Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 2026-07-21, 6 MB 39/26

6 MB 39/26Tribunal administratif / 6e division21 juil. 2026

Regest

1. Das für die Eigenschaft als Vertreterin oder Vertreter der Presse in der Rechtsprechung entwickelte Verlangen nach einer Zuordnung zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, schränkt den Kreis der auskunftsberechtigten Pressevertreterin oder -vertreter ohne erkennbaren Grund über den objektivrechtlichen Gehalt der Pressefreiheit hinaus ein. 2. Maßgeblich für die Auskunftsberechtigung dürfte allein die Frage sein, ob dem Begehren ein auch von Einzelpersonen verfolgbarer journalistisch-redaktioneller Zweck zugrunde liegt 3.. In Eilverfahren kommt ein Anordnungsgrund bei Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigten könnte. Zur Wahrung der Pressefreiheit und um den Rechtsschutz nicht unzumutbar zu erschweren, ist es für die Annahme eines Anordnungsgrundes im Falle presserechtlicher Auskunftsansprüche ausreichend aber auch erforderlich , dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung bestehen. Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 28. Mai 2026, 6 B 19/26, Beschluss

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat — 6 MB 39/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-21

Aktenzeichen: 6 MB 39/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0721.6MB39.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 3 PresseG SH, § 4 Abs 1 PresseG SH, § 123 Abs 1 VwGO

Leitsatz

  1. Das für die Eigenschaft als Vertreterin oder Vertreter der Presse in der Rechtsprechung entwickelte Verlangen nach einer Zuordnung zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, schränkt den Kreis der auskunftsberechtigten Pressevertreterin oder -vertreter ohne erkennbaren Grund über den objektivrechtlichen Gehalt der Pressefreiheit hinaus ein.

  2. Maßgeblich für die Auskunftsberechtigung dürfte allein die Frage sein, ob dem Begehren ein auch von Einzelpersonen verfolgbarer journalistisch-redaktioneller Zweck zugrunde liegt

3.. In Eilverfahren kommt ein Anordnungsgrund bei Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigten könnte. Zur Wahrung der Pressefreiheit und um den Rechtsschutz nicht unzumutbar zu erschweren, ist es für die Annahme eines Anordnungsgrundes im Falle presserechtlicher Auskunftsansprüche ausreichend aber auch erforderlich , dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung bestehen.

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 28. Mai 2026, 6 B 19/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichterin - vom 28. Mai 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des Eilrechtsschutzes Auskünfte aufgrund des Landespressegesetzes (PresseG) im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren.

2 Er betreibt eine Website mit der Überschrift „… Zeitung“ und dem Untertitel „Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in A-Stadt, Land B und C-Stadt“ (https://...). Im Impressum bezeichnet er sich als „Herausgeber, Verantwortlicher Redakteur, Verantwortlich im Sinne des Presserechts, Verantwortlich für den Anzeigenteil, Verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV.“ Weiter ist dort eine ISSN der Deutschen Nationalbibliothek angegeben sowie der Satz „Unsere Redaktion bekennt sich zum Pressekodex und zu den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz.“ Nach der eidesstaatlichen Versicherung des Antragstellers vom 1. Juli 2026 ist laut Auswertung des mit dem Internetauftritt beauftragten Dienstleisters die Anzahl der tatsächlichen, menschlichen Besucher der Website seit Februar 2026 monatlich gestiegen (Feb.: 825, Mrz.: 918, Apr.: 836, Mai: 955, Jun.: 1.019).

3 Am 27. Februar 2026 erschien die „… Zeitung“ erstmalig in gedruckter Form. Sie besteht aus mehreren Beiträgen und Fotos, die auf der Website nicht veröffentlicht sind. Daneben enthält die „Zeitung“ einen Anzeigenteil. Die „Zeitung“ wird laut Website auf Bestellung gegen Entgelt versendet und im Übrigen laut eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 21. Mai 2026 und 1. Juli 2026 im A-Weg an Haushalte verteilt sowie in Geschäften ausgelegt bzw. zur Mitnahme bereitgehalten. Zukünftig solle die „Zeitung“ vierteljährlich erscheinen. Die zweite Auflage der „… Zeitungen“ mit 2000 Exemplaren sei Anfang Juli 2026 gedruckt und verteilt worden.

