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2 A 270/22•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, 2024-10-29, 2 A 270/22
2 A 270/22Tribunal administratif / 2e chambre29 oct. 2024
Hundepension, Hunde-Tagesstätte
Entscheidungsdatum: 2024-10-29
Aktenzeichen: 2 A 270/22
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2024:1029.2A270.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB
Rechtskraft: ja
Hundepension, Hunde-Tagesstätte
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung des Erdgeschosses eines Wohngebäudes als Hundepension bzw. „H.“.
2 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in A-Stadt mit der postalischen Anschrift A-Straße 8 (Gemarkung A-Stadt, Flur 2, Flurstück 15). Das Grundstück liegt außerhalb der bebauten Ortslage der Gemeinde A-Stadt und weist eine Größe von ca. 18.147 m2 auf. Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch im Bereich eines Flächennutzungsplans, der am Vorhabenstandort „Fläche für die Landwirtschaft“ ausweist. Die Belegenheit des Flurstücks ergibt sich aus folgenden Kartenausschnitten (Quelle: Digitaler Atlas Nord):
3 Skizze
4 Auf dem benannten Grundstück befinden sich zwei Rasenflächen mit einer Größe von insgesamt 10.000 m2. Die Rasenflächen sind mit einem 1,60 m hohen Weidezaun (vertikale Holzlattung) beziehungsweise einem Wildzaun mit einer Höhe von 2 m eingezäunt. Als befestigte Verkehrsfläche zum Grundstück ist ein verdichteter Weg mit Asphaltschotter vorhanden. Das auf dem Grundstück belegene und streitbefangene Gebäude wird derzeit vollständig als Wohnhaus genutzt. Auf dem benachbarten Flurstück 16 befindet sich ein landwirtschaftlich betriebener Hof.
5 Mit Schreiben vom 29. September 2021 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung zur Änderung der Nutzung des Erdgeschosses des Wohnhauses als sogenannte Hundepension und „H.“.
6 Gegenstand des Antrags ist der Betrieb einer Tages- und Urlaubsbetreuung mit bis zu zehn Hunden und eine Urlaubsbetreuung mit bis zu fünf Hunden in Form einer Hundepension. Die Betriebsbeschreibung sieht vor, dass sich die Hunde tagsüber in dem umzäunten Außenbereich des Grundstücks aufhalten, dabei aber jederzeit ins Innere des Gebäudes gelangen können. Der Außenbereich des Grundstücks soll in zwei durch einen Zaun getrennte Areale aufgeteilt werden, einen für mittelgroße bis große und einen für kleine bis mittelgroße Hunde. In dem Gebäude soll das Erdgeschoss mit einer Größe von ca. 118,82 m2, vorwiegend als Schlafplatz und Aufenthaltsort sowie Fütterungsstelle für die Hunde, zur Verfügung stehen. Auch im Wohnbereich der Klägerin sollen sich vereinzelt Hunde über Tag oder Nacht aufhalten können, wenn eine Trennung von bestimmten Hunden notwendig sei. Im Außenbereich sollen Agility-Geräte oder Gegenstände, z.B. begehbare Baumstümpfe, Holzhaufen, Unterstände und eine erhöhte Liegefläche bereitgestellt werden. Die Parksituation soll sich so darstellen, dass eine private Zuwegung als Sackgasse am Ende vor dem vorhandenen Tor eine kleine Wendeschleife sowie einen Parkplatz für zwei Fahrzeuge bieten soll. Für „Tagesgäste“ soll eine „Expressspur“ zum Bringen und Abholen eingerichtet werden. Das Vorhaben soll keinen Sonderbau zur Folge haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung Bezug genommen (siehe Bl. 32 ff. Beiakte A).
7 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 erteilte die Gemeinde A-Stadt ihr Einvernehmen für das Vorhaben nach § 36 BauGB i.V.m. §§ 33 bis 35 BauGB.
