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3 Ca 526/25•ArbG Nordhausen 3. Kammer, 2025-12-18, 3 Ca 526/25
3 Ca 526/25Tribunal du travail / 3e chambre18 déc. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-18
Aktenzeichen: 3 Ca 526/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGNOR:2025:1218.3CA526.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 626 BGB, § 130 BGB
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 10.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 717,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2025 zu bezahlen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.025,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2025 zu bezahlen, abzüglich dass dem Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 333,20 € netto.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 64 % der Beklagte und zu 36 % der Kläger.
VI. Der Streitwert wird auf 12.704,92 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 10.06.2025 sowie über Lohn- und Annahmeverzugsvergütungszahlungen für den Zeitraum vom 01.06. bis 31.07.2025.
2 Der Beklagte betreibt einen Transport- und Umzugsbetrieb, in dem er in der Regel weniger als zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt.
3 Am 15.08.2023 schlossen die Parteien einen "unbefristeten Arbeitsvertrag" mit einer Tätigkeit des Klägers als Arbeiter für Kurierfahrten/Transportfahrten und Umzüge ab 15.08.2023 (§ 1), mit gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 5), einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (§ 6), einer Vergütung in Höhe von 12,00 € brutto/Stunde, jeweils fällig zum 15. des Folgemonats, (§ 7) und der Geltung von Ausschlussfristen (§ 15). Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage B1 (Bl. 56 – 61 der Akte) Bezug genommen.
4 Ab dem 01.06.2024 bezog der Kläger – auf der Grundlage eines Mietvertrages der Parteien vom 31.05.2024 (vergleiche Anlage auf Bl. 91 – 98 der Akte) – das Mietshaus des Beklagten in der … im K-Ortsteil B.
5 Mit Schreiben vom 02.08.2024 erteilte der Beklagte dem Kläger eine "Abmahnung" wegen unentschuldigten und grundlosen Fernbleibens von der Arbeit am 02.08.2024 eine (vergleiche Anlage B2 auf Bl. 62 f. der Akte).
6 Mit Schreiben vom 03.08.2024 sprach der Beklagte dem Kläger eine "zweite Abmahnung" wegen grundlosen und unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit am 03.08.2024 aus (vergleiche Anlage B3 auf Bl. 64 f. der Akte).
7 Am 15.10.2024 schlossen der Kläger und sein Arbeitskollege M J nebst Ehefrau B J einen Untermietvertrag zur vom Kläger vom Beklagten angemieteten Wohnung in B (vergleiche Anlage auf Bl. 99 – 103 der Akte).
8 Am 31.12.2024 in der Zeit von 8:00 – 11:00 Uhr erschien der Kläger nicht zur Arbeit.
9 Am 07.02.2025 erschien der Kläger wegen seiner polizeilichen Verhaftung nicht zur Arbeit beim Beklagten.
10 Im Zeitraum vom 17.03. bis 29.04.2025 verließ der Kläger jeweils wie folgt vorzeitig seine Arbeit beim Beklagten:
11 - 14.03.2025: 10:49 Uhr statt 11:00 Uhr
12 - 01.04.2025: 10:43 Uhr statt 11:00 Uhr
13 - 07.04.2025: 08:58 Uhr statt 11:00 Uhr
14 - 23.04.2025: 10:45 Uhr statt 11:00 Uhr
15 - 29.04.2025: 10:45 Uhr statt 11:00 Uhr.
16 Zu einem nicht genau bezeichneten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 04.06.2025 wurde ein Multicar des Beklagten auf dessen Betriebsgelände in Brand gesetzt.
17 Zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 10.06.2025, hat der Kläger bei Google folgende Bewertung über den Beklagten und seinen Betrieb abgegeben (vergleiche Anlage B4 auf Bl. 66 der Akte):
18 "Sehr schlechte Erfahrung nicht weiter zu empfehlen schlechte Arbeit und unpünktlich und das was die Firma verlangt an Preis das ist die Firma einfach nicht wert".
