Thüringer Verfassungsgerichtshof, 2026-04-29, 26/25

26/25Cour constitutionnelle29 avr. 2026

Regest

1. Im zweistufigen Wahlprüfungsverfahren muss der Einspruchsberechtigte bereits mit dem Einspruch beim Parlament substantiiert geltend machen, dass er Entscheidungen und Maßnahmen rügt, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, hiermit ein Wahlfehler verbunden ist und dieser Wahlfehler auch mandatsrelevant ist; zudem muss er die damit verbundenen Rechtsfolgen darlegen. Mit Rügen, die er nicht bereits im Einspruchsverfahren geltend gemacht hat, kann er im nachfolgenden Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht nicht gehört werden.(Rn.87) (Rn.88) (Rn.94) (Rn.95) 2. Eine vor einer Wahl veröffentlichte amtliche Stellungnahme, die einen gegen zur Wahl antretende Parteien gerichteten Wahlaufruf enthält, verletzt das Gebot staatlicher Neutralität und damit den Grundsatz der Freiheit der Wahl. Wird eine solche amtliche Stellungnahme gezielt als „Medieninformation“ an die Öffentlichkeit gebracht, so ist die damit verbundene Rezeption durch die Medien vorhersehbar und gewollt. Auch die Nutzung einer solchen amtlichen Stellungnahme durch politische Parteien im Wahlkampf ist vorhersehbar. In beiden Fällen liegt hierin eine dem Amtsträger zurechenbare Vertiefung des Wahlfehlers.(Rn.131) (Rn.140) (Rn.141) 3. Ein Wahlfehler hat nur dann Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl, wenn er mandatsrelevant ist. Mandatsrelevanz liegt vor, wenn der Wahlfehler Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament haben kann. Dabei muss es sich um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (Grundsatz der potentiellen Kausalität).(Rn.157)

Texte intégral

Thüringer Verfassungsgerichtshof — 26/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 26/25

ECLI: ECLI:DE:VERFGHT:2026:0429.26.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 21 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, Art 44 Abs 1 Verf TH, Art 46 Abs 1 Verf TH ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Im zweistufigen Wahlprüfungsverfahren muss der Einspruchsberechtigte bereits mit dem Einspruch beim Parlament substantiiert geltend machen, dass er Entscheidungen und Maßnahmen rügt, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, hiermit ein Wahlfehler verbunden ist und dieser Wahlfehler auch mandatsrelevant ist; zudem muss er die damit verbundenen Rechtsfolgen darlegen. Mit Rügen, die er nicht bereits im Einspruchsverfahren geltend gemacht hat, kann er im nachfolgenden Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht nicht gehört werden.(Rn.87) (Rn.88) (Rn.94) (Rn.95)

  2. Eine vor einer Wahl veröffentlichte amtliche Stellungnahme, die einen gegen zur Wahl antretende Parteien gerichteten Wahlaufruf enthält, verletzt das Gebot staatlicher Neutralität und damit den Grundsatz der Freiheit der Wahl. Wird eine solche amtliche Stellungnahme gezielt als „Medieninformation“ an die Öffentlichkeit gebracht, so ist die damit verbundene Rezeption durch die Medien vorhersehbar und gewollt. Auch die Nutzung einer solchen amtlichen Stellungnahme durch politische Parteien im Wahlkampf ist vorhersehbar. In beiden Fällen liegt hierin eine dem Amtsträger zurechenbare Vertiefung des Wahlfehlers.(Rn.131) (Rn.140) (Rn.141)

  3. Ein Wahlfehler hat nur dann Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl, wenn er mandatsrelevant ist. Mandatsrelevanz liegt vor, wenn der Wahlfehler Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament haben kann. Dabei muss es sich um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (Grundsatz der potentiellen Kausalität).(Rn.157)

Orientierungssatz

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 Euro (§ 37 Abs 2 S 2 RVG).(Rn.180)

Tenor

  1. Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 wird verworfen.

  2. Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 wird zurückgewiesen.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

  4. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1 Die Wahlprüfungsbeschwerden richten sich gegen den Beschluss des Thüringer Landtags vom 20. Juni 2025 (LT-Drs. 8/1396), mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers zu 1 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Thüringer Landtag vom 1. September 2024 zurückgewiesen wurde.

I.

2 1. Die Beschwerdeführer haben ihre Wahlprüfungsbeschwerden mit Schriftsatz vom 17. August 2025 erhoben, der beim Verfassungsgerichtshof am 18. August 2025 eingegangen ist.

3 Zuvor hatte der Beschwerdeführer zu 1 mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 und Ergänzungsschreiben vom 13. Oktober 2024 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Thüringer Landtag vom 1. September 2024 eingelegt. Der Beschwerdeführer zu 2, der WerteUnion Landesverband Thüringen, hatte keinen Einspruch eingelegt.

4 Mit seinem Einspruch rügte der Beschwerdeführer zu 1 insbesondere, dass am 31. August 2024 im Allgemeinen Anzeiger – der flächendeckend in Thüringen in jedem Haushalt zugestellt werde – eine vierseitige Wahlwerbung der CDU veröffentlicht worden sei. In dieser Veröffentlichung habe sich der Abdruck eines zweiseitigen, die Wahl erheblich beeinflussenden Schreibens des Wartburgkreises befunden. Darin hätten die Unterzeichner, 17 kommunale Amtsträger, den Eindruck vermittelt, dass Frieden und Freiheit bei der Wahl der von ihnen als radikal bezeichneten Parteien AfD und BSW in Gefahr seien. Die Diffamierung der beiden Parteien diene allein dazu, den Wähler zu täuschen und den Wählerwillen in Thüringen zu beeinflussen. Aufgrund des knappen Wahlergebnisses habe dieses Verhalten einen erheblichen Einfluss auf die Thüringer Landespolitik. Die Veröffentlichung 24 Stunden vor der Wahl habe ein wirkungsvolles Dementi bzw. eine Gegendarstellung nicht zugelassen. Aus diesen Gründen müsse die Wahl wiederholt werden.

5 2. Der auf dem offiziellen Briefkopf der Pressestelle des Landratsamtes Wartburgkreis unter der Überschrift „Medieninformation“ am 22. August 2024 veröffentlichte und auf der amtlichen Internetseite des Kreises bis in das erste Quartal des Jahres 2025 abrufbare Text lautet wörtlich wie folgt:

6 „Gefragt sind Thüringer Antworten auf Thüringer Themen

7 Am 1. September wählen die Thüringer einen neuen Landtag. Damit wird über die Zukunft unseres Freistaates entschieden.

8 Als Kommunalpolitiker sind wir vor Ort nah dran. Wir wissen wo der Schuh drückt und spüren was die Alltagssorgen der Thüringer sind. Die Thüringer erwarten, dass ihre Themen gesehen und dafür konkrete Lösungen vorgelegt werden. Es geht nicht um ideologischen Popanz. Sondern um ganz konkrete und ehrliche Antworten. Die Thüringer sind klug. Sie wissen sehr genau, was Politik vor Ort und im Landtag leisten kann und was eben nicht.

9 Als Landräte und Oberbürgermeister erwarten wir wie die übergroße Mehrheit der Bürger auch, dass die Parteien und Spitzenkandidaten Thüringer Antworten auf Thüringer Themen geben. Denn es geht bei dieser Wahl um Thüringen. Es geht um konkrete Antworten auf Fragen, die wir hier in Thüringen gemeinsam lösen können und müssen: Wie stärken wir die regionale Wirtschaft? Bleibt das Berufsschulnetz in der Fläche erhalten? Wie befreien wir Mittelstand und Handwerk von Bürokratie? Wie regeln wir die Anerkennungsverfahren für ausländische Fachkräfte schneller und effizienter? Wie fördern wir die Kooperation zwischen regionaler Wirtschaft, Wissenschaft und wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen? Wie modernisieren wir unsere Schulbauten und bringen Digitalisierung angemessen voran? Was ist das konkrete Konzept gegen Unterrichtsausfall? Wie gestalten wir die Betreuung in den Kindergärten und deren Finanzierung? Wie erhalten wir Krankenhausstandorte und sichern die medizinische Versorgung in der Fläche? Wie garantieren wir Sicherheit auf Straßen und Plätzen? Wie statten wir die Polizei besser aus? Wie modernisieren wir die Verwaltung? Wie reformieren wir den kommunalen Finanzausgleich? Wie sichern wir solide Landesfinanzen? Wie fördern wir Sport, Ehrenamt und Vereine? Das sind Fragen, für die wir Antworten einfordern und über die in die in diesem Wahlkampf diskutiert werden sollte. Es geht um Substanz, konkrete Politik und Sachverstand für Thüringen.

10 Natürlich wissen wir, dass die weltpolitischen Fragen um Krieg und Frieden die Menschen beschäftigen, so wie jeden von uns auch. Wer den Menschen aber in einem Landtagswahlkampf Glauben macht, dass diese Wahl die Fragen von Krieg und Frieden entscheidet, der täuscht die Wähler. Denn weder der Thüringer Landtag noch die Thüringer Landesregierung entscheiden Fragen der Außen- und Verteidigungspolitik. Was Landtag und Landesregierung aber entscheiden und bewegen können sind Fragen guter Wirtschaftspolitik, besserer Bildung, Sicherheit und Migration, sozialer Infrastruktur, medizinische Versorgung und gutes Leben in Stadt und Land.

11 Insbesondere vom BSW und von der AFD haben wir hierzu bislang nichts Konkretes gehört. Im Gegenteil, dieses wirre Gerede von Remigration, der Ausweisung von Staatsbürgern mit Migrationshintergrund und ausländischen Personen, würde dazu führen, dass in unseren Krankenhäusern und Pflegeheimen das Licht ausgeht. Um unsere Landkreise und Städte würden Firmen und Investoren einen großen Bogen machen, wenn Extremisten hier Verantwortung hätten.

13 Um es klar zu sagen: Es ist heute mehr denn je wichtig für Frieden und Freiheit einzutreten. Der Garant für Frieden und Freiheit ist ein Deutschland, das fest in Europa, im Völkerrecht und der internationalen Gemeinschaft verankert ist. Klar ist aber, dass über all diese Fragen bei der Landtagswahl nicht entschieden wird. Daher ist unser Apell und unsere Forderung an alle Bewerber zum Thüringer Landtag ganz klar: Wir erwarten Thüringer Antworten zu Thüringer Themen.“

[Es folgen die Namen der Unterzeichner.]

14 Bei den namentlich aufgeführten Unterzeichnern handelt es sich um die Landrätinnen und Landräte der Landkreise Wartburgkreis, Schmalkalden-Meiningen, Kyffhäuserkreis, Sömmerda, Altenburger Land, Saale-Holzland-Kreis, Eichsfeld, Greiz, Saalfeld-Rudolstadt, Gotha, Saale-Orla-Kreis, Weimarer Land und Nordhausen sowie die Oberbürgermeister der Städte Gera, Erfurt, Weimar und Suhl.

15 Die Veröffentlichung der Medieninformation erfolgte ferner auf der Internetseite des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis. Verschiedene Medien griffen sie auf und berichteten am 23. August 2024 hierüber, so der MDR und gleichlautend die Tagesschau, die Frankfurter Rundschau und die Thüringer Allgemeine in ihren jeweiligen Internetauftritten. Am selben Tag erschienen auch in den Printausgaben von Thüringer Allgemeine, Thüringer Landeszeitung, Ostthüringer Zeitung, Freies Wort Suhl und Südthüringer Zeitung Berichte zu dem Aufruf der 17 Landräte und Oberbürgermeister.

16 3. Am 31. August 2024 erschien im Allgemeinen Anzeiger auf den Seiten 9 ff. eine von der CDU geschaltete vierseitige Wahlwerbung, in der auf Seite 12 folgender Text zu lesen war: „Höcke stoppen. CDU wählen. Thüringer Landräte und Oberbürgermeister warnen: Weltpolitik wird nicht im Landtag entschieden. […] Diesmal gibt es keine Stichwahl! Am 1. September entscheidet Ihre Stimme!“ Neben weiteren Aussagen befand sich auf dieser Seite auch ein verkleinerter Abdruck der Medieninformation im offiziellen Layout der Pressestelle des Landratsamtes Wartburgkreis. Bei dem Allgemeinen Anzeiger handelt es sich um ein kostenloses Wochenblatt mit zwölf Regionalausgaben in Thüringen, das von der Funke Mediengruppe verlegt und durch Werbeanzeigen finanziert wird.

17 4. Mit Beschluss vom 20. Juni 2025 hat der Thüringer Landtag in seiner 21. Sitzung den Einspruch des Beschwerdeführers zu 1 zurückgewiesen. Der Wahleinspruch sei zulässig, aber unbegründet (vgl. LT-Drs. 8/1396, S. 5). Die Medieninformation (in den Worten des Landtags: „Stellungnahme“) verstoße zwar gegen Wahlrechtsgrundsätze, jedoch komme diesem Wahlfehler keine Mandatsrelevanz zu.

