LG Gera 3. Strafkammer, 2026-01-12, 3 Qs 383/25

3 Qs 383/25Tribunal cantonal12 janv. 2026

Regest

1. Die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters endet nach §§ 162 Abs. 3 Satz 1, 435 StPO auch mit der Antragstellung auf Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über vorbereitende Ermittlungsmaßnahmen geht mit der Antragstellung auf das im Zwischenverfahren mit dem Antrag befasste Gericht der Hauptsache des selbstständigen Einziehungsverfahrens über. Beim Ermittlungsrichter nach Anklageerhebung gestellte Anträge sind grundsätzlich unzulässig und können von ihm zurückgewiesen werden.(Rn.12) 2. Dies gilt auch, wenn eine zunächst durch den Ermittlungsrichter angeordnete Maßnahme anschließend zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird. § 435 Abs. 4 Satz 1 StPO unterstellt die Ermittlungsmaßnahmen, die ausschließlich der Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens dienen, sinngemäß den Vorschriften über das Strafverfahren.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Gera, 24. Juli 2025, 6 Gs 2136/25

Texte intégral

LG Gera 3. Strafkammer — 3 Qs 383/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-12

Aktenzeichen: 3 Qs 383/25

ECLI: ECLI:DE:LGGERA:2026:0112.3QS383.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73 StGB, § 73a StGB, § 73b StGB, § 261 Abs 1 StGB, § 261 Abs 6 StGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters endet nach §§ 162 Abs. 3 Satz 1, 435 StPO auch mit der Antragstellung auf Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über vorbereitende Ermittlungsmaßnahmen geht mit der Antragstellung auf das im Zwischenverfahren mit dem Antrag befasste Gericht der Hauptsache des selbstständigen Einziehungsverfahrens über. Beim Ermittlungsrichter nach Anklageerhebung gestellte Anträge sind grundsätzlich unzulässig und können von ihm zurückgewiesen werden.(Rn.12)

  2. Dies gilt auch, wenn eine zunächst durch den Ermittlungsrichter angeordnete Maßnahme anschließend zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird. § 435 Abs. 4 Satz 1 StPO unterstellt die Ermittlungsmaßnahmen, die ausschließlich der Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens dienen, sinngemäß den Vorschriften über das Strafverfahren.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend AG Gera, 24. Juli 2025, 6 Gs 2136/25

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers M. A. T. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 24.07.2025 - 6 Gs 2136/25 - wird als unbegründet verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer war Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen leichtfertiger Geldwäsche nach §§ 261 Abs. 1 und 6 StGB. Der Beschwerdeführer hatte Gelder von Privatleuten, die ihrerseits im Rahmen eines Anlagebetrugs getäuscht wurden und aufgrund dieser Täuschung Überweisungen auf das Gemeinschaftskonto des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vornahmen, in mindestens sechs Fällen in Höhe von insgesamt 7Q000,00 € erhalten. Die Gutschriften wurden nahezu taggleich (teils mit kleineren Aufstockungen durch den Beschwerdeführer) an die Electrocoin c.o.o., einen kroatischen Kryptohändler weitergeleitet.

2 Mit Beschluss vom 19.06.2024 (BI. 69 ff. d.A.).- Az. 6 Gs 1742/24 - ordnete das Amtsgericht Gera - Ermittlungsrichter - zur Sicherung des Anspruchs auf Wertersatz den Vermögensarrest in Höhe von 7.209,18 € in das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an. Es handelt sich dabei um die Höhe des verbliebenen Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto, von dem aus die inkriminierten Gelder weitergeleitet wurden.

3 Die Staatsanwaltschaft Gera stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer letztlich mit Verfügung vom 23.04.2025 (BI. 169 ff. d.A.) ein, da die Einlassung des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, die Zahlungsauftraggeber nähmen an demselben Kryptohandel teil wie er und er habe nicht leichtfertig verkannt, dass diese einem Anlagebetrug aufgesessen seien, jedenfalls nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Einstellungsverfügung Bezug genommen.

