VG Weimar 1. Kammer, 2026-02-04, 1 E 3473/25 We

1 E 3473/25 WeTribunal administratif / 1re chambre4 févr. 2026

Regest

Sofern verschiedene Auslegungsmöglichkeiten eines in einer Ausschreibung verwendeten Begriffs denkbar sind und vertretbar angenommen werden können, kann es sich bei dem Merkmal von vornherein nicht um ein konstitutives handeln.(Rn.43)

Texte intégral

VG Weimar 1. Kammer — 1 E 3473/25 We — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-04

Aktenzeichen: 1 E 3473/25 We

ECLI: ECLI:DE:VGWEIMA:2026:0204.1E3473.25WE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Sofern verschiedene Auslegungsmöglichkeiten eines in einer Ausschreibung verwendeten Begriffs denkbar sind und vertretbar angenommen werden können, kann es sich bei dem Merkmal von vornherein nicht um ein konstitutives handeln.(Rn.43)

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

  3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 39.357,69 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen.

2 Die Antragstellerin steht als Richterin auf Lebenszeit im Bundesdienst und ist seit dem 1. Juni 2018 Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht (R 8 BBesO).

3 Unter dem 18. November 2024 wurde die Stelle als Vizepräsidentin/Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts zur Besetzung ab 1. April 2025 ausgeschrieben. Die Ausschreibung enthält unter anderem nachfolgend wiedergegebene Passage:

4Anforderungen im Einzelnen:

5 · Vorsitzende/r Richter/in am BAG

6 · Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungs- und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit (ab Veröffentlichung der Ausschreibung) als Vizepräsident/in

7 · Herausragende Führungskompetenz (außerordentliche Verantwortungsbereitschaft, hervorragendes Organisationsgeschick, anerkanntes Durchsetzungsvermögen und sehr gute Repräsentationsfähigkeit)

8 · Hoch ausgeprägte Sozial-, Gender- und Inklusionskompetenz (insbesondere Konfliktlösungs- und Integrationsfähigkeit sowie Teamfähigkeit)

9 · Vorbildliche Leistungsbereitschaft und -fähigkeit auch in Belastungssituationen

10 · Offenheit für Innovationsprozesse der Personal- und Organisationsentwicklung“

11 [Hervorhebungen und Formatierung dem Original entsprechend]

12 Auf die Ausschreibung hin bewarben sich unter anderem die Antragstellerin und der Beigeladene.

13 Die daraufhin erstellte Anlassbeurteilung für die Antragstellerin vom 16. April 2025 lautete auf das Prädikat „gut geeignet“. Der Beigeladene erhielt in seiner Anlassbeurteilung vom selben Tag das Prädikat „sehr gut geeignet“.

14 In ihrem Besetzungsbericht durch Schreiben vom 23. April 2025 informierte die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darüber, dass ausweislich der Beurteilungen vom 16. April 2025 die Beurteilung des Beigeladenen mit der Note „sehr gut geeignet“ abschließe, die Beurteilung der Antragstellerin und eines weiteren Bewerbers jeweils mit der Note „gut geeignet“. Nach den Hauptauswahlkriterien Eignung, Leistung und Befähigung sei damit der Beigeladene der bestbeurteilte Bewerber.

15 Der Beigeladene werde am 31. August 2027 in den Ruhestand eintreten. Hinsichtlich des Hilfsauswahlkriteriums des Lebensalters habe der Beigeladene zum Zeitpunkt der Ausschreibung damit das Kriterium des Anforderungsprofils einer kontinuierlichen Führungs- und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit um etwas mehr als zweieinhalb Monate unterschritten. Das Ruhestandsdatum der Antragstellerin sei der 31. März 2028.

16 Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts sprach sich dafür aus, die Stelle trotz Unterschreitung der regelmäßig noch verbleibenden aktiven Dienstzeit mit dem Beigeladenen zu besetzen. Grund hierfür sei der klare Vorsprung des Beigeladenen in den Hauptauswahlkriterien Eignung, Leistung und Befähigung. Es könne offenbleiben, ob das Hilfsauswahlkriterium diskriminierend wirke. Für den Beigeladenen spreche zudem, dass er mit einem GdB von 50 schwerbehindert sei.

