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L 1 JVEG 354/19•Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, 2019-07-05, L 1 JVEG 354/19
L 1 JVEG 354/19Tribunal des assurances sociales / 1re division5 juil. 2019
Ist in einer Ladung zum mündlichen Verhandlungstermin des Gerichts das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden, wurde der Termin auf Betreiben des Klägers aufgehoben und neuer Termin unter Verzicht auf das persönliche Erscheinen des Klägers bestimmt, wobei sich beide Beteiligte mit der Nichteinhaltung der Ladungsfrist einverstanden erklärten, so ist mit einer solchen Verfahrensweise die Anordnung des persönlichen Erscheinens hinfällig geworden. Der Verfahrensbeteiligte konnte und musste infolgedessen davon ausgehen, dass Verdienstausfall und Fahrtkosten nicht übernommen werden.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen, 18. Februar 2019, S 7 JVEG 4/17, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-05
Aktenzeichen: L 1 JVEG 354/19
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 191 SGG, § 4 Abs 1 JVEG
Rechtskraft: ja
Ist in einer Ladung zum mündlichen Verhandlungstermin des Gerichts das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden, wurde der Termin auf Betreiben des Klägers aufgehoben und neuer Termin unter Verzicht auf das persönliche Erscheinen des Klägers bestimmt, wobei sich beide Beteiligte mit der Nichteinhaltung der Ladungsfrist einverstanden erklärten, so ist mit einer solchen Verfahrensweise die Anordnung des persönlichen Erscheinens hinfällig geworden. Der Verfahrensbeteiligte konnte und musste infolgedessen davon ausgehen, dass Verdienstausfall und Fahrtkosten nicht übernommen werden.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Meiningen, 18. Februar 2019, S 7 JVEG 4/17, Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
1 Die Beschwerdeführerin begehrt die Übernahme ihrer Fahrtkosten und Verdienstausfall plus zusätzlich Tagegeld für die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 8. März 2017 im Verfahren L 3 R 393/18.
2 Die zulässige Beschwerde (§ 4 Abs. 3 des Justizvergütungsgesetzes
3 Der Senat hat davon abgesehen, eine Missbrauchsgebühr nach § 192 Abs. 1 SGG zu verhängen. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dies gilt entsprechend auch für Beschlussverfahren wie im vorliegenden Fall (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG - Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, Rn. 3 zu § 192 m. w. N.). Anzunehmen ist ein Missbrauch dann, wenn das Verfahren fortgeführt wird, obwohl für jedermann erkennbar ist, dass dies aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 –2 BvR 719/06, nach Juris; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 9. Oktober 2006 – L 6 R 625/06 ER, nach Juris). Hier hat die Beschwerdeführerin ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt. Obwohl ihr die Aufhebung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 8. März 2017 bekannt ist und das Sozialgericht in seinem angegriffenen Beschluss eingehend dargelegt hat, dass damit auch die Anordnung des persönlichen Erscheinens hinfällig geworden war, hat sie gleichwohl Beschwerde eingelegt, ohne den vom Sozialgericht ausführlich festgestellten Sachverhalt auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird in Zukunft damit rechnen müssen, dass sie bei weiterhin missbräuchlicher Rechtsverfolgung an den Kosten beteiligt wird.
4 Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
5 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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