmefähigkeit der Aufwendungen. (Rn.48)

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig Unterkunftskosten in Höhe von 221,20 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Februar 2026 bis 31. Juli 2026, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 60 vom Hundert erstatten.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab Februar 2026.

2 Der 2000 geborene Antragsteller mietete mit Mietvertrag vom 17./18. Mai 2022 Wohnräume in der G Str. in G1 mit einer Wohnfläche von 31,85 m². Die voll möblierte Wohnung verfügt über 1 Zimmer sowie Küche, Bad, Wohnzimmer, Flur, Balkon. Das Mietverhältnis begann am 1. August 2022 bei einer monatlichen Miete von 195 Euro (Kaltmiete 131 Euro, pauschale Betriebskosten 32 Euro, pauschale Heizkosten 32 Euro). Zum 1. November 2023 erhöhte sich die Miete auf 221,20 Euro (Kaltmiete 157,20 Euro, pauschale Betriebskosten 32 Euro, pauschale Heizkosten 32 Euro). Im Mietvertrag ist unter § 15 Nr. 15.5 geregelt: „Wird die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter verzögert, so ist der Mieter verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vollen Miete, Nebenkosten und der sonstigen Entgelte bis zur vollständigen Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes zu zahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.“

3 Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller psychisch erkrankt. Seiner Mutter, K S hat er eine umfassende Vollmacht zur Vertretung in allen Dingen des Lebens, gegenüber Ärzten und Behörden jeglicher Art erteilt (Vollmacht vom 1. November 2025).

4 Der Antragsteller erzielt kein Einkommen. Er steht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner. Zunächst bewilligte dieser ihm fortlaufend den monatlichen Regelbedarf und die Miete in Hohe von 221,20 Euro als Unterkunftskosten.

5 Mit Kündigungsschreiben vom 3. September 2025 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit dem Antragsteller außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Zeitpunkt wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses. Die Kündigung wird damit begründet, dass sich die Wohnung, trotz entsprechender Aufforderungen und Abmahnungen, mangels Grundreinigung, verrottender Lebensmittel und nicht entsorgten Müll mit Geruchsbelästigung in einem vertragswidrigen Zustand befinde. Der Aufforderung die Wohnräume bis spätestens 30. September 2025 in ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter herauszugeben, kam der Antragssteller nicht nach.

6 Am 29. Oktober 2025 reichte der Antragsteller zwei Wohnungsangebote beim Antragsgegner mit der Bitte um Prüfung der Möglichkeit der Übernahme der Kosten ein. Gleichzeitig bat er um Unterstützung für Mietkaution und Wohnungserstausstattung.

7 Mit Schreiben vom 3. November 2025 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, einen Nachweis einzureichen, dass er aus seiner Wohnung ausziehen müsse, vollständig ausgefüllte Anträge zu Wohnungserstausstattung und Darlehen Mietkaution, sowie das ausgefüllte Formular „VM“ (Vermögen).

8 Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. November 2025 für die Zeit von Dezember 2025 bis November 2026 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 563 Euro monatlich. Mit dem Hinweis, dass bis zur Klärung des Auszuges bzw. Umzuges innerhalb Geras vorerst keine Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt werden, wurde nur der Regelbedarf gewährt. Im Bewilligungsbescheid ausgewiesen ist zudem ein monatlicher Einbehalt im Wege der Aufrechnung von 56,30 Euro.

9 Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 24. November 2025 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, mit dem Bescheid sei er nicht einverstanden, weil keine Unterkunftskosten bewilligt wurden. Er nutze die Wohnung in der G Str. in G1 weiterhin und müsse deshalb auch noch die Miete weiterzahlen. Er werde die Wohnung so lange nutzen, bis er bezahlbaren Wohnraum gefunden habe. Die Wohnungssuche sei noch nicht abgeschlossen.

10 Mit der Eingangsbestätigung des Widerspruchs (Schreiben vom 27. November 2025) bat der Antragsgegner um Einreichung der mit Schreiben vom 3. November 2025 angeforderten Unterlagen sowie darüber hinaus um Vorlage einer Bestätigung des Vermieters, dass der Antragsteller über den 30. November 2025 hinaus in der Wohnung in der G Straße in G1 lebt. Der Antragsteller wurde unter Fristsetzung bis 5. Dezember 2025 zur Einreichung der erbetenen Nachweise aufgefordert und darauf hingewiesen, dass ansonsten der Widerspruch wegen fehlender Mitwirkung und Unprüfbarkeit zurückgewiesen werden müsse.

