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6 K 1918/25 Ge•VG Gera 6. Kammer, 2026-03-24, 6 K 1918/25 Ge
6 K 1918/25 GeTribunal administratif / Chamber 624 mars 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 6 K 1918/25 Ge
ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2026:0324.6K1918.25GE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. März 2026, die mündliche Verhandlung am 15. April 2026 als Videoverhandlung stattfinden zu lassen, wird abgelehnt.
1 Der wörtliche Antrag,
2 den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO durchzuführen, den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite die Teilnahme aus deren Kanzleiräumen und der Klägerseite die Teilnahme von einem anderen Ort als den Kanzleiräumen seiner[sic!] Prozessbevollmächtigten zu gestatten,
3 hat keinen Erfolg.
4 Nach § 102a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Regelung stellt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Befugnisnorm für das Gericht dar, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik im konkreten Fall einzusetzen. Dieses Ermessen ist – anders als etwa nach § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO – nicht vorstrukturiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.6.2021 – 5 B 22/20 D = NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 16.10.2023 – 20 BV 23.90 = BeckRS 2023, 29889 Rn. 2). Es ist Sache desjenigen Beteiligten, der den Einsatz von Videokonferenztechnik wünscht, die aus seiner Sicht maßgeblichen Belange substantiiert darzulegen (VG Gera, Beschluss vom 9.10.2025 – 6 K 1173/25 Ge und Beschluss vom 23.3.2026 – 6 K 1863/25 Ge; Schübel-Pfister , in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 102a Rn. 5).
5 Hiervon ausgehend hat das Gericht in seine der Antragsablehnung zugrunde liegende Ermessensentscheidung zunächst eingestellt, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort grundsätzlich zu den zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eines Rechtsschutzsuchenden zählt, um sich vor dem Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 12.1.2022 – 5 B 8.21 = BeckRS 2022, 3206 Rn. 23; im Anschluss hieran VG Gera, Beschluss vom 9.10.2025 – 6 K 1173/25 Ge). Demgegenüber haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Belange angeführt, die ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Verhandlung in Präsenz unter Inkaufnahme der mit dem Einsatz von Videokonferenztechnik verbundenen Nachteile – insbesondere im Hinblick auf die Kommunikationsbedingungen, die erschwerte Verhandlungsführung für das Gericht und die Störanfälligkeit der Technik – rechtfertigen (vgl. dazu Greger , MDR 2020, 957, 958; Sieweke , NVwZ 2025, 1217, 1219). Dem Antrag fehlt jede Begründung; dies ist zwar unschädlich, reduziert aber zwangsläufig die Grundlage der gerichtlichen Ermessensausübung. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass der Klägerin eine persönliche Teilnahme aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar wäre (siehe zur Bewilligung von Fahrtkosten zum Verhandlungstermin auch BVerwG, Beschluss vom 28.2.2017 – 6 C 28/16 = NJW 2017, 1497; VG Gera, Beschluss vom 19.2.2026 – 6 E 2712/25 Ge).
6 Unabhängig hiervon beruht die Antragsablehnung in Bezug auf die Klägerin auch darauf, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für deren Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung nicht hinreichend sichergestellt sind. Ihre Prozessbevollmächtigten haben in ihrem Antrag vom 23. März 2026 nicht dargelegt, wie und von welchem Ort die Klägerin die Übertragung sicherstellen will. Vielmehr haben diese beantragt, "der Klägerseite die Teilnahme von einem anderen Ort als den Kanzleiräumen seiner Prozessbevollmächtigten zu gestatten" . Voraussetzung für die Gestattung ist aber, dass die technischen Bedingungen für die Übertragung von Bild und Ton erfüllt sind und der Ort für die Teilnahme an der Videokonferenz (etwa nach Lage und Größe) geeignet ist. So dürfte beispielsweise eine Teilnahme von zu Hause aus in aller Regel ausscheiden, schon weil das Aufzeichnungsverbot des § 102a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht hinreichend überwacht werden kann (vgl. schon LSG Bayern, Beschluss vom 16.6.2021 – L 13 R 201/20 = MMR 2022, 246 Rn. 5; im Anschluss daran VG Gera, Beschluss vom 9.10.2025 – 6 K 1173/25 Ge; ferner Ulrich , in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 102a Rn. 25). Vorliegend ist aber überhaupt kein konkreter Ort bezeichnet, sondern lediglich negativ die Kanzleiräume der Prozessbevollmächtigten ausgenommen worden.
7 Im Übrigen hat sich nach der aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren gewonnenen Erfahrung des beschließenden Einzelrichters gezeigt, dass sich mit dem Beklagten im Rahmen eines Rechtsgesprächs vielfach unstreitige, den jeweiligen Beteiligteninteressen entsprechende Verfahrensbeendigungen ergeben haben, wobei sich eine störungsanfällige Technik und regelmäßig auftretende kommunikative Defizite eher abträglich auf den Verlauf solcher Gespräche auswirkten.
8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 5 VwGO).
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