4 Am 6. Mai 2026 besuchte der Antragsteller die mündliche Verhandlung eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht A-Stadt. Per E-Mail vom 8. Mai 2026 bat er die Pressestelle des Amtsgerichts A-Stadt auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 PresseG um Beantwortung verschiedener Fragen in Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Das Begehren wurde am 18. Mai 2026 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Vizepräsidenten des Amtsgerichts A-Stadt vom 14. November 2025 an den Antragsteller in vergleichbaren Angelegenheiten abgelehnt.

5 Am 21. Mai 2026 hat der Antragsteller bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz ersucht. Er hat sinngemäß beantragt,

6 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die bereits mit Presseanfrage vom 8. Mai 2026 angefragten und nachfolgend nochmals bezeichneten presserechtlichen Auskünfte zum Verfahren - 40 Ls 559 Js 8730/25 - zu erteilen:

7 a. Auskunft, welche technische Abnahme- beziehungsweise Funktionsprüfung der audiovisuellen Übertragungstechnik in Saal 2 vor dem Verhandlungsbeginn am 6. Mai 2026 stattgefunden hat, durch wen, und ob darüber ein dienstlicher Vermerk vorliegt;

8 b. Auskunft, wie das Gericht erklärt, dass das Weinen der Nebenklägerin am 6. Mai 2026 trotz geschlossener Saaltür für mehrere Personen auf dem Flur — darunter zwei geladene Zeuginnen — deutlich vernehmbar war, und welche baulichen oder organisatorischen Konsequenzen daraus für künftige Vernehmungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit gezogen werden;

9 c. Auskunft, aus welchem Grund die digitale Gerichtstafel vor Saal 2 während der nichtöffentlichen Vernehmung am 6. Mai 2026 durchgehend „öffentliche Hauptverhandlung" anzeigte, und wer dafür Verantwortung trägt, dass diese Anzeige bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit aktualisiert wird;

10 d. Auskunft, ob in den Sitzungsakten oder einem dienstlichen Vermerk dokumentiert ist, dass das Gericht vor Anordnung der audiovisuellen Vernehmung in der Hauptverhandlung Alternativen — insbesondere Trennwand im Saal, Verbringung des Angeklagten nach § 247 Absatz 2 Alternative 2 Strafprozessordnung sowie Verwendung einer etwaig vorhandenen Aufzeichnung nach § 58a Strafprozessordnung — geprüft hat; falls ja, mit Angabe von Datum, Aktenfundstelle und grobem Inhalt der Dokumentation.

11 e. Auskunft, wie das Gericht bei zukünftigen Vernehmungen sicherstellt, dass im Modus „Saalmikrofon stumm" die zu vernehmende Zeugin tatsächlich nichts vom Saalgeschehen mithört, nachdem die psychosoziale Prozessbegleitung am 6. Mai 2026 dem Gericht mitgeteilt hat, die Stummschaltung habe nicht funktioniert;

12 f. Auskunft, mit welchem Beschlussumfang die Öffentlichkeit nach § 171b Gerichtsverfassungsgesetz ausgeschlossen und die audiovisuelle Vernehmung der Nebenklägerin nach § 247a Strafprozessordnung angeordnet wurde, von wem der Beschluss gefasst wurde — namentlich, ob nur von der Vorsitzenden allein oder vom vollständigen Spruchkörper, und ob durch die Schöffenbesetzung vom 18. Februar 2026 oder durch die Schöffenbesetzung vom 6. Mai 2026 —, wann der Beschluss gefasst wurde (18. Februar 2026 oder 6. Mai 2026) und wann er verkündet wurde, insbesondere ob die Verkündung in öffentlicher Sitzung erfolgte;

13 g. Auskunft, warum nicht beide Beschlüsse (Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Gerichtsverfassungsgesetz und Anordnung der audiovisuellen Vernehmung nach § 247a Strafprozessordnung) durch die aktuelle vollständige Schöffengericht-Besetzung gefasst und warum sie nicht in öffentlicher Sitzung gemäß § 174 Absatz 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz verkündet wurden;

14 hilfsweise,

15 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Presseanfrage des Antragstellers vom 8. Mai 2026 durch förmlichen Verwaltungsakt mit Begründung, Ermessensdarlegung und Rechtsbehelfsbelehrung zu entscheiden, und zwar bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt;

16 weiter hilfsweise,

17 die Antragsgegnerin zu verpflichten im Falle eines aufgrund des nach Hilfsantrag 2 zu erlassenden ablehnenden Bescheids, einen etwaigen Widerspruch des Antragstellers unverzüglich, jedenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, der zuständigen Widerspruchsbehörde — dem Oberlandesgericht Schleswig — zur Bescheidung in Form eines als Verwaltungsakt zu erlassenden Widerspruchsbescheids vorzulegen.