11 Am 3. Dezember 2025 teilte die Mutter des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass sie versucht habe, den Vermieter zu kontaktieren, bisher aber keinen Erfolg gehabt habe. Zudem sei noch kein neues geeignetes Mietangebot gefunden worden. Daraufhin wurde die Frist zur Einreichung der angeforderten Unterlagen bis zum 19. Dezember 2025 verlängert.

12 Am 16. Dezember 2025 sprach der Antragsteller persönlich beim Antragsgegner vor und erbat einen finanziellen Vorschuss, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde. U. a. aufgrund der Mietzahlungen sei er mittellos. Die Klärung der Übernahme der Unterkunftskosten sei noch offen. Infolge dieser Anfrage wurde die vom Jobcenter veranlasste Aufrechnung für den Monat Januar 2026 ausgesetzt.

13 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2026 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. November 2025 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, es seien keine Nachweise zur bestehenden Wohnsituation des Antragstellers eingereicht worden. Es habe nicht abschließend geklärt werden können, ob die angegriffene Entscheidung vom 19. November 2025 für den Zeitraum 1. Dezember 2025 bis 30. November 2026 zunächst rechtmäßig erlassen wurde, da trotz wiederholter Aufforderung entscheidungserhebliche Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Grundsätzlich gelte für das Sozialverwaltungsverfahren das Prinzip der Amtsermittlung gemäß § 20 SGB X, wonach der Leistungsträger den Sachverhalt von selbst erforschen müsse. Hierbei sei aber auch die Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder eines Dritten erforderlich. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht im Sinne des § 65 SGB I seien nicht überschritten worden, insbesondere habe das Jobcenter sich nicht durch einen geringeren Aufwand als der Widerspruchsführer die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen können.

14 Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 zeigte sich der anwaltliche Vertreter des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner an. Neben einer ausführlichen Stellungnahme wurden das Kündigungsschreiben des Vermieters vom 3. September 2025 und eine eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers vom 7. Januar 2026 eingereicht, in der diese die gesundheitliche Beeinträchtigung ihres Sohnes sowie die weitere Nutzung der Wohnung in der G Str. in G1 versichert. Zudem wurde mitgeteilt, dass es der Vermieter abgelehnt habe, eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die ehemals vereinbarte Miete weiterzahle. Beigefügte Kontoauszüge weisen aus, dass der Antragsteller auch in der Zeit ab November 2025 monatlich 221,20 Euro an seinen (ehemaligen) Vermieter überwiesen hat.

15 Datierend auf den 21. Januar 2026 reichte der Antragsteller das Formular zur Vermögensprüfung („VM“) beim Antragsgegner ein. Darin gibt er an, dass er über 5 Euro Bargeld und 37,35 Euro Girokontoguthaben verfüge.

16 Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass das Widerspruchverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides beendet sei. Zudem könnten auch die nunmehr eingereichten Unterlagen an der Entscheidung nichts ändern. Es sei höchst zweifelhaft, dass der Vermieter das Verbleiben des Antragstellers in der Wohnung erlaubt habe. Deshalb sei es entscheidend, die angeforderte Bescheinigung über den Verbleib in der Wohnung durch den Vermieter zu erhalten. Die eidesstattliche Versicherung der Mutter reiche nicht aus. Es sei nach wie vor unverzichtbar und entscheidungserheblich, dass der Vermieter Auskunft über die Situation ab der fristlosen Kündigung vom 3. November 2025 gebe.

17 Am 9. Februar 2026 erhob der Antragsteller Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2026 (S 16 AS 173/26). Gleichzeitig ging der vorliegende Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht ein.

