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1 K 68/17•Thüringer Finanzgericht 1. Senat, 2022-03-30, 1 K 68/17
1 K 68/17Tribunal fiscal / 1re division30 mars 2022
1. Ob eine Verbindlichkeit oder eine Zahlung betrieblich veranlasst ist, ist bei nahestehenden Personen bzw. beteiligungsidentischen Unternehmen, wie bei der Klägerin und der C KG (Schwesterpersonengesellschaften), bei denen wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen können, anhand der Grundsätze des Fremdvergleichs zu prüfen (BFH, Urteil vom 29.07.2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572 Rz. 15 ff.).(Rn.24) 2. Eine solche Überprüfung anhand des Fremdvergleichsgrundsatzes hat zu berücksichtigen, ob die zwischen den Schwesterpersonengesellschaften getroffenen Vereinbarungen, die einer Verbindlichkeit oder einer Zahlung zugrunde liegen, zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (BFH, Urteil vom 29.07.2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572 Rz. 17).(Rn.25) 3. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin daraus, dass nach Verwaltungssicht bei grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen auf die typischen Merkmale einer Lohnfertigung "auf vertraglicher Grundlage oder tatsächlicher Übung" geschlossen werden könne (Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 Rz. 204). Es handelt sich bei dieser Regelung um eine gesetzesinterpretierende, verwaltungsinterne Vorschrift zur Sachverhaltsaufklärung, welche, anders als Gesetzesvorschriften, keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet. Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf berufen.(Rn.27) . 4. Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das BVerfG das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 30. März 2022 - 1 K 68/17 aufgehoben und die Sache an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen. Das BVerfG erkannte eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Damit wurde auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs - betreffend die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde - vom 8. März 2023 - IV B 35/22 - gegenstandslos.
Entscheidungsdatum: 2022-03-30
Aktenzeichen: 1 K 68/17
ECLI: ECLI:DE:FGTH:2022:0330.1K68.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 4 EStG 2009, EStG VZ 2008
Ob eine Verbindlichkeit oder eine Zahlung betrieblich veranlasst ist, ist bei nahestehenden Personen bzw. beteiligungsidentischen Unternehmen, wie bei der Klägerin und der C KG (Schwesterpersonengesellschaften), bei denen wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen können, anhand der Grundsätze des Fremdvergleichs zu prüfen (BFH, Urteil vom 29.07.2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572 Rz. 15 ff.).(Rn.24)
Eine solche Überprüfung anhand des Fremdvergleichsgrundsatzes hat zu berücksichtigen, ob die zwischen den Schwesterpersonengesellschaften getroffenen Vereinbarungen, die einer Verbindlichkeit oder einer Zahlung zugrunde liegen, zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (BFH, Urteil vom 29.07.2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572 Rz. 17).(Rn.25)
Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin daraus, dass nach Verwaltungssicht bei grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen auf die typischen Merkmale einer Lohnfertigung "auf vertraglicher Grundlage oder tatsächlicher Übung" geschlossen werden könne (Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung, BStBl. I 2010, 774 Rz. 204). Es handelt sich bei dieser Regelung um eine gesetzesinterpretierende, verwaltungsinterne Vorschrift zur Sachverhaltsaufklärung, welche, anders als Gesetzesvorschriften, keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet. Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf berufen.(Rn.27) .
Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das BVerfG das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 30. März 2022 - 1 K 68/17 aufgehoben und die Sache an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen. Das BVerfG erkannte eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Damit wurde auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs - betreffend die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde - vom 8. März 2023 - IV B 35/22 - gegenstandslos.
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