8 Mit Bescheid vom 23. Mai 2022, der Klägerin zugestellt am 25. Mai 2022, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Grundstück befinde sich im Außenbereich der Gemeinde, sodass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung nach § 35 BauGB richte. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, insbesondere nicht im ein solches im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB und sei deshalb als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten. Ein solches sei nicht zulässig, da es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und sei als Vorgang der Zersiedelung zu werten. Eine überwiegend gewerbliche Nutzung des Bestandsgebäudes beeinträchtige öffentlichen Belange, hier die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert.
9 Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 erhob die Klägerin gegen die Ablehnung Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handele. Es sei davon auszugehen, dass das konkrete Vorhaben auf Verhältnisse angewiesen sei, die typischerweise nur im Außenbereich anzutreffen seien. Diesbezüglich sei auf den Innenbereich der konkreten Gemeinde A-Stadt abzustellen, in der der Betrieb einer Hundepension gemäß § 34 BauGB nicht ohne unzumutbare Nachbarbelästigung, beispielsweise durch Hundebellen, in Betracht komme. Im Gemeindegebiet gäbe es keine entsprechenden Innenbereichsflächen. In mehreren Gerichtsentscheidungen sei unter Verweis auf entsprechende Gutachten ausgeführt worden, dass Hundebellen aus einer Hundepension heraus mit einem Lärmpegel von 65,6 bis 66 Dezibel grundsätzlich gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf benachbarte Anwohner habe. Es sei auch bestätigt worden, dass nur leises Jaulen und Wimmern eines Hundes für einen Nachbarn höchst lästig sein könne, wenn sich dies über einen längeren Zeitraum erstrecke. Die Emissionswerte würden für Emissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kern,- Dorf und Mischgebieten in der Zeit von 6:00-22:00 Uhr 60 dB (A) und in der Zeit von 22:00-6:00 Uhr 45 dB (A) betragen. Dies Werte würden vom Betrieb einer Hundepension überschritten, weshalb ein solcher innerhalb einer Ortschaft nicht möglich sei.
10 Die Errichtung einer Hundepension diene zudem den Interessen der Allgemeinheit daran, die Versorgung ihrer Hunde während der Arbeitszeit und während des Urlaubs sicherzustellen. Selbst, wenn von einem sonstigen Bauvorhaben auszugehen sei, liege keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da eine Zersiedelung bereits durch das bebaute und unter Bestandsschutz fallende Gebäude nebst Grundstück der Klägerin und den benachbarten Bauernhof eingetreten sei. Bei der Hundepension handele es sich nicht um einen Anbau, welcher zur Versiegelung weiterer Flächen führen würde. Mit dem Vorhaben ginge auch keine erhöhte Belastung des Außenbereichs einher. Die Kunden würden ihre Hunde allenfalls für Ferienzeiten und längere Zeiträume abgeben, sodass sie in der Regel nur einmal zum Bringen und einmal zu Abholen der Tiere zum Betrieb fahren würden. Ohnehin plane die Klägerin, die Hunde größtenteils bei ihren Kunden abzuholen und wieder abzuliefern. Anders als in einem Tierheim sei es nicht so, dass mehrmals täglich Interessenten erscheinen würden, um durch Spaziergänge und Ähnliches einen potenziellen Kauf vorzubereiten. Das Vorhaben habe darüber hinaus keine erhebliche und eingrenzbare Vorbildwirkung. Es beeinträchtige außerdem nicht die Eigenart der Landschaft und den Erholungswert. Bei dem in Rede stehenden Dorfgebiet handele es sich um ein „ländliches Mischgebiet“, in dem Betreibe der Landwirtschaft sowie nicht störende Gewerbetriebe und sonstiges Wohnen zulässig seien. Der Gebietscharakter des Dorfgebiets mit seiner Eigenart der Landschaft wandele sich schon deshalb, weil die landwirtschaftliche Nutzung verschwinde und Hobbytierhaltungen sowie Gewerbebetriebe in den Vordergrund träten. Das Vorhaben stelle auch keinen Eingriff in den Naturhaushalt dar. Es drohten weder eine Flächenversiegelung noch eine zusätzliche Beunruhigung des Außenbereichs. Das Grundstück befände sich schließlich an einer Landstraße. Die Hundehaltung stelle zudem eine eher naturnahe Nutzung des Grundstücks dar, die sich in den Außenbereich einfüge.