18 Der Antragsteller trägt vor, er habe nach der außerordentlichen Vermieterkündigung noch keine andere Wohnung gefunden, die er anmieten könne. Er sei daher außerstande, die bisher genutzte Wohnung zu räumen und an den Vermieter zurückzugeben. Er sei psychisch erkrankt und nicht in der Lage, sich in hinreichenden Maß um seine eigenen Angelegenheiten zu kümmern. Seine Mutter bemühe sich, ihm zu helfen. Aufgrund der Tatsache, dass er nach wie vor die Wohnung in der G Str. in G1 bewohne, sei er gemäß dem Wohnungsmietvertrag verpflichtet, die Miete nunmehr als Nutzungsentschädigung in Höhe 221,20 Euro an den Vermieter zu zahlen. Die monatlichen Zahlungen seien von seiner Mutter veranlasst. Diese stelle ihm die Beträge als Darlehen zur Verfügung, was für sie mit einer erheblichen finanziellen Belastung einhergehe. Bisher habe der Vermieter keine Räumungsklage erhoben. Im Fall einer Zahlungseinstellung sei aber zwingend damit zu rechnen, mit der absehbaren Folge, dass er wohnungslos bzw. obdachlos würde. Dies könne unmöglich angestrebt werden. Er habe einen Anspruch auf Erstattung der monatlich anfallenden Unterkunftskosten, weil er die ehemals angemietete Wohnung weiter nutzte und das vereinbarte Mietentgelt tatsächlich auch bezahle. Da der Antragsgegner darauf beharre, sei der Vermieter zwischenzeitlich von seinem anwaltlichen Vertreter angeschrieben und um Bestätigung gebeten, worden, dass er die Wohnung weiter nutze. Es bestünden aber Zweifel, dass der Vermieter die Bestätigung tatsächlich übersenden werde.

19 Der Antragsteller beantragt,

20 dem Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung aufgegeben, vorläufig und sofort, beginnend ab dem Monat Februar 2026, die monatlich zu zahlende Miete in Höhe von 221,20 Euro für die genutzte Wohnung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zu bewilligen und zu zahlen.

21 Der Antragsgegner beantragt,

22 den Antrag abzulehnen.

23 Er trägt vor, der Antragsteller sei im Rahmen des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens wiederholt schriftlich und telefonisch aufgefordert worden, entscheidungserhebliche Nachweise im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses einzureichen. Dem sei er nicht nachgekommen. Die reine Behauptung über die gegebene Sachlage reiche nicht aus. Wiederholt sei darauf hingewiesen worden, dass eine Bescheinigung des Vermieters über die Gegebenheiten nach Aussprechen der fristlosen Kündigung vom 3. September 2025 unabdingbar sei. Nur diese könne zweifelsfrei bestätigen, ob der Antragsteller die Wohnung in der G Straße, G1 - trotz Kündigung - weiterhin bewohnen bzw. nutzen dürfe und dies auch tatsächlich tue. Es stehe außer Frage, dass er bei Vorlage einer übereinstimmenden Bestätigung durch den Vermieter, die anfallenden laufenden Unterkunftskosten bzw. eine entsprechende Nutzungsentschädigung gewähren würde. Insofern habe nicht die Notwendigkeit bestanden, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu erheben. Die nunmehr vom Bevollmächtigten des Antragstellers beim Vermieter angeforderte Stellungnahme des Vermieters hätte bereits nach der ersten Aufforderung mit Schreiben vom 3. November 2025 angefordert werden können, um eine nahtlose Gewährung der Unterkunftskosten bzw. Nutzungsentschädigung zu gewährleisten.

24 Mit dem Antrag reichte der Antragsteller ein vom Vermieter ausgestelltes „Mieterkontenblatt“ ein, welches den fortlaufenden Zahlungseingang von 221,20 Euro im Monat bis einschließlich 6. Januar 2026 ausweist.

25 Der Antragsteller trägt ergänzend vor, auf das an den Vermieter gerichtete anwaltliche Schreiben vom 5. Februar 2026 habe er zunächst keine Antwort erhalten. Telefonisch sei eine Antwort am 20. Februar 2026 angemahnt worden. Seine Mutter habe sich zeitnah darum bemüht, die geforderte Vermieterbestätigung zu erhalten. Es sei ihr allerdings mitgeteilt worden, dass keine Bereitschaft bestehe, eine Bescheinigung auszustellen. Eine solche sei auch nicht zwingend erforderlich. Mit der eidesstattlichen Versicherung der Mutter und dem vorgelegten Mieterkontenblatt sei bereits ein ausreichender Nachweis für den Anspruch auf Unterkunftskosten erbracht.

