LG Meiningen Strafvollstreckungskammer, 2026-04-24, 104 StVK 605/25 Vollz

104 StVK 605/25 VollzTribunal cantonal24 avr. 2026

Texte intégral

LG Meiningen Strafvollstreckungskammer — 104 StVK 605/25 Vollz — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 104 StVK 605/25 Vollz

ECLI: ECLI:DE:LGMEINI:2026:0424.104STVK605.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Unterbringung der Antragstellerin vom 09.09.2025 bis 11.09.2025 auf der Männerstation im Haftraum D21 der JVA G. sowie der angeordnete Einschluss rechtswidrig waren.

  2. Es wird festgestellt, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin vom 09.09.2025 in Gestalt einer „Fesselung der Hände vor dem Körper“ und „Fesselung an einen Bediensteten“ rechtswidrig war.

  3. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14.09.2025 zurückgewiesen.

  4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin fallen der Staatskasse zur Last.

  5. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin verbüßt derzeit in der JVA ‘T. eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom xxx, wobei sie sich zuvor seit 26.08.2021 in Untersuchungshaft – unterbrochen durch Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen – befunden hat. Der Zweitdritteltermin ist auf den 01.05.2026 berechnet, das Strafende auf den 01.09.2028.

2 Sie wurde am 09.09.2025 aufgrund eines Vorführbefehls des Amtsgerichts Meiningen zu einer dortigen Verhandlung in einer Zivilsache am 10.09.2025, 09:20 Uhr, in der sie Klägerin war, der JVA G. überstellt. Am Morgen des 11.09.2025 erfolgte die Rückverlegung in die JVA ‘T..

3 Mit Antrag vom 14.09.2025, eingegangen am 17.09.2025, begehrt die Antragstellerin Feststellung, dass

4 - ihre Unterbringung bei der Antragsgegnerin vom 9.9.25-11.9.25 auf der „Männerstation“ im Haftraum „D21“;

5 - „die Verweigerung des Freizeitaufschlusses sowie die Verweigerung des täglichen Aufenthalts im Freien“;

6 - die „Fesselungsanordnung“ des Anstaltsleiters der Antragsgegnerin (Handfesselung vor dem Körper und Fesselung an einen Bediensteten) zum Termin am 10.09.2025

7 rechtswidrig waren.

8 Die Antragstellerin hat eine am 25.02.2025 ausgestellte Geburtsurkunde vorlegt, in der unter Geschlecht „weiblich“ eingetragen ist.

9 Die Antragsgegnerin hat mit Stellungnahme vom 08.10.2025, eingegangen Mitte November 2025, ausgeführt, dass gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürJVollzGB grundsätzlich eine getrennte Unterbringung von Gefangenen unterschiedlichen Geschlechts erfolgt. Der Intention des Gesetzgebers bei Einführung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) trage § 17 Abs. 1 S. 3, 4 ThürJVollzGB Rechnung, laut dem keine am Geschlechtseintrag bindende Unterbringung erfolge. Es müssten vielmehr die Sicherheitsinteressen sowie Persönlichkeitsrechte aller Gefangenen berücksichtigt werden. Eine Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister bzw. in behördlichen Unterlagen stelle demnach noch keinen Rechtsanspruch für eine Unterbringung mit anderen weiblichen Gefangenen dar.

10 Eine von der Antragstellerin gewünschte Unterbringung auf der Abteilung für weibliche Durchgangsgefangene sei unter Berücksichtigung der Anlasstat (Sexualdelikt) sowie insbesondere der Sicherheitsinteressen der weiblichen Gefangenen und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung abgelehnt worden, „da durch das Vorhandensein eines männlichen Geschlechtsteils die Gefahr sexueller Übergriffe besteht.“ Und weiter: „Soweit die Antragstellerin ausführt, von ihr gehe trotz des Vorhandenseins eines männlichen Geschlechtsteils keine Gefahr für Dritte aus, ist dies, wie jede Frau weiß, abwegig. Sexuelle Übergriffe sind auch ohne die Verwendung eines Penis möglich, sei es durch Entblößen, Grapschen, Küssen oder andere inadäquate Annäherungsversuche.“ Die Antragstellerin habe im Übrigen keinen Anspruch auf die Unterbringung in einem bestimmten Bereich innerhalb der Anstalt, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Einhaltung der gesetzlichen Trennungsgebote.