19 Zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 10.06.2025, hat der Kläger auf Facebook folgende Äußerung über den Beklagten und seinen Betrieb abgegeben (vergleiche Anlage B5 auf Bl. 67 f. der Akte):
20 "Auf die Firma r kleintransportservice ist kein Verlass da habe ich selber gearbeitet".
21 Der Kläger hat diese Eintragungen mittlerweile gelöscht.
22 Der Lohn des Klägers betrug zuletzt jedenfalls ab Juni 2025 12,82 € brutto die Stunde.
23 Mit Schreiben vom 10.06.2025 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger "außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos zum heutigen Tag ... durch gravierende Pflichtverletzung Ihrerseits…". Als Begründung gibt der Beklagte Folgendes an:
24 "Wie wir Ihnen bereits in den zwei Abmahnungen vorher erläutert haben, sehen wir es als erwiesen an, dass Sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt haben, indem Sie unentschuldigt von der Arbeit fernblieben oder ohne Absprache einfach gingen. Des Weiteren verhielten Sie sich mehrfach ungebührlich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern. Sie drohten mit Gewalt und Sie schädigten das Ansehen von Personen durch Verbreitung unwahrer und verleumderischer Behauptungen. Dies ist für die Firma nicht tragbar. ..." (vergleiche Anlage auf Bl. 4 der Akte).
25 Mit Schreiben vom 10.06.2025 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum Beklagten "fristgerecht bis zum 31. September 2025" (vergleiche Anlage B7 auf Bl. 78 der Akte).
26 Mit Schriftsatz vom 02.07.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 10.06.2025 erhoben.
27 Mit Bescheid vom 21.07.2025 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit T M, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 26.06.2025 in Höhe von 23,80 € täglich, mithin in Höhe von 119,00 € für den Zeitraum vom 26. – 30.06.2025 und in Höhe von monatlich 714,00 € für den Zeitraum ab 01.07.2025 (vergleiche Anlage auf Bl. 45 – 49 der Akte). Dementsprechend leistete die Bundesagentur für Arbeit an den Kläger monatliche Zahlungen.
28 Mit Schriftsatz vom 08.09.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat der Kläger seine Klage auf Zahlung von Arbeits- und Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 01.06. – 31.07.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 833,00 € netto erweitert.
29 Laut "Amtlicher Meldebestätigung für die Anmeldung" der Stadt M vom 16.10.2025 ist der Kläger am 01.10.2025 in die Wohnung in der … in … M/T eingezogen (vgl. Anlage auf Bl. 138 dA).
30 Der Kläger ist der Auffassung, dass sowohl die außerordentliche und fristlose Kündigung als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 10.06.2025 unwirksam seien. Ihm stehe Lohn- und Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 01.06. – 30.06. in Höhe von 2.153,76 € abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 119,00 € netto und im Zeitraum vom 01. – 31.07.2025 in Höhe von 2.358,88 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 714,00 € netto zu.