26 Der Antragsgegner trägt ergänzend vor, die eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers sei erst nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens erfolgt. Er selbst habe keine Nachfrage an den Vermieter gerichtet, Ansprechpartner des Grundsicherungsträgers sei zunächst allein die leistungsbegehrende Person oder deren Bevollmächtigter. § 60 SGB II regele die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Dritter abschließend. Ein Herantreten an Dritte, wie vorliegend den Vermieter, sei darin nicht vorgesehen und somit aus datenschutzrechtlichen Gründen betreffend den vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich nicht möglich. Einzig, wenn eine Einverständniserklärung zur Kontoaktaufnahme erteilt werde, könne sich der Grundsicherungsträger direkt an eine dritte Person wenden.

27 Auf Anregung des Gerichts führte der Antragsgegner am 4. März 2026, ca. 8.30 Uhr einen Hausbesuch bei dem Antragsteller in der G Str. in G1 durch. Der Antragsteller wurde nicht angetroffen. Daraufhin wurde ein Einladungsschreiben für den Folgetag, 5. März 2026 um 8 Uhr, in den Briefkasten eingeworfen. Zu dem Termin ist der Antragsteller nicht erschienen. Auch später erfolgte keine zeitnahe persönliche, telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme durch den Antragsteller.

28 Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt ergänzend vor, der Antragsteller scheue offenbar infolge seiner psychischen Erkrankung, den Kontakt zu anderen Menschen. Dessen Mutter habe sich immer wieder intensiv darum bemüht, ihn zu veranlassen, sich einer ärztlichen bzw. psychologischen/psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Hierzu sei dieser jedoch nicht bereit und wohl auch nicht in der Lage gewesen. Insofern überrasche es auch nicht, dass der Antragsteller, sofern er am Morgen des 4. März 2026 in der Wohnung war, die Tür nicht geöffnet und den Termin am 5. März 2026 nicht wahrgenommen habe. Üblicher Weise werde auch die Mutter des Antragstellers als Bevollmächtigte über Einladungen informiert, so dass diese ihn unterstützen und die Terminswahrnehmung begleiten könne. Die Mutter sei über den Hausbesuch am 4. März 2026 aber nicht informiert worden. Sie suche den Antragsteller regelmäßig, ca. alle 14 Tage, in dessen Wohnung auf, um sich über dessen Befinden in Kenntnis zu setzen und ihm Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen. Sie treffe ihn regelmäßig in seiner Wohnung an. An der Klingel sei nach wie vor der Name des Klägers „S“ angegeben. Es existiere auch ein Briefkasten mit dem Familiennamen des Antragstellers.

29 Auf Nachfrage teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, der Vermieter habe keine weiteren Veranlassungen zur Räumung der Wohnung getroffen. Eine Räumungsklage sie bisher nicht zugestellt worden. Medizinische Unterlagen zur Erkrankung des Antragstellers lägen nicht vor, da es ihm an Krankheitseinsicht mangele und er sich bisher nicht in ärztliche Behandlung begeben habe.

30 Datierend auf den 10. März 2026 bestätigte der Vermieter der Wohnung in der G Str. in G1, dass keine Zahlungsrückstände aus Miete und Nebenkosten bestehen. Das neu erstellte „Mieterkontenblatt“ weist für die Zeit von Januar 2026 bis März 2026 einen monatlichen Zahlungseingang von 221,20 Euro aus.

31 Der Antragsgegner trägt ergänzend vor, der Aufklärungsversuch am 4. März 2026 sei ohne Ergebnis geblieben. Der Antragsteller habe am 12. März 2026 gemeinsam mit seiner Mutter persönlich einen Termin bei der zuständigen Integrationsfachkraft des Jobcenters wahrgenommen. Zudem sei eine Person des Maßnahmenträgers anwesend gewesen. Alle hätten versichert, dass der Antragsteller nach wie vor in der Wohnung G Straße, G1 lebe. Weiter habe die zuständige Integrationsfachkraft des Jobcenters mitgeteilt, dass der Antragsteller nie die Tür aufmache und auch nicht seine Post öffne. Dies mache dessen Mutter K S. Die nunmehr vorgelegte Mietschuldenbescheinigung vom 10. März 2026 bescheinige nur, dass keine Zahlungsrückstände bestehen.

32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die

33 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

34 Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit ab Februar 2026 die vorläufige Zuerkennung höherer Leistungen nach dem SGB II in Form der Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von 221,20 Euro im Monat. Bei fehlender zeitlicher Begrenzung ist der Antrag bei gebotener Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er vorläufige Leistungen bis zum Ende des mit Bescheid vom 19. November 2025 festgelegten Bewilligungszeitraums, d. h. bis 30. November 2026, geltend macht.