11 Da die Antragstellerin bei ihrer Aufnahme geäußert habe, dass sie große Angst vor Männern habe, sei dem durch die Anordnung von Einschluss sowie Einzelfreistunde Rechnung getragen worden.

12 Zudem sei ein Aufenthalt im Freien in Form einer Einzelfreistunde angeordnet worden. Die Antragstellerin habe auf Befragen am 09.09.2025 und 10.09.2025 jeweils den Aufenthalt im Freien abgelehnt.

13 Die Anordnung der Fesselung für die Vorführung sei aufgrund der Gefahr der Entweichung gemäß § 89 Abs. 6 ThürJVollzGB erfolgt. Es seien keine Lockerungen in Form von vollzugsöffnenden Maßnahmen, wie u.a. Ausgänge oder die Unterbringung im offenen Vollzug der JVA ‘T. festgestellt worden. Zudem sei eine erhöhte emotionale Belastung aufgrund des Termins in einer Zivilsache am Amtsgericht Meiningen angenommen worden. Letztlich sei zu beachten gewesen, dass der Antragstellerin durch die JVA ‘T. offensichtlich das Tragen eigener Kleidung während des Gerichtstermins gestattet worden sei, da diese ihr entsprechende Kleidung mitgegeben habe. Die Fesselung sei verhältnismäßig sowie das mildeste Mittel gewesen. Ein pauschaler Vergleich mit in der Vergangenheit stattgefundener Maßnahmen sei überdies nicht möglich.

14 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 25.11.2025, eingegangen am 27.11.2025 Stellung genommen und ausgeführt, dass ihr eine Freistunde nicht angeboten worden sei, wobei eine Einzelfreistunde ebenfalls rechtswidrig gewesen wäre.

15 Die Kammer hat dienstliche Stellungnahmen der Bediensteten der Antragsgegnerin, JVHS R. und JVHS L. eingeholt zur Behauptung, dass der Antragstellerin Einzelfreistunden angeboten worden seien, die sie abgelehnt habe.

16 Zudem wurde die JVA ‘T. um Mitteilung gebeten, ob die Behauptungen der Antragstellerin zutreffen, dass bei ihr seit März 2025 bei Ausgängen und Vorführungen keine Fesselung angeordnet wird und sie private Kleidung trage und vor der Überstellung der JVA G. mitgeteilt wurde, dass bei Ausgängen/Vorführungen keine Fesselung angeordnet werde und das Entfallen der Fesselung bei der JVA G. fortgelte. Zudem darüber, welche Informationen über die Eignung von Lockerungen, zur Verurteilung sowie zum Grunde der Vorführung beim Amtsgericht Meiningen der JVA G. mitgeteilt wurden.

17 Nach Eingang der dienstlichen Stellungnahmen erwiderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.02.2026, eingegangen am 18.02.2026, und trat den dienstlichen Stellungnahmen entgegen.

18 Die JVA ‘T. teilte mit Schreiben vom 25.02.2026 mit, dass die Antragstellerin nicht für Lockerungen des Vollzuges gemäß §§ 46ff, 50 Abs. 4 ThürJVollzGB geeignet sei. Gleichwohl sei im Rahmen von wiederholt erforderlichen gerichtlichen Vorführungen bzw. sonstigen Ausführungen eine Fesselung gemäß § 86 Abs. 6 ThürJVollzGB für nicht notwendig erachtet worden, da durch die ständige und unmittelbare Beaufsichtigung (§ 49 Abs. 1 ThürJVollzGB) einer Fluchtgefahr nach ihrem Dafürhalten habe begegnet werden können. Gleichwohl habe die Antragstellerin entsprechend dem Anlass Anstaltskleidung zu tragen, sofern wegen ihres Identitätswechsels diese ausreichend vorhanden gewesen seien.