31 Der Kläger behauptet, dass er seit dem 26.07.2024 bzw. 15.09.2025 zu seiner neuen Freundin A nach M verzogen sei, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Ab Dezember 2024 habe sein Untermieter J die Miete für die Wohnung in B unmittelbar an den Beklagten als Vermieter gezahlt. Ihm sei nicht erinnerlich, ob er am 02., 17. und 20.05.2025 nicht auf Arbeit gewesen sei bzw. zwei Stunden früher gegangen sei. Am 30.05.2025 sei er nicht eigenmächtig früher gegangen, sondern sei um 11:09 Uhr mit dem Bus nach M gefahren. Ob er dabei eigenmächtig gehandelt habe, sei ihm ebenso wenig erinnerlich. Jedenfalls bestreite er die vorgenannten Verstöße am 02., 17., 20. und 30.05.2025. Freitags sei er immer vormittags mit dem Bus am Bahnhof in S ab 11:09 Uhr zu seiner Freundin nach M gefahren. Deshalb habe er freitags immer ca. eine Viertelstunde vorher aufgehört mit der Arbeit, um den Bus zu erreichen. Sowohl der Beklagte als auch dessen Schwester D S hätten vorab insoweit immer ihr Einverständnis gegeben. Er habe weder den Beklagten noch dessen Mitarbeiter beleidigt. So habe er den Beklagten nicht mit "Arschloch" betitelt; auch habe er dessen Schwester D S nicht als "Fotze" oder "Schlampe" bezeichnet. Er bestreitet, dass der Zeuge J diesbezügliche Äußerungen, die er nicht getätigt habe, der Zeugin D S mitgeteilt habe. Ebensowenig habe er dem Zeugen J und der Zeugin H S gegenüber geäußert, dass er die ganze Firma anzünde, nachdem der Multicar gebrannt hat. Diesen habe er ebenfalls nicht angezündet. Das Kündigungsschreiben vom 10.06.2025 sei ihm am 02.07.2025 zugegangen. Die Zeugin S habe das Kündigungsschreiben am 10.06.2025 dem Zeugen J zwecks Übergabe an ihn mitgegeben. Das Schreiben habe ihn jedoch nicht erreicht, da es der Zeuge J am 10.06.2025 verbrannt habe. Er habe sich am 16.10.2025 melderechtlich von B abgemeldet.
32 Der Kläger beantragt,
33 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10.06.2025, ihm zugestellt am 02.07.2025, nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
34 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.153,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2025 zu bezahlen, abzüglich des dem Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 119,00 € netto,
35 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.358,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2025 zu bezahlen, abzüglich des ihm gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 714,00 € netto.
36 Der Beklagte beantragt,
37 die Klage abzuweisen.
38 Der Beklagte ist der Auffassung, die außerordentliche Kündigung, jedenfalls aber die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 10.06.2025 habe das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam beendet. Deshalb stehe dem Kläger auch keine Vergütung ab dem 10.06.2025 mehr zu.
39 Der Beklagte behauptet, dass ihm der Umzug des Klägers nach M, soweit er überhaupt stattgefunden habe, nicht bekannt gewesen sei. Dies gelte auch für den zwischen dem Kläger und den Eheleuten J geschlossenen Untermietvertrag. Die Miete sei ihm jedenfalls bis zur Beendigung des Mietverhältnisses immer durch den Kläger gezahlt worden. Der Kläger sei am 2. und 17.05.2025 jeweils nicht auf Arbeit erschienen. Am 20.05.2025 sei der Kläger zwei Stunden früher ohne Grund gegangen. Am 30.05.2025 sei der Kläger eigenmächtig statt erst um 11:00 Uhr bereits um 10:40 Uhr gegangen. Der Kläger habe ihn sowie seine Schwester D S gegenüber dem Mitarbeiter J beleidigt. So habe der Kläger ihn u. a. als "Arschloch" bezeichnet. Er würde nur auf "dicke Hose" machen. E würde nur markieren, wenn er behaupte, dass er krank sei. Seine Schwester, welche bei ihm im Büro tätig ist, habe der Kläger als "Fotze" und "Schlampe" bezeichnet. Der Zeuge J habe die vorgenannten Äußerungen des Klägers seiner Schwester S am 04.06.2025 mitgeteilt. Außerdem habe der Kläger gegenüber dem Zeugen J sowie der Zeugin H S geäußert, dass er das nächste Mal nicht nur den Multicar, sondern die ganze Firma anzünden werde. Der Kläger habe geäußert, dass er wisse, wo welche Kamera sei und wie er sich anschleichen müsse. Weiterhin habe der Kläger ihn bei Google negativ bewertet, obwohl er keine Leistungen von ihm in Anspruch genommen habe, welche ihn zu einer derartigen Bewertung berechtigen würden. Auch habe der Kläger wiederum auf Facebook unter seinem dortigen Namen geäußert, dass auf ihn, d. h. den Beklagten, kein Verlass sei. Seine Schwester D S habe dem Kläger das Kündigungsschreiben am 10.06.2025 gegen 17:50 Uhr in dessen Briefkasten unter der Wohnanschrift K Ortsteil B, … eingeworfen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm auch nur diese Anschrift des Klägers bekannt gewesen. Der Kläger aber auch erst zum 30.09.2025 sein Mietverhältnis gekündigt. Er bestreite, dass der Kläger sich am 16.10.2025 melderechtlich umgemeldet habe.
