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7 U 49/26•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2026-07-08, 7 U 49/26
7 U 49/26Tribunal supérieur / Civil Chamber 78 juil. 2026
1. Ein „Anmeldeformular“ für eine Hundeauslauffläche, in dem auf die Gefahren durch spielende Hunde und die Tierhalterhaftung hingewiesen wird, enthält nicht ohne weiteres eine über die gesetzlichen Normen hinausgehende Haftungsübernahme. Die Erklärung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Es kommt nicht darauf an, welche Bedeutung ihr der Verwender des Formular beimisst. 2. Wird ein Besucher einer Hundeauslauffläche, die ca. 1,2 ha groß ist und zur Zeit des Unfalls nur mäßig frequentiert ist (ca. 15 Hunde), auf dieser durch spielende Hunde verletzt, ist der Anwendungsbereich des § 833 BGB eröffnet, wenn der Besucher nach den Regeln des Platzes die Auslauffläche betreten durfte und er darauf vertrauen durfte, dass die anderen Besucher ihre Hunde „im Auge behalten“, um ggf. auf sie einwirken zu können. 3. Für den Besucher einer Hundeauslauffläche ist im Hinblick auf die dort gesteigerte Gefährdung durch spielende und rennende Hunde objektiv und subjektiv vorhersehbar, so dass er den drohenden Gefahren vorzubeugen hat. Er hat die spielenden Hunde – soweit als möglich – im Auge zu halten. Tut er dies nicht, trifft ihn ein Mitverschulden, wenn er den Unfall hätte vermeiden können.
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 7 U 49/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0708.7U49.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 254 BGB, § 833 BGB
Ein „Anmeldeformular“ für eine Hundeauslauffläche, in dem auf die Gefahren durch spielende Hunde und die Tierhalterhaftung hingewiesen wird, enthält nicht ohne weiteres eine über die gesetzlichen Normen hinausgehende Haftungsübernahme. Die Erklärung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Es kommt nicht darauf an, welche Bedeutung ihr der Verwender des Formular beimisst.
Wird ein Besucher einer Hundeauslauffläche, die ca. 1,2 ha groß ist und zur Zeit des Unfalls nur mäßig frequentiert ist (ca. 15 Hunde), auf dieser durch spielende Hunde verletzt, ist der Anwendungsbereich des § 833 BGB eröffnet, wenn der Besucher nach den Regeln des Platzes die Auslauffläche betreten durfte und er darauf vertrauen durfte, dass die anderen Besucher ihre Hunde „im Auge behalten“, um ggf. auf sie einwirken zu können.
Für den Besucher einer Hundeauslauffläche ist im Hinblick auf die dort gesteigerte Gefährdung durch spielende und rennende Hunde objektiv und subjektiv vorhersehbar, so dass er den drohenden Gefahren vorzubeugen hat. Er hat die spielenden Hunde – soweit als möglich – im Auge zu halten. Tut er dies nicht, trifft ihn ein Mitverschulden, wenn er den Unfall hätte vermeiden können.
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