18 Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Hauptantrag als zulässig, aber unbegründet abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Der Antragsteller sei kein Vertreter der Presse. Er könne keinem Presseunternehmen zugeordnet werden, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit biete und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirke. Es fehle an einer journalistisch-redaktionellen Recherchetätigkeit. Der erste Hilfsantrag sei unzulässig. Einen Anspruch auf Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes – und nicht auf die Sachentscheidung selbst – gebe es nicht. Über den zweiten Hilfsantrag wurde wegen der Bedingung im ersten Hilfsantrag nicht entschieden.

19 Dagegen hat der Antragsteller am 11. Juni 2026 Beschwerde eingelegt, beschränkt auf die Ablehnung seines Hauptantrages. Er hält an seiner Meinung fest, dass er als Vertreter der Presse einen Auskunftsanspruch geltend machen könne. Anhand der veröffentlichten Artikel sei erkennbar, dass die „… Zeitung“ die der Presse verfassungsrechtlich zugewiesene Funktion wahrnehme. Auch sei der Antragsteller journalistisch-redaktionell tätig. Zu Unrecht verlange das Verwaltungsgericht eine „funktionale Trennung“ zwischen ihm als Privatperson und einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit biete und an der Meinungsbildung mitwirke. Dies wirke bei im Aufbau befindlichen „Ein-Personen-Publikationen“ und Neugründungen jenseits der althergebrachten Medien prohibitiv und greife ohne Rechtfertigung in die Pressefreiheit ein. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Dazu bedürfe es eines gesteigerten öffentlichen Interesses sowie eines starken Gegenwartsbezuges. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe sei es für die Öffentlichkeit von erheblichem Interesse, ob das Gerichtsverfahren ohne vermeidbare Verfahrensfehler durchgeführt werde. Sollten mutmaßliche Straftäter freikommen, habe das zudem Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Weiter gehe es um die Kontrolle der Justiz. Der Gegenwartsbezug ergebe daraus, dass das Strafverfahren derzeit laufe und das Interesse am Verfahren in zwei oder drei Jahren nicht mehr bestünde.

20 Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und hebt hervor, dass die „Zeitung“ des Antragstellers funktional nicht mit den traditionellen Presserzeugnissen vergleichbar sei. Jedenfalls fehle es an dem in klassischen Print-Medien praktizierten Vier-Augen-Prinzip, da es keine Redaktion gebe. Weiter fehle es an der Gewähr für eine publizistische Verbreitung. Es bestehe zudem kein Anordnungsgrund. Dafür genüge die bloße Aktualität des Strafverfahrens nicht. Die vom Antragsteller begehrten Auskünfte bezögen sich zudem auf die grundsätzliche Frage der technischen Ausstattung von Sitzungssälen. Deren Nachrichtenwert ginge durch das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht verloren.

II.

21 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2026 ist nicht begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses letztlich nicht in Frage.

22 Trotz der vom Antragsteller berechtigten Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Bestehens eines Anordnungsanspruches im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO muss die Frage, ob der Antragsteller ein Vertreter der Presse ist, vom Senat nicht abschließend beantwortet werden (1.). Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (2.).

23 1. Ob im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO ein sicherungsfähiger Anordnungsanspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruches zutreffend beurteilt und seiner Entscheidung auch den Pressebegriff aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zugrunde gelegt (a.). Die vom Antragsteller geltend gemachten Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der nötige Funktionsbezug zur Presse nicht gegeben sei, weil eine Zuordnung des Antragstellers zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, erscheinen jedoch berechtigt (b.). Maßgeblich, ob jemand Vertreterin oder Vertreter der Presse ist, dürfte vorliegend nicht die Zuordnung zu einem Presseunternehmen sein, sondern die Frage, ob ein Angebot journalistisch-redaktionell ausgestaltet ist (c.).