40 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
I.
41 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
42 1. Der Kündigungsschutzantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit sowohl der außerordentlichen fristlosen Kündigung als auch der hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom 10.06.2025 ist nur teilweise begründet. Die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 10.06.2025 ist unwirksam. Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 10.06.2025 hat das Arbeitsverhältnis zum 15.07.2025 beendet.
43 a) Die Kündigung vom 10.06.2025 gilt nicht gemäß der §§ 4, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
44 aa) Die Kündigung vom 10.06.2025 ist dem Kläger frühestens am 11.06.2025 zugegangen.
45 (1) Der Zeitpunkt für den Zugang einer Kündigung ist der Moment, in dem man üblicherweise in den Briefkasten schaut. Bei nachmittäglicher bzw. abendlicher Zustellung nach 16:30 Uhr geht das Schreiben erst am nachfolgenden Tag zu. Andernfalls muss derjenige, der sich auf den Zugang am selben Tage beruft, im Einzelnen darlegen, dass im fraglichen Bezirk regelmäßig auch noch mit einem Briefeingang am Nachmittag zu rechnen ist oder dass der Empfänger den Briefkasten effektiv am Abend geleert hat oder wenn der Arbeitnehmer mit einem Einwurf zu diesem Zeitpunkt rechnen musste (vergleiche Däubler in: Däubler/Deinert, Kündigungsschutzrecht, 12. Auflage 2024, § 130 BGB, Rz. 6 m. w. N.).
46 (2) Hier hat der Beklagte – nach seinem klägerseits bestrittenen Vortrag - über seine Schwester S das Kündigungsschreiben am 11.06.2025 gegen 18:00 Uhr in den Briefkasten des Klägers an seiner damaligen Wohnanschrift in B eingeworfen. Damit ist von einem Zugang frühestens erst am Folgetag des 11.06.2025 auszugehen.
47 bb) Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist binnen der 3-Wochen-Frist am 02.07.2025 beim Arbeitsgericht Nordhausen eingegangen.
48 b) Die außerordentliche und fristlose Kündigung des Beklagten vom 10.06.2025 ist unwirksam. Der Beklagte hat bereits nicht ausreichend substantiiert einen an sich geeigneten wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dargelegt.
49 aa) Ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, ist in Form einer zweistufigen Prüfung vorzunehmen. Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob ein an sich geeigneter wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Auf der zweiten Stufe ist sodann eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vergleiche BAG, Urteil vom 17.03.1988, 2 AZR 576/87, Rz. 40 m. w. N.).
50 bb) Hier beruft sich der Beklagte auf folgende fünf Kündigungsgründe: Wiederholte Arbeitszeitverstöße (1), Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen (2), Sachbeschädigungen an Arbeitsmitteln (3), Ankündigung einer Straftat durch Anzünden der gesamten die Firma (4) und bewusst falsche und schlechte Bewertungen über die Qualität der Arbeit des Beklagten durch den Kläger im Internet (5).