18 5. Der 8. Thüringer Landtag setzt sich nach dem amtlichen Wahlergebnis wie folgt zusammen (vgl. ThürStAnz Nr. 40/2024, S. 1397 ff.; LT-Drs. 8/1396, S. 4):

19

| Nr. | Wahlvorschlag | Direktmandate | Restsitze für Zweitstimmen | Gesamtsitze | Landesstimmen der Parteien größer gleich 5 Prozent | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | 1 | DIE LINKE | 4 | 8 | 12 | 157.689 | | 2 | AfD | 29 | 3 | 32 | 396.711 | | 3 | CDU | 11 | 12 | 23 | 285.097 | | 4 | SPD | 0 | 6 | 6 | 73.126 | | 12 | BSW | 0 | 15 | 15 | 190.664 | | Summe | 44 | 44 | 88 | 1.103.287 | |

20 6. Ausgehend vom amtlichen Wahlergebnis hatte der Landeswahlleiter auf Bitte des Wahlprüfungsausschusses rechnerische Darstellungen und verschiedene Modellrechnungen zu den möglichen Folgen der Medieninformation auf die Sitzverteilung vorgenommen. Im Hinblick auf die Verteilung der Direktmandate bezogen sie sich allein auf die im Wartburgkreis gelegenen drei Wahlkreise (vgl. LT-Drs. 8/1396, S. 3). Für die Landesstimme hatte er berechnet, wie viele Stimmen – bei unveränderten Direktmandaten und Gesamtstimmen – den Parteien BSW und AfD gefehlt haben, damit es zu ihren Gunsten zu einer Mandatsverschiebung gekommen wäre. Das BSW hätte bei unveränderter Gesamtstimmenzahl 4.651 Zweitstimmen von der CDU oder 5.455 Zweitstimmen von der Partei Die Linke benötigt, um einen weiteren Sitz im Thüringer Landtag zu erhalten (vgl. LT-Drs. 8/1396, S. 4). Die AfD hätte 11.738 Stimmen von der CDU oder 12.137 Stimmen von der Partei Die Linke benötigt (vgl. LT-Drs. 8/1396, S. 5). Bei der Annahme von zusätzlichen Stimmen hätte das BSW 4.808 Stimmen und die AfD 15.528 Stimmen für einen weiteren Sitz benötigt (vgl. LT-Drs. 8/1396, S. 5).

II.

21 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der Beschluss des Landtags vom 20. Juni 2025 verletze die Thüringer Verfassung, da er einen erheblichen Wahlfehler unbeanstandet lasse. Die öffentliche Stellungnahme der 17 kommunalen Amtsträger sei eine verfassungswidrige Wahlbeeinflussung, die geeignet gewesen sei, das Wahlergebnis mandatsrelevant zu beeinflussen.

22 1. Auch der Beschwerdeführer zu 2 sei beschwerdeberechtigt. Dies ergebe sich aus einer verfassungskonformen und funktionsgerechten Auslegung des § 48 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVerfGHG). Diese Vorschrift erfasse politische Parteien zwar nicht ausdrücklich, jedoch könne hieraus nicht folgen, dass eine politische Partei von jeder prozessualen Mitwirkung ausgeschlossen werde. Effektiver Rechtsschutz und rechtliches Gehör geböten eine prozessuale Stellung, die über eine bloße informelle Anhörung hinausgehe.

23 2. Die Wahlprüfungsbeschwerde sei auch begründet, da der angefochtene Landtagsbeschluss die Beschwerdeführer in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletze, indem er einen entscheidungserheblichen Wahlfehler mit Mandatsrelevanz unbeanstandet lasse.

24 a) Der Wahlfehler liege in der durch die Medieninformation beeinflussten Landtagswahl. Sie verstoße gegen das Gebot staatlicher Neutralität im Wahlkampf und verletzte dadurch zentrale Wahlrechtsgrundsätze.

25 Mit der öffentlichen Stellungnahme hätten hochrangige Amtsträger ihre Amtsautorität gezielt eingesetzt, um vor zwei oppositionellen Parteien zu warnen und faktisch eine Wahlempfehlung gegen diese Parteien auszusprechen. Diese Stellungnahme sei mit offiziellen Hoheitszeichen versehen, über die behördlichen Pressestellen verbreitet und auf einer Landratsamts-Webseite veröffentlicht worden. Die Wortwahl der Stellungnahme dokumentiere, dass die Akteure bewusst aus ihrer amtlichen Rolle heraus die Bürger adressierten.

26 Neben dem Neutralitätsgebot sei auch der Grundsatz der freien Wahl verletzt. Die amtliche Stellungnahme sei eine unzulässige Lenkung der Wähler. Sie beeinflusse die individuelle Stimmenabgabe in einer Weise, die nicht mehr allein dem freien Bürgerwillen entspringe, sondern von staatlicher Seite geleitet werde. Auch ohne psychischen Zwang könnten staatliche Verlautbarungen psychologischen Druck auf Wähler ausüben, insbesondere, wenn sie – wie hier – flächendeckend medial verbreitet und mit dem Anschein hoheitlicher Autorität versehen seien. Wähler könnten geneigt sein, der „Warnung“ ihrer Landräte und Bürgermeister Folge zu leisten, sei es aus Vertrauen in diese Amtspersonen oder aus dem Eindruck, die genannten Parteien seien tatsächlich illegal oder gefährlich.

27 Des Weiteren wahre die Stellungnahme nicht das Gebot der Sachlichkeit. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit habe nach ständiger Rechtsprechung objektiv und sachlich zu sein und dürfe nicht polemisierend oder verfälschend wirken.

28 b) Der aufgezeigte Wahlfehler sei auch mandatsrelevant, da die amtliche Stellungnahme das Wahlergebnis habe so beeinflussen können, dass sich die Sitzverteilung im Landtag habe ändern können. Dabei seien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

29 aa) Mehrere Wahlkreise seien mit hauchdünnem Vorsprung entschieden worden. Ein wesentlicher Ansatzpunkt für die Mandatsrelevanz der Stellungnahme sei daher ihr möglicher Einfluss auf knappe Direktmandate. Es habe mindestens zwei Wahlkreise gegeben, in denen die AfD ein Direktmandat nur sehr knapp verfehlt habe.

30 Dies betreffe zunächst den Wahlkreis 008 (Unstrut-Hainich-Kreis I). Hier sei der Kandidat der AfD dem Kandidaten der CDU mit einem Abstand von nur 493 Stimmen unterlegen. Eine derart geringe Differenz liege innerhalb der Größenordnung potenzieller Stimmenverschiebungen, welche die Stellungnahme habe auslösen können. Nach der Möglichkeitstheorie genüge bereits die abstrakte Möglichkeit einer solchen Beeinflussung, um die erforderliche Mandatsrelevanz zu begründen. Es müsse also gerade nicht bewiesen werden, dass 493 Stimmen tatsächlich wegen der amtlichen Stellungnahme anders abgegeben worden seien. Entscheidend sei allein, dass eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Die Stellungnahme sei im gesamten Wartburgkreis medial präsent und explizit gegen die AfD gerichtet gewesen. Es liege daher nahe, dass gerade unentschlossene oder moderate AfD-Anhänger im letzten Moment zu einer etablierteren Alternative, in diesem Fall dem Kandidaten der CDU, gewechselt seien.

31 Auch der Wahlkreis 035 (Saale-Holzland-Kreis I) sei nur knapp zu Gunsten des Kandidaten der CDU entschieden worden. Dieser habe mit lediglich 776 Stimmen Vorsprung vor dem Kandidaten der AfD gewonnen.

32 Es sei unbeachtlich, dass die Stellungnahme keine konkreten Wahlkreiskandidaten benenne, da sie das Image der betroffenen Parteien beeinflusse. Die Erststimme werde zwar personifiziert abgegeben, aber viele Bürger wählten auch im Wahlkreis entlang parteipolitischer Sympathien.

33 bb) Daneben betreffe die amtliche Stellungnahme auch die Verteilung der Listenmandate. Aus den Zahlen des Landeswahlleiters sei ersichtlich, dass die Abstände knapp gewesen seien.

34 Zudem sei zu berücksichtigen, dass rund 16.000 Wähler, die 2019 der FDP ihre Zweitstimme gegeben hätten, 2024 stattdessen die CDU gewählt hätten. Der Mechanismus dahinter lasse sich unschwer erkennen. Die Stellungnahme habe ein Bild gezeichnet, wonach neue oder kleine Parteien nicht die „Thüringer Themen“ bedienen könnten und daher nicht wählbar seien. Zudem habe die Stellungnahme Ängste vor einem erstarkenden Extremismus geschürt. Die CDU habe sich anschließend als Bollwerk gegen die AfD inszeniert. Dies zeige sich darin, dass laut Infratest-Daten 55 % der CDU-Wähler in Thüringen angegeben hätten, die CDU nur gewählt zu haben, damit die AfD nicht zu viel Einfluss bekomme.

35 Des Weiteren ergebe sich die Mandatsrelevanz aus dem unüblichen Umstand, dass der Aufruf nicht lokal begrenzt gewesen sei. Auch der Zeitpunkt der Einwirkung auf den Wählerwillen sei entscheidend für die Relevanz des Wahlfehlers.

36 Ein weiterer mandatsrelevanter Faktor liege in der qualitativ-inhaltlichen Wirkung der Stellungnahme auf den Wahlkampfverlauf. Konkret habe die Stellungnahme zwei zentrale Botschaften gehabt. Erstens würden AfD und BSW an den für Thüringen relevanten Problemen vorbeireden und stattdessen mit „wirrem Gerede“ über Migration Angst schüren. Zweitens sollten sich alle Kandidaten auf „Thüringer Antworten auf Thüringer Themen“ besinnen. In der Folge habe der Inhalt der Stellungnahme die öffentliche Diskussion geprägt: Anstatt über die Programme der Parteien zu sprechen, sei über Extremismusvorwürfe, Migrationsdebatten und die Zulässigkeit amtlicher Einmischung diskutiert worden.

37 Neben den messbaren Wanderungen und thematischen Effekten dürfe die psychologische Komponente der Stellungnahme nicht unterschätzt werden. Wahlentscheidungen, besonders von ungebundenen oder unsicheren Wählern, würden in den letzten Tagen oft durch Stimmungen, Erwartungen und Emotionen geprägt. Die Stellungnahme entfalte hier eine Reihe von Effekten, die sämtlich geeignet gewesen seien, eine andere Stimmenverteilung zu bewirken. Einer dieser Effekte sei die Angst vor der verlorenen Stimme. Wähler zögen ihre Stimmen von kleineren Parteien ab, wenn sie befürchten, diese könnten an der jeweiligen Zugangshürde scheitern. Die Stellungnahme habe diese Furcht indirekt geschürt. Eng verwandt damit sei der Bandwagon-Effekt, wonach sich Wähler der Mehrheitsströmung anschlössen. Die Stellungnahme mit ihrem normativen Duktus und der breiten Medienberichterstattung vermittle den Eindruck, es stehe ein breiter gesellschaftlicher Konsens hinter einer Ablehnung von AfD und BSW. Dies habe einerseits Unentschlossene dazu verleiten können, eine der konsensfähigen Parteien zu wählen. Andererseits habe es dazu geführt, dass jene, die die AfD verhindern wollten, sich ermuntert gefühlt hätten, der stärksten Gegenkraft die Stimme zu geben. Ein weiterer, wenn auch weniger offensichtlicher, aber folgenreicher Effekt sei die mögliche Frustration bestimmter Wählergruppen.

38 Ferner sei psychologisch erwiesen, dass Informationen, die kurz vor einer Entscheidung präsentiert werden, einen überproportionalen Einfluss ausübten. Die Stellungnahme sei nur 10 Tage vor der Wahl erschienen, der CDU-Nachdruck gar am Tag vor der Wahl. Viele Wähler aber hätten sich erst in den letzten Tagen oder sogar am Wahltag selbst entschieden.

39 c) Selbst wenn der Nachweis der konkreten Mandatsrelevanz nicht geführt worden wäre, komme es in einem zweiten Schritt auf das Gewicht des Wahlfehlers an. Nach der Rechtsprechung könne ein Wahlfehler so schwerwiegend sein, dass auch unabhängig vom rechnerischen Einfluss die Wahl zu wiederholen sei, um die Integrität des demokratischen Prozesses zu wahren. Ein derart schweres Gewicht liege hier vor. Die Stellungnahme wiege als flächendeckender, abgestimmter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot besonders schwer. Zudem genössen Landräte und Bürgermeister in der Bevölkerung in der Regel ein hohes Vertrauen. Ferner sei der Wahlfehler hier qualitativ gravierend, weil er eben nicht in einer Grauzone liege, sondern unmittelbar auf eine Parteibenachteiligung abziele.

40 d) Auch die Folgenabwägung ergebe die Ungültigerklärung der Wahl. Würde trotz erkannter Verfassungswidrigkeit die Wahl bestehen bleiben, bliebe eine erhebliche Rechtsverletzung ungeahndet und könnten künftige Wahlen ebenfalls unzulässig beeinflusst werden.