24 a. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass an das Vorliegen eines Anordnungsanspruches im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache gesteigerte Anforderungen zu stellen sind (vgl. schon OVG Schleswig, Beschl. v. 01.09.2022 – 3 MB 13/22 –, juris Rn. 30). Dies wird vom Antragsteller nicht gerügt. Weiter hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG geprüft und dabei seiner Entscheidung den sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Pressebegriff unter Heranziehung der dazu bestehenden Rechtsprechung zugrunde gelegt. Der Antragsteller räumt ein, dass es die Rechtsprechung zu der Frage, wer Vertreterin oder Vertreter der Presse ist, zutreffend zusammengefasst hat.

25 Die einfachgesetzlich formulierten presserechtlichen Auskunftsansprüche wie der aus § 4 Abs. 1 PresseG gehören zu den rechtlichen Grundbedingungen für die Funktionsfähigkeit der Presse (BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 23; Degenhart, in: Bonner Kommentar zum GG, Stand: Juli 2017, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 187). Sie, die Presse, dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96 –, juris Rn. 95) und ist für eine Demokratie unentbehrlich. Ihre öffentliche Aufgabe erfüllt die Presse nach § 3 PresseG dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt oder Kritik übt. Um die Erfüllung dieser Aufgabe zu gewährleisten, schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Pressefreiheit nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen – ob gedruckt oder elektronisch (BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 10 A 5.23 –, juris Rn. 12) –, sondern den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle bei der demokratischen Meinungs- und Willensbildung wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Grundsätzlich haben daher alle, die sich in ihrer Eigenschaft als publizistisch Tätige auf die Pressefreiheit berufen können, auch einen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Publizistisch tätig ist, wer mindestens vorrangig die Funktion der Presse wahrnimmt, d.h. einen journalistisch-redaktionellen Zweck verfolgt (BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 23 ff.).

26 b. Soweit das Verwaltungsgericht aber den nach der dargestellten Rechtsprechung gebotenen Funktionsbezug schon deshalb verneint hat, weil der Antragsteller keinem Presseunternehmen zugeordnet werden könne, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, erscheint die Kritik des Antragstellers berechtigt. Die Zuordnung zu einem solchen Presseunternehmen dürfte als Kriterium zur Beurteilung der Frage, wer Vertreterin oder Vertreter der Presse ist, jedenfalls im vorliegenden Kontext weder geeignet noch geboten sein. Der Kreis der Anspruchsberechtigten würde ohne erkennbaren Grund über den objektiv-rechtlichen Gehalt der Pressefreiheit hinaus eingeschränkt werden.

27 Das Verlangen nach einer Zuordnung zu einem Presseunternehmen, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, ist in der Rechtsprechung für die Abgrenzung entwickelt worden, ob tatsächlich der Zweck, die öffentliche Aufgabe der Presse im Sinne des § 3 PresseG wahrzunehmen, im Vordergrund steht oder nicht vielmehr ein kommerzieller und damit außerpublizistischer Zweck (vgl. die vom VG zitierten Entscheidungen OVG Schleswig, Beschl. v. 13.04.2017 – 3 LA 45/16 –, juris Rn. 11 f.; OVG Münster, Beschl. v. 04.07.2014 – 5 B 1430/13 –, juris Rn. 9 ff. m.w.N.). Insbesondere sollte damit die Vervielfältigung bzw. Herstellung und Verbreitung eines Druckwerkes (VGH Mannheim, Beschl. v. 06.10.1995 – 10 S 1821/95 –, juris Rn. 6; OVG Münster, 30.06.2008 – 5 A 2794/05 –, juris Rn. 37 f.; VG Schleswig, Urt. v. 29.08.2005 – 15 A 358/04 –, n.v.; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 48) sowie der Schutz personenbezogener Daten vor dem Hintergrund des Medienprivilegs (vgl. § 41 BDSG a.F., heute Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 10 PresseG und § 23 MStV) sichergestellt werden (VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.2017 – 1 S 1530/16 –, juris Rn. 65 ff.). Derartiger Einschränkungen bedarf es vorliegend nicht (mehr).

28 Angesichts dessen, dass heutzutage aufgrund der technischen Möglichkeiten die Vervielfältigung bzw. Herstellung und Verbreitung mannigfaltiger ist, kommt eine Anknüpfung an ein Druckwerk als maßgeblicher Informationsträger nicht (mehr) in Betracht (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008 – C-73/07 –, juris Rn. 60; EuGH, Urt. v. 14.02.2019 – C-345/17 –, juris Rn. 57; BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 10 A 5.23 –, juris Rn. 12). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Außerdem erscheint es bedenklich, die organisatorischen Anforderungen für die Inanspruchnahme des Medienprivilegs unbesehen auf den Auskunftsanspruch zu übertragen. Diese organisatorischen Anforderungen dienen dem Schutz des Datengeheimnisses und dem sorgfältigen Umgang mit personenbezogenen Daten. Ihnen fehlt aber ein unmittelbarer Bezug zur Gewährleistung der Spezifika der publizistischen Tätigkeit als solcher (BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 32).