4 Mit Antragsschrift vom selben Tag (BI, 172 ff. d.A.) beantragte die Staatsanwaltschaft Gera beim Amtsgericht Sondershausen (dort eingegangen am 02.05.2025), das selbstständige Einziehungsverfahren vor dem Amtsgericht Sondershausen - Strafrichter - zu eröffnen (1.) und die Einziehung des Kontoguthabens in Höhe von 7.209,18 € auf dem Gemeinschaftskonto des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Einziehungsbetroffenen anzuordnen (2.).

5 Mit Verteidigerschriftsatz vom 13.06.2025 (BI. 191 d.A.) beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht Gera Ermittlungsrichter die Aufhebung der Anordnung des Vermögensarrests, da das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Vermögensarrest damit entfallen seien.

6 Mit Beschluss vom 24.07.2025 (BI. 202 ff. d.A.) verwarf das Amtsgericht Gera - Ermittlungsrichter - den Antrag nach vorheriger Anhörung der Staatsanwaltschaft als unzulässig. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Zuständigkeit aufgrund der Antragstellung im selbstständigen Einziehungsverfahren ähnlich wie bei der Erhebung der öffentlichen Klage an das Sachgericht, hier das Amtsgericht Sondershausen, gewechselt sei.

7 Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem am 30.07.2025 (BI. 284 d.A.) eingelegten, nicht näher bezeichneten, und am 10.11.2025 (BI. 302 ff. d.A.) begründeten Rechtsmittel. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht Gera sei als „iudix" a quo weiterhin für Folgemaßnahmen, wie die begehrte Aufhebung des Vermögensarrests zuständig. Die §§ 1 Ilk Abs. 3, 162 Abs. 3 S. 1 StPO seien nur anwendbar, wenn es zu einem Hauptverfahren gekommen sei, nicht jedoch bei Verfahrenseinstellung. Jedenfalls sei eine Ablehnung als unzulässig aber nicht in der StPO vorgesehen und ihm vor der Ablehnung kein rechtliches Gehör gewährt worden.

8 Er beantragt daher, auf die Beschwerde des ehemaligen Beschuldigten den Beschluss des Amtsgerichts Gera - Ermittlungsrichter - vom 24.07.2025 aufzuheben und nach dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 13.06.2025 zu entscheiden, hilfsweise die Sache zur Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Sondershausen - Strafrichter - abzugeben.

9 Das Amtsgericht Gera hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.11.2025 (BI. 308 ff. d.A.) nicht abgeholfen und zur Begründung ergänzend auf S 435 Abs. 4 StPO verwiesen, wonach im selbstständigen Einziehungsverfahren sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren zur Anwendung gelangen. Rechtliches Gehör sei jedenfalls im Rahmen des (Nicht-)Abhilfeverfahrens gewährt worden.

10 Die Staatsanwaltschaft Gera beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (BI, 310 ...

11 Die gem. SS 300, 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet, denn der angegriffene Beschluss ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend.

1.)

12 a.) Das Amtsgericht Gera hat sich rechtlich zutreffend für unzuständig erachtet. Nach § 162 Abs. 3 S. 1 StPO endet die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters mit Erhebung der öffentlichen Klage und geht auf das Gericht der Hauptsache über. Beim Ermittlungsrichter nach Anklageerhebung gestellte Anträge sind grundsätzlich unzulässig und können von ihm zurückgewiesen werden (KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, StPO S 162 Rn. 14).

13 Für das Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit gem. § 11 Ij Abs. 2 S. 3 StPO gleichsam nach § 162 StPO. Dabei liegt die Zuständigkeit für die Aufhebung des Arrests, für den Fall, dass seine Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, bei dem für seine Anordnung und Bestätigung zuständigen Gericht (KK-StPO/Spilecke, 9. Aufl. 2023, StPO S 1 1 Ij Rn. 16). Insofern ist in Zusammenschau mit § 162 Abs. 3 S. 1 StPO für die Aufhebung der Tatrichter des erkennenden Gerichts der Hauptsache erster Instanz zuständig, wenn er in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung von einer Einziehungsentscheidung nach den §§ 73 ff StGB absieht, da er hiermit in aller Regel gleichzeitig die Gründe eines Arrests verneint (zu Letzterem Spillecke a.a.O.).