19 Zur Überstellung seien der Antragsgegnerin ein Personal- und Vollstreckungsblatt und das Vorführersuchen mitgegeben worden.

20 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 15.03.2026 Stellung genommen. U.a. führt sie aus, dass es sich bei dem Gerichtsverfahren um eine Herausgabesache handele.

21 Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Schreiben der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird auf diese nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

22 1. Der (Feststellungs-)Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen den nicht erfolgten Aufenthalt von einer Stunde im Freien wendet.

23 Es fehlt der Antragstellerin insoweit an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, da die Antragsgegnerin den Aufenthalt im Freien nicht grundsätzlich verweigert, sondern in ihrer Stellungnahme vielmehr ausführt, dass ein solcher im Rahmen einer Einzelfreistunde angeboten, von der Antragstellerin aber abgelehnt worden sei. Auch wenn die Antragstellerin dies bestreitet und die entsprechenden dienstlichen Äußerungen der Bediensteten als unzutreffend bezeichnet, ist eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Zudem geht aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Erstanordnung von vollzuglichen Maßnahmen vom 09.09.2025 ausdrücklich hervor, dass als Maßnahme „AiF als Einzelfreistunde“ angeordnet wurde, wobei AiF ersichtlich für Aufenthalt im Freien steht. Soweit sie mit Schreiben vom 25.11.2025 auch die Form als Einzelfreistunde beanstandet, kommt dem angesichts der zudem beanstandeten Unterbringung auf der Männerstation sowie des verweigerten Freizeitaufschlusses keine eigenständige Bedeutung zu.

24 2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.

25 a) Die Antragstellerin hat ein Feststellungsinteresse. Insoweit führt sie aus, dass sie als Klägerin noch weitere Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Meiningen führe und weitere Termine stattfinden werden, zu deren Teilnahme Überstellungen notwendig sein werden. Hieraus folgt ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Ein Feststellungsinteresse besteht ferner aufgrund der geltend gemachten Grundrechtsverletzung - bei einer Fesselungsanordnung handelt es sich um einen bereits für sich genommen gewichtigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 03.08.2011, 2 BvR 1739/10, juris, Rdnr. 23); das allgemeine Persönlichkeitsrechts schützt zudem die geschlechtliche Identität (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, 1 BvR 2019/16, juris, Rdnr. 39 m.w.N.).

26 Überdies besteht ein Feststellungsinteresse auch deshalb, weil auf andere Weise gerichtlicher Rechtsschutz gegen die sich typischerweise vor Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigenden Grundrechtseingriffe nicht zu erreichen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.11.2018, Az. 2 Ws 225/18, juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Vorliegend hatte die Antragstellerin im Vorfeld weder eine Information bekommen, dass sie auf eine Durchgangsstation für Männer untergebracht wird, noch, dass besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

27 b) Es war festzustellen, dass die Unterbringung der Antragstellerin vom 09.09.2025 bis 11.09.2025 im Haftraum D21 auf der Abteilung für männliche Durchgangsgefangene sowie „Übersteller“ aus anderen Justizvollzugsanstalten, sowie der angeordnete Einschluss rechtswidrig waren.

28 Nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürJVollzGB werden Gefangene unterschiedlichen Geschlechts getrennt voneinander untergebracht. Nach S. 2 erfolgt die Unterbringung in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen.

29 Hiervon gibt es in § 17 Abs. 1 S. 3 ThürJVollzGB eine Ausnahmeregelung. Danach kann beim Vollzug der Trennung nach S. 1 Nr. 1 im Einzelfall abgewichen werden, soweit sich Gefangene aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden.

30 Aus Satz 3 ergibt sich damit eindeutig, dass bei der Regelung in Satz 1 für die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht auf den amtlichen Personenstandseintrag abzustellen ist.