29 c. Die Wahrnehmung der Pressefunktion durch Verfolgung eines journalistisch-redaktionellen Zwecks kann auch durch eine Einzelperson erfolgen (vgl. EGMR, Urt. v. 08.11.2016 – 18030/11 -, juris Rn. 168; EuGH, Urt. v. 14.02.2019 – C-345/17 –, juris Rn. 53 ff., Urt. v. 16.12.2008 – C-73/07 –, juris Rn. 58; BVerwG, Beschl. v. 29.10.2025 – 1 B 32.15 –, juris Rn. 5; Hartstein, in: Cole/Oster/Wagner, MStV, Stand: 91. AL Juni 2022, § 18 Rn. 47, 50). Dass sich ein publizistisches Angebot noch im Aufbau befindet, ist ebenfalls kein Ausschlusskriterium (BVerfG, Beschl. v. 14.01.1998 – 1 BvR 1861/93 u.a. –, juris Rn. 107). Soweit das Verwaltungsgericht die Verfolgung eines journalistisch-redaktionellen Zwecks durch den Antragsteller indes verneint, weil er lediglich für seine eigene Website recherchiere, sich aber keinem Presseunternehmen zuordnen lasse, das redaktionell-journalistischen Zwecken diene und die Gewähr für die Einhaltung journalistischer Standards biete, erscheint diese Sichtweise nach den Ausführungen zu b. zu eng.

30 Dabei kann dem Verwaltungsgericht noch darin zugestimmt werden, dass allein das Veröffentlichen von Artikeln, die Vergabe einer ISSN von der Deutschen Nationalbibliothek für eine gedruckte Zeitung und / oder die Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung gegenüber dem Presserat für die Bejahung der Eigenschaft als Vertreterin oder Vertreter der Presse allein noch nicht ausreichend sein werden. Maßgeblich dürfte nach Auffassung des Senats die Frage sein, wie der zur Beschreibung publizistischer Tätigkeit verwendete Begriff „journalistisch-redaktionell“ (BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 24, 31, 51) zu definieren ist.

31 Der Begriff kommt im Landespressegesetz nicht vor. Er stammt aus dem Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Mai 2009 (§ 11d; GVBl., S. 286 ff.), mit dem der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für seine Telemedienangebote konkretisiert werden sollte (LT-Drs. 16/2406, S. 69). Der Rundfunkstaatsvertrag wurde im November 2020 vom Medienstaatsvertrag (GVBl., S. 582 ff.) abgelöst. Eine Definition des Begriffes „journalistisch-redaktionell“ enthalten beide Staatsverträge nicht. In der Begründung zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es, dass der – in den Medienstaatsvertrag übernommene – Begriff eine „planvolle Tätigkeit mit dem Ziel der Herstellung und zeitnahen Weitergabe eines Angebots, das den Anforderungen des § 11 als Beitrag zur Meinungsbildung genügt“, verlange. Als journalistisch-redaktionelle Tätigkeitsschwerpunkte kämen „insbesondere die recherchierende Sammlung, die auswählende und gewichtete Bewertung recherchierter Quellen sowie die systematisierende und strukturierende sprachliche oder sonstige Aufbereitung“ in Betracht (LT-Drs. 16/2406, S. 84).

32 Rechtsprechung und Literatur tendieren zwar in dieselbe Richtung, haben jedoch noch keine einheitliche Definition des Begriffs „journalistisch-redaktionell“ entwickelt. Insbesondere wird vertreten, dass der Begriff zwar aus zwei Elementen bestehe und deshalb beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Allerdings seien journalistische Angebote stets auch redaktionell gestaltet, umgekehrt gehörten aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum (Online-)Journalismus (VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.2017 – 1 S 1530/16 −, juris Rn. 105; Beschl. v. 25.03.2014 – 1 S 169/14 –, juris Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2016 – 1 K 3376/13 –, juris Rn. 48; VG München, Urt. v. 17.12.2015 – M 17 K 14.4369 –, juris Rn. 35; Lent, ZUM 2013, 914 [915]). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang ausdrücklich offengelassen (BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 34).