14 § 435 Abs. 4 S. 1 StPO unterstellt die Ermittlungsmaßnahmen, die ausschließlich der Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens dienen, sinngemäß den Vorschriften über das Strafverfahren.

15 Nach alledem steht der Antrag auf Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens für die Beendigung der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit der Erhebung der öffentlichen Klage gleich. Denn der Antrag setzt gleichsam ein objektives Verfahren in Gang, über dessen Eröffnung in einem Zwischenverfahren zu befinden (§ 435 Abs. 3 S. 1 StPO) und das durch eine selbstständige verfahrensabschließende Entscheidung (Urteil/Beschluss) zu beenden ist (§§ 436 Abs. 2, 434 StPO). Dem erkennenden Gericht dieser selbstständigen Hauptsache obliegen demnach gem. § 435 Abs. 4 S. 1 StPO auch die vorbereitenden Ermittlungsmaßnahmen, wie auch der im Achten Abschnitt des Ersten Buchs der StPO unter „Ermittlungsmaßnahmen" verortete Vermögensarrest. Diese Zuständigkeitskonzentration verhindert einander widersprechende Entscheidungen bezüglich derselben Ermittlungsmaßnahmen. Dies rechtfertigt sich auch aus dem Zweck, dass das mit der Hauptsache befasste Gericht allein sachnah entscheiden kann, ob es der angegriffenen Ermittlungsmaßnahmen weiterhin bedarf. So kann das mit dem Zwischenverfahren des selbstständigen Einziehungsverfahrens befasste Amtsgericht beurteilen, ob die Fortdauer des Vermögensarrests mit Blick auf eine Eröffnungsentscheidung angezeigt ist oder im Hinblick auf die Ablehnung der Eröffnung gegebenenfalls aufzuheben.

16 Dem steht nicht entgegen, dass die aufzuheben begehrte Ermittlungsmaßnahme durch den Ermittlungsrichter erlassen worden ist. Vielmehr entspricht es der Regel, dass dessen Maßnahmen nach der Abschlussentscheidung zur Überprüfung des dann zuständigen Gerichts der Hauptsache stehen. Dieses ist aus vorstehenden Gründen im selbstständigen Einziehungsverfahren das für jenes zuständige Gericht, unabhängig vom Schicksal des Ermittlungsverfahrens in der Hauptsache.

17 b.) So liegt der Fall hier. Die Staatsanwaltschaft Gera hat mit der Antragsschrift vom 23.04.2025 einen Antrag auf Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens an das Amtsgericht Sondershausen gestellt. Deshalb ist dieses für die gerichtliche Anordnung und Überprüfung von Ermittlungsmaßnahmen zuständig geworden, wie hier für diejenige des Vermögensarrests, §§ I l ij Abs. 2 S. 3, 162 Abs. 3 S. 1, 435 Abs. 4 S. l StPO.

18 Das Amtsgericht Gera hat den Antrag auf Aufhebung des Vermögensarrests zu Recht als unzulässig verworfen. Eine Möglichkeit dér Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit sieht die StPO nicht vor (BGH (2. Strafsenat), Beschluss vom 13.03.2018 - 2 ARs 69/18, 2 AR 45/18, BeckRS 2018, 4759 Rn. 5 m.w.N.). Vielmehr muss der Beschwerdeführer seinen Antrag an das zuständige Gericht richten.

19 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm vor der Ablehnungsentscheidung kein rechtliches Gehör gewährt wurde, ist dieser Mangel durch die Stellungnahme im Rahmen des (Nicht)Abhilfeverfahrens und die Beschwerdebegründung geheilt.

20 2.) Die Beschwerdekammer ist überdies gehindert, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Zunächst fehlt es an der hierfür gem. S 309 Abs. 2 StPO erforderlichen Voraussetzung, dass die Beschwerde für begründet erachtet würde. Des Weiteren gehört das Amtsgericht Sondershausen nicht zum Bezirk der Beschwerdekammer des Landgerichts Gera, sodass das Beschwerdegericht gleichsam wie der unzuständige (unzuständig gewordene) erstinstanzliche Richter eine eigene Sachentscheidung abzulehnen hat (KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO S 309 Rn. 10).

21 3.) Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels gem. § 473 Abs. 1 StPO.

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