41 Die Beschwerdeführer beantragen,

42 1. den Beschluss des Thüringer Landtags vom 20. Juni 2025 (Drucksache 8/1396) aufzuheben,

43 2. festzustellen, dass die Wahl zum 8. Thüringer Landtag vom 1. September 2024 ungültig ist,

44 3. den Gegenstandswert festzusetzen.

III.

45 Der anhörungsberechtigte Landtag hält die Wahlprüfungsbeschwerden für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

46 1. Die Wahlprüfungsbeschwerden seien wegen mangelnder Substantiierung unzulässig. Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 sei zudem bereits wegen fehlender Beschwerdeberechtigung unzulässig.

47 a) Die Wahlprüfungsbeschwerden der Beschwerdeführer seien nicht hinreichend substantiiert. Zwar müsse nicht der Nachweis einer Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung erbracht werden. Ein Beschwerdeführer habe aber darzulegen, dass es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handele. Gemessen an diesem Maßstab weise die Wahlprüfungsbeschwerde gravierende Defizite auf.

48 So fehle es den Wahlprüfungsbeschwerden an einer substantiierten Darlegung, inwieweit die Unterzeichner der Stellungnahme diese mit den ihrem Amt zur Verfügung stehenden Ressourcen verbreitet hätten. Die Namensnennung der Unterzeichner unterhalb der Stellungnahme enthalte keine Amtsbezeichnung. Die Wahlprüfungsbeschwerde erwähne nur, dass die Stellungnahme auf amtlichen Webseiten von zwei Landkreisen unter Verwendung amtlicher Logos veröffentlicht worden sei.

49 Auch eine Mandatsrelevanz lasse sich dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert entnehmen. So gelinge es ihnen schon nicht, einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Stellungnahme und dem Wahlergebnis herzustellen. Unabhängig davon bestehe ein solcher Zusammenhang auch nicht, weil die mediale Berichterstattung, an der die Beschwerdeführer die Resonanz der Stellungnahme bemessen wollten, im Kontext des Wahlkampfes kein signifikantes Gewicht im Vergleich zu der Vielzahl ausdrücklicher Wahlaufrufe gegen die AfD bzw. das BSW erreicht habe.

50 Überdies lege das Wahlergebnis eine Relevanz des behaupteten Wahlfehlers schon für ein einziges Mandat nicht nahe. Bereits die vom Landeswahlleiter in der Modellrechnung ermittelten Größenordnungen des Abstands zur Veränderung der Sitzverteilung im Landtag stünden der Annahme eines knappen Ergebnisses entgegen.

51 Soweit die Beschwerdeführer hingegen auf die Wahlkreisstimme abstellten, stehe dem der zentrale Einwand entgegen, dass eine unmittelbare Auswirkung der Stellungnahme auf das regionale Meinungsbild lediglich für die Landräte angenommen werden könne, welche die Stellungnahme verbreitet hätten. In zwei der fünf betroffenen Wahlkreise (Wahlkreise 006 und 007) habe die AfD aber keinen Kandidaten für die Wahlkreisstimme vorgeschlagen. In den drei übrigen Wahlkreisen hätten die von der AfD vorgeschlagenen Kandidaten obsiegt.

52 Gleichermaßen scheitere eine Mandatsrelevanz des behaupteten Wahlfehlers auch im Hinblick auf das BSW. In vier der fünf Wahlkreise (Wahlkreise 005, 007, 033 und 034) habe das BSW keinen Wahlkreiskandidaten vorgeschlagen. Im Wahlkreis 006, in dem das BSW einen Kandidaten zur Wahl gestellt habe, sei dieser mit 3.573 Stimmen unterlegen.

53 b) Der Beschwerdeführer zu 2 sei nicht beschwerdeberechtigt. Er gehöre nicht zu den Berechtigten des § 48 Abs. 1 ThürVerfGHG. Eine Beschwerdeberechtigung könne auch nicht im Wege einer „verfassungskonformen und funktionsgerechten“ Auslegung des § 48 Abs. 1 ThürVerfGHG – entgegen dessen klaren Wortlaut – begründet werden.

54 2. Die Wahlprüfungsbeschwerde sei unbegründet. Der Wahlfehler, der allein in der Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Internetseite des Wartburgkreises liege, sei nicht mandatsrelevant. Selbst eine Mandatsrelevanz unterstellt, käme diesem Wahlfehler kein Gewicht zu, das einen Eingriff in den Bestand des gewählten Landtages rechtfertige.

55 a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer begründe die Stellungnahme der Landräte und Oberbürgermeister für sich genommen als Teilnahme am politischen Meinungskampf keinen Wahlfehler. Erst und allein ihre Veröffentlichung auf der Internetseite des Wartburgkreises sei eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG sowie der Wahlfreiheit.

56 aa) Aus dem Recht politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, folge ein an den Staat gerichtetes Neutralitätsgebot, an das grundsätzlich auch Landräte und Bürgermeister gebunden seien. Das Neutralitätsgebot gelte für Staatsorgane jedoch nur dann, wenn sie als solche handelten. Ob eine Äußerung eines Amtsträgers unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Amts oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden habe, sei nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen grundsätzlich verfassungsrechtlich ungebundenen Aussagen im politischen Meinungskampf und Aussagen in amtlicher Funktion sei ein formaler Ansatz.

57 bb) Aus dem Neutralitätsgebot folge kein Verbot staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Vielmehr sei Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig. Dabei hätten sich die Amtsträger grundsätzlich innerhalb des ihnen von der Landesverfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zu halten.

58 cc) Aus der Grundentscheidung der Landesverfassung für eine wehrhafte Demokratie folge der allen Verfassungsorganen erteilte Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten. Die Verfassungsorgane seien deshalb verpflichtet, für die Grundsätze und Werte der Verfassung einzutreten und auch dazu befugt, sich mit verfassungsfeindlichen Parteien zu befassen. Nichts anderes könne für die Träger kommunaler Ämter gelten.

59 dd) Ein Wahlfehler könne daher allein die Veröffentlichung der Stellungnahme auf der offiziellen Internetseite des Wartburgkreises sein. Nach dem formalen Ansatz sei die Stellungnahme allein aufgrund ihrer äußeren Form als amtliche Äußerung einzustufen, da sie auf der offiziellen Internetseite des Wartburgkreises und damit unter Inanspruchnahme der mit einem öffentlichen Amt verbundenen Ressourcen veröffentlich worden sei.

60 Die Stellungnahme an sich begründe hingegen keinen Wahlfehler, da es sich insofern nicht um eine amtliche Äußerung handele, die anhand des Neutralitätsgebots zu beurteilen wäre. Dass es sich um keine amtliche Äußerung handele, werde bereits daran deutlich, dass deren Verfasser die Stellungnahme nur mit ihrem jeweiligen Namen ohne Amtsbezeichnung unterschrieben hätten. Auch der in der Stellungnahme gewählten Formulierung „als Landräte und Oberbürgermeister erwarten wir […])“ lasse sich eine amtliche Funktion des Textes nicht entnehmen.

61 Gleiches gelte auch für das spätere Aufgreifen der Stellungnahme in der medialen Berichterstattung sowie in einer im Allgemeinen Anzeiger für Eisenach veröffentlichten Wahlwerbung des CDU-Landesverbandes Thüringen. Diese weiteren Verwendungen seien nicht von einer staatlichen Stelle in amtlicher Funktion oder auf deren Veranlassung veröffentlicht worden und einer staatlichen Stelle auch nicht zurechenbar.

62 Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus einen Wahlfehler in der Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Internetseite des Saale-Orla-Kreises sehen, sei dies der Überprüfung im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde entzogen, weil der Beschwerdeführer zu 1 diesen Wahlfehler nicht bereits im Einspruchsverfahren gerügt habe.

63 b) Der Wahlfehler, der allein in der Veröffentlichung auf der Internetseite des Wartburgkreises liege, sei zudem nicht mandatsrelevant.

64 aa) Ein Wahlfehler könne – unabhängig von seiner Schwere – den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Volkswillen nur verletzen, wenn sich aus ihm eine andere für die Mandatsverteilung relevante Mehrheit ergebe. Daher müsse eine Unregelmäßigkeit von solchem Gewicht sein, dass sie unter den gegebenen Umständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit dafür begründe, dass sie sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt habe oder haben könne. Dabei genüge jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung. Spekulationen oder Vermutungen könnten die Mandatsrelevanz ebenso wenig begründen, wie eine Art Beweis des ersten Anscheins.

65 bb) Angesichts einer Vielzahl von Wahlaufrufen im Vorfeld der Wahl zum 8. Thüringer Landtag habe schon keine konkrete Möglichkeit, d.h. keine potentielle Kausalität bestanden, dass sich die Stellungnahme auf die Zusammensetzung des Landtags ausgewirkt habe. Zudem sei weder hinsichtlich der Landesstimme noch hinsichtlich der Wahlkreisstimme eine Auswirkung auf die Zusammensetzung des Landtags dargelegt worden oder sonst ersichtlich.

66 cc) Eine Mandatsrelevanz bestehe auch nicht hinsichtlich der Landesstimme. Nach der Berechnung des Landeswahlleiters sprächen die Abstände zur Veränderung der Sitzverteilung im Thüringer Landtag gegen ein knappes Ergebnis, welches eine Mandatsrelevanz indizieren würde.

67 Ferner widerspreche es jeder Lebenserfahrung anzunehmen, dass alle Wahlwilligen, die nicht gewählt haben, bei fehlerfreier Wahl nur eine Partei gewählt hätten. Vielmehr sei auch hier von einer Verteilung theoretisch hinzugedachter Stimmen auf mehrere Parteien auszugehen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu einer möglichen Sitzverschiebung erschöpften sich in der Wiedergabe der von dem Landeswahlleiter vorgenommenen Modellrechnung, ohne sich inhaltlich mit den weiteren Darlegungen des Thüringer Landtags auseinanderzusetzen.

68 Davon unabhängig stütze sich die Wahlprüfungsbeschwerde schwerpunktmäßig auf angebliche landesweite Effekte, die tatsächlich aber nicht im Zusammenhang mit dem Wahlfehler stünden und zudem widersprüchlich seien. So bezögen sich die Beschwerdeführer auf die Wählerwanderung als das rechnerisch entscheidende Indiz, wobei lediglich die Wählerwanderung von der FDP zur CDU beschrieben werde. An keiner Stelle werde aber begründet, aus welchen Passagen der Stellungnahme sich eine solche Auswirkung zu Gunsten einer Partei ergebe.

69 Auch die Annahme der Beschwerdeführer, dass die Stellungnahme ein Agenda Crowding bewirkt habe, könne die Mandatsrelevanz nicht begründen. Gleiches gelte für die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Wasted-Vote-Syndrom. Es werde schlicht behauptet, dass die Angst vor der verlorenen Stimme staatlich mitverursacht worden sei, ohne dies zu substantiieren. Auch bestehe zwischen der behaupteten Demobilisierung und dem gerügten Wahlfehler kein kausaler Zusammenhang. Für die Begründung eines Demobilisierungseffektes mit Mandatsrelevanz hätten die Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit aufzeigen müssen, dass der rügefähige Wahlfehler nicht nur zu einer mutmaßlichen allgemeinen, gleichmäßigen Demobilisierung, sondern zu einer konkreten, überproportionalen Demobilisierung gerade einer bestimmten Wählergruppe geführt habe.

70 Ebenso wenig könne die zeitliche Nähe der Stellungnahme zum Wahltermin die Mandatsrelevanz begründen. Die Nähe einer etwaigen amtlichen Stellungnahme zu einem Wahltermin könne für die Frage von Bedeutung sein, ob eine Verletzung des Neutralitätsgebots und damit ein Wahlfehler gegeben sei. Sie ersetze aber nicht die Feststellung der erforderlichen Mandatsrelevanz.

71 dd) Eine Mandatsrelevanz des Wahlfehlers sei auch nicht hinsichtlich der Wahlkreisstimme anzunehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur die Wahlkreise des Wartburgkreises (005-007) sowie des Unstrut-Hainich-Kreises I (008) und des Saale-Holzland-Kreises I (035) maßgeblich seien. Die Prüfung anderer Wahlkreise komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer zu 1 diese im Einspruchsverfahren nicht – jedenfalls nicht substantiiert – gerügt habe. Eine Mandatsrelevanz für die Wahlkreisstimmen in Bezug auf die AfD sei hinsichtlich der Wahlkreise im Wartburgkreis (005-007) ausgeschlossen, da in den Wahlkreisen 006 und 007 kein Kandidat von der AfD aufgestellt worden sei und der AfD-Kandidat im Wahlkreis 005 obsiegt habe. Gleichermaßen scheitere eine Mandatsrelevanz des behaupteten Wahlfehlers im Hinblick auf das BSW. In den Wahlkreisen 005 und 007 seien keine Kandidaten des BSW zur Wahl angetreten. Im Wahlkreis 006 sei der Kandidat des BSW mit 3.573 Stimmen gegenüber der Kandidatin der CDU unterlegen.