33 Nach überwiegender Meinung zeichnet sich ein journalistisches Angebot durch die wiederum auslegungsbedürftigen Begriffe Aktualität, Periodizität, Publizität, Universalität, Faktizität und durch seine publizistische Ausrichtung aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2014 – OVG 11 S 15.14 –, juris Rn. 24; OLG Bremen, Urt. v. 14.01.2011 – 2 U 115/10 –, juris Rn. 44; VG München, Urt. v. 17.12.2015 – M 17 K 14.4369 –, juris Rn. 35, 43; KG Berlin, Beschl. v. 28.11.2016 – 10 W 173/16 –, juris Rn. 4 ff.; Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition Stand: 01.05.2026, § 17 MStV Rn. 14; Held/Ingold, in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 18 MStV Rn. 45 ff.; Schulz/Heilmann, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, BT Kap. 7 Rn. 45; Hartstein, in: Cole/Oster/Wagner, MStV, Stand: 91. AL Juni 2022, § 18 Rn. 40 ff.; Lent, ZUM 2020, 593 (596); ZUM 2015, 134 (135), ZUM 2013, 914 [915]).

34 Besondere Bedeutung dürfte der publizistischen Ausrichtung eines Angebotes zukommen. Es muss dazu bestimmt und geeignet sein, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen (BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 10 A 5.23 –, juris Rn. 12, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 34, 39; VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.2017 – 1 S 1530/16 –, juris Rn. 79, 105, Beschl. v. 25.03.2014 – 1 S 169/14 –, juris Rn. 22 f.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.04.2017 – 3 LA 45/16 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2014 – OVG 11 S 15.14 –, juris Rn. 24; VG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2016 – 1 K 3376/13 –, juris Rn. 48, 51 f.; VG München, Urt. v. 17.12.2015 – M 17 K 14.4369 –, juris Rn. 35; Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition Stand: 01.05.2026, § 17 MStV Rn. 14; Lent, ZUM 2020, 593 (597), ZUM 2015, 134 (135), ZUM 2013, 914 (915); Weiner/Schmez K&R 2006, 453 [457]). Der rechtlichen Beurteilung dürften daher nicht nur die subjektive Intention des Anbieters, an der Meinungsbildung teilhaben zu wollen, sondern (auch) objektive Kriterien zugrunde zu legen sein (so überzeugend Roß, DÖV 2022, 453 (456); Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition Stand: 01.05.2026, § 17 MStV Rn. 14). Entsprechend schließt auch die zitierte Rechtsprechung anhand von objektiven Indizien jeweils auf die maßgebliche Intention des Autors. Erste Indizien dürften insoweit das Bekenntnis zum Pressekodex sowie die Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung gegenüber dem Presserat darstellen.

35 Für redaktionelle Angebote wird teils eine professionelle Arbeitsweise (kein hoher Grad an Professionalisierung nach VG München, Urt. v. 17.12.2015 – M 17 K 14.4369 –, juris Rn. 35; eine Professionalisierung ablehnend Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition Stand: 01.05.2026, § 17 MStV Rn. 14) und ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung verlangt, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.2017 – 1 S 1530/16 –, juris Rn. 69; OLG Bremen, Urt. v. 14.01.2011 – 2 U 115/10 –, juris Rn. 44; KG Berlin, Beschl. v. 28.11.2016 – 10 W 173/16 –, juris Rn. 7; VG Greifswald, Beschl. v. 17.12.2012 – 2 B 1626/12 –, juris Rn. 43; Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 52. Edition Stand: 01.05.2026, § 17 MStV Rn. 14; Held/Ingold, in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 18 MStV Rn. 50; Lent, ZUM 2013, 914 [915 f.]; NDR, Was ist Journalismus? Die Leitfrage, S. 5). Eine redaktionelle Gestaltung setze dabei die Selektion und / oder Darstellung durch eine natürliche Person voraus (Lent, ZUM 2020, 593 (597), ZUM 2015, 134 (135), ZUM 2013, 914 [916]). Es müsse zumindest eine kontinuierliche Inhaltsauswahl und Strukturierung sowie eine formale Vereinheitlichung stattfinden (vgl. BVerfG, Urt. v. 04.04.1967 – 1 BvR 414/64 –, juris Rn. 30; OVG Greifswald, Beschl. v. 08.03.2013 – 2 M 2/13 –, juris Rn. 11; VG München, Urt. v. 17.12.2015 – M 17 K 14.4369 –, juris Rn. 44, 46; VG Greifswald, Beschl. v. 17.12.2012 – 2 B 1626/12 –, juris Rn. 42 f.; Held/Ingold, in: Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 18 MStV Rn. 45; Schulz/Heilmann, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, BT Kap. 7 Rn. 45; Hartstein, in: Cole/Oster/Wagner, MStV, Stand: 91. AL Juni 2022, § 18 Rn. 50; Lent, ZUM 2020, 593 [597], ZUM 2013, 914 [916]; Spindler CR 2007, 239 [241]; Weiner/Schmez K&R 2006, 453 [457]).