17 Im Auswahlvermerk vom 20. Mai 2025 stellte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest, dass die von der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts getroffene Vorauswahl nicht zu beanstanden sei. Die erstellten Anlassbeurteilungen seien schlüssig und widerspruchsfrei. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts habe insgesamt überzeugend dargelegt, dass der Beigeladene für die Besetzung der Stelle am besten geeignet sei. Das Unterschreiten der gewünschten dreijährigen verbleibenden Dienstzeit zum Zeitpunkt der Ausschreibung sei als geringfügig anzusehen und gegenüber den gesetzlichen Hauptkriterien zu vernachlässigen. Dem Besetzungsvorschlag könne daher gefolgt werden.

18 In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2025 teilte der Präsidialrat beim Bundesarbeitsgericht mit, dass er den Beigeladenen für das Amt für nicht geeignet halte, da er die Anforderung der Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungs- und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit nicht erfülle. Die Dauer des übertragenen Amtes würde erheblich unter derjenigen der vier vormaligen Vizepräsidenten von jeweils über sieben Jahren liegen. Die Ausschreibung gehe zu Recht davon aus, dass mit dem Amt eine kontinuierliche Führungs- und Personalarbeit verbunden sei. Diese erforderliche Kontinuität in der Führungs- und Personalarbeit sei bei einer Ernennung des Beigeladenen nicht gewährleistet.

19 Mit Vermerk vom 14. Juli 2025 stellte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest, dass die Ernennung nicht abhängig von einem positiven Votum des Präsidialrats sei. In der Ablehnung des Präsidialrats werde ausschließlich auf die erforderliche Einarbeitungszeit sowie die erforderliche Kontinuität verwiesen. Diese Aspekte seien jedoch bereits bei der Auswahlentscheidung durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt und gegenüber der herausragenden Eignung des Beigeladenen nachrangig bewertet worden. Dieser Bewertung habe sich das Ministerium angeschlossen. Auch handele es sich bei dem Kriterium, dass eine „regelmäßig noch dreijährige Dienstzeit“ verlange, auf Grund der Relativierung „regelmäßig“ nicht um ein zwingendes Kriterium, dass ggf. eine Nichteignung bedinge. Der Ernennungsvorschlag solle daher trotz der geäußerten Bedenken dem Bundeskabinett zur zustimmenden Kenntnisnahme vorgelegt werden.

20 Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen beabsichtigt sei. Im Bewerberranking habe dieser einen Vorsprung.

21 Unter dem 6. August 2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Weimar um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

22 Zur Begründung trägt sie vor, mit der in der Stellenausschreibung verlangten Anforderung „Gewährleistung einer kontinuierlichen Führung und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit (ab Veröffentlichung der Ausschreibung) als Vizepräsident/in“ liege ein rechtlich zulässiges konstitutives Anforderungsprofil vor. Die Formulierung „regelmäßig“ sei dahingehend zu verstehen, dass diese Anforderung im Sinne von „gleichmäßig bei allen Bewerbern“, also zwingend erfüllt sein müsse. Dies folge bereits aus der Wortbedeutung. Des Weiteren sei das Merkmal an zweiter und damit hervorgehobener Stelle der Anforderungen, unmittelbar nach dem ebenfalls konstitutiven Anforderungsprofil „Vorsitzende/r Richter/in am BAG“, genannt. Es sei auch anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, eindeutig und unschwer festzustellen, da Beginn und Dauer genannt seien.

23 Der Beigeladene erfülle das konstitutive Anforderungsprofil der „Gewährleistung einer kontinuierlichen Führung und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit (ab Veröffentlichung der Ausschreibung) als Vizepräsident/in“ nicht und habe daher bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfen.

24 Die Antragstellerin beantragt,

25 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts mit einem anderen Bewerber als der Antragstellerin zu besetzen, insbesondere nicht mit dem Beigeladenen, solange über die Bewerbung der Antragstellerin keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsverfassung des erkennenden Gerichts getroffen worden ist.

26 Die Antragsgegnerin beantragt,

27 den Antrag abzulehnen.

28 Sie trägt vor, es handele sich bei der Formulierung „Gewährleistung einer kontinuierlichen Führung und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit (ab Veröffentlichung der Ausschreibung) als Vizepräsident/in“ nicht um ein zwingendes, konstitutives Kriterium. Das Wort „regelmäßig“ eröffne einen Wertungsspielraum. Auch aus der systematischen Stellung des Kriteriums folge nichts anderes.