35 Der Antrag im Eilverfahren ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft und zulässig. In der Sache hat der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

36 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner

37 verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, d. h. einen Sachverhalt voraus, der die

38 Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der ZPO iVm § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, hat der Antragssteller darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Ein wesentlicher Nachteil liegt nur vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - L 9 B 150/07 AS ER).

39 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Es besteht eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils, dem Anordnungsgrund, zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., 2023, § 86b Rn. 27 und 29f). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so mindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. nur Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2025 – L 3 AS 143/25 B ER, juris).

40 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier vor. Der Antragsteller hat sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruchs als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.

41 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten materiellen Anspruch in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) ist § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm §§ 7, 9 SGB II und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

42 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte - hier der Antragssteller - Bürgergeld, wenn sie - neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II u. a., wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Dass der Antragsteller, der gegenwärtig kein Einkommen erzielt, seinen Bedarf nicht vollständig aus ihm zur Verfügung stehenden Einkommen oder Vermögen decken kann, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Weil die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt sind, hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. November 2025 dem Antragsteller für die Zeit von Dezember 2025 bis November 2026 den Regelbedarf in Höhe von 563 Euro monatlich bewilligt.

43 Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte neben dem Regelbedarf, auch Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

44 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zu den Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören die Aufwendungen, die einem Leistungsberechtigten für eine tatsächlich genutzte konkrete Unterkunft, die den aktuellen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet und den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt, entstehen (stRespr., u. a. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - B 14 AS 2/19 R, juris).

45 Hier hatte der Antragsteller mit Mietvertrag vom 17./18. Mai 2022 voll möblierte Wohnräume in der G Str. in G1 mit einer Wohnfläche von 31,85 m² angemietet. Zweifelsfrei wurden die Räume daraufhin auch zu Wohnzwecken von ihm genutzt. Mit Schreiben vom 3. September 2025 wurde der Mietvertrag vom Vermieter fristlos wegen eines unsachgemäßen Umgangs mit der Mietsache gekündigt. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aufgefordert, die Wohnräume bis 30. September 2025 geräumt und in ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter herauszugeben.

46 Aufgrund der vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Beendigung des Mietverhältnisses für die Wohnung in der G Str. in G1, ist er nicht mehr zur Zahlung der vereinbarten Miete von zuletzt 221,20 Euro an den Vermieter verpflichtet. Da er die Wohnung bisher nicht in geräumten Zustand an den Vermieter herausgegeben hat, steht dem Vermieter monatlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in gleicher Höhe zu. Dies ergibt sich hier aus § 15 Nr. 15.5 des Mietvertrages vom 17./18. Mai 2022, die mit der gesetzlichen Regelung in § 546a BGB korrespondiert. Auch bei einer Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe von Wohnräumen an den Vermieter handelt es sich um Aufwendungen der Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Jobcenter übernommen werden können, solange der Leistungsberechtigte die Wohnung weiter bewohnt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2013 - L 6 AS 2124/11 B, juris).

47 Der Antragsgegner hat bereits in Aussicht gestellt, die monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 221,20 Euro als Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erstatten, die Bewilligung jedoch von der Einreichung einer Bestätigung des Vermieters abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Wohnung weiterhin bewohnt.

48 Voraussetzung für die Übernahme der Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe von Wohnräumen als Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nur, dass ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch des Vermieters entstanden ist und die Unterkunft vom Leistungsberechtigten tatsächlich weiter zu Wohnzwecken genutzt wird. Eine Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung weiter bewohnt wird, ist nicht Voraussetzung für die Übernahmefähigkeit der Aufwendungen. Es bedarf auch keiner Zustimmung des Vermieters zur weiteren Nutzung einer fristlos gekündigten und deshalb herauszugebenden Wohnung.