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2022, der Klägerin zugestellt am 12. November 2022, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er an, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei, weil Privilegierungstatbestände weder erkennbar noch vorgetragen seien. Insbesondere läge kein immissionsträchtiges Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor. Die Klägerin habe keinen Nachweis einer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung geführt. Aus ihrem Antrag ergäbe sich vielmehr, dass die Pensionshunde überwiegend in den Räumen gehalten werden, sodass eine nachteilige Wirkung durch Lärmimmissionen nicht vorkommen könne. Auch ein gelegentlicher Aufenthalt der Hunde im Freien begründe nicht automatisch Lärmimmissionen. Die Klägerin habe darüber hinaus nicht dargelegt, dass es im Innenbereich keinen Standort gäbe, der gleichermaßen geeignet sei wie der Standort des Vorhabens. Das Vorhaben diene auch nicht der Allgemeinheit, da es allenfalls den Interessen einzelner Hundebesitzer und der Antragstellerin nutze. Die Anschaffung eines Hundes und die damit einhergehende Möglichkeit einer täglichen Unterbringung begründe sich lediglich aus individuellen Wünschen. Durch das Vorhaben sei auch eine Zersiedlung zu befürchten. Eine Splittersiedlung erfasse auch bauliche Anlagen, die nur zum gelegentlichen oder auch gar nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen der natürlichen Eigenart der Landschaft sei zu berücksichtigen, dass es nicht unbedingt auf die optische Beeinträchtigung der Landschaft ankäme. Eine Beeinträchtigung läge schon bei einem funktionellen Abweichen von der Eigenart der Landschaft vor. Ein derartiges funktionelles Abweichen sei vorliegend in der geplanten gewerblichen Nutzung des Gebäudes zu sehen. Mit der geplanten Sackgasse mit Wendeschleife, dem geplanten Parkplatz für zwei Pkw und der geplanten „Expressspur“ für Bringer und Abholer gehe zudem eine erheblich höhere Belastung durch die Infrastruktur einher, als es zuvor durch das Wohnhaus der Fall gewesen sei.
12 Die Klägerin hat am 12. Dezember 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Als milderes Mittel im Vergleich zur vollständigen Ablehnung des Antrags hätte der Umfang der Tätigkeit der Klägerin beschränkt werden können. Auch das Untersagen der „Expresspur“ hätte ein milderes Mittel dargestellt. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 habe der Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt gegenüber der Klägerin bestätigt, dass er im Innenbereich der Gemeinde kein freies Grundstück für eine Hundepension mit Außengelände gefunden habe.
13 Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 vertiefte sie ihren Vortrag zudem wie folgt: Die Nutzung eines Grundstücks als Hundepension rufe nachteilige Wirkungen auf die Umgebung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der Form von Lärmimmissionen (Gebell) hervor. Aus die in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB normierte Voraussetzungen des „Sollens“ werde erfüllt. Dies ergebe sich aus Gleichheitsgesichtspunkten schon daraus, dass im Außenbereich von Bad Bramstedt eine Hundepension genehmigt worden sei. Bei ihrem Vorhaben gehe es auch nicht um die Bevorzugung individueller Interessen. Zum einen befänden sich rund um das Grundstück der Klägerin keine Wanderwege oder Spazierwege, die der Erholung oder Freizeit der Allgemeinheit dienten. Zum anderen orientiere sich das Vorhaben an einem öffentlichen Zweck. In Deutschland lebten ca. fünf Millionen Hunde. Im Jahre 2022 hätten rund 21 Prozent der Haushalte mindestens ein Hund. Eine Hundepension diene mithin nicht nur der Erholung und Freizeitgestaltung eines bestimmten Personenkreises, sondern auch der Ermöglichung der Berufsausübung. Das Betreiben einer Hundepension decke direkt das öffentliche Interesse der Personen aus der Gemeinde, die einer Arbeit nachgehen und ihren Hund nicht mitnehmen können. Damit würden auch weitere Personen in das Dorf gelockt, die sodann ihre Besorgungen in der Gemeinde durchführen und die Wirtschaft der Gemeinde fördern würden. Somit entstehe ein Kreislauf, welcher dem Allgemeinwohl diene. Ferner sei zu berücksichtigten, dass der Erholungscharakter des in Rede stehenden Gemeindegebiets durch einen sich in der Nähe befindlichen Recyclingbetrieb stark eingeschränkt sei.