29 Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich im Verfahren nicht geäußert.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsakten (ein Band elektronische Verfahrensakte; betreffend die Antragstellerin: zwei Bände Personalakte des Bundesarbeitsgerichts, ein Band Personalakte des Niedersächsischen Sozialministeriums, zwei Bände Personalakte des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, ein Band Personalakte des Oberlandesgerichts Celle, ein Band Personalakte des Landgerichts Lüneburg, ein Band Personalakte des Amtsgerichts Lüneburg; betreffend den Beigeladenen: zwei Bände Personalakte des Bundesarbeitsgerichts, ein Band Personalakte des Bundesarbeitsgerichts – wissenschaftlicher Mitarbeiter –, ein Band Personalakte des Niedersächsischen Landesrechnungshofs, ein Band Personalakte des Niedersächsischen Sozialministeriums, zwei Bände Personalakte des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, ein Band Besoldungsakte des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes, ein Band Personalakte des Oberlandesgerichts Celle, ein Zeugnisheft) verwiesen.

II.

31 Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

32 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Derjenige, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt, muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO glaubhaft machen, dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund) und das ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch). Maßgebend sind hierbei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

33 Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a.

34 Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um höhere Statusämter regelmäßig. Dieser ergibt sich daraus, dass durch die Beförderung des ausgewählten Bewerbers die Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 GG) der nicht ausgewählten Bewerberin in einem Hauptsacheverfahren wegen der grundsätzlichen Ämterstabilität vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. zur Ämterstabilität bei Beförderungen: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –; ThürOVG, Beschlüsse vom 5. Februar 1998 – 2 EO 594/96 –, vom 7. März 2000 – 2 ZEO 187/00 – und vom 31. Januar 2005 – 2 EO 1170/03 –, jeweils juris).

b.

35 Die Antragstellerin hat allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

36 In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil deren Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt wurde, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris).

37 Ein Anordnungsanspruch ist nach diesen Maßstäben vorliegend nicht gegeben. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

38 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Dessen Geltung wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Eine Bewerberin um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass ihre Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –; ThürOVG, Beschluss vom 18. März 2011 – 2 EO 471/09 –, jeweils juris m.w.N.). Art. 33 Abs. 2 GG gibt damit die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Umständen darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist oder sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Ein etwaiger rechtlicher Fehler in dem nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG durchzuführenden Auswahlverfahren kann sich sowohl unmittelbar aus dem Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern bzw. einzubeziehenden Beamten oder aus der zugrundeliegenden Qualifikationsbeurteilung der nicht ausgewählten Beamtin und ihres erfolgreichen Mitbewerbers ergeben.

39 Ausgehend hiervon begegnet der von der Antragsgegnerin durchgeführte Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen keinen rechtlichen Bedenken.

40 aa. Dabei war der Beigeladene in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Er war nicht deshalb von der Auswahl auszuschließen, weil er das in der Ausschreibung genannte Merkmal „Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungs- und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit (ab Veröffentlichung der Ausschreibung) als Vizepräsident/in“ nicht erfüllt.

41 (1) Zwar dürfte der am 1. März 1961 geborene Beigeladene ab der Veröffentlichung der Ausschreibung am 18. November 2024 für eine dreijährige Tätigkeit nicht mehr zur Verfügung stehen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 DRiG treten Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Für Richter, die – wie der Beigeladene – im Jahr 1961 geboren worden sind, beträgt die Regelaltersgrenze 66 Jahre und 6 Monate, § 48 Abs. 3 Satz 2 DRiG. Diese Altersgrenze erreicht der Beigeladene am 1. September 2027, sodass er mit Ablauf des 30. September 2027 und damit vor November 2027 in den Ruhestand zu versetzen sein wird.

42 Dass von den Beteiligten und vom Präsidialrat beim Bundesarbeitsgericht bisher ein Ruhestandseintritt mit Ablauf des 31. August 2027 zugrunde gelegt worden ist, weicht zwar hiervon ab, ist aber im Übrigen unschädlich. Unstreitig ist jedenfalls, dass der Beigeladene vor dem Ablauf des Zeitraumes von drei Jahren im November 2027 in den Ruhestand eintreten wird.

43 (2) Bei der in der Ausschreibung geforderten „Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungs- und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit (ab Veröffentlichung der Ausschreibung) als Vizepräsident/in“ handelt es sich jedoch nicht um ein konstitutives Merkmal, das zu einem Ausschluss des Beigeladenen von der Auswahl hätte führen müssen.