31 Die gesetzliche Regelung ist für die Antragsgegnerin bindend und ihr steht hierzu kein eigenes Ermessen zu.

32 Die Antragstellerin ist ausweislich der vorgelegen Geburtsurkunde nach dem Personenstand weiblich. Da sie sich selbst als weiblich empfindet, liegt auch kein Ausnahmefall nach S. 3 der Vorschrift vor. Sie ist daher nach Satz 1 und 2 der Vorschrift getrennt von männlichen Gefangenen unterzubringen, und dies zumindest in einer getrennten Abteilung.

33 Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme einen Ermessensspielraum aus der Gesetzesbegründung zum SBGG für gegeben erachtet und ausführt, dass dieser Intention § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 ThürJVollzGB Rechnung trage, kann dem nicht gefolgt werden.

34 In der Gesetzesbegründung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG) heißt es,

35 dass sich die Unterbringung von Strafgefangenen nicht allein am Geschlechtseintrag orientieren müsse und das SBGG mithin nicht gebiete, dass Personen immer entsprechend ihrem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag in einer entsprechenden Anstalt untergebracht werden. Das Grundgesetz und die Fürsorgepflicht der Anstalt verlangten vielmehr, bei der Unterbringung im Strafvollzug die Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechte aller Strafgefangenen zu berücksichtigen. Ändere ein bislang männlicher Strafgefangener seinen Geschlechtseintrag in „weiblich“, könnten Persönlichkeitsrechte und Sicherheitsinteressen anderer Strafgefangenen seiner Verlegung in ein Frauengefängnis gegebenenfalls entgegenstehen, eine Differenzierung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bliebe nach Maßgabe der Landesgesetze mithin auch weiterhin möglich. Einzelne Länder hätten bereits differenzierte Regelungen zur Unterbringung transgeschlechtlicher Strafgefangener geschaffen; § 6 SBGG räume ausdrücklich den dazu erforderlichen Spielraum ein (Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 01.11.2023, Deutscher Bundestag, Drucksache 20/9049, S. 44).

36 Daraus ergibt sich nur, dass das SBGG selbst keine Vorgaben für die Unterbringung von Strafgefangenen trifft. Den Ländern steht auch nach dem Inkrafttreten des SBGG frei, in ihren Landesgesetzen hierzu zu differenzieren.

37 Da Thüringen aber hinsichtlich des in § 17 Abs. 1 Nr. 1 ThürJVollzGB enthaltenen Trennungsgrundsatzes auf den Personenstandseintrag abstellt, bleibt dieser im - jeweils aktuellen Stand - auch nach Inkrafttreten des SBGG für das Trennungsgebot maßgeblich.

38 Auch eine analoge Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürJVollzGB ist vorliegend nicht möglich. Es liegt bereits keine planwidrige Regelungslücke vor. Wie sich aus § 17 Abs. 1 S. 3 und 4 ThürJVollzGB ergibt, legte es der Gesetzgeber gerade nicht darauf an, dass in Vollzugsanstalten für Frauen keine Gefangenen mit Penis untergebracht werden dürfen. Der Paragraph stellt nicht auf äußere Geschlechtsmerkmale ab, sondern auf den Personenstandseintrag bzw. die geschlechtliche Identität.

39 Eine Regelungslücke würde aber auch deshalb ausscheiden, weil es bereits vor Inkrafttreten des SBGG möglich war, dass Gefangene nach der Personenstandseintragung weiblich waren, jedoch über einen Penis verfügten. So hatte das Bundesverfassungsgericht bereits mit Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, die im Transsexuellengesetz bis 2011 geltende Regelung, dass eine transgeschlechtliche Person nur dann ihren Geschlechtseintrag ändern kann, wenn sie dauernd fortpflanzungsunfähig ist und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist, mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als nicht vereinbar und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar erklärt.

40 Trotz dieses Umstands hat der Gesetzgeber bei der letzten Änderung des § 17 Abs. 1 ThürJVollzGB, die ab 01.12.2023 gültig ist, für solche Fälle keine Ausnahmeregelung zum Trennungsgrundsatz aufgenommen. Dabei wurde in dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 06.12.2022 (Thüringer Landtag, Drucksache 7/6810) zur Änderung des § 17 eigens auf den Beschluss des BVerfG vom 11.01.2011 und den Wegfall des Erfordernisses einer geschlechtsangleichenden Operation als Voraussetzung für eine Personenstandsänderung hingewiesen (S. 175).