49 Dem Antragsgegner ist in Bezug auf die angeforderte Vermieterbestätigung insofern zuzustimmen, als diese ggf. geeignet sein kann, um aufzuklären, ob eine Unterkunft tatsächlich noch zu Wohnzwecken genutzt wird. Richtig ist auch, dass ein Leistungsberechtigter zuvorderst dazu angehalten ist, im Rahmen der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten sich um eine solche Bestätigung zu bemühen. Dies hat der Antragsteller bzw. seine Mutter hier auch getan, es ist ihnen jedoch nicht gelungen, eine schriftliche Bestätigung der Fortsetzung der Wohnraumnutzung vom Vermieter zu erhalten. Bereits am 3. Dezember 2025 informierte die Mutter des Antragstellers den Antragsgegner darüber, dass sie versucht habe, den Vermieter zu kontaktieren, bisher aber keinen Erfolg gehabt habe. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Mutter vom 7. Januar 2026 geht ebenfalls hervor, dass ihre Bemühungen, eine Bescheinigung vom Vermieter zu erhalten, keinen Erfolg hatten. Auch wenn die eidesstattliche Versicherung der Mutter dem Antragsgegner erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2026 zugegangen ist, erscheint die Zurückweisung des am 24. November 2025 gegen den Bescheid vom 19. November 2025 eingelegten Widerspruchs im Wesentlichen unter Verweis darauf, dass der Sachverhalt nicht abschließend geprüft werden konnte, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Vermieterbescheinigung nicht nachgekommen sei, in jedem Fall verfrüht. Eine Rechtsgrundlage, die den Vermieter einer fristlos gekündigten Wohnung verpflichtet, Bescheinigungen über die weitere Nutzung der Wohnung auszustellen, ergibt sich aus dem BGB nicht. Im Fall der Beendigung eines Mietverhältnisses durch fristlose Vermieterkündigung und Säumnis des Mieters mit der Rückgabe der Wohnräume kann auch nicht unterstellt werden, dass sich ein ggf. geschädigter Vermieter zur eigenen Mitwirkung und Ausstellung von Bescheinigungen verpflichtet sieht. Unter Umständen ist dem Vermieter eine Aussage über die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht möglich, wenn er sich selbst kein Bild vor Ort verschafft. Art und Umfang der weiteren Nutzung sind für ihn auch nicht relevant, denn der Anspruch auf Nutzungsentschädigung selbst entsteht allein aufgrund der verspäteten Rückgabe der Wohnräume.

50 Der Antragsgegner war daher gehalten gewesen, auch eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob der Antragsteller die Wohnräume in der G Str. in G1 weiterhin zu Wohnzwecken nutzt. Insofern steht ihm mit der Durchführung eines Hausbesuches ein einfach handhabbares Ermittlungsinstrument zur Verfügung. Dieses hat der Antragsgegner im Verfahrensverlauf genutzt und am 4. März 2026 einen Hausbesuch durchgeführt.

51 Im Rahmen des Hausbesuches am 4. März 2026 konnte sich der Antragsgegner nicht davon überzeugen, dass der Antragsteller die Wohnräume tatsächlich weiterhin nutzt. Der Antragsteller wurde nicht angetroffen. Auf die in den Briefkasten eingelegt Einladung für den Folgetag um 8 Uhr hat der Antragsteller nicht reagiert.

52 Auch wenn bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren keine abschließende Klärung des Sachverhalts erfolgen konnte, hat der Antragsteller die weitere Nutzung der Wohnräume in der G Str. in G1 für das Gericht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der fristlosen Kündigung vom 3. September 2025 wurde die Wohnung nicht an den Vermieter herausgegeben. Der Antragsteller hat bisher keine neue Wohnung gefunden. Der Verbleib in der bisherigen Wohnung wird von seiner Mutter eidesstattlich versichert. Hinzu kommt, dass der Antragsteller unter Inanspruchnahme eines Darlehens von seiner Mutter die bisherige Miete in Höhe von 221,20 Euro nachweislich weiterzahlt, gerade um zu vermeiden, dass ihm die Unterkunft verloren geht, bevor eine neue Wohnung angemietet werden konnte. Nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann zudem, dass der Grund dafür, dass der Antragsteller am 4. März 2026 den Mitarbeitern des Antragsgegners die Tür nicht geöffnet hat, auf die derzeitige schwierige Lebenssituation des Antragstellers zurückzuführen ist. Vorgetragen wird ein psychisches Erkrankungsbild, welches mit der Vernachlässigung eigener Angelegenheiten einhergeht. In Bezug auf die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung wegen unsachgemäßer Nutzung der Mietsache (Vernachlässigung der Grundreinigung, Müll, verrottende Lebensmittel und Geruch) erscheint dies stimmig. Überdies hat die Integrationsfachkraft des Jobcenters mitgeteilt, dass es bekannt ist, dass der Antragsteller selbst Tür und Post nicht öffne, sich vielmehr dessen Mutter darum kümmere, dass seine Angelegenheiten wahrgenommen werden. Für den Antragsteller spricht zudem, dass er gemeinsam mit seiner Mutter am 12. März 2026 persönlich einen Termin bei der Integrationsfachkraft wahrgenommen und noch einmal persönlich die weitere Nutzung der Wohnung versichert hat.