44 Zwar können die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vom Dienstherrn auch bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung durch die Festlegung eines Anforderungsprofils konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 32 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 25). Erfüllt der Bewerber ein in der Ausschreibung als zwingend für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren gefordertes Merkmal nicht, kann seine Bewerbung − unabhängig von seiner dienstlichen Beurteilung oder sonstigen Umständen − nicht erfolgreich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Umgekehrt werden durch die Auswahl eines Bewerbers, der bestimmte konstitutive Elemente des aufgestellten Anforderungsprofils in Wirklichkeit nicht erfüllt und insofern für die Besetzung von vornherein nicht geeignet ist, andere Bewerber, die das konstitutive Anforderungsprofil in vollem Umfang erfüllen, am Ende aber nicht ausgewählt worden sind, in ihren Rechten verletzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2011 – 1 B 555/11 –, juris Rn. 7).

45 Dabei müssen konstitutive Merkmale in einem Anforderungsprofil anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen. Die Einhaltung zwingender Merkmale muss eigenständig und ohne Bezugnahme auf das nachfolgende Auswahlverfahren geprüft werden können. Dies setzt voraus, dass die geforderten Merkmale hinreichend bestimmt sind und durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden können. Die Vorgabe darf sich nicht auf ein Merkmal beziehen, das einer wertenden Beurteilung des Dienstherrn unterliegt, denn solche Kriterien können nicht unabhängig – und gegebenenfalls durch die Gerichte – überprüft und entweder bejahend oder verneinend festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 27 f. m.w.N.).

46 Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die in der Ausschreibung gewählte Formulierung „Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungs- und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit (ab Veröffentlichung der Ausschreibung) als Vizepräsident/in“ nicht erfüllt.

47 (a) Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sowohl die Dauer der erwarteten Tätigkeit (drei Jahre) als auch der Beginn dieses Zeitraums (ab der Veröffentlichung der Ausschreibung am 18. November 2024) anhand objektiver Kriterien unabhängig überprüfbar sind und entweder bejahend oder verneinend festgestellt werden können.

48 (b) Diese grundsätzliche Überprüfbarkeit anhand objektiver Kriterien hat der Dienstherr jedoch durch die Qualifizierung des Merkmals durch den Gebrauch des Wortes „regelmäßig“ aufgeweicht und ihm damit die Qualität als konstitutives Merkmal genommen.

49 Dabei ist es auch nach Auffassung des Gerichts zutreffend, wenn die Antragstellerin vorträgt, dass das Wort „regelmäßig“ in der Alltagssprache meist in der Bedeutung „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/regelmaeszig, abgerufen am 3. Februar 2026) gebraucht wird. Dem entsprechen Formulierungen wie „regelmäßiger Unterricht“, „regelmäßige Teilnahme“, „regelmäßig Sport treiben“, „der Puls ist regelmäßig“ (vgl. ebenda).

50 Darüber hinaus wird das Wort „regelmäßig“ aber – jedenfalls im juristischen Sprachgebrauch – auch in der Bedeutung „der (Grund-)Regel entsprechend; sofern keine Ausnahmen eingreifen“ gebraucht und verstanden.

51 Dies zeigt sich sowohl in Gesetzestexten – so in der Regelung des § 195 BGB, der „regelmäßigen“ Verjährungsfrist –, als auch in der Rechtsprechung. Exemplarisch konstatiert etwa das Bundesverfassungsgericht, dass „[die] Ausländerbehörde und ebenso die (Polizei-)Beamten vor Ort […] sich im Stadium der Planung einer Abschiebung regelmäßig im Unklaren darüber [befinden], ob eine Suchhandlung nötig sein wird; zumindest kann dies zumeist nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden […]“ (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 –, juris Rn. 40); das Bundesarbeitsgericht führt aus: „Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es jedoch […]“ (vgl. BAG, Urteil vom 12. November 2025 – 10 AZR 184/24 –, juris Rn. 23; Hervorhebungen jeweils durch das erkennende Gericht).

52 Auch die von den Beteiligten in Bezug genommene Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 5 ME 23/17 –, juris) scheint – unabhängig davon, ob die Fallgestaltung im dortigen Verfahren auf das hiesige übertragen werden kann – generell von diesem Verständnis des Wortes „regelmäßig“ auszugehen.