14 Im Falle einer Einordnung des geplanten Betriebs als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB sei zu berücksichtigten, dass diesem die Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht entgegenstünden. Das Grundstück der Klägerin könne nicht mehr als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden. Das Wohnhaus sei ein ehemaliges Arbeiterhaus. Die auf dem Grundstück betriebene Landwirtschaft sei bereits vor über 50 Jahren eingestellt worden. Der Boden hätte eine sehr schlechte Qualität gehabt und das Grundstück sei zu klein gewesen. Auch der vom Knick ausgehende Schattenwurf habe eine Bewirtschaftung verunmöglicht. Aufgrund der geringen Größe der Zufahrt könnten auf dem Grundstück auch keine landwirtschaftlichen Maschinen abgestellt werden. Insgesamt sei bei der Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigten, dass mit dem Vorhaben keine baulichen Veränderungen an den bestehenden Gebäuden verbunden wären.
15 Die Klägerin beantragt, den Versagungsbescheid vom 23. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin am 28. September 2021 beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Erdgeschosses des Wohnhauses als Hundepension auf dem Grundstück A-Stadt, A-Straße 8, Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …. zu erlassen.
16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
17 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Versagungsbescheid vom 23. Mai 2022 und im Widerspruchbescheid vom 10. November 2022.
18 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Mai 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
19 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 10. November 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantrage Nutzungsänderung. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2016 ist für ein Bauvorhaben eine Genehmigung zu erteilen, wenn diesem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Anwendbarkeit von § 73 LBO 2016 ergibt aus § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO 2024 (Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024, GVOBl. 2024, 504), wonach Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden.
21 Dem Bauvorhaben stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB, da es im Außenbereich der Gemeinde A-Stadt liegt. Die Vorhabenfläche befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Die Beteiligten gehen ferner übereinstimmend davon aus, dass sich die streitbefangene Fläche bzw. das streitbefangene Gebäude, in dem die Hundepension betrieben werden soll, nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB befindet. Diese Einschätzung unterliegt unter Würdigung des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials sowie im Hinblick auf die durch die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten gewonnenen Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifeln.
22 Das Vorhaben der Klägerin unterfällt keinem der in § 35 Abs. 1 BauGB geregelten sogenannten Privilegierungstatbestände und ist als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten. Der Zulässigkeit des Vorhabens steht dabei entgegen, dass öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden.
23 Das Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
24 Der Begriff der Landwirtschaft wird in § 201 BauGB näher definiert und umfasst insbesondere den Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Die Klägerin betreibt auf dem streitbefangenen Grundstück keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Bei einer Hundepension handelt es sich auch nicht um Tierhaltung im Sinne von § 201 BauGB. Indem § 201 auf die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen abstellt, erfasst der Begriff der Landwirtschaft nur Tierhaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Tierhaltung umfasst alle Tiere, die mit dem Ackerbau, der Wiesen- und Weidewirtschaft und dem dort erzeugten Futter in Beziehung stehen (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, 154. EL April 2024, BauGB § 201 Rn. 16).