36 Die Beantwortung der damit aufgeworfenen Frage, ob die Angebote des Antragstellers einen journalistisch-redaktionellen Zweck verfolgen, kann jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

37 2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kam es für das Verwaltungsgericht nicht mehr an, weil es bereits die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt hat. Zutreffend beschreibt der Antragsteller indes die hier geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes:

38 Würde durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorweggenommen, kommt ein Anordnungsgrund regelmäßig nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte (so auch das Verwaltungsgericht unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 MB 1/22 –, juris Rn. 10). Im Falle presserechtlicher Auskunftsansprüche sind aber zudem die besondere Bedeutung der Presse und die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für eine nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG selbstbestimmte Presseberichterstattung zu berücksichtigen. Zur Wahrung der Pressefreiheit und um den Rechtsschutz nicht unzumutbar zu erschweren, ist es für die Annahme eines Anordnungsgrundes ausreichend – aber auch erforderlich –, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung bestehen (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2026 – 10 VR 6.25 –, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 13.11.2023 – 15 B 1053/22 –, juris Rn. 73). Denn der Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2026 – 10 VR 6.25 –, juris Rn. 7, Beschl. v. 13.02.2025 – 10 VR 2.25 –, juris Rn. 8). Weil das zu gewährleistende Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht nur die Themenauswahl und die Freiheit der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, umfasst, sondern auch die Art und Weise der hierauf gerichteten Informationsbeschaffung, dürfen an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren hinsichtlich der Aktualität der Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; anderenfalls könnte die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nicht wahrnehmen (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 29 ff.; stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2026 – 10 VR 6.25 –, juris Rn. 7 m.w.N.; VGH Kassel, Beschl. v. 20.11.2019 – 8 B 1938/19 –, juris Rn. 64; VG Schleswig, Beschl. v. 24.03.2026 – 6 B 27/25 –, juris Rn. 35 und v. 24.03.2026 – 6 B 20/25 –, juris Rn. 13 jeweils m.w.N.).

39 Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er begründet das gesteigerte öffentliche Interesse mit seinen eigenen Artikeln über ein Strafverfahren am Amtsgericht A-Stadt, welches er zum Anlass nimmt, verfahrensbezogene Auskünfte zu verlangen. Verfahrensfehler führten regelmäßig dazu, dass Gerichtsverfahren wiederholt werden müssten. Darüber berichteten auch andere Zeitungen. Gerade aufgrund der hier in Rede stehenden Schwere der strafrechtlichen Vorwürfe sei es für die Öffentlichkeit von erheblichem Interesse, ob das Gerichtsverfahren ohne vermeidbare Verfahrensfehler durchgeführt worden sei. Es habe schließlich Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung, wenn der mutmaßliche Täter eines schweren Sexualdeliktes aufgrund eines Verfahrensfehlers freikäme. Zudem bestehe ein fortlaufendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kontrolle der öffentlichen Gewalt. Ein hoher Gegenwartsbezug bestehe, weil das Strafverfahren noch laufe. Ein Artikel, der sich auf gerichtliche Verfahrensfehler beziehe und deren Folgen thematisiere, gewinne seine Überzeugungskraft gerade aufgrund der Möglichkeit, die Verfahrensweisen anhand eines aktuellen Strafverfahrens zu illustrieren. Mit zunehmendem Abstand würde das Interesse an den Umständen der Gerichtsverhandlung aber schwinden. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung ginge verloren, wenn vorliegend das Hauptsacheverfahren abzuwarten wäre. Die Auskünfte würden außerdem eine Verifizierung und Vertiefung sowie eine Fortsetzungsberichterstattung ermöglichen.