72 c) Selbst wenn der aufgezeigte Wahlfehler Mandatsrelevanz hätte, würde er in der gebotenen Abwägung keinen Eingriff in den Bestand des gewählten Landtags rechtfertigen. Die Entscheidung dürfe nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlange. Die Ungültigkeitserklärung einer gesamten Wahl setze einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheine. Hier überwiege das Bestandsinteresse das Korrekturinteresse. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der 8. Thüringer Landtag nach seiner Konstituierung kontinuierlich arbeitsfähig sei.

IV.

73 Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Wahlprüfungsausschusses beigezogen und zum Aktenbestandteil gemacht.

B.

74 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds Wittmann, des stellvertretenden Mitglieds Eberhardt an Stelle des verhinderten Mitglieds Geibert und des stellvertretenden Mitglieds Reiser-Uhlenbruch an Stelle des verhinderten Mitglieds Prof. Dr. Klafki.

C.

75 Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 ist zulässig, während die des Beschwerdeführers zu 2 als unzulässig zu verwerfen ist.

I.

76 Für die Wahlprüfung besteht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 und Art. 80 Abs. 1 Nr. 8 ThürVerf ein zweistufiges Prüfungsverfahren. Als Ausdruck der Parlamentsautonomie prüft zunächst das Parlament in eigener Verantwortung die Gültigkeit der Wahl. Die Prüfung erfolgt ausschließlich nach rechtlichen Maßstäben und in einem förmlichen Verfahren, wie sich aus Art. 49 Abs. 4 ThürVerf ergibt und in §§ 50 ff. des Thüringer Wahlgesetzes für den Landtag (ThürLWG) näher geregelt ist. Gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung des Landtags ist die Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof möglich, Art. 80 Abs. 1 Nr. 8 ThürVerf, § 64 ThürLWG. Hierbei kontrolliert der Verfassungsgerichtshof, ob die Entscheidung des Landtags mit den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt.

77 Für die Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landtags vom 20. Juni 2025 (LT-Drs. 8/1396) ist daher der Thüringer Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 8 ThürVerf und § 11 Nr. 8, § 48 ThürVerfGHG zuständig.

II.

78 1. Der Beschwerdeführer zu 1 ist als Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag durch Beschluss nach § 63 ThürLWG verworfen worden ist, gemäß § 48 Abs. 1 ThürVerfGHG beschwerdeberechtigt.

79 2. Der Beschwerdeführer zu 2 ist als Landesverband einer politischen Partei nicht berechtigt, eine Wahlprüfungsbeschwerde zu erheben (vgl. hierzu ThürVerfGH, Beschluss vom 3. März 2021 – VerfGH 105/20 –, juris Rn. 16).

80 Gemäß § 48 Abs. 1 ThürVerfGHG können Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof gegen einen Beschluss des Landtags über die Gültigkeit einer Wahl – nur – erheben ein Abgeordneter, dessen Mitgliedschaft bestritten wird, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst. Im Unterschied hierzu können auf der ersten Stufe des Wahlprüfungsverfahrens durch den Landtag gemäß § 53 ThürLWG jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten, jede an der Wahl beteiligte Partei, der Landeswahlleiter und der Präsident des Landtags Einspruch einlegen.

81 Aus der unterschiedlichen Regelung in § 53 ThürLWG einerseits und § 48 ThürVerfGHG andererseits ergibt sich zweifelsfrei, dass das Beschwerderecht gegenüber dem Einspruchsrecht eingeschränkt sein soll. Das Gesetz räumt die Beschwerdemöglichkeit beim Verfassungsgerichtshof nur dann ein, wenn eine bestimmte Zahl von Wählern der Wahlprüfungsentscheidung des Thüringer Landtags widerspricht und so zeigt, dass der Angelegenheit eine gewisse Bedeutung zukommt. Demnach sollen Wählergruppen nach § 48 ThürVerfGHG nicht beschwerdeberechtigt sein und insoweit auch nicht für ihre Mitglieder handeln können (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. März 2021 – VerfGH 105/20 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. November 1996 – VerfGH 1/95 –, juris Rn. 84). Dies trifft auch auf politische Parteien zu, selbst wenn sie zur Wahl angetreten sind.

82 Diese Beschränkung der Beschwerdeberechtigung ist auch unter dem – von den Beschwerdeführern gerügten – Gesichtspunkt des ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich. Durch die Regelung, dass nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 8 ThürVerf, § 48 Abs. 1 ThürVerfGHG jedem einzelnen Wahlberechtigten, der Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben hat, gegen die Entscheidung des Landtags die Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof offensteht, ist mittelbar gewährleistet, dass auch jede Wählergruppe und jede Partei ihr mit dem Einspruch verfolgtes sachliches Begehren einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zuführen kann. Es genügt hierfür, dass nur eines ihrer Mitglieder den Einspruch im eigenen Namen erhebt, solange weitere 100 Wahlberechtigte es dabei unterstützen. Die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen subjektiven Rechten – etwa dem aktiven oder passiven Wahlrecht – wird für die Zulässigkeit des Einspruchs des einzelnen Wahlberechtigten nicht vorausgesetzt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. März 2021 – VerfGH 105/20 –, juris Rn. 20).

III.

83 Der mit der Wahlprüfungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Thüringer Landtags vom 20. Juni 2025 (LT-Drs. 8/1396), mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers zu 1 zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 64 ThürLWG i. V. m. § 48 Abs. 1 ThürVerfGHG ein tauglicher Beschwerdegegenstand.

84 1. Im zweistufigen Wahlprüfungsverfahren wird der Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof – seinem Inhalt nach – durch das Vorbringen im Einspruchsverfahren vor dem Landtag bestimmt (zum vergleichbaren Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 –, BVerfGE 160, 129 [136, Rn. 28]).

85 Auf der ersten Stufe des Wahlprüfungsverfahrens entscheidet der Landtag über den Einspruch nach § 51 Nr. 1 ThürLWG, der einen oder mehrere Wahlfehler zum Gegenstand haben muss, die mandatsrelevant sind und sich insbesondere aus den Anfechtungsgründen nach § 54 Nr. 1 bis 4 ThürLWG ergeben können. Diese Wahlfehler wie auch ihre Mandatsrelevanz müssen vom Einspruchsführer konkret dargelegt und in substantiierter Weise begründet sein, § 52 Abs. 3 Halbsatz 1 ThürLWG.

86 Soweit der Einspruch von einem Einspruchsberechtigten hinreichend begründet wurde, bestimmt dies den Prüfungsumfang, in dem die Wahlprüfungsorgane ggf. den Sachverhalt zu ermitteln haben (vgl. zum Bundesrecht Glauben, NVwZ 2017, 1419 [1420]). Die Wahlprüfungsorgane haben das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers und seine Mandatsrelevanz – ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den Einspruchsgegenstand – von Amts wegen zu ermitteln, § 56 Abs. 1 ThürLWG (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 –, BVerfGE 160, 129 [141 f.] = juris Rn. 46; Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [379] = juris Rn. 106).

87 Auf der zweiten Stufe des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 ThürVerfGHG ist der unmittelbare Beschwerdegegenstand somit der Beschluss des Landtags, inhaltlich begrenzt durch den ihm zugrunde liegenden, zulässigen Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Daraus folgt, dass dem Verfassungsgerichtshof die Wahlprüfung auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Landtags hin nur in dem Umfang zufällt, in dem sie durch die Substantiierung der Prüfungsgegenstände im Einspruch vor dem Landtag wirksam eingeleitet wurde (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvC 2/83 –, BVerfGE 66, 369 [380] = juris Rn. 27; Beschluss vom 11. Oktober 1988 – 2 BvC 5/88 –, BVerfGE 79, 50 [50] = juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243 [265] = juris Rn. 78; Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 –, BVerfGE 160, 129 [136, Rn. 28]). Der Verfassungsgerichtshof überprüft daher von Amts wegen auch, ob und wie weit beim Landtag ein zulässiger Einspruch eingelegt wurde.

88 Das bedeutet außerdem, dass ein Beschwerdeführer mit Rügen, die nicht bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren, in der Wahlprüfungsbeschwerde nicht gehört werden kann. Die Frage, ob die mit der Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Beschwerdeführer mit dem Einspruchsgegenstand deckungsgleich sind, ist Bestandteil der Zulässigkeitsprüfung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1988 – 2 BvC 5/88 –, BVerfGE 79, 50 [50 m. w. N.] = juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243 [265] = juris Rn. 78).

89 2. Der Beschwerdeführer muss bereits bei Einlegung des Einspruchs in substantiierter Weise geltend machen, erstens dass er mit Blick auf die Gültigkeit der Wahl (§ 51 Nr. 1 ThürLWG) solche Entscheidungen und Maßnahmen rügt, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen (§ 50 ThürLWG), zweitens hiermit ein Wahlfehler im Sinne des § 54 Nr. 1 bis 4 ThürLWG verbunden ist, drittens dieser Wahlfehler auch mandatsrelevant ist und viertens darlegen, welche Rechtsfolgen dieser Wahlfehler auslöst.

90 Für das weitere Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer wiederum nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG substantiiert darzulegen, dass sein wie oben beschriebener Einspruch vom Landtag zu Unrecht ohne Erfolg geblieben ist.

91 3. Vorliegend rügte der Beschwerdeführer zu 1 beim Landtag die Gültigkeit der Wahl zum 8. Thüringer Landtag. Sein Einspruch erstreckte sich auf die Medieninformation des Wartburgkreises vom 22. August 2024, verbunden mit dem Vortrag, die 17 Thüringer Landräte und Oberbürgermeister hätten gegen ihre Neutralitätspflicht als Amtsträger verstoßen. Sie hätten mit ihren Ausführungen in der Medieninformation die Wähler in Thüringen zu einem bestimmten Wahlverhalten beeinflussen wollen. Ausdrücklich bezog sich der Beschwerdeführer zu 1 auf die Veröffentlichung der Medieninformation innerhalb der Wahlwerbung des Thüringer Landesverbandes der CDU im Allgemeinen Anzeiger vom 31. August 2024.

92 Bei der Medieninformation handelt es sich um eine Maßnahme, die sich im Sinne von § 50 ThürLWG unmittelbar auf das Wahlverfahren zum 8. Thüringer Landtag bezieht. Sie wurde auf mehreren Wegen veröffentlicht und ist nach ihrem Inhalt dem Grunde nach geeignet, die Wahlentscheidungen zu beeinflussen. Der vom Beschwerdeführer zu 1 geltend gemachte Neutralitätsverstoß kann einen Wahlfehler begründen, denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Medieninformation durch die von den Verfassern gewollte Einwirkung auf die Willensbildung der Wähler auch Einfluss auf die Verteilung der Sitze im Landtag nach § 54 Nr. 3 ThürLWG hatte. Die Wahlprüfungsbeschwerde macht außerdem geltend, der Landtag habe in rechtswidriger Weise die Mandatsrelevanz des Wahlfehlers verneint.

IV.

93 Der Einspruch des Beschwerdeführers zu 1 genügte – noch – den Begründungsanforderungen nach § 52 Abs. 3 Halbsatz 1 ThürLWG. Auch seine Wahlprüfungsbeschwerde erfüllt die Anforderungen an die Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG.

94 1. Die Begründungspflicht nach § 52 Abs. 3 Halbsatz 1 ThürLWG hat die Funktion sicherzustellen, dass nur solche Einsprüche vom Landtag inhaltlich behandelt werden müssen, in denen ein Einspruchsberechtigter in substantiierter Weise darlegt, dass eine auf das Wahlverfahren unmittelbar bezogene Maßnahme oder Entscheidung einen Wahlfehler begründet und Mandatsrelevanz hat. Damit soll dem Beschleunigungsgebot im Wahlprüfungsverfahren Rechnung getragen werden, um auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage möglichst rasch feststellen zu können, ob die Wahl gültig und der Landtag damit ordnungsgemäß zusammengesetzt ist (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 19. September 2023 – 2 BvC 5/23 –, BVerfGE 167, 1 [15, Rn. 48]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Aufl. 2025, § 49 Rn. 26). Den Maßstab hierfür bestimmt § 56 Abs. 1 ThürLWG, wonach der Wahlprüfungsausschuss in eine Vorprüfung insbesondere darüber eintritt, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist, und den Sachverhalt so weit aufklärt, dass über den Einspruch möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin Beschluss gefasst werden kann.

95 Die Begründungspflicht, der ein Einspruch unterliegt, vermeidet, dass ein Einspruchsberechtigter auf der Grundlage bloßer Vermutungen und Unterstellungen oder gar mit dem Ziel der Obstruktion ein umfassendes Wahlprüfungsverfahren in Gang setzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1982 – 2 BvC 7/81 –, BVerfGE 58, 175 [176] = juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 19. September 2023 – 2 BvC 5/23 –, BVerfGE 167, 1 [14 f., Rn. 46]). Eine substantiierte Begründung erfordert daher sowohl einen schlüssigen Tatsachenvortrag und die Bezeichnung von Beweismitteln als auch eine Auseinandersetzung mit den dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung. Zugleich ist aber auch zu beachten, dass das Wahlprüfungsverfahren ein wesentliches Instrument zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Wahlverfahrens ist. Es dient dem regelgeleiteten Prozess der politischen Integration der Bürger innerhalb der Verfassungsordnung und sichert die demokratische Legitimation des Parlaments. Deshalb sind an die Substantiierungspflichten keine überspannten Anforderungen zu stellen. Die Begründungspflicht muss für einen Einspruchsberechtigten leistbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 2 BvR 562/91 –, BVerfGE 85, 148 [159] = juris Rn. 38). Welche Anforderungen damit genau verbunden sind, bedarf im Einzelfall der Konkretisierung nach Maßgabe des Einspruchsgegenstands (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. September 2023 – 2 BvC 5/23 –, BVerfGE 167, 1 [14 f., Rn. 46 f.]).