41 Auch im Thüringer Vollstreckungsplan (Verwaltungsvorschrift vom 11.12.2024) wird eine abweichende sachliche und örtliche Zuständigkeit für den Vollzug nur für Verurteilte, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, die ohne Angabe eines Geschlechts oder mit der Angabe „divers“ im Personenstandsregister eingetragen sind oder sich dauerhaft weder dem männlichen oder weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden, getroffen (unter Ziffer 4). Ansonsten wird beim Vollzug zwischen männlichen und weiblichen Verurteilten unterschieden, wobei an die Personenstandseintragung angeknüpft wird, wie aus Ziffer 4 folgt.

42 Die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin daher vorliegend nicht auf der Abteilung für männliche unterbringen dürfen, sondern hätte sie auf der Abteilung für weibliche Durchgangsgefangene unterbringen müssen. Die Unterbringung auf der Station für männliche Gefangene verstieß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 ThürJVollzGB und war rechtswidrig. Die Antragstellerin wurde damit in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, da sie ohne gesetzliche Grundlage insoweit den Gefangenen männlichen Geschlechts zugeordnet wurde, obwohl sie nach der Personenstandseintragung und ihrem Empfinden weiblich ist.

43 Dem steht auch nicht entgegen, dass sie in ihrem Haftraum eingeschlossen wurde und somit faktisch eine Trennung zu den männlichen Gefangenen erfolgte. Nach dem Gesetz genügt dies nicht, sondern es bedarf der Unterbringung zumindest in getrennten Abteilungen.

44 Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie insbesondere die Sicherheitsinteressen der weiblichen Gefangenen und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt berücksichtigt habe.

45 Die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ist vorliegend kein zulässiger Grund für eine Abweichung vom Trennungsgrundsatz. Das Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch sieht diesen Gesichtspunkt nur bei der konkreten Ausgestaltung der Unterbringung von Gefangenen vor, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen als zugehörig empfinden (§ 17 Abs. 1 S. 3 und 4 ThürJVollzGB) sowie bei der Trennung von Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ThürJVollzGB).

46 Die Anordnung vom 09.09.2025 war ungeachtet der Frage des Trennungsgebotes aber auch aus anderem Grund rechtswidrig. In der Anordnung hieß es insoweit, dass aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt eine Beschränkung des Aufenthalts in Gemeinschaft gem. § 19 Abs. 2 ThürJVollzGB angeordnet wird. Als Begründung ist angeführt: „Die Strafgefangene wird aufgrund ihrer weiblichen Identität, ihrer jedoch männlichen Geschlechtsmerkmale auf der Station D im Einschluss untergebracht, um einen Kontakt zu anderen Gef. zu unterbinden. Kein FZA sowie AiF als Einzelfreistunde!“

47 Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 ThürJVollzGB kann der gemeinschaftliche Aufenthalt eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert. Eine abstrakte Gefährlichkeit des Gefangenen und die bloße Befürchtung, er könne die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, reicht nicht aus. Ist ein milderes Mittel vorhanden, ist dieses vorzuziehen (vgl. Feest/Lesting/Lindemann-Weßels/Böning, StVollzG, 8. Aufl. 2022, Teil II § 12 LandesR, Rdnr. 10 m.w.N.).

48 Bei der Entscheidung, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

49 Die Kammer hat bei Ermessensentscheidungen nur zu überprüfen, ob die Behörde das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. So, ob sie ihr Ermessen überhaupt ausgeübt hat und dabei u.a. von vollständigen und richtigen Tatsachen ausgegangen ist und keine sachfremden Erwägungen Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Feest/Lesting/Lindemann-Spaniol, a.a.O., Teil IV § 115 LandesR, Rdnr. 41 m.w.N.).