51 (1) Arbeitszeitverstöße des Klägers im Zeitraum vom 02.08.2024 bis 30.05.2025
52 (a) Wenn ein Arbeitnehmer häufig zu spät zur Arbeit erscheint und damit seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Regel nur durch eine ordentliche Kündigung lösen. Eine außerordentliche Kündigung aus diesem Grunde kommt ausnahmsweise allerdings dann in Betracht, wenn die Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verletzung (Verweigerung) seiner Arbeitspflicht erreicht hat. Die in den aufgehobenen Vorschriften der § 123 Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung und § 72 Abs. 1 Nr. 2 HGB genannten Beispiele für wichtige Gründe sind nach wie vor auch im Regelungsbereich des § 626 BGB aufschlussreiche Hinweise dafür, welche typischen Sachverhalte an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden. Eine beharrliche Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag liegt nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 123 Gewerbeordnung insbesondere dann vor, wenn eine Pflichtverletzung trotz Abmahnung wiederholt begangen wird und sich daraus der nachhaltige Wille der vertragswidrig handelnden Partei ergibt, den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen (vergleiche BAG, Urteil vom 17.03.1988, 2 AZR 576/87, Rz. 66 f. m. w. N.).
53 Es kann dahingestellt bleiben, ob die länger als zwei Wochen bekannten, vom Arbeitgeber mehrfach abgemahnten Verspätungen deswegen bei der Prüfung des wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, weil es sich insoweit um Pflichtverletzungen handelt, die zu einem Gesamtverhalten zusammengefasst werden können, oder ob das deswegen möglich und geboten ist, weil es sich zwar um verfristete Kündigungsgründe handelt, diese aber jedenfalls mit den neueren Vorfällen in einem engen sachlichen und inneren Zusammenhang stehen. Nach beiden Betrachtungen kann auf die früheren Verspätungen zurückgegriffen werden (vergleiche BAG, Urteil vom 17.03.1988, Randziffer 39 m. w. N.).
54 (b) Nach diesen Grundsätzen reicht der von der Beklagtenseite geleistete Vortrag zu den Zeitverstößen im Zeitraum vom 02.08.2024 bis 30.05. 2025 nicht für die Annahme einer beharrlichen Arbeitsverweigerung aus. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 15.08.2023. Im Zeitraum vom 15.08.2023 bis zum Ausspruch der Kündigung am 10.06.2025 soll der Kläger – laut teilweise bestrittenem Vortrag des Beklagten – insgesamt sechs Mal unentschuldigt nicht zur Arbeit und insgesamt sieben Mal die Arbeit unentschuldigt zu früh verlassen haben, mit einer Zeitspanne von 11 Minuten bis 2 Stunden und 2 Minuten. Die ersten beiden Vorfälle im August 2024 sind als Kündigungsgrund aufgrund der beiden Abmahnungen vom 02. und 03.08.2024 bereits verbraucht. Das Nichterscheinen des Klägers am 07.02.2024 ist insoweit "entschuldigt", als der Kläger nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien an diesem Tage verhaftet worden ist. Damit verbleiben maximal zwölf Zeitverstöße, die nicht den o. g. geforderten Grad einer beharrlichen Arbeitsverweigerung durch den Kläger einnehmen.
55 (2) Beleidigungen des Beklagten und seiner Schwester D S durch den Kläger
56 (a) Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar (§ 241 Abs. 2 BGB) und sind an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (vergleiche BAG, Urteil vom 07.07.2011, Aktenzeichen: 2 AZR 355/10, Rz. 14 m. w. N.).
57 (b) Im Streitfall soll der Kläger – laut bestrittenem Vortrag des Beklagten – sowohl den Beklagten als "Arschloch" und die Schwester D S als "Fotze" und "Schlampe" bezeichnet haben. Diese Beleidigungen sollen im Zeitraum vom 27.05. bis 04.06.2025 gegenüber dem Mitarbeiter des Beklagten J gefallen sein. Dieser Vortrag des Beklagten ist nicht ausreichend substantiiert in Bezug auf den Zeitpunkt und den Ort der angeblichen Äußerungen. Denn dem Kläger ist es dadurch nicht möglich, sich sachgerecht gegen die Vorwürfe zu verteidigen.