40 Dieses Vorbringen überzeugt den Senat nicht. Für die vom Antragsteller begehrten Auskünfte besteht kein gesteigertes öffentliches Interesse (a.) und kein ausreichend starker Gegenwartsbezug (b.).

41 a. Allein der Umstand, dass ein Antragsteller das Erscheinen eines (Fortsetzungs-) Artikels in einem eigenen Online-Magazin – oder auch in einem gedruckten Angebot – plant, genügt für die Annahme eines gesteigerten öffentlichen Interesses noch nicht. Ein solches Interesse besteht erst bei einem verbreiteten und über das Gewöhnliche hinausgehenden Interesse (OVG Weimar, Beschl. v. 14.11.2025 – 2 EO 257/25 –, juris Rn. 67). Der Antragsteller hat ein derartiges Interesse nicht dargelegt. Die Art und Weise der Durchführung eines Strafverfahrens an einem Amtsgericht, selbst wenn es um ein mögliches (schweres) Sexualdelikt geht, genügt für sich allein insoweit noch nicht. Dabei zieht der Senat nicht in Zweifel, dass in der Öffentlichkeit generell ein Interesse an der Kontrolle der öffentlichen Gewalt besteht, insbesondere auch an laufenden Strafverfahren und etwaigen Verfahrensfehlern, möglicherweise auch deshalb, weil damit zugleich das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung betroffen sein könnte. Mehr als dieses generell bestehende öffentliche Interesse, nämlich ein verbreitetes und über das Gewöhnliche hinausgehendes Interesse ergibt sich aber nicht und vermögen auch die vom Antragsteller beispielhaft vorgelegten Artikel größerer Presseverlage nicht zu belegen.

42 b. Bei der vom Antragsteller geplanten Berichterstattung vermag der Senat auch keinen ausreichend starken Gegenwartsbezug zu erkennen.

43 Bei der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geht es nicht in erster Linie um den Umfang des Rechts der Presse, die Themen und den Zeitpunkt der Berichterstattung selbst zu bestimmen, sondern um die Frage, ob die erstrebte gerichtliche Regelung, die die Hauptsache vorwegnimmt und nicht umkehrbar ist, zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers, insbesondere der Effektivität der Berichterstattung in dem Sinne erforderlich erscheint, dass sie nicht unzumutbar erschwert wird, indem eine Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verlöre und allenfalls noch von historischem Interesse wäre. Die Beantwortung der Frage, ob die letztgenannten Kriterien erfüllt sind, obliegt der gerichtlichen Beurteilung und ist nicht dem Auskunftsbegehrenden unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrechts der Presse vorbehalten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.01.2026 – 10 ME 196/25 –, juris Rn. 47, 49).

44 Entgegen der Auffassung des Antragstellers begründet sein an ein laufendes Strafverfahren anknüpfendes Auskunftsbegehren, mit dem im Wesentlichen die allgemeine technische Ausstattung eines Amtsgerichts und dessen Umgang damit im Zuge audiovisueller Übertragungen während einer mündlichen Verhandlung erfragt wird, keinen ausreichend starken Gegenwartsbezug. Das laufende Strafverfahren mag den Anlass für das Auskunftsbegehren gegeben haben, steht aber selbst nicht im Fokus der beantragten Auskünfte. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Aktualität des Verfahrens deshalb nicht ausreicht, um den erforderlichen Gegenwartsbezug anzunehmen. Bei der technischen Ausstattung von Sitzungssälen, die die audiovisuelle Übertragung einer mündlichen Verhandlung bzw. von Zeugenvernehmungen betrifft und bei den diesbezüglichen Verfahrensweisen handelt es sich um Fragen von eher grundsätzlicher Art. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Gegenwartsrelevanz der begehrten Auskünfte derart tragend ist, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Berichterstattung ihren Sinn, ihre Relevanz oder ihren Nachrichtenwert verlöre, wenn deren Beantwortung erst nach erfolgreicher Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erfolgt. Das gilt auch für die Fragen zu f. und g., die sich auf die Beschlüsse zum Ausschluss der Öffentlichkeit und der Anordnung der audiovisuellen Vernehmung beziehen. Der bloße zeitliche Abstand genügt unter diesen Umständen nicht für die Annahme, dass der Nachrichtenwert der Berichterstattung bei Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren verloren ginge und die begehrte Auskunft allenfalls noch von historischem Interesse wäre.

45 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

46 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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