Thüringer Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, 2022-10-26, 1 U 829/22

1 U 829/22Tribunal supérieur / Ire chambre civile26 oct. 2022

Texte intégral

Thüringer Oberlandesgericht 1. Zivilsenat — 1 U 829/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-26

Aktenzeichen: 1 U 829/22

ECLI: ECLI:DE:OLGTH:2022:1026.1U829.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24.06.2022, Aktenzeichen 3 O 690/21, wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.824,47 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW Mercedes-Benz Vito 2143, Euro 6, Baujahr 2018, Motor OM 651, Fahrzeug-Identitäts-Nr. … .

2 Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe in verwerflicher Absicht in dem Motor des klägerischen Fahrzeugs unzulässige Abschalteinrichtungen implementiert. Die Beklagte habe den Kläger daher im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wenn der Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht geschlossen worden wäre.

3 Der Kläger hat beantragt,

4 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 47.838,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2021 zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.013,53 EUR, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz Vito mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. … ,

5 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 23.06.2021 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet,

6 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.873,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2021 an den Kläger zu zahlen.

7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8 Die Beklagte ist dem Vortrag zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen und zu einem verwerflichen Handeln entgegen getreten.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

10 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.06.2022 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein objektiv und subjektiv sittenwidriges Handeln der Beklagten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Einbau des Motors OM 651 in dem streitgegenständlichen Mercedes Vito nicht feststellbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Argumentation wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

11 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

12 Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags beantragt er,

13 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 24.06.2022, Az. 3 O 690/21:

14 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.838,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2021 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.013,53 EUR Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz Vito mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu zahlen.

15 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 23.06.2021 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

16 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.873,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2021 an den Kläger zu zahlen.

17 Hilfsweise,

18 4. das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Erfurt, Az.: 3 O 690/21, verkündet am 01.07.2022 und zugestellt am 29.07.2022, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurück zu verweisen.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

23 Die Berufung ist statthaft, § 511 ZPO, und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.

24 Die Berufung ist aber gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

25 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 28.09.2022 Bezug genommen, in dem ausgeführt ist:

26 "Es kann dahinstehen, ob in dem Motor des klägerischen Fahrzeugs unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Denn es dürfte an den weiteren Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung fehlen. Der Anspruch eines Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB wegen Verwendung einer - unterstellt - unzulässigen Abschalteinrichtung setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen den in der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Die Darlegungs- und Beweislast für ein derartiges Vorstellungsbild der handelnden Personen trägt dabei nach den allgemeinen Grundsätzen der Fahrzeugkäufer als Anspruchsteller (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 435/20, juris Rn. 18). Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Zusammenhang mit der Haftung eines Automobilherstellers in seiner Entscheidung vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris, ausgeführt:

27 "Der Anspruchsteller hat ... darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat."

28 Daran fehlt es hier. Der Kläger behauptet schon nicht, welcher konkrete Vorstand, welches konkrete Mitglied des Vorstands oder ein anderer konkret zu benennender verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrige Schädigung erfüllt. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen eine Abschalteinrichtung in dem Motor EA 189 des Volkswagenkonzerns implementiert war, kann sich der Kläger im vorliegenden Fall weder auf die Regelung des § 138 Abs. 3 ZPO, nach der Vortrag als zugestanden anzusehen ist, wenn der Gegner diese erkennbar nicht bestreiten will, noch auf die Reglung des

29 § 138 Abs. 2 ZPO, nach der sich der Gegner zu Tatsachen substantiiert zu äußern hat und anderenfalls die Behauptungen als unstreitig zu behandeln sind, noch auf die Regelung des § 138 Abs. 4 ZPO berufen, nach der eine Erklärung mit Nichtwissen unbeachtlich sei kann. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich ganz wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Motor EA 189 des Volkswagenkonzerns zugrunde lag. Denn dort war von dem geschädigten Kläger eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen worden unter der weiteren Darlegung, dass es sich bei der Verwendung der dortigen unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 betreffende Strategieentscheidung gehandelt hat, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war. Deshalb hat der Bundesgerichtshof wegen der besonderen Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, die dortige Einlassung der Beklagten, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder davon gewusst habe, für nicht ausreichend gehalten. Zudem hatte der dortige Kläger vorgetragen, dass auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung die zuständige Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde arglistig getäuscht wurde, und dies mit der Gesinnung verbunden war, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. An einem an diesen Anforderungen zu messenden Vortrag des Klägers fehlt es hier, so dass es schon nicht zur Anwendung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast kommt. Hieran ändern die Ausführungen des Klägers zur DIN EN ISO 9001 nichts. Denn Voraussetzung für deren Anwendbarkeit ist, dass der Beklagten überhaupt eine sekundäre Darlegungslast obliegt. Hieran fehlt es - wie aufgezeigt - aber.

30 Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt nicht alle entscheidungsrelevanten Angaben offenbart, führt dies ebenfalls nicht zu einer deliktischen Haftung der Beklagten. Vielmehr wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 424/21, juris Rn. 28 mwN)."

31 Hieran ändern die Ausführungen des Klägers in seiner Gegenäußerung vom 11.10.2022 nichts, die sich allein zu der Frage der Aussetzung des Verfahrens verhalten. Die bisher ergangenen Entscheidungen des EuGH führen indes nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, verhalten sich diese Entscheidungen doch lediglich zu der Frage, wann eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und nicht zu der dem nationalen Recht unterliegenden Frage der deliktischen Haftungsvoraussetzungen. Schließlich kommt eine Aussetzung des Verfahrens wegen des Verfahrens vor dem EuGH zum dortigen Aktenzeichen C-100/21 allein wegen des Schlussantrages des Generalanwalts oder des bei dem Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen VIa ZR 335/21 anhängigen Verfahrens nicht in Betracht. Zwar mögen die RL 2007/46/EG und die VO 715/2007/EG insofern drittschützende Wirkung zugunsten der Fahrzeugerwerber haben, als deren Interesse betroffen ist, "dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird" (BGH, Beschluss vom 10.02.2022 – III ZR 87/21, juris Rn. 13). Die Verletzung dieses Interesses macht der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis nicht wieder entzogen worden.

32 Abschließend kann sich der Kläger auch nicht auf einen verbindlichen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt berufen. Erstinstanzlich hat der Kläger in der Klagebegründung behauptet, es gebe einen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes für Fahrzeuge des Typs GLK 220 CDI aus den Baujahren 2012 bis 2015. Um ein solches Fahrzeug geht es hier nicht. Unbehelflich ist auch das von dem Kläger erstinstanzlich in Bezug genommene Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes vom 02.06.2021 (Anlage K 17). Denn es wird schon nicht dargelegt, welches Fahrzeug und welcher Motortyp betroffen ist. Zudem folgt aus dem Schreiben nicht, dass eine Programmierung zur Abgasreduzierung nur und ausschließlich auf dem Prüfstand wirkt.

33 Die Berufung war daher mit der Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

34 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

35 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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