53 Sofern aber das Wort „regelmäßig“ so zu verstehen sein sollte, dass Ausnahmen zulässig sind, kann es sich bei dem von der Ausschreibung geforderten Merkmal nicht um ein konstitutives handeln, denn Art und Umfang der Ausnahmen sind in der Ausschreibung selbst nicht benannt und auch durch weitere Auslegung nicht zu ermitteln. Vielmehr obliegt die Anwendung von Ausnahmeregelungen, also die Entscheidung, in welchen Fällen von der formulierten Grundregel abgewichen werden kann, in diesem Zusammenhang allein dem Dienstherrn und ist damit gerade nicht unabhängig überprüfbar und entweder bejahend oder verneinend festzustellen.

54 Vor dem Hintergrund, dass sich die Ausschreibung allein an Vorsitzende Richter:innen am Bundesarbeitsgericht und damit an Volljurist:innen, deren Tätigkeit maßgeblich vom Umgang mit Gesetzestexten und Rechtsprechung geprägt ist, gerichtet hat, liegt die zweite mögliche Auslegung nach Auffassung des Gerichts wohl näher als die erstgenannte.

55 Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, denn sofern verschiedene Auslegungsmöglichkeiten eines in einer Ausschreibung verwendeten Begriffs denkbar sind und vertretbar angenommen werden können, kann es sich bei dem Merkmal von vornherein nicht um ein konstitutives handeln: In diesem Fall ist das geforderte Merkmal nicht hinreichend bestimmt und kann nicht durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.

56 (c) Daran ändert auch die systematische Positionierung des Merkmals an zweiter Stelle der Anforderungen in der Ausschreibung nichts. Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass das unmittelbar zuvor genannte Kriterium „Vorsitzende/r Richter/in am BAG“ ein konstitutives Merkmal darstellen dürfte. Das Statusamt etwaiger Bewerber lässt sich ohne Weiteres durch Konsultation der Personalakte nachprüfen. Demgegenüber stellen die nachfolgend genannten Merkmale wie etwa „Herausragende Führungskompetenz“ gerade keine konstitutiven Merkmale dar; diese unterliegen einem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und sind damit im Rahmen der Auswahlentscheidung zu würdigen.

57 Dadurch, dass – wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt – die „Anforderungen im Einzelnen“ nicht in zwingende und sonstige (fakultative) Merkmale untergliedert sind, kann aus der Stellung des Merkmals „Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungs- und Personalarbeit durch eine regelmäßig noch dreijährige Tätigkeit (ab Veröffentlichung der Ausschreibung) als Vizepräsident/in“ zwischen eindeutig konstitutiven Merkmalen einerseits und eindeutig nicht konstitutiven Merkmalen andererseits kein weiterer Rückschluss auf dessen Qualität gezogen werden.

58 bb. Andere Gesichtspunkte, die zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führen könnten, sind von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Beigeladene im Vergleich der dienstlichen Anlassbeurteilungen, die die Antragstellerin als solche nicht angreift, das bessere Gesamtprädikat erhalten und damit einen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsvorsprung.

2.

59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

60 Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und auch sonst das Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

3.

61 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

62 Vorliegend begehrt die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Auswahl für eine nach R 8 BBesO mit Amtszulage (vgl. Anlage III BBesG) bewertete Stelle.

63 Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Maßgebend für die Berechnung ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG das laufende Kalenderjahr. Der sich ergebende Wert ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren, wenn – wie hier – das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft. Da die Antragstellerin mit dem Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, mithin auf ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG maßgeblichen Streitwertes (vgl. zuletzt nach Neuveröffentlichung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1. Juli 2025 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 10 S 12/25 –; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 2 VR 5.24 –, jeweils juris). Der so berechnete Wert ist entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die vorläufige Natur des Rechtsstreits nicht nochmals um die Hälfte zu reduzieren, weil die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 EO 511.13 –, juris).

64 Ausgehend hiervon berechnet sich der Streitwert vorliegend wie folgt: Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe R 8 BBesO betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs (6. August 2025) gemäß § 37 BBesG i.V.m. Anlage III Nr. 4 12.548,95 €. Hinzu kommt die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BBesG ruhegehaltsfähige Amtszulage in Höhe von 570,28 € (Anlage III i.V.m. Anlage IX Zeile 161), womit sich ein monatlicher Gesamtbetrag von 13.119,23 € ergibt.

65 Das Zwölffache hiervon ergibt einen Betrag in Höhe von 157.430,76 €, der nach den vorstehenden Ausführungen auf ein Viertel, mithin also auf 39.357,69 €, zu reduzieren ist.

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