25 Die Voraussetzungen des daher einzig in Betracht kommenden Privilegierungstatbestands gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liegen ebenfalls nicht vor. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für diejenigen Vorhaben dar, die auf einen Standort im Außenbereich angewiesen und im Innenbereich nicht genehmigungsfähig sind (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 – 4 B 209.95 – juris; Urteil v. 18. Februar 1983 – 4 C 19.81 – BVerwGE 67, 33).
26 Vorliegend kommt wegen der mit der Haltung bzw. Betreuung von Hunden verbundenen Immissionen allein das umgebungsbezogene Merkmal der nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung in Betracht. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt zum einen davon ab, welche Wirkungen von dem konkreten Vorhaben im Hinblick auf die Art der Tierhaltung sowie deren Umfang ausgehen, und darüber hinaus von der Beschaffenheit der für eine Unterbringung in der geschlossenen Ortslage zur Verfügung stehenden Baugebiete der betreffenden Gemeinde. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob irgendwo ein geeigneter Standort für dieses Vorhaben im Innenbereich zu finden ist; entscheidend ist, ob in der jeweiligen Gemeinde ein solcher Standort vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983 – IV C 41.73 – juris; Urteil vom 9. Juni 1976 – 4 C 42.74 – juris).
27 Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters ist es aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls bereits zweifelhaft, dass das Vorhaben der Klägerin nicht in einem Bereich der Gemeinde A-Stadt realisiert werden kann, der nicht im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB belegen ist. Insoweit dürfte eine Fläche im Innenbereich bereits dann geeignet sein, wenn ihre Umgebung gegen die von einer Hundepension bzw. Hundeschule vorliegenden Ausmaßes ausgehenden Lärmimmissionen unempfindlich ist und Dritte durch bauliche Vorrichtungen vor Belästigung oder Gefahren durch die dort freilaufenden Hunde geschützt werden können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 – juris, Rn 29).
28 Die Klägerin trägt insoweit vor, dass die von dem geplanten Betrieb ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen in einem Kern-, Misch- oder Dorfgebiet nach den sich aus der TA-Lärm ergebenden Grenzwerten für diese Gebiete nicht zulässig wären. Zur Bestimmung der sich von einer Hundepension ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen bezieht sie sich dabei auf Aussagen in den von ihr zitierten gerichtlichen Entscheidungen. Eine auf den konkreten Betrieb bezogene schalltechnische Untersuchung bzw. Immissionsprognose hat die Klägerin allerdings nicht vorgelegt. Bei Prüfung der Gebietsverträglichkeit sind des Weiteren die Angaben in der Betriebsbeschreibung zu berücksichtigen: In der Tagesbetreuung, die nur wochentags von maximal von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr erfolgt, werden höchstens zehn Hunde gleichzeitig betreut. In der Urlaubsbetreuung werden maximal fünf Hunde gleichzeitig betreut. Diese halten sich zum Schlafen im Gebäudeinneren auf. Demzufolge werden tagsüber (7.30 Uhr bis 18.30 Uhr) von montags bis freitags höchstens 15 Hunde gleichzeitig betreut.
29 Aufgrund dieser Umstände kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beherbergung von bis zu 15 Hunden gleichzeitig, die sich tagsüber auch im Außenbereich des Grundstücks aufhalten sollen, mit Lärmbelästigungen für etwaige Nachbargrundstücke einhergeht und eine solche Nutzung daher in einem Wohngebiet bzw. einem Kern-, Misch oder Dorfgebiet nicht zulässig sein könnte bzw. die Zulässigkeit jedenfalls von betriebsbezogenen Auflagen abhängig sein könnte*.* Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in der Gemeinde A-Stadt nicht nur die von der Klägerin benannten Gebietstypen, sondern auch durch einen entsprechenden Bebauungsplan ausgewiesene Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO vorhanden sind und das Vorhaben als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb einzustufen sein könnte. Dies trifft namentlich – aber nicht abschließend – auf folgende Bereiche zu: Gebiet W… D….. und nördlich Sch…… (Bebauungsplan Nr. 19), Gebiet Schützenstraße (Bebauungsplan Nr. 10), Gebiet „Südlicher Ortsausgang, westlich der K…. S…. (L 234)“ (Bebauungsplan Nr. 13). Diese Gebiete sind – vorbehaltlich der konkreten Festsetzungen und ggf. vorhandener (einschränkender) Vorgaben zum Immissionsschutz – zumindest abstrakt geeignet, ein lärmemittierendes Vorhaben aufzunehmen.