58 (3) Sachbeschädigungen am Multicar des Beklagten durch den Kläger
59 (a) Vorsätzliche und schuldhafte Beschädigungen an Betriebsmitteln des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer sind selbstverständlich geeignet, einen an sich wichtigen Grund abzugeben (vergleiche LAG Köln, Urteil vom 26.10.2010, 12 Sa 936/10, Rz. 34).
60 (b) Im Streitfall ist der klägerseits bestrittene Vortrag des Beklagten bislang nicht ausreichend substantiiert. Es wurde nicht vorgetragen, wann der Multicar durch Inbrandsetzung durch den Kläger zerstört worden sein soll. Jedenfalls hat der Beklagte nicht den Zeitpunkt benannt, wann die fragliche Äußerung des Klägers gefallen sein soll, so dass offen bleibt, ob die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt wurde.
61 (4) Ankündigung einer Straftat in Form des Anzündens der gesamten Firma des Beklagten durch den Kläger
62 (a) Die ernstliche Drohung eines Arbeitnehmers mit einer vorsätzlichen Sachbeschädigung am Eigentum des Arbeitgebers begründet an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung (vergleiche LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2023, 3 Sa 210/23, Rz. 41).
63 (b) Im Streitfall ist der Vortrag des Beklagten, zumal er klägerseits bestritten ist, bislang nicht ausreichend substantiiert. Es wurde nicht vorgetragen, wann und wo der Kläger eine derartige Äußerung getätigt haben soll. Dies wäre auch für die Prüfung der Wahrung der Zwei- Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB von Belang.
64 (5) Schlechte Bewertungen des Klägers über die Qualität der Arbeit des Beklagten im Internet
65 (a) Insoweit gilt das zu Beleidigungen und falschen Tatsachenbehauptungen Gesagte entsprechend (siehe oben (1)). D. h. auch bewusst falsche Tatsachenbehauptungen des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers geben einen an sich geeigneten wichtigen Kündigungsgrund ab.
66 (b) Hier ist der Vortrag des Beklagten zu ungenau. Er führt nicht aus, wann der Kläger diese Bemerkungen abgegeben haben soll. Dies ist aber auch im Hinblick auf die Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB von Belang.
67 (6) Auch die Gesamtschau der vorgenannten fünf Kündigungsgründe des Beklagten ergibt aus den vorgenannten Gründen kein anderes Ergebnis im Hinblick auf die Einschätzung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 10.06.2025.
68 c) Die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 10.06.2025 hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 15.07.2025 wirksam beendet.
69 aa) Die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 10.06.2025 kann gemäß § 140 BGB in eine hilfsweise ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
70 (1) Eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist (vergleiche BAG, Urteil vom 12.05.2010, Aktenzeichen: 2 AZR 845/08, Rz. 39 m. w. N.).
71 (2) Im vorliegenden Fall ist eine derartige Umdeutung der außerordentlichen Kündigung vom 10.06.2025 in eine hilfsweise ordentliche Kündigung möglich. Der Beklagte hat darin ausdrücklich erklärt: "Hilfsweise tritt die außerordentliche Kündigung am 30.06.2025 in Kraft." Hiermit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er das Arbeitsverhältnis auch hilfsweise ordentlich zur Beendigung bringen möchte. Dies war auch für den Kläger deutlich erkennbar.
72 bb) Die Kündigung ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung gemäß § 1 KSchG zu überprüfen. Denn das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG keine Anwendung. Unstreitig beschäftigt der Beklagte in der Regel weniger als zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer.
73 cc) Auf anderweitige Unwirksamkeitsgründe bezüglich der Kündigung vom 10.06.2025 beruft sich der Kläger nicht.
74 dd) Die Kündigungsfrist läuft am 15.07.2025 aus gemäß § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien in Verbindung mit § 622 Abs. 1 BGB.
75 (1) Das Kündigungsschreiben vom 10.06.2025 ist dem Kläger – entsprechend der Behauptung des Beklagten unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter 1.a)aa) - am 11.06.2025 und – entgegen der Behauptung des Klägers – nicht erst am 02.07.2025 zugegangen.
76 (a) Grundsätzlich trägt die Beweislast derjenige, der sich auf die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung beruft und hieraus Rechte herleiten will. Er muss deren Zugang beweisen und ist auch darlegungs- und beweispflichtig für den Zeitpunkt des Zugangs (Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 130 BGB (Stand: 15.05.2023), Rz. 61 mwN.). Sofern der Erklärende die Zugangsart und den Zugangszeitpunkt seiner Willenserklärung schildert, genügt die Angabe des Empfängers, er habe das Schreiben erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten, nicht für ein Bestreiten des aus dem Vortrag des Erklärenden abzuleitenden Zugangszeitpunktes. Vielmehr muss der Empfänger genau darlegen, wie er seiner Obliegenheit, den Briefkasten zu leeren, nachgekommen ist, und was er wann im Briefkasten vorgefunden hat (Reichold, a.a.O., Rz. 62 mwN.).
77 (b) Im Streitfall hat der Beklagte ausreichend substantiiert zum Zugang des Kündigungsschreibens vom 10.06.2025 vorgetragen. Er hat behauptet, dass er das Kündigungsschreiben vom 10.06.2025 durch die Zeugin S um 17:50 Uhr in den Briefkasten des Klägers unter seiner Wohnanschrift in B eingelegt habe. Eine andere Anschrift des Klägers sei ihm auch nicht bekannt gewesen.
78 Demgegenüber ist der Vortrag des Klägers nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger hat zwar behauptet, dass ihm das Kündigungsschreiben vom 10.06.2025 erst am 02.07.2025 zugegangen sei. Allerdings hat er es verabsäumt, jegliche Ausführungen darüber zu machen, wie und wo er am 02.07.2025 in den Besitz des Kündigungsschreibens gekommen sein will. Nach seinen Ausführungen dürfte ihn das Schreiben ja bis heute nicht erreicht haben, weil er unter der Einwurfadresse in B seit 26.07. bzw. 15.09.2025 nicht mehr wohnhaft gewesen sein will.
79 (2) Unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende hat das dem Kläger am 11.06.2025 zugegangene Kündigungsschreiben vom 10.06.2025 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.07.2025 beendet.
80 2. Der Antrag zu 2. ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Vergütungszahlung für den Zeitraum vom 01. bis 10.06.2025 (7 Arbeitstage) gemäß § 611 a BGB in Verbindung mit den arbeitsvertraglichen Regelungen verlangen. Im Übrigen war die Klage insoweit abzuweisen.
81 a) Lohnzahlung für den Zeitraum vom 01. bis 10.06.2025:
82 aa) In diesem Zeitraum hat der Kläger für den Beklagten seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht.
83 bb) Der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum errechnet sich wie folgt:
84 7 Arbeitstage x 8 Stunden/Tag x 12,80 € brutto/Stunde = 717,92 € brutto
85 cc) Der Anspruch war laut § 7 des Arbeitsvertrages der Parteien am 15. des Folgemonats, mithin am 15.07.2025 fällig.
86 dd) Erfüllungsleistungen gemäß § 362 Abs. 1 BGB hat der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht erbracht.
87 ee) Der Kläger hat jedenfalls auch die Ausschlussfristen des § 15 des Arbeitsvertrages der Parteien gewahrt. Es kann dahinstehen, ob diese überhaupt wirksam zwischen den Parteien vereinbart wurden. Denn mit Erhebung der Klageerweiterung vom 08.09.2025 und deren zeitnaher Zustellung biss jedenfalls 19.09.2025 hat der Kläger beide Fristen aus § 15 des Arbeitsvertrages der Parteien gewahrt.
88 b) Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 11. bis 30.06.2025 (14 Arbeitstage) gemäß § 615 Satz 1 BGB:
89 In diesem Zeitraum befand sich der Beklagte nicht in Annahmeverzug gemäß der §§ 293 ff. BGB. Der Kläger hätte also seine Arbeitsleistung dem Beklagten tatsächlich anbieten müssen. Hieran ändert auch nichts der Ausspruch der Kündigung vom 10.06.2025. Denn der Kläger behauptet ja, dass ihm die Kündigung erst am 02.07.2025 zugegangen sei. Mithin hätte er seine Arbeit anbieten müssen, was er aber unstreitig nicht getan hat.
90 c) Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich mit der Lohnzahlung für Juni 2025 seit 16.07.2025 in Verzug.
91 3. Der Antrag zu 3. ist ebenfalls nur teilweise begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 02. bis 15.07.2025 (10 Arbeitstage) in Höhe von 1.025,60 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 333,20 Euro gemäß § 615 Satz 1 BGB verlangen.
92 a) Annahmeverzugsvergütung für den 01.07.2025 kann der Kläger vom Beklagten aus den oben unter 2. b) genannten Gründen nicht einfordern. Denn der Beklagte befand sich mangels tatsächlichen Arbeitsangebots des Klägers nicht in Annahmeverzug gemäß der § 293 ff. BGB.
93 b) Anders verhält es sich für den Zeitraum vom 02. bis 15.07.2025. Denn in einer Kündigungserklärung liegt zugleich auch die Erklärung des Arbeitgebers, die Leistung des Arbeitnehmers nicht mehr annehmen zu wollen. Deshalb bedarf es keines Angebots des Arbeitnehmers, um den Annahmeverzug gemäß der §§ 295, 296 BGB zu begründen (vergleiche BAG, Urteil vom 24.10.2013, 2 AZR 1078/12, Rz. 56 m. w. N.). Im Streitfall hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10.06.2025 außerordentlich und fristlos gekündigt. Das Schreiben soll dem Kläger – laut eigener Aussage – am 02.07.2025 zugegangen sein.
94 c) Für den Zeitraum vom 16. – 31.07.2025 besteht hingegen kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung. Denn wie oben unter 1. aufgezeigt wurde, hat die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 10.06.2025 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 15.07.2025 beendet.
95 d) Die Annahmeverzugsvergütung des Klägers für den Zeitraum vom 02. bis 15.07.2025 berechnet sich wie folgt:
96 10 Arbeitstage x 8 Stunden/Tag x 12,82 € brutto/Stunde = 1.025,60 € brutto
97 e) Der Vergütungsanspruch war am 15. des Folgemonats, mithin am 15.08.2025 fällig.
98 f) Der Beklagte hat hierauf bislang keinerlei Zahlungsleistungen an den Kläger erbracht (§ 362 Abs. 1 BGB)
99 g) Der Kläger hat sich aber gemäß § 615 Satz 2 BGB, 11 Nr. 2 KSchG das erhaltene Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 02. bis 15.07. in Höhe von 333,20 € netto (= 714,00 €/Monat (30 Kalendertage) x 14 Kalendertage (2. bis 15.07.25) : 30 Kalendertage) in Abzug zu bringen.
100 h) Mit Erhebung der Klageerweiterung vom 08.09.2025, dem Beklagten jedenfalls am 19.09.2025 zugegangen, hat der Kläger auch die Ausschlussfristen des § 15 des Arbeitsvertrages gewahrt.
101 i) Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich jedenfalls ab 16.08.2025 in Verzug.
II.
102 Dem Beklagten war gemäß § 283 S. 1 ZPO kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da die drei Schriftsätze des Klägers vom 16., 17. und 18.12.2025 keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthalten.
III.
103 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Anteil der Parteien am Obsiegen und Unterliegen im Rechtsstreit.
IV.
104 Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus dem vierfachen Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von 2.256,32 € (22 Arbeitstage x 8 Stunden x 12,82 € brutto/Stunde) für den Antrag zu 1. in Bezug auf die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung und aus der Addition der Klagebeträge zu 2. und 3.
V.
105 Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
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