50 Die Regelung gestattet bereits nach ihrem Wortlaut aber nur die Einschränkung, nicht jedoch eine völlige Isolierung von anderen Gefangenen (vgl. auch Feest/Lesting/Lindemann-Weßels/ Böning, StVollzG, a.a.O., Rdnr. 8).

51 Da nach der Begründung der Anordnung der Kontakt zu anderen Gefangenen nicht nur eingeschränkt, sondern unterbunden werden sollte, handelte es sich tatsächlich um eine Absonderung. Eine solche stellt eine besondere Sicherungsmaßnahme nach § 89 Abs. 2 Nr. 3 ThürJVollzGB dar. Die Anordnung einer solchen setzt nach Abs. 1 voraus, dass bei Gefangenen nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr u.a. von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen besteht. Das Vorhandensein eines Penis stellt aber kein Verhalten i.S.v. § 89 Abs. 1 ThürJVollzGB dar. Die Antragsgegnerin hat auch nicht behauptet, dass sie mit der Anordnung eine „erhebliche Störung der Ordnung“ vermeiden wollte (§ 89 Abs. 3 ThürJVollzGB).

52 Die strengen Voraussetzungen für die besondere Sicherungsmaßnahme liegen daher nicht vor.

53 Ungeachtet dessen wollte die Antragsgegnerin formal auch keine besondere Sicherungsmaßnahme nach § 89 ThürJVollzGB anordnen, da sie in der Anordnung ausdrücklich den § 19 Abs. 2 ThürJVollzGB benannte und nicht den § 89 ThürJVollzGB.

54 Es war daher festzustellen, dass die Anordnung des Einschlusses rechtswidrig war.

55 b) Zudem war festzustellen, dass die Fesselungsanordnung vom 09.09.2025 - Handfesselung vor Körper und Fesselung an einen Bediensteten - rechtswidrig war.

56 Die gesetzliche Grundlage für eine Fesselungsanordnung findet sich in § 89 ThürJVollzGB, der besondere Sicherungsmaßnahmen regelt.

57 Nach Abs.1 können gegen Gefangene besondere Sicherungsmaßnahmen, worunter nach Abs. 2 Nr. 6 die Fesselung fällt, angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung besteht.

58 Nach Abs. 6 dürfen die Gefangenen bei Bestehen der Gefahr der Entweichung bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.

59 Auch bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so dass die oben angeführten beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten gelten.

60 Bei der Entscheidung über eine Fesselungsanordnung müssen die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. Zu prüfen ist insbesondere, ob durch andere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen eine ausreichende Sicherheit erlangt werden kann. Eine Fesselung kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Begleitung durch Bedienstete als nicht ausreichend erscheint, um der Gefahr der Flucht zu begegnen (vgl. Feest/Lesting/Lindemann-Goerdeler, a.a.O., Teil II § 78 LandesR, Rdnr. 45.). Entsprechend ist in der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Bereich des Justizvollzugs vom 12.06.2025 unter 6.2 geregelt, dass ausgeführte Gefangene bei Notwendigkeit unter Beachtung der Regelungen in § 89 Abs. 5 und 6 ThürJVollzGB zu fesseln sind.

61 Hinsichtlich des Verfahrens regelt § 90 Abs. 3 ThürJVollzGB, dass die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Gefangenen mündlich zu eröffnen und mit einer kurzen Begründung schriftlich abzufassen sind.

62 Nach Angaben der Antragstellerin wurde ihr die Anordnung nicht vor Anlegung der Fesselung eröffnet. Erst auf ihrem Hinweis, dass bei ihr keine Fesselung angeordnet sei, sei ihr der Vorführschein gezeigt worden.

