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L 9 AS 1036/11 B•Thüringer Landessozialgericht 9. Senat, 2012-01-11, L 9 AS 1036/11 B
L 9 AS 1036/11 BTribunal des assurances sociales / Division 911 janv. 2012
Gegen einen Beschluss zur nachträglichen Entziehung von Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Auskunft über mögliche nachträgliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine Beschwerde nicht statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Rechtsmittelbelehrung zum Aufhebungsbeschluss eine Beschwerdemöglichkeit aufgeführt wurde (Anschluss LSG Chemnitz, Beschluss vom 31. August 2011, L 7 AS 553/11).(Rn.10) (Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2012-01-11
Aktenzeichen: L 9 AS 1036/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2012:0111.L9AS1036.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 3 Nr 2 SGG, § 73a SGG, § 124 Nr 2 ZPO
Rechtskraft: ja
Gegen einen Beschluss zur nachträglichen Entziehung von Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Auskunft über mögliche nachträgliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine Beschwerde nicht statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Rechtsmittelbelehrung zum Aufhebungsbeschluss eine Beschwerdemöglichkeit aufgeführt wurde (Anschluss LSG Chemnitz, Beschluss vom 31. August 2011, L 7 AS 553/11).(Rn.10) (Rn.13)
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