53 Im Ergebnis ist das Bestehen eines Anspruchs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Erstattung der monatlichen Aufwendungen in Höhe von 221,20 Euro für die Unterkunft in der G Str. in G für die Zeit ab Februar 2026 glaubhaft und das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlich.

54 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit, in dem eingangs definierten Sinne glaubhaft gemacht. Ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache ist ihm unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar.

55 Aus der glaubhaft gemachten weiteren Nutzung der gekündigten Wohnung resultiert zwangsläufig ein Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung in Höhe der monatlichen Miete. Der Antragsteller kommt seiner Zahlungsverpflichtung bisher nach, weil er nachvollziehbar befürchtet, dass der Vermieter andernfalls die Räumung der Wohnung forcieren und er hierdurch binnen kurzer Zeit in die Obdachlosigkeit gelangen wird. Der Antragsteller ist nach den im Verfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht in der Lage, die Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen finanziellen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter zu überbrücken. Er selbst verfügt nach der eingereichten Erklärung zu vorhandenem Vermögen über keinerlei finanzielle Rücklagen. Als monatliches Einkommen steht ihm nur der vom Antragsgegner, zudem im Wege der Aufrechnung gekürzte, bewilligte Regelbedarf zur Verfügung. Dessen Verwendung für die monatliche Nutzungsentschädigung würde jedoch zu einer deutlichen Bedarfsunterdeckung führen. Mit entsprechender Begründung sah sich der Antragsteller jedenfalls am 16. Dezember 2025 gehalten, beim Antragsgegner wegen einer finanziellen Notlage um einen Vorschuss zu bitten. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht auf eine andauernde Aushilfe seiner Mutter verwiesen werden, denn diese stellt ihm die monatlichen Beträge zur Aufrechterhaltung der Zahlungen an den Vermieter lediglich darlehensweise und unter eigener finanzieller Belastung zur Verfügung.

56 Ein fehlender Anordnungsgrund kann vorliegend auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben hat. Damit droht dem Antragsteller gegenwärtig zwar nicht der sofortige Verlust seiner Wohnung. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass der Vermieter bei Ausbleiben der Zahlungen die notwendigen Schritte zur Räumung veranlassen wird. Aufgrund der aktuellen Lebenssituation des Antragsstellers ist fraglich, ob er dann ausreichend Zeit haben wird, vor dem Eintritt von Obdachlosigkeit eine neue Wohnung zu finden. Seine aktuellen persönlichen Verhältnisse dürften mit entsprechenden Schwierigkeiten einhergehen, die Zusage eines neuen Vermieters zu erhalten. Hinzukommt, dass in dem vorliegenden Verfahren – wie bereits aufgeführt – viel für das Bestehen des geltend gemachten materiellen Anspruchs spricht.

57 Bei glaubhaften Anordnungsanspruch und -grund war die beantragte vorläufige Regelung zu erlassen. Obgleich der Bewilligungsbescheid vom 19. November 2025 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf) bis einschließlich November 2026 beinhaltet, war diese jedoch auf einen angemessenen Zeitraum von sechs Monaten zu begrenzen. Zum einen bietet dieser Zeitraum ausreichend Gelegenheit, um im Hauptsachverfahren die Ermittlungen zur tatsächlichen Nutzung der Wohnräume abzuschließen und Erkenntnisse zu einer etwaigen psychischen Erkrankung des Antragstellers zu gewinnen. Zudem hat der Antragsteller erklärt, dass er sich aktiv um neuen Wohnraum bemüht. Es ist daher damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit Änderungen in den Wohnverhältnissen des Antragstellers eintreten.

58 Sofern der Antrag des Antragstellers keine Befristung beinhaltete, war er im Übrigen abzulehnen.

59 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 193 SGG.

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