63 In der schriftlichen Anordnung ist entgegen § 90 Abs. 3 ThürJVollzGB keine Begründung für die Anordnung enthalten.

64 Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 08.10.2025 als berücksichtigten Grund anführt, sie habe eine erhöhte emotionale Belastung aufgrund des Termins in einer Zivilsache angenommen, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus dem der Antragsgegnerin von der JVA ‘T. vorgelegten Vorführungsersuchen des Amtsgerichts Meiningen ging nur hervor, dass es sich um eine Klage wegen Herausgabe handelte, die Antragstellerin Klägerin ist, einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt hat und die Vorführung „nur auf Wunsch“ der Antragstellerin erfolgt. Anhaltspunkte für eine erhöhte emotionale Belastung lassen sich daraus nicht entnehmen. Da die Antragstellerin der Antragsgegnerin nach eigenen Angaben zuvor unbekannt war und sie nur wusste, dass ihr bisher keine Lockerungen in Form von vollzugsöffnenden Maßnahmen gewährt worden waren, hätte die Antragsgegnerin, um über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für ihre Ermessensentscheidung betreffend der Anordnung über eine besondere Sicherungsmaßnahme (Fesselung) nach § 89 Abs. 6 ThürJVollzGB zu verfügen, bei der JVA ‘T. eine Erkundigung einholen müssen, ob und ggf. weshalb diese von einer Fesselungsanordnung bei eigenen Ausführungen/Vorführungen Gebrauch macht oder eine solche für nicht notwendig erachtet. Ausweislich der von der Kammer eingeholten Stellungnahme der JVA ‘T. vom 25.02.2026 wird dort bei gerichtlichen Vorführungen bzw. sonstigen Ausführungen der Antragstellerin eine Fesselung nicht für notwendig erachtet, da durch die ständige und unmittelbare Beaufsichtigung einer Fluchtgefahr nach dortigem Dafürhalten begegnet werden könne.

65 Daraus folgt zwar nicht, dass die Antragsgegnerin an diese Einschätzung gebunden gewesen wäre, sie hätte den gewichtigen Umstand dann aber in ihre Abwägung einbeziehen können und müssen.

66 Ungeachtet dessen hätte sie aber auch selbst im besonderen Maße berücksichtigen müssen, ob weniger intensive Maßnahmen anstelle einer Fesselung ausreichend sind. So hat die Antragsgegnerin die Vorführung mit zwei Bediensteten angeordnet - wie es Ziffer 6.1 der Verwaltungsvorschrift für Gefangene des geschlossenen Vollzugs ohne Lockerungseignung auch vorsieht.

67 Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hat, ob bereits diese Maßnahme - ohne zusätzliche Fesselung - ausreichend ist.

68 Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme hätte weiter deren Dauer berücksichtigt werden müssen. Nach den Eintragungen auf dem Vorführschein wurde die Pforte der JVA um 07:30 Uhr verlassen und die Rückkehr erfolgte um14:30 Uhr. Da die Vorführung nicht in einer Strafsache, sondern in einer Zivilsache erfolgte, ist rechtlich offen, ob z.B. der für die Zivilsache zuständige Richter während der Verhandlungsdauer die Fesselung aufheben kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 19.04.2011, 2 BvR 2374/10, juris, Rdnr. 7; Feest/Lesting/ Lindemann-Burkhardt, a.a.O. Teil II § 41 LandesR, Rdnr. 23f.). Die Antragsgegnerin hätte erwägen müssen, ob auch im Fall einer ansonsten gerechtfertigten Fesselungsanordnung eine Aufhebung für die Zeitdauer der Gerichtsverhandlung möglich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 03.08.2011, Az. 2 BvR 1739/10, juris, Rdnr. 23, dort hinsichtlich eines Teils eines Gerichtstermins, in dem die Fesselung sich besonders behindernd auswirken würde). Die Anordnung vorliegend erfolgte ohne Begrenzungen.

69 Die Antragsgegnerin ist mithin bei Ausüben des Ermessens nicht von vollständigen Tatsachen ausgegangen und es ist auch nicht erkennbar, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit stattgefunden hat.

70 Es war daher festzustellen, dass die Anordnung rechtswidrig war.

III.

71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 4 StPO (analog).

72 Trotz des teilweise unzulässigen Antrags waren der Staatskasse die Kosten insgesamt aufzuerlegen, da das Unterliegen insoweit als unbeachtlich einzustufen ist.

73 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 GKG.

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