96 Im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren hat der Beschwerdeführer zu 1 in seinem Einspruch nachvollziehbar einen möglichen Wahlfehler durch die Veröffentlichung der Medieninformation dargelegt. Allerdings hat er nicht ausgeführt, dass dieser Text auf der Homepage zweier Landratsämter veröffentlicht und auch von verschiedenen Medien aufgegriffen wurde. Jedoch hat er unter Beifügung von Fotokopien geschildert, dass die Medieninformation zum Gegenstand einer Werbeanzeige der CDU im Allgemeinen Anzeiger vom 31. August 2024 wurde. Hierbei hat er verkannt, dass der Allgemeine Anzeiger zwar zahlreiche Haushalte erreichen könnte, die im Verbreitungsgebiet der Zeitungen der Funke Mediengruppe lagen, diese aber eben nicht in ganz Thüringen vertrieben werden. Zu den nicht abgedeckten Landkreisen gehören etwa diejenigen im Südthüringer Raum und der Landkreis Altenburger Land. Gleichwohl genügte er zumindest den Anforderungen an den Nachweis, dass die Medieninformation in tatsächlicher Hinsicht Außenwirkung entfaltete und von Wählern, jedenfalls vermittelt über die Werbeanzeige der CDU, wahrgenommen werden konnte.

97 Die weiteren Sachverhaltselemente (Veröffentlichung der Medieninformation auf Webseiten, Resonanz durch Medien) hat erst der Landtag im Wahlprüfungsverfahren aufgeklärt. Ein Rechtsverstoß gegen § 52 Abs. 3 Halbsatz 1 ThürLWG ist hiermit nicht verbunden. Eine Medieninformation bezweckt eine mediale Resonanz. Von daher hatte der Wahlprüfungsausschuss hinreichende Anhaltspunkte für die Ermittlung der Medien, die die Stellungnahme zum Gegenstand ihrer Berichterstattung gemacht hatten. Insofern kann auch der Verfassungsgerichtshof diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legen.

98 Eher kurz führt das Einspruchsvorbringen aus, aus welchen Gründen diese Maßnahme Mandatsrelevanz haben sollte. Die Einspruchsschrift weist darauf hin, dass aufgrund des knappen Wahlergebnisses, bezüglich Sitzverteilung und Sperrminoritäten, das Verhalten der 17 Kommunalpolitiker einen erheblichen Einfluss auf die Thüringer Landespolitik gehabt habe. Die Veröffentlichung im Allgemeinen Anzeiger 24 Stunden vor der Wahl habe den betroffenen Parteien, BSW und AfD, eine wirkungsvolle Gegendarstellung unmöglich gemacht. Als Folge des flächendeckend eingetretenen Wahlfehlers sei die Wahl zu wiederholen. Dies genügt – noch – den dargelegten Substantiierungsanforderungen bei Wahleinsprüchen.

99 2. Für die zweite Stufe des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bestimmen sich die Anforderungen an die Begründung von Anträgen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 ThürVerfGHG (ThürVerfGH, Beschluss, vom 30. November 2011 – VerfGH 7/10 –, juris Rn. 29; ebenso zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 –, BVerfGE 156, 224 [236] = juris Rn. 36).

100 Eine ordnungsgemäße Begründung verlangt danach eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhaltes, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. November 2011 – VerfGH 7/10 –, juris Rn. 30). Zudem ist darzulegen, welche Rechtsfolgen dieser Wahlfehler nach sich ziehen soll. Der Grundsatz der Amtsermittlung durch den Verfassungsgerichtshof (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG) befreit einen Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. für das Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvC 4/04 –, BVerfGE 122, 304 [309] = juris Rn. 19; Beschluss vom 19. September 2023 – 2 BvC 5/23 –, BVerfGE 167, 1 [14 f., Rn. 46]). Erforderliche Beweismittel sind der Wahlprüfungsbeschwerde beizufügen.

101 Zur Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des Landtags über den Wahleinspruch (vgl. entsprechend zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 –, BVerfGE 156, 224 [236 f., Rn. 36]; Beschluss vom 19. September 2023 – 2 BvC 5/23 –, BVerfGE 167, 1 [14 f., Rn. 46]). Ein Beschwerdeführer muss deshalb nachvollziehbar darlegen, dass und auf welche Weise der Landtag verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche Vorgaben verletzt hat.

102 Die Wahlprüfungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen. Der maßgebliche Sachverhalt und der daraus resultierende Wahlfehler sind ausreichend dargelegt, indem ausführlich ausgeführt wird, auf welchen Wegen es zur Veröffentlichung der Medieninformation kam und gegen welche Wahlrechtsgrundsätze sie möglicherweise verstößt. Zudem hat der Beschwerdeführer zu 1 die erforderlichen Unterlagen wie seinen Einspruch und den Beschluss des Thüringer Landtages über diesen vorgelegt. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1 zur Mandatsrelevanz des seiner Auffassung nach bestehenden Wahlfehlers genügen dem Begründungserfordernis. Er hat unter Bezugnahme auf die Modellrechnung des Landeswahlleiters vorgetragen, weshalb aus seiner Sicht der AfD bzw. dem BSW ohne den Wahlfehler ggf. ein weiterer Sitz im Landtag zugestanden hätte. Als Rechtsfolge macht er geltend, dass die Wahl wiederholt werden müsse.

D.

103 Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

104 Der Beschluss des Thüringer Landtages vom 20. Juni 2025 ist zwar insoweit fehlerhaft, als der Landtag keine landesweite Betrachtung der Auswirkungen des Wahlfehlers vorgenommen hat. Der Beschluss ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil der Wahlfehler keine Mandatsrelevanz hat.

I.

105 Dem Verfassungsgerichtshof obliegt es, im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 8 ThürVerf, § 11 Nr. 8, § 48 ThürVerfGHG den angegriffenen Beschluss des Thüringer Landtags zu überprüfen.

106 1. Die Wahlprüfung dient – auf beiden Verfahrensstufen – der Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Landtags (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – VerfGH 9/15 –, juris Rn. 55). Anders als auf Bundesebene ist in Thüringen der Schutz des subjektiven Wahlrechts der Wahlberechtigten nicht einfachgesetzlich verankert (vgl. zum Bundesrecht § 1 WahlprüfG sowie BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [369, Rn. 103]). Die Wahlprüfung hat auch nicht die Funktion einer Sanktion für Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Wahl. Derartige Sanktionen bleiben bei (Wahl)Beamten ggf. dem Dienstrecht und wie bei anderen Personen ggf. dem Strafrecht vorbehalten. Die Einführung weiterer Sanktionen läge im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers.

107 2. Der Verfassungsgerichtshof überprüft im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren den Beschluss des Landtags über die Gültigkeit der Wahl grundsätzlich in vollem Umfang, soweit nicht die §§ 56 ff. ThürLWG dem Wahlprüfungsausschuss oder dem Plenum des Landtags Entscheidungsspielräume einräumen. Die anzuwendenden Prüfungsmaßstäbe ergeben sich aus der Landesverfassung, insbesondere den Wahlrechtsgrundsätzen nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, sowie dem ungeschriebenem Landesverfassungsrecht, wie dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG. Des Weiteren erfolgt die Prüfung anhand der Regelungen des einfachgesetzlichen Wahlrechts einschließlich des Verordnungsrechts. Zudem kann der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Gesetzesvorschriften prüfen, sofern es auf diese ankommt (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 BvC 3/11 –, BVerfGE 130, 212 [224] = juris Rn. 53; Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [372, Rn. 109] m. w. N.). Insofern kann das Wahlprüfungsverfahren ein inzidentes Normenkontrollverfahren beinhalten (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – VerfGH 9/15 –, juris Rn. 31).

108 3. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist nach § 48 ThürVerfGHG i. V. m. § 54 ThürLWG nur dann begründet, wenn eine objektive Wahlrechtsverletzung (Wahlfehler) vorliegt und durch diesen Wahlfehler die Sitzverteilung im Landtag beeinflusst worden ist (Mandatsrelevanz). Dem liegt zu Grunde, dass ein Wahlfehler den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Volkswillen nur dann verletzen kann, wenn sich ohne ihn eine andere, über die Mandatsverteilung entscheidende Mehrheit ergeben würde. Daher muss eine Unregelmäßigkeit von solchem Gewicht sein, dass sie unter den gegebenen Umständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit dafür begründet, dass sie sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat oder haben konnte. Allein die theoretische Möglichkeit genügt nicht. Erst die ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit der Auswirkung eines Wahlfehlers auf die konkrete Sitzverteilung kann dazu führen, eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären (ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – VerfGH 9/15 –, juris Rn. 55).

109 4. Bei der Festlegung der Folgen, die sich aus dem Vorliegen eines mandatsrelevanten Wahlfehlers ergeben können, ist den Anforderungen des Demokratieprinzips Rechnung zu tragen. Aus ihm folgt der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – VerfGH 9/15 –, juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243 [253] = juris Rn. 42; Urteil vom 8. Februar 2001 – 2 BvF 1/00 –, BVerfGE 103, 111 [135] = juris Rn. 90; Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 – BVerfGE 167, 329 [423, Rn. 252]). Demgemäß bedarf es einer Abwägung zwischen dem aus der Legitimationsfunktion der Wahl folgenden Interesse an der Korrektur der festgestellten Wahlfehler und dem Interesse am Bestand des gewählten Parlaments. Der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss also auch im Hinblick auf die Folgen einer Ungültigkeitserklärung der Wahl gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07 und 7/07 –, BVerfGE 121, 266 [311] = juris Rn. 134).

110 Dementsprechend unterliegt die Wahlprüfungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofs dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Sie darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt (vgl. für das Bundesrecht BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07 und 7/07 –, BVerfGE 121, 266 [311] = juris Rn. 134; Urteil vom 9. November 2011 – 2 BvC 4/10 –, BVerfGE 129, 300 [344] = juris Rn. 138; Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvC 37/19 –, BVerfGE 154, 372 [381 Rn. 34]; Beschluss vom 19. September 2023 – 2 BvC 5/23 –, BVerfGE 167, 1 [23 Rn. 71]).

111 Daraus folgt unter anderem, dass vorrangig vor einer Wiederholung der Wahl ein Wahlfehler zu berichtigen ist. Wenn eine rechnerische Berichtigung des Wahlergebnisses nicht möglich ist, kommt es für die Bestimmung der Fehlerfolgen zu einer Abwägung zwischen dem Grundsatz der richtigen Abbildung des Wählerwillens und dem Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung. Beide Gesichtspunkte finden ihre rechtliche Grundlage im Demokratiegebot, entfalten aber gegenläufige Wirkung, die zum Ausgleich zu bringen ist (vgl. Lackner, JuS 2010, 307 [311]). Das hat zur Folge, dass Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [424, Rn. 257]). Wirkt sich der Wahlfehler nur in einzelnen Wahlkreisen aus, beschränken sich die Erklärung der Ungültigkeit und die Wiederholung der Wahl allein auf die betroffenen Wahlkreise. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – VerfGH 9/15 –, juris Rn. 55; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07 –, BVerfGE 121, 266 [311 f.] = juris Rn. 135; Urteil vom 9. November 2011 – 2 BvC 4/10 –, BVerfGE 129, 300 [344] = juris Rn. 139]).

II.

112 Der Verfassungsgerichtshof ist – wie dargestellt – hinsichtlich des Prüfungsgegenstands der Wahlprüfungsbeschwerde auf den ursprünglichen, vom Einspruchsberechtigten und späteren Beschwerdeberechtigten festgelegten und hinreichend substantiierten Einspruchsgegenstand begrenzt.

113 1. Unmittelbarer Prüfungsgegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde ist der angegriffene und auf den Einspruch des Beschwerdeführers hin ergangene Beschluss des Landtags, § 48 Abs. 1 ThürVerfGHG (vgl. zu § 48 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 –, juris Rn. 31; BeckOK BVerfGG/Walter, 19. Ed. 1. Juni 2025, BVerfGG § 48 Rn. 34.1).

114 Inhaltlicher Gegenstand einer Wahlprüfungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof sind mithin nicht alle denkbaren Wahlfehler, sondern nur jene potenziellen Wahlfehler, die bereits Gegenstand des Einspruchs waren (vgl. auch hierzu VerfGH Saarland, Urteil vom 29. September 2011 – Lv 4/11 –, juris Rn. 69; BremStGH, Urteil vom 16. August 2024 – St 12/23 –, juris Rn. 23 f.). Der Beschwerdeführer bestimmt daher durch seinen – fristgebundenen und ordnungsgemäß begründeten – Einspruch auch den Umfang des späteren Wahlprüfungsverfahrens. Rügen des Beschwerdeführers, die erstmals mit der Wahlprüfungsbeschwerde vorgebracht worden, können nicht berücksichtigt werden.

115 2. Dem Verfassungsgerichtshof kommt im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde nur dann die Befugnis und ggf. die Pflicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung gem. § 21 Abs. 1 ThürVerfGHG hinsichtlich der Geschehensabläufe, die Gegenstand des Wahlprüfungsausschusses waren, zu, wenn sich die Beweiserhebung des Landtags selbst als lückenhaft oder in sonstiger Weise als unzureichend erweist (vgl. zu § 26 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [374, Rn. 114]).

116 Diese Begrenzung hat ihre Grundlage im zweistufigen Aufbau des Wahlprüfungsverfahrens, welches zunächst dem Landtag die Amtsermittlungspflicht zuweist. Hier haben die Wahlprüfungsorgane – ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den Einspruchsgegenstand – das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers von Amts wegen zu ermitteln. Der Umfang der Ermittlungspflicht des Landtags hängt im Wesentlichen von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlfehler ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 2 BvR 562/91 –, BVerfGE 85, 148 [160] = juris Rn. 39; Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [371, Rn. 107]). Lässt sich nicht aufklären, ob ein Wahlfehler vorliegt, bleibt die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 –, BVerfGE 160, 129 [141 f. Rn. 46]).

117 Besteht die Möglichkeit, dass sich der behauptete Wahlfehler auf die Zusammensetzung des Parlaments ausgewirkt hat, liegt mit Blick auf die Legitimationsfunktion der Wahl grundsätzlich ein Interesse an einer vollumfänglichen Sachaufklärung vor (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 = juris Rn. 107). Ist hingegen eine Relevanz des geltend gemachten Wahlfehlers für die Mandatszuteilung ausgeschlossen, kann dies im Interesse der zügigen Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Landtages dazu führen, dass die Pflicht zur Ermittlung des dem Wahleinspruch zugrundeliegenden Sachverhalts beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 2 BvR 562/91 –, BVerfGE 85, 148 [160] = juris Rn. 39; Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 BvC 17/18 –, BVerfGE 160, 129 [147 f. Rn. 64]). Kann der Nachweis der Mandatsrelevanz – im Sinne einer ernsthaft und nicht nur spekulativ in Betracht zu ziehenden Möglichkeit der Auswirkung auf die konkrete Sitzverteilung – nicht geführt werden, ist die Wahlprüfungsbeschwerde erfolglos. Insofern darf der Landtag – schon angesichts der oben geschilderten Anforderungen des Demokratieprinzips – das Verfahren weder mit überzogenen Beweisanforderungen belasten noch sich vorschnell mit bloßen Spekulationen begnügen.

118 Im vorliegenden Verfahren waren weitere Maßnahmen der Amtsermittlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht erforderlich.

III.

119 Der Beschluss des Landtags ist fehlerhaft. Zwar erkennt der Landtag, dass ein Wahlfehler vorliegt (1.). Die Medieninformation verletzt das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und verstößt damit gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl gem. Art. 46 Abs. 1 ThürVerf (2.) sowie gegen den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien bei Wahlen gemäß Art. 21 Abs. 1 GG (3.). Der Landtag berücksichtigt dabei aber nicht, dass der Wahlfehler landesweit eingetreten ist (4.). Auch unter Berücksichtigung dieser Wirkung ist der Nachweis der Mandatsrelevanz jedoch nicht erbracht (5.). Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus diesem Grund ohne Erfolg (6.).

120 1. Ein Wahlfehler liegt immer dann vor, wenn Bestimmungen des Landeswahlgesetzes oder der Landeswahlordnung oder Wahlgrundsätze des Art. 46 Abs. 1 ThürVerf einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Landesverfassung verletzt sind (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [384, Rn. 141]). Eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung der Wahlfehler enthält § 54 ThürLWG. Relevant sind alle Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen und den vom Gesetz vorausgesetzten regelmäßigen Ablauf des Wahlverfahrens zu stören geeignet sind, vgl. § 50 ThürLWG. Diese können während der Wahlvorbereitung oder der Wahlhandlung und bei der Feststellung des Wahlergebnisses auftreten. Lediglich Sachverhalte, die bei Gelegenheit einer Wahl auftreten, ohne in einem auch nur mittelbaren Bezug zum Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines Wahlfehlers ungeeignet (vgl. für das Bundesrecht BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [384, Rn. 141]).

121 2. Die Medieninformation, die das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf verletzt, verstößt gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl gem. Art. 46 Abs. 1 ThürVerf und stellt deshalb einen Wahlfehler dar.

122 a) Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistet, dass die Wähler ihr Urteil frei von Zwang und unzulässigem Druck und in einem freien, unbeeinflussten Prozess der Willensbildung gewinnen und fällen können (ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – VerfGH 2/20 –, juris Rn. 78). Der sachliche Geltungsbereich der Wahlfreiheit bezieht sich auf die Freiheit der Wahlbetätigung und der Stimmabgabe, ebenso gilt der Grundsatz aber auch schon in der Wahlvorbereitung (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – VerfGH 2/20 –, juris Rn. 76; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [139] = juris Rn. 46; Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [381 f., Rn. 137]).

123 Mit dieser Gewährleistung sichert die Verfassung zugleich die Integrität des Grundaktes demokratischer Legitimation, die Wahl der Abgeordneten der Volksvertretung (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [140] = juris Rn. 49). Die Freiheit der Wahl ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Wahl dem Gewählten die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt. Im Wahlakt muss sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [140] = juris Rn. 49).

124 So sehr von dem Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung des Wählers ausgehen und dieses Verhalten selbst mit Gegenstand des Urteils des Wählers ist, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen zu erhalten oder zu verändern (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 1 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [140 f.] = juris Rn. 49). Staatsorganen ist es von Verfassung wegen versagt, sich im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [141] = juris Rn. 49).

125 b) Ein parteiergreifendes Einwirken von Staatsorganen in die Wahlen zur Volksvertretung ist auch nicht zulässig in Form von Öffentlichkeitsarbeit (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, juris Rn. 63; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [147] = juris Rn. 62).

126 aa) Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist in Grenzen nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, juris Rn. 60; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [147] = juris Rn. 63 f., 65; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 162, 207 [244, Rn. 111]). In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass Regierung und gesetzgebende Körperschaft – bezogen auf ihre Organtätigkeit – der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [147] = juris Rn. 63 f., 65; Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, BVerfGE 105, 279 [302] = juris Rn. 72 f.; Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, BVerfGE 105, 252 [269] = juris Rn. 52).

127 bb) Allerdings ist diese Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit – wie jede Kompetenz – begrenzt.

128 Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit staatlichen Informationshandelns ist stets erforderlich, dass es sich innerhalb des dem jeweiligen Organ zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches hält (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, juris Rn. 61; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [149] = juris Rn. 68; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 162, 207 [245, Rn. 113]). Es darf sodann nicht parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, juris Rn. 63; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [148] = juris Rn. 62; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 162, 207 [246, Rn. 114 f.]; ferner VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 – Lv 4/09 –, juris Rn. 70). Die verfassungsrechtliche Grenzüberschreitung kann sich aus Inhalt, Form oder Zeitpunkt von Verlautbarungen einer Regierung ergeben (VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 – Lv 4/09 –, juris Rn. 69). Inhaltlich kann der parteiergreifende Charakter daran zu erkennen sein, dass sich eine Regierung als von bestimmten Parteien getragen darstellt, dass sie für diese wirbt oder sich mit negativem Akzent oder gar herabsetzend über Parteien oder Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber äußert (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [150] = juris Rn. 72; vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 – Lv 4/09 –, juris Rn. 70). Formal kann sich der parteiergreifende Charakter daraus ergeben, dass der informative Gehalt einer Publikation eindeutig hinter der reklamehaften Aufmachung zurücktritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [150] = juris Rn. 74).

129 Zu berücksichtigen ist schließlich, dass für die Zeit der Wahlkampfnähe ein zusätzliches Gebot äußerster Zurückhaltung gilt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, juris Rn. 65; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [153] = juris Rn. 78; VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 – Lv 4/09 –, juris Rn. 70) und mithin ein besonders strenger Maßstab zugrunde zu legen ist.

130 cc) Diese besondere staatliche Neutralitätspflicht in der Vorwahlzeit und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit gelten auch für kommunale Organe (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 – 2 BvQ 9/14 –, NVwZ-RR 2014, 538 = juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 5/96 –, BVerwGE 104, 323 [326 f.] = juris Rn. 16 f.).

131 c) Nach diesen Maßstäben verstößt die Medieninformation gegen das Neutralitätsgebot und verletzt den Grundsatz der freien Wahl nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf.

132 aa) Bei der Medieninformation handelt es sich um eine amtliche Stellungnahme, welche dem Neutralitätsgebot und den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit unterliegt.

133 Ob eine Stellungnahme unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Amtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, BVerfGE 138, 102 [119] = juris Rn. 56; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 162, 207 [232 f., Rn. 80]; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, juris Rn. 25). Ein Rückgriff auf die mit dem Amt verbundene Autorität ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Äußerung ausdrücklich auf das Amt Bezug nimmt (ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juli 2016 – VerfGH 38/15 –, juris Rn. 31). Ferner wird die Amtsautorität auch dann in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich in offiziellen Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs erklärt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 – juris Rn. 58; BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, BVerfGE 138, 102 [119] = juris Rn. [57]; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 162, 207 [233, Rn. 81]; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, juris Rn. 25). Aus äußeren Umständen wie der Verwendung von Staatssymbolen und Hoheitszeichen kann sich ein spezifischer Amtsbezug ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, BVerfGE 138, 102 [119] = juris Rn. [57]; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 –, BVerfGE 162, 207 [233, Rn. 81]).

134 So liegt der Fall hier. Die Medieninformation ist auf dem offiziellen Briefpapier des Wartburgkreises und versehen mit den Kontaktdaten der Pressestelle auf der Internetseite des Landratsamtes veröffentlicht worden. Insofern bedienten sich die Unterzeichner amtlicher Ressourcen.

135 Der Annahme einer amtlichen Stellungnahme steht nicht entgegen, dass den Namen der Unterzeichner keine Amtsbezeichnung zugeordnet worden ist. Denn aus der Formulierung des zweiten Absatzes, in dem es heißt: „Als Landräte und Oberbürgermeister erwarten wir wie die übergroße Mehrheit der Bürger auch, dass die Parteien und Spitzenkandidaten Thüringer Antworten auf Thüringer Themen geben“, ergibt sich eine eindeutige Bezugnahme auf das ausgeübte Amt. Diese Bezugnahme lässt für einen objektiven Leser erkennen, dass die Unterzeichner ihre amtliche Autorität in Anspruch nehmen.

136 bb) Die verfassungsrechtliche Grenze zulässiger Öffentlichkeitsarbeit ist bereits aufgrund des nicht eingehaltenen Zuständigkeitsbereichs durch die Unterzeichner überschritten.

137 Bei den Unterzeichnern handelt es sich um Oberbürgermeister und Landräte, deren Aufgaben als Organe kommunaler Gebietskörperschaften sich auf den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 91 Abs. 1 und 2 ThürVerf und Art. 28 Abs. 2 GG sowie die Erfüllung gesetzlich übertragener staatlicher Aufgaben beschränkt. Dies bedeutet, dass die Äußerungen kommunaler Amtsträger sich auf die Verbandskompetenzen der Gemeinden und Kreise beziehen und damit auf diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in spezifischer Weise orts- oder kreisbezogen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 – 2 BvQ 9/14 –, juris Rn. 11). Einen solchen notwendigen Orts- bzw. Kreisbezug weist die Medieninformation jedoch nur teilweise auf. Trotz der in Frageform gekleideten Bezugnahmen auf „Themen vor Ort“ sind spezifische standortbezogene Anliegen nur teilweise erkennbar.

138 cc) Vor allem beinhaltet die Medieninformation – unmittelbar vor der Wahl – einen Aufruf, die Parteien BSW und AfD nicht zu wählen. So heißt es u. a. auf Seite zwei der Stellungnahme: „Insbesondere vom BSW und von der AfD haben wir hierzu bislang nichts Konkretes gehört. Im Gegenteil, dieses wirre Gerede von Remigration, der Ausweisung von Staatsbürgern mit Migrationshintergrund und ausländischen Personen, würde dazu führen, dass in unseren Krankenhäusern und Pflegeheimen das Licht ausgeht. Um unsere Landkreise und Städte würden Firmen und Investoren einen großen Bogen machen, wenn Extremisten hier Verantwortung hätten.“ Durch die gewählte Formulierung wird den Lesern suggeriert, dass die Parteien BSW und AfD nicht geeignet seien, Regierungsverantwortung zu übernehmen und sich ihre Äußerungen nur auf haltlose Phrasen beschränken. Darüber hinaus wird explizit vor ihnen als Extremisten gewarnt.

139 dd) Die Medieninformation stellt damit einen Eingriff in die Freiheit der Wahl nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf dar, die gewährleisten soll, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können. Gegenstand der Medieninformation ist eine eindeutige parteipolitische Stellungnahme, die bezweckt, die Willensbildung der Wähler anlässlich der Landtagswahl in einer bestimmten Weise zu beeinflussen. Sie war auch von vornherein auf Außenwirkung angelegt und wurde zu diesem Zweck auf den Webseiten der Landratsämter des Wartburgkreises und des Saale-Orla-Kreises veröffentlicht.

140 Die Eingriffswirkung erstreckt sich auf die Berichterstattung durch regionale und überregionale Medien. Zwar entscheiden die entsprechenden Redaktionen schon aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie der Presse- und Rundfunkfreiheit eigenständig, ob und wie sie über amtliche Äußerungen berichten. Dieser Umstand unterbricht den Zurechnungszusammenhang vorliegend jedoch nicht. Wird nämlich eine amtliche Stellungnahme gezielt als „Medieninformation“ an die Öffentlichkeit gebracht und über die Pressestelle einer Behörde verbreitet, so ist die damit verbundene Rezeption durch die Medien vorhersehbar und gewollt. Dass die Medien im vorliegenden Fall die Äußerungen redaktionell verarbeiteten und veröffentlichten, ist adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung durch das Landratsamt zurückzuführen und vertiefte den Eingriff in die Freiheit der Wahl.

141 Teil der Eingriffswirkung der Medieninformation ist auch ihre Verwendung als Wahlkampfanzeige der CDU im Allgemeinen Anzeiger vom 31. August 2024. Die Verfasser der Medieninformation bezweckten, gezielt auf den Wahlkampf einzuwirken. Dass ihre Aussagen auch von politischen Parteien bis zur Wahl genutzt werden würden, war ohne weiteres vorhersehbar und eine adäquat kausale Folge der Erstveröffentlichung. Hierin liegt weder ein atypischer Kausalverlauf noch ein sonstiger Umstand, der geeignet sein könnte, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen.

142 Gegen die Zurechnung spricht auch nicht, dass im Wahlprüfungsverfahren für die Feststellung von Wahlfehlern durch amtliches Handeln und durch Einflussnahmen Privater rechtlich unterschiedliche Maßstäbe zur Anwendung kommen (vgl. Glauben, in: Bonner Kommentar, GG, Stand März 2017, Art. 41 Rn. 118 ff.; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2021, Art. 41 Rn. 120 f. und 128).

143 So kann ein mandatsrelevanter Wahlfehler aufgrund des Handelns staatlicher Stellen bereits dann vorliegen, wenn diese im Vorfeld einer Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben. Erheblich strenger sind die Maßstäbe, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelne Kandidaten, auf die Entscheidung der Wähler einwirken. Hier muss besonders geprüft werden, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezieht, wie § 50 ThürLWG voraussetzt (vgl. hierzu auch Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Aufl. 2025, § 49 Rn. 6). Mandatsrelevante Wahlfehler liegen hier nur vor, wenn private Dritte mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestand. Außerhalb dieses Bereichs erheblicher Verletzungen der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl stellt ein Einwirken von Parteien, einzelnen Wahlbewerbern, gesellschaftlichen Gruppen oder sonstigen Dritten auf die Bildung des Wählerwillens kein Verhalten dar, das einen Wahlfehlertatbestand erfüllt, selbst wenn es als unlauter zu werten ist und gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt (zum Ganzen vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 – 2 BvF 1/00 –, BVerfGE 103, 111 [132 f.] = juris Rn. 83; Beschluss vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 –, BVerfGE 124, 1 [20 f.] = juris Rn. 84; ähnlich Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Aufl. 2025, § 49 Rn. 6: gravierende Gesetzesverstöße).

144 Im vorliegenden Fall ist maßgeblich, dass der der Wahlprüfungsbeschwerde zugrunde liegende Einspruch sich nicht auf das Handeln des Landesverbandes der CDU, sondern auf das der kommunalen Amtsträger bezog. Die Zurechnung der Veröffentlichung der Wahlkampfanzeige betrifft insoweit allein die Frage, wie weit sich der durch die Medieninformation verursachte Eingriff in die Freiheit der Wahl räumlich und zeitlich auswirkte.

145 d) Die Veröffentlichung der Medieninformation und der damit verbundene Eingriff in die Freiheit der Wahl ist nicht durch den Grundsatz der wehrhaften Demokratie gerechtfertigt.

146 Die kommunalen Wahlbeamten haben als Verfasser der in der Medieninformation veröffentlichten Stellungnahme weder eine hieraus folgende Kompetenz in Anspruch genommen noch sich thematisch auf diesem Terrain bewegt. Außerdem folgt aus dem Gebot der wehrhaften Demokratie keine Kompetenz, die über die anerkannten Befugnisse aus der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit und – auf Bundes- oder Landesebene – zur Staatsleitung hinausgeht.

147 Der Freistaat Thüringen versteht sich als wehrhafte Demokratie. Als Land der Bundesrepublik Deutschland, Art. 44 Abs. 1 ThürVerf, ist er den Grundentscheidungen des Grundgesetzes verpflichtet (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, juris Rn. 76). Hierzu gehört die Verpflichtung aller Staatsorgane, sich aktiv für den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 GG einzusetzen. Zudem kommt die Grundentscheidung des Freistaates für eine wehrhafte Demokratie auch in mehreren Vorschriften der Thüringer Verfassung selbst zum Ausdruck, so in Art. 83 Abs. 4, Art. 96 Abs. 2 oder Art. 97 (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, juris Rn. 76).

148 Es ist anerkannt, dass die Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie sachlich begründbare und nachvollziehbare Werturteile staatlicher Stellen über Parteien zu rechtfertigen vermag (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, juris Rn. 76; Urteil vom 8. Juni 2016 – VerfGH 25/15 –, juris Rn. 107).

149 Aus der Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Medieninformation keine über die oben dargestellten Grenzen hinausgehenden Befugnisse. Anderenfalls würden unter Rückgriff auf eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung die bislang anerkannten und konsolidierten Grenzen der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung und die allenfalls auf Ausnahmelagen beschränkte Befugnis zu Handlungsaufrufen mit der Folge erweitert, dass der Staat selbst unmittelbar parteiergreifend tätig werden und seine neutrale Rolle aufgeben dürfte. Die Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie lieferte ansonsten eine Kompetenz der Regierung, selbst als Partei aktiv in den Wettbewerb um die Stimmen der Wähler einzutreten (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, juris Rn. 77).

150 Daher darf das Prinzip der streitbaren Demokratie nicht als unspezifische, pauschale Eingriffsermächtigung missverstanden werden. Ob ein Eingriff mit dem Zweck des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt werden kann, ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall anhand der Auslegung der konkreten „streitbaren" Verfassungsbestimmungen zu klären. Dabei ist die Wertentscheidung des Grundgesetzes zu berücksichtigen, dass sich die Auseinandersetzung auch mit möglicherweise radikalen Parteien entsprechend dem demokratischen Prinzip im politischen Wettbewerb vollziehen soll (ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – VerfGH 25/15 –, juris Rn. 107).

151 3. Die Medieninformation verletzt das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit, Art. 21 Abs. 1 GG, und begründet auch deshalb den Wahlfehler.

152 a) In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte wie auch des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die durch Art. 21 Abs. 1 GG vorgesehene Garantie der gleichberechtigten Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes zu dem in die Landesverfassung hineinwirkenden Bundesverfassungsrecht und damit zu ihren ungeschriebenen Bestandteilen gehört (ThürVerfGH, Urteil vom 2. November 2011 – VerfGH 13/10 –, juris Rn. 136; Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, juris Rn. 49; Urteil vom 14. Mai 2025 – VerfGH 15/24 –, juris Rn. 38; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, juris Rn. 18; VerfGH Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2022 – 94/20 –, juris Rn. 45; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 – 2 BvK 1/81 –, BVerfGE 60, 53 [61] = juris Rn. 38; Beschluss vom 24. Januar 1984 – 2 BvH 3/83 –, BVerfGE 66, 107 [114] = juris Rn. 23).

153 Das durch Art. 21 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Chancengleichheit kann nicht nur durch staatliche Maßnahmen wie etwa Verbote beeinträchtigt werden. Auch öffentliche Äußerungen von Amtsträgern kommen als Eingriffe in Betracht. Entscheidend ist dabei, ob durch das in Frage stehende staatliche Handeln die Chancengleichheit von Parteien bei Wahlen verändert werden kann (ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, juris Rn. 53; BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, juris Rn. 60). Allerdings ist nicht jede Äußerung informierender oder wertender Art, die sich – in welcher Art auch immer – auf das durch Art. 21 Abs. 1 GG statuierte Recht nachteilig auswirken kann, schon als eine solche Benachteiligung zu qualifizieren. Sie muss mit Blick auf das Schutzgut des Art. 21 Abs. 1 GG von einigem Gewicht sein (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 – VerfGH 2/14 –, juris Rn. 53).

154 b) Die verfahrensgegenständliche Medieninformation beeinträchtigt die Chancengleichheit der Parteien, Art. 21 Abs. 1 GG. Diese Beeinträchtigung ist nicht durch einen verfassungsrechtlich gleichwertigen, zwingenden Grund gerechtfertigt. Die Unterzeichner der Stellungnahme können sich nicht mit Erfolg auf ihre grundsätzliche Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit berufen. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus der Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Verstoß gegen den Wahlgrundsatz der Wahlfreiheit kann Bezug genommen werden.

155 4. Bei der Bestimmung des Wahlfehlers hat der Landtag nicht berücksichtigt, dass der Wahlfehler landesweit eingetreten ist. Seine Erwägungen beziehen sich nur auf die Wahlkreise, die sich im Wartburgkreis befinden. Damit bleibt außer Betracht, dass die Medieninformation von der regionalen und überregionalen Presse aufgegriffen und von daher in ganz Thüringen wahrgenommen werden konnte. Sie berücksichtigt auch nicht, dass die Wahlkampfanzeige der CDU im Allgemeinen Anzeiger in weiten Teilen Thüringens zur Kenntnis genommen werden konnte und dass die damit verbundenen Wirkungen auf die Erstveröffentlichung der Medieninformation zurückzuführen sind.

156 5. Der vorstehend bezeichnete Wahlfehler führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der Wahl zum 8. Thüringer Landtag, da er nicht mandatsrelevant ist.

157 a) Ein Wahlfehler kann nur dann Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben, wenn er mandatsrelevant ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [416 f., Rn. 235]). Mandatsrelevant ist ein Wahlfehler, wenn er Einfluss auf die Verteilung der Sitze im Parlament haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 – 2 BvC 46/14 –, BVerfGE 146, 327 [342] = juris Rn. 40; Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [416 f., Rn. 235]). Dabei gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität. Demgemäß muss es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – VerfGH 9/15 –, juris Rn. 55; BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [416 f., Rn. 235]). Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt hingegen nicht (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – VerfGH 9/15 –, juris Rn. 55; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 17/07 –, BVerfGE 121, 266 = juris Rn. 131; Beschluss vom 23. März 2022 – 2 BvC 22/19 –, BVerfGE 161, 136 [144 f. Rn. 32]; Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [416 f., Rn. 235]).

158 Hieran vermag auch die Schwere eines Wahlfehlers nichts zu ändern. Andernfalls würde die Absenkung der Anforderungen bei besonders schwerwiegenden Wahlfehlern letztlich zu einem Heranziehen von bloßen Vermutungen und damit zu einer weitgehenden Aufweichung des Grundsatzes der potentiellen Kausalität führen. Auch ein schwerwiegender Wahlfehler, der sich auf die Zusammensetzung des Parlaments nicht ausgewirkt hat, rechtfertigt den Erfolg der Wahlprüfungsbeschwerde nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC 4/23 –, BVerfGE 167, 329 [417 f., Rn. 236 f.]).

159 b) Mandatsrelevante Auswirkungen sind vom Beschwerdeführer zu 1 nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

160 aa) Es ist zunächst zutreffend, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Stellungnahme grundsätzlich Einfluss auf das Wahlverhalten der Wähler haben kann. Dabei ist die Möglichkeit der Auswirkung auf das Wahlergebnis umso größer, je näher die Veröffentlichung an den Beginn der heißen Phase des Wahlkampfes heranrückt (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [152] = juris Rn. 77). Allerdings lässt sich nicht allein aufgrund des Zeitpunktes eine Beeinflussung des Wählerwillens generell bejahen oder verneinen. Entscheidend ist auch hier eine Einzelfallbetrachtung des in Rede stehenden Wahlfehlers.

161 Unstreitig ist, dass die Medieninformation, die auf dem 22. August 2024 datiert, innerhalb der sogenannten „heißen Phase“ in unmittelbarer Nähe zur Landtagswahl am 1. September 2024 auf den Internetseiten des Wartburgkreises und des Saale-Orla-Kreises veröffentlicht wurde und dass auch in verschiedenen regionalen und überregionalen Medien darüber berichtet worden ist. Zu dieser besonderen Nähe zum eigentlichen Wahltag müssen jedoch weitere Umstände hinzukommen, um von einer Mandatsrelevanz auszugehen.

162 Ausreichend ist insofern auch nicht die Zurechnung der Wahlwerbung der CDU im Allgemeinen Anzeiger vom 31. August 2024. Bereits die äußere Aufmachung der Zeitungsanzeige verweist allein auf das Anliegen der CDU, ihr bei der Wahl beide Stimmen zu geben. Der Text der Anzeige „Höcke stoppen. CDU wählen. Thüringer Landräte und Oberbürgermeister warnen: Weltpolitik wird nicht im Landtag entschieden. Diesmal gibt es keine Stichwahl! Am 1. September entscheidet Ihre Stimme!“ rahmt die Medieninformation ein und verdeutlicht, dass ihr Abdruck der Wahlwerbung dient. Durch diese parteipolitische Rahmung relativiert sich – auch für den durchschnittlich aufmerksamen Betrachter – ihre eigenständige Bedeutung und das Gewicht der Aussagen, das mit der Autorität von Amtsträgern verbunden sein kann. Es entsteht schon bei der ersten Betrachtung der Eindruck einer einseitigen Parteinahme staatlicher Amtsträger. Offensichtliche Wahlwerbung hat für die Willensbildung der Wähler jedoch unterschiedliche – zum Teil auch gegenläufige – Auswirkungen. Sie kann bestehende Auffassungen bestätigen, aber auch Widerspruch und Ablehnung auslösen; geht offensichtliche Wahlwerbung auf Amtsträger zurück, wird sie möglicherweise als übergriffig und damit negativ empfunden. Eindeutig belegbare Folgen für das Wahlverhalten sind deshalb hier nicht feststellbar.

163 Die Bedeutung der Öffentlichkeitswirkung des Allgemeinen Anzeigers vom 31. August 2024 reduziert sich überdies vor dem Hintergrund, dass bei der Wahl laut Aussage des Stellvertretenden Landeswahlleiters in der mündlichen Verhandlung 346.584 von insgesamt 1.218.089 Wählern ihre Stimme im Wege der Briefwahl und damit in aller Regel unbeeinflusst von der Wahlwerbung im Allgemeinen Anzeiger abgaben. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Allgemeine Anzeiger nicht in ganz Thüringen, sondern nur im Vertriebsgebiet der Zeitungen der Funke-Mediengruppe an die Haushalte verteilt wird. Nicht umfasst sind der Landkreis Altenburger Land und der gesamte Raum Südthüringen. Schließlich wird der Allgemeine Anzeiger nicht in den Haushalten zur Kenntnis genommen, die an ihren Briefkästen den Einwurf kostenloser Werbung untersagen. Außerdem drängt sich gerade bei einem kostenlosen und unverlangt übermittelten Anzeigenblatt auf, dass nicht alle Empfänger, die es bekommen, es auch lesen oder gar in Gänze lesen.

164 bb) Die Mandatsrelevanz des Wahlfehlers für die Landesstimme ergibt sich auch nicht aus der Ausführung des Beschwerdeführers zu 1, dass die Medieninformation – schon wegen der hohen Zahl von 17 Amtsträgern, die sie unterzeichneten – die öffentliche Diskussion beherrscht habe und deswegen nicht mehr über die Programme der anderen – auch der kleineren – Parteien gesprochen worden wäre. Zum einen hätte der Beschwerdeführer zu 1 hierfür aufzeigen müssen – und dies bereits im Einspruchsverfahren –, in welchem Umfang tatsächlich die Medieninformation im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion stand. Hierbei genügt es nicht, auf eine einmalige Berichterstattung, und mag sie auch überregional sein, zu verweisen. Denn insbesondere unmittelbar vor der Wahl wechseln sich die Berichterstattungen über wahlrelevante Themen häufig schnell ab, ohne vorherrschend zu sein. Zum anderen muss dann berücksichtigt werden, dass im Wahlkampf zu dieser Landtagswahl gerade Aufrufe privater Dritter gegen die AfD weitaus größere Reichweiten erlangten und jedenfalls nicht weniger prägend waren. Die vom Beschwerdeführer zu 1 vorgelegten Nachweise zur Medienberichterstattung über die Medieninformation datieren alle vom 23. August 2024. Sie erzeugten keinen ersichtlichen Nachhall in anderen Veröffentlichungen an den weiteren Tagen vor der Wahl. Die spätere Veröffentlichung in der Süddeutschen Zeitung war im Internet nicht allgemein zugänglich, sondern mit einer Bezahlschranke versehen.

165 cc) Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1 zur Wählerwanderung zwischen der FDP und der CDU können eine Mandatsrelevanz nicht begründen. Allein aufgrund einer demoskopischen Erhebung, die auf eine nicht unerhebliche Wählerwanderung hinweist, kann, bezogen auf den konkreten Fall, keine Mandatsrelevanz nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer zu 1 hat nicht dargelegt, weshalb die Medieninformation die maßgebliche Ursache für die Wählerwanderung von der FDP zur CDU bildete und dass diese Wähler ansonsten ihre Stimmen zugunsten der AfD oder des BSW abgegeben hätten. Die Ausführungen sind spekulativ. Die Annahme einer Mandatsrelevanz würde zu einer allein auf Vermutungen basierenden Annahme der Auswirkung auf die Zusammensetzung des Landtags führen, welche mit dem grundlegenden Bestandsschutzinteresse des gewählten Parlaments unvereinbar ist.

166 dd) Ebenso spekulativ ist der Vortrag des Beschwerdeführers zu 1, dass besondere psychologische Gesichtspunkte die Mandatsrelevanz der Medieninformation begründen könnten.

167 Das betrifft zunächst den Vortrag, durch die Medieninformation sei die Angst vor der verlorenen Stimme geschürt worden. Dieses Phänomen betrifft hauptsächlich kleine Parteien, die aus Sicht der Wähler drohen, an der Sperrklausel zu scheitern. Für diesen Zusammenhang findet sich im Text der Medieninformation kein Hinweis. Nicht dargelegt ist außerdem, weshalb die negative Adressierung der AfD und des BSW die Wähler dazu bewegen sollte, nur andere, größere Parteien zu wählen.

168 Die weiteren vom Beschwerdeführer zu 1 vorgetragenen psychologischen Effekte (Bandwagon- und Tactical-Voting-Effekt; Demobilisierung und Frustrationseffekt; Recency-Effekt) vermögen ebenfalls nicht die Mandatsrelevanz zu begründen. Es bleibt reine Spekulation, ob die Stimmenanteile von BSW und AfD ohne die Medieninformation höher gelegen hätten. Selbst bei Zugrundelegung der genannten psychologischen Effekte haben sie nur relatives Gewicht. Sie müssen stets in Bezug zu dem Grundsatz gesehen werden, dass das Wahlrecht, das auch auf den Grundsatz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG zurückzuführen ist, die Wahlberechtigten als vernunftbegabte und selbständig entscheidungsfähige Menschen behandelt. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die Medieninformation von den Wahlberechtigten in der Regel als das eingeordnet wurde, was sie war, nämlich ein einseitig parteiischer Aufruf.

169 ee) Auch aus den Wahlergebnissen auf Landesebene lässt sich die Mandatsrelevanz der Medieninformation nicht begründen.

170 Ausweislich der Modellrechnungen des Landeswahlleiters hätte das BSW bei unveränderter Gesamtstimmenanzahl 4.651 Stimmen von der CDU oder 5.455 Stimmen von der Partei Die Linke benötigt, um im Landtag einen weiteren Sitz zu erhalten. Bei zusätzlichen, d. h. gleichbleibenden Stimmen für die übrigen Parteien, hätte das BSW 4.808 Stimmen für einen weiteren Sitz benötigt. Die AfD hätte bei unveränderter Gesamtstimmenanzahl 11.738 Stimmen von der CDU oder 12.137 Stimmen von der Partei Die Linke für ein weiteres Landtagsmandat benötigt. Bei erhöhter Gesamtstimmenanzahl wären 15.528 zusätzliche Stimmen erforderlich gewesen.

171 Die Stimmenverlagerungen, die jeweils für einen weiteren Sitz erforderlich gewesen wären, sind erheblich und setzen zudem voraus, dass sich allein die durch die Medieninformation beeinflussten Wähler jeweils für nur eine Partei, entweder das BSW oder die AfD, entschieden hätten. Diese theoretische Annahme widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Vielmehr ist auch bei einer Wählerwanderung eine Aufteilung zwischen den jeweiligen Parteien anzunehmen.

172 ff) Eine Mandatsrelevanz ist schließlich nicht für einzelne Wahlkreise gegeben.

173 In den Wahlkreisen ist die Mandatsrelevanz anhand der dort erzielten Ergebnisse zu ermitteln (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 2 BvC – BVerfGE 167, 329 [422, Rn. 249]). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie eindeutig oder knapp die Wahl des obsiegenden Wahlkreiskandidaten ausgefallen ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – VerfGH 9/15 – juris Rn. 55, 63). Im Fall von amtlichen Äußerungen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihre Wirkungen – gerade bei einer allgemein auf bestimmte Parteien und nicht auf einzelne Wahlkreiskandidaten bezogenen Stellungnahme – auf die Entscheidung der Wähler diffus bleiben.

174 Eine Mandatsrelevanz ist im Wahlkreis 005 (Wartburgkreis I) ausgeschlossen, weil die Partei BSW in diesem Wahlkreis keinen Direktkandidaten aufgestellt hat und der Direktkandidat der AfD den Wahlkreis für sich entscheiden konnte. In keiner Weise konnte sich der Wahlrechtsfehler auch im Wahlkreis 007 (Wartburgkreis III) auswirken. In diesem Wahlkreis stellten weder das BSW noch die AfD einen Direktkandidaten zur Landtagswahl auf. Eine Mandatsrelevanz lässt sich ferner nicht im Wahlkreis 006 (Wartburgkreis II) feststellen. In diesem Wahlkreis unterlag die Direktkandidatin des BSW der Direktkandidatin der CDU mit einem Abstand von 3.573 Stimmen. Im Einzelnen entfielen auf die Kandidatin der CDU 10.645 Stimmen und auf die Kandidatin des BSW 7.072 Stimmen. Es erscheint fernliegend, dass ohne die Medieninformation die Wahl der Direktkandidatin zu Gunsten des BSW ausgegangen wäre. Hiergegen spricht bereits, dass das Wahlergebnis keineswegs knapp ausgefallen ist. Auch die Gestaltung der Stimmzettel führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 1 nicht zu der Möglichkeit eines Direktmandates in diesem Wahlkreis. Selbst unterstellt, dass die Nennung der Partei in Ansehung der Medieninformation bei der Entscheidung für den jeweiligen Wahlkreiskandidaten eine Rolle gespielt hätte, ist der Abstand zwischen der Erst- und Zweitplatzierten zu groß, um eine potentielle Kausalität zu bejahen.

175 Soweit der Beschwerdeführer zu 1 anführt, dass in zwei anderen Wahlkreisen der Bewerber der AfD nur mit wenigen hundert Stimmen dem Bewerber der CDU unterlag, ist der Nachweis der Mandatsrelevanz nicht ausreichend geführt. Im Wahlkreis 008 (Unstrut-Hainich-Kreis I) unterlag der Kandidat der AfD dem Kandidaten der CDU mit einem Abstand von 493 Stimmen, im Wahlkreis 035 (Saale-Holzland-Kreis I) gewann der Kandidat der CDU mit 776 Stimmen Vorsprung zum Kandidaten der AfD.

176 Der knappe Ausgang einer Direktwahl ist zwar bei der Beurteilung der Mandatsrelevanz eines Wahlfehlers zu berücksichtigen, begründet dieses Ergebnis aber nicht automatisch. Vielmehr müssen weitere Umstände im konkreten Fall hinzutreten. Solche hat der Beschwerdeführer zu 1 nicht dargelegt.

177 Sie drängen sich auch nicht auf: Wie sich aus dem amtlichen Wahlergebnis entnehmen lässt, erzielte die AfD im Wahlkreis 008 einen Wahlkreisstimmenanteil von 35,3 % und einen Landesstimmenanteil von 31,2 %. Die CDU errang einen Wahlkreisstimmenanteil von 37,1 % und einen Landesstimmenanteil von 25,5 %. Im Wahlkreis 035 erzielte die AfD einen Wahlkreisstimmenanteil von 36,7 % und einen Landesstimmenanteil von 31,8 %. Die CDU errang einen Wahlkreisstimmenanteil von 39,8 % und einen Landesstimmenanteil von 25,2 %. Diese erheblichen Abweichungen der Stimmenanteile bei der Erst- und Zweitstimme zeigen, dass die Wähler differenziert ihre Stimme vergaben und zwischen der Entscheidung für einen bestimmten Kandidaten und eine Partei unterschieden. Insbesondere erzielte die AfD jeweils deutlich höhere Anteile bei der Landesstimme als die CDU. Das spricht dafür, dass die gegenläufige Abstimmung bei den Direktkandidaten von weitergehenden Erwägungen der Wähler getragen war. Insgesamt lässt sich aus diesen Umständen kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Wahl der Direktkandidaten unmittelbar kausal von der Medieninformation beeinflusst war.

IV.

178 Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.

179 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG.

180 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

181 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

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