Thüringer Verfassungsgerichtshof, 2020-10-14, 106/20

106/20Cour constitutionnelle14 oct. 2020

Regest

1. Einstweilige Untersagung der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission des Thüringer Landtags. Die Begründung des Beschlusses wird gem § 26 Abs 5 S 2 VGHG TH nachgereicht. 2. Zur Begründung siehe VerfGH Weimar, 14.10.2020, 106/20. Verfahrensgang nachgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 14. Oktober 2020, 106/20, Beschluss

Texte intégral

Thüringer Verfassungsgerichtshof — 106/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-14

Aktenzeichen: 106/20

ECLI: ECLI:DE:VERFGHT:2020:1014.VERFGH106.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 97 S 3 Verf TH, Art 26 Abs 5 S 1 VGHG TH

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Einstweilige Untersagung der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission des Thüringer Landtags. Die Begründung des Beschlusses wird gem § 26 Abs 5 S 2 VGHG TH nachgereicht.

  2. Zur Begründung siehe VerfGH Weimar, 14.10.2020, 106/20.

Verfahrensgang

nachgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 14. Oktober 2020, 106/20, Beschluss

Tenor

Dem Antragsgegner wird untersagt, die durch Art. 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vorgeschriebene Parlamentarische Kontrollkommission zu konstituieren, bevor er durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen, etwa im Rahmen eines formellen oder informellen Verständigungsverfahrens, sichergestellt hat, dass Wahlvorschläge der Antragstellerin nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden .

Gründe

1 Der Thüringer Verfassungsgerichtshof gibt die Entscheidung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) ohne Begründung bekannt. Die Begründung wird den Beteiligten nach § 26 Abs. 5 Satz 2 ThürVerfGHG gesondert übermittelt.

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