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L 1 JVEG 1321/16•Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, 2018-07-30, L 1 JVEG 1321/16
L 1 JVEG 1321/16Tribunal des assurances sociales / 1re division30 juil. 2018
1. Ein vom Sozialgericht angeforderter ärztlicher Befundbericht ist nach § 19 JVEG i. V. m. § 10 Abs. 1 JVEG zu honorieren.(Rn.5) 2. Der behandelnde Arzt des Klägers soll dabei über Tatsachen berichten, die er aufgrund seiner besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtensauftrag wahrgenommen hat. Dies ist nicht durch die Wiedergabe gespeicherter Aufzeichnungen möglich. Erfolgt keine dezidierte Auseinandersetzung mit den konkret vorgegebenen Fragestellungen durch den behandelnden Arzt, so ist dessen schriftliche Äußerung dem Gericht gegenüber nicht nach § 10 JVEG zu vergüten.(Rn.6) 3. Im Erinnerungsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden. Dabei besteht keinerlei Bindung der Vergütung an deren Festsetzung durch den Urkundsbeamten. Das Verschlechterungsverbot gilt bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2018-07-30
Aktenzeichen: L 1 JVEG 1321/16
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 1 JVEG, § 10 JVEG, § 19 JVEG, § 109 SGG
Ein vom Sozialgericht angeforderter ärztlicher Befundbericht ist nach § 19 JVEG i. V. m. § 10 Abs. 1 JVEG zu honorieren.(Rn.5)
Der behandelnde Arzt des Klägers soll dabei über Tatsachen berichten, die er aufgrund seiner besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtensauftrag wahrgenommen hat. Dies ist nicht durch die Wiedergabe gespeicherter Aufzeichnungen möglich. Erfolgt keine dezidierte Auseinandersetzung mit den konkret vorgegebenen Fragestellungen durch den behandelnden Arzt, so ist dessen schriftliche Äußerung dem Gericht gegenüber nicht nach § 10 JVEG zu vergüten.(Rn.6)
Im Erinnerungsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden. Dabei besteht keinerlei Bindung der Vergütung an deren Festsetzung durch den Urkundsbeamten. Das Verschlechterungsverbot gilt bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht.(Rn.10)
Die Entschädigung für den Befundbericht vom 28. September 2016 wird auf 5,95 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
1 Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.
2 Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für den Befundbericht vom 28. September 2016 auf 5,95 Euro festgesetzt.
3 Für einen sachverständigen Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelungen über deren Entschädigung nach § 19 JVEG sowie die Sonderregelungen in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er entsprechende Leistungen erbringt. Nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Ausstellung eines Befundscheins wie folgt entschädigt:
4 | | | | --- | --- | | Nr. 200 ohne nähere gutachtliche Äußerung | 21,00 Euro | | Nr. 201 Die Leistung der in Nr. 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt | bis zu 44,00 Euro. |
5 Hier ist der Bericht vom 28. September 2016 weder nach Nr. 200 noch nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu honorieren. Es liegt schon kein Befundbericht im diesem Sinne vor.
6 Was ein Befundbericht (oder Befundschein nach dem JVEG) ist, ergibt sich mangels gesetzlicher Definition aus der gezielten Anforderung an den Adressaten (ggf. ausgelegt nach § 133 BGB) sowie dem Gegenstand der Anforderung. Nicht relevant ist, was der behandelnde Arzt aus der Anforderung macht. Üblicherweise handelt es sich bei dem Befundbericht um ein Formblatt mit standardisierten Fragen zu der erhobenen Anamnese, den Befunden, ihre epikritische Bewertung und Stellungnahme zur Therapie anhand der vorliegenden Behandlungsunterlagen. Der behandelnde Arzt soll über Tatsachen berichten, die er aufgrund seiner besonderen Fachkunde als sachverständiger Zeuge (§ 414 der Zivilprozessordnung
7 Für einen unbearbeiteten Computerausdruck wird ein Aufwendungsersatz für Kopien und Portoauslagen nach § 7 Abs. 2 JVEG geleistet (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. September 2013 - L 6 SF 1107/13 - nach juris). Dieser Aufwendungsersatz ist auch hier anzusetzen. Nach § 7 Abs. 2 Satz Nr. 1 JVEG werden für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite ersetzt.
8 Somit ergibt sich folgender Aufwendungsersatz:
9 | | | | --- | --- | | Anfertigung von Kopien (9 Stück á 0,50 Euro) | 4,50 Euro | | Porto (wie angefallen) | 1,45 Euro | | | | | Gesamt: | 5,95 Euro. |
10 Der Festsetzung steht nicht entgegen, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) zuvor eine Entschädigung in Höhe von 25,95 Euro (Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG = 21,00 Euro, 7 Kopien = 3,50 Euro und Porto = 1,45 Euro) festsetzte. Denn im vorliegenden Erinnerungsverfahren sind - worauf der Erinnerungsführer auch hingewiesen wurde - alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Rechtsprechung des vormaligen Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 - L 6 SF 1617/11 E und 8. September 2009 - L 6 SF 49/08 - beide nach juris, 4. April 2005 - L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff. sowie juris, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
11 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
12 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
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