Thüringer Landessozialgericht 9. Senat, 2012-01-11, L 9 AS 1036/11 B

L 9 AS 1036/11 BTribunal des assurances sociales / Division 911 janv. 2012

Regest

Gegen einen Beschluss zur nachträglichen Entziehung von Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Auskunft über mögliche nachträgliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine Beschwerde nicht statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Rechtsmittelbelehrung zum Aufhebungsbeschluss eine Beschwerdemöglichkeit aufgeführt wurde (Anschluss LSG Chemnitz, Beschluss vom 31. August 2011, L 7 AS 553/11).(Rn.10) (Rn.13)

Texte intégral

Thüringer Landessozialgericht 9. Senat — L 9 AS 1036/11 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-11

Aktenzeichen: L 9 AS 1036/11 B

ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2012:0111.L9AS1036.11B.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 172 Abs 3 Nr 2 SGG, § 73a SGG, § 124 Nr 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Gegen einen Beschluss zur nachträglichen Entziehung von Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Auskunft über mögliche nachträgliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine Beschwerde nicht statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Rechtsmittelbelehrung zum Aufhebungsbeschluss eine Beschwerdemöglichkeit aufgeführt wurde (Anschluss LSG Chemnitz, Beschluss vom 31. August 2011, L 7 AS 553/11).(Rn.10) (Rn.13)

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