30 Ist es insoweit fraglich, ob bei dem geplanten – relativ kleinen – Pensionsbetrieb mit höchstens 10-15 Hunden bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise angenommen werden kann, dass so starke Geräusche entstehen, dass die Unterbringung des Betriebs unter Zugrundelegung der maßgeblichen Richtwerte in Gewerbegebieten grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. März 2014 – 6 K 3302 /12 – juris, Rn 37 zur voraussichtlichen Möglichkeit der Unterbringung einer Hundetagesstätte mit maximal 15 Hunden in einem Mischgebiet; vgl. zudem OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 10 A 1002/14 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. September 2020 – 1 ME 133/19 – juris: Zulässigkeit einer Hundepension und Hundeschule mit maximal 40 Hunden im Dorfgebiet als sonstiger Gewerbetrieb gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 K 5542/10 – juris, Rn 45: Betrieb einer Hundepension für gleichzeitig 20 Hunde und Hundeschule mit Verweis auf Zulässigkeit in einem Gewerbegebiet; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juni 2002 – 1 A 11344/01 – juris, welches davon ausgeht, dass die dort streitgegenständliche Hundehaltung zwar in einem Misch- bzw. Dorfgebiet regelmäßig unzulässig wäre, gegebenenfalls in einem Gewerbe- oder Industriegebiet erfolgen könnte). Die Klägerin hat ihre Annahmen bezüglich der von dem geplanten Betrieb ausgehenden Geräuschimmissionen nicht weiter substantiiert und sich lediglich auf Aussagen in Gerichtsentscheidungen berufen. Es ist daher fraglich, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, dass im Gebiet der Gemeinde A-Stadt tatsächlich keine Flächen Verfügung stehen, auf denen der geplante Betrieb realisiert werden könnte. Das bloße Bestreiten einer gebietsunverträglichen Unterbringung in einem Baugebiet genügt nicht, zumal die Klägerin in ihrem Vortrag insoweit nur auf Kern-, Misch-, oder Dorfgebiete abstellt (vgl. zur insoweit bestehenden Darlegungslast VGH München, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 9 ZB 13.2539 – juris, Rn. 7).
31 In diesem Zusammenhang würde es nicht im Übrigen nicht darauf ankommen, ob Flächen in den in Rede stehenden Gewerbegebieten in der Gemeinde A-Stadt tatsächlich zur Verfügung stehen. Ob sich ein Vorhaben konkrete verwirklich lässt, d.h. ob für die Klägerin in den in Rede stehenden Gewerbegebieten auch tatsächlich zu für sie realisierbaren Konditionen ein entsprechend geeignetes Miet- oder Kaufobjekt für die geplante Hundepension vorhanden ist, hat für die hier maßgebliche generelle Betrachtungsweise keine Bedeutung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 O 15/12 – n.v.; siehe auch VGH München, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 9 ZB 13.2539 – juris). Die Angabe des Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt vom 7. Dezember 2022, wonach im Innenbereich der Gemeinde derzeit keine freie Grundstücksfläche für eine Hundepension mit Außengelände zur Verfügung stehe, ist daher rechtlich unerheblich. Lediglich ergänzend ist insoweit anzumerken, dass die Stellungnahme des Bürgermeisters nicht näher substantiiert wurde.
32 Es ist nicht ersichtlich, auf welche konkreten Bereiche in der Gemeinde sich die Suche des Bürgermeisters erstreckt hat und ob von diesem insbesondere die benannten Gewerbegebiete umfasst gewesen sind.
33 Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann eine abschließende Entscheidung zu der Frage, ob das Vorhaben der Klägerin auch im innerörtlichen bzw. überplanten Bereich der Gemeinde A-Stadt realisiert werden kann, allerdings dahinstehen.
34 Selbst wenn die Klägerin in Ermangelung geeigneter Flächen im gesamten – innerörtlichen bzw. überplanten – Gebiet der Gemeinde A-Stadt für die Verwirklichung ihres Vorhabens auf den Außenbereich angewiesen sein sollte, erfüllt das streitbefangene Vorhaben die Anforderungen des Privilegierungstatbestands gleichwohl nicht.
35 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Am Merkmal des "Sollens" i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 7 B 46/08 –, juris). Ob, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 4 B 10.12 – juris; Beschluss vom 13. September 1989 – 4 B 93/89 – juris). Demgemäß erfordert der Begriff des Sollens in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, dass es geboten sein muss, das geplante Vorhaben gerade im Außenbereich zu verwirklichen. Eine Privilegierung muss als Bevorzugung in Richtung auf den Gleichheitssatz zu rechtfertigen sein. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es auch unter Berücksichtigung der städtebaulichen Funktion des Außenbereichs rechtfertigt, das Vorhaben bevorzugt im Außenbereich zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 19.81 – juris). Entscheidend ist, ob an der Vornahme einer bestimmten Tätigkeit ein überwiegendes allgemeines Interesse besteht. Die Belastung des Außenbereichs muss durch den Wert des Zwecks des Vorhabens ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2021 – 4 B 10/12 – juris).
36 Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters besteht unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe kein ausreichendes (überwiegendes) Allgemeininteresse an dem Betrieb einer Hundepension bzw. einer Hundetagesstätte auf dem Vorhabengrundstück. Vielmehr handelt es sich – wie bei den in der Rechtsprechung ebenfalls als nicht privilegiert eingestuften Golfplätze, Minigolfplätze und Hundesportplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 B 109/91 – juris; OVG Münster, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 – juris; siehe auch Söfker, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/Krautzbeger, BauGB, 154. EL April 2024, § 35 Rn. 55a, 57) – um eine allein privatnützige gewerbliche Betätigung, ohne dass es für deren Betrieb – anders etwa als bei einem gemeinnützigen Tierheim – gerade im Außenbereich ein hinreichendes Allgemeininteresse bestünde (ebenso zur Einordnung von Hundepensionen VG Würzburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – W 4 K 22.1051 – juris, Rn. 46; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. März 2014 – 6 K 3302/12 – juris, Rn. 46).
37 Im Vordergrund der geplanten Nutzung steht die Absicht der Klägerin, mit der Hundetagesstätte und der Hundepension Einnahmen zu generieren, mithin ein individuelles gewerbliches Interesse. Der Betrieb soll zudem den individuellen Interessen der Personengruppe der Hundebesitzer dienen, die ihre Hunde während der Arbeitszeit oder während einer anderweitigen Abwesenheit versorgt wissen möchten. Dies gilt ebenso, wenn die Halter von Hunden diese zum Zwecke der Durchführung einer Urlaubsreise in einer Hundepension unterbringen. Auch in diesem Fall erfolgt die Unterbringung der Hunde vor dem Hintergrund des individuellen Interesses der jeweiligen Hundehalter an der artgerechten Unterbringung und Versorgung ihrer Hunde. Ein hinreichendes Allgemeininteresse lässt sich dabei auch nicht dem wachsenden Bestand an Hunden in Deutschland und der (subjektiven) Notwendigkeit einer Betreuung der Hunde während der Erwerbstätigkeit der jeweiligen Halter begründen. Es darf insofern nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits das Halten von Hunden grundsätzlich Ausdruck der individuellen Freizeitinteressen der jeweiligen Hundehalter ist. Demzufolge ist auch das Betreuen von Hunden von erwerbstätigen Personen allein der Befriedigung von deren Privatinteressen zuzuordnen. Allein der Umstand, dass aufgrund der Zahl der inzwischen in Deutschland gehaltenen Hunde möglicherweise ein objektiv nachweisbarer Bedarf für eine tägliche Hundebetreuung besteht, führt nicht dazu, dass deswegen ein für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erforderliches Allgemeininteresse angenommen werden kann. Allein die (mögliche) Vielzahl von Individualinteressen führt nicht zwangsläufig zum Entstehen eines im Rahmen von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu berücksichtigenden Allgemeininteresses.
38 Ein im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erforderliches Gemeinwohlinteresse lässt sich auch nicht den Ausführungen der Klägerin begründen, wonach eine Hundepension am vorgesehenen Standort die Attraktivität der Gemeinde A-Stadt für deren Bewohner und Besucher erhöhen würden bzw. einen Beitrag zur Wirtschaftskraft der Gemeinde leisten würde. Insoweit handelt es sich zum einen lediglich um nicht näher substantiierte Mutmaßungen der Klägerin. Zum anderen ändert auch diese Einschätzung nichts daran, dass es 15 sich bei dem geplanten Betrieb der Klägerin um eine grundsätzlich nicht außenbereichsverträgliche gewerbliche Nutzung handelt. Die Überlegung der Klägerin ließe sich auf diverse gewerbliche Betätigung übertragen, die im Außenbereich einer Gemeinde wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könnten, dies gilt namentlich für Vorhaben zur Freizeitgestaltung. Auch der Betrieb eines Freizeitparks, eines Golfplatzes oder anderer (Freizeit)Einrichtungen könnte die Attraktivität einer Gemeinde für Besucher und Bewohner steigern und wäre auf entsprechende Flächen angewiesen. Zum Umsetzung dieser Vorhaben bedarf es – falls entsprechende Flächen aus planungsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen – jedoch einer planerischen Entscheidung der Gemeinde. Sollte die Gemeinde A-Stadt daher die von der Klägerin dargestellte wirtschaftliche Bedeutung einer Hundepension am geplanten Standort teilen, könnte sie die Voraussetzungen für eine Realisierung durch entsprechende planerischen Vorgaben schaffen.
39 Die Klägerin kann sich zur Begründung einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ferner nicht darauf berufen, dass für den Betrieb einer Hundepension im bauplanungsrechtlichen Außenbereich einer anderen Gemeinde durch den Beklagten eine Genehmigung erteilt worden sei. Unabhängig davon, dass die Klägerin nicht belegt, dass für den von ihr benannten Betrieb seitens des Beklagten eine Genehmigung erteilt wurde, verfängt ihr rechtliche Ansatz hinsichtlich der Beachtung des Gleichheitssatzes nicht. Sofern das Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Definition des Merkmals „soll“ in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB darauf abstellt, dass eine Privilegierung als Bevorzugung in Richtung auf den Gleichheitssatz zu rechtfertigen sein muss, geht es um den Vergleich der sonst in § 35 Abs. 1 BauGB als privilegiert eingestuften Vorhaben und Nutzungen bzw. um den Vergleich zu den eben nicht privilegiert zulässigen Nutzung, aber jedenfalls nicht darum, ob ein mit dem zur Genehmigung stehenden Vorhaben vergleichbares Vorhaben vom selben Rechtsträger zugelassen wurde. Selbst wenn der Beklagte für ein vergleichbares Vorhaben im Außenbereich eine Genehmigung erteilt haben sollte, kann die Klägerin unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG heraus nichts für sich herleiten (keine Gleichbehandlung im Unrecht).
40 Soweit sich die Klägerin bei der Bewertung des ihres Vorhabens im Rahmen von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf die Ausführungen im Urteil des OVG Koblenz vom 27. Juni 2002 (Az. 1 A 11344/01) beruft, führt dies nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters angesichts der dargestellten Erwägungen zu keiner anderen Beurteilung des streitbefangenen Vorhabens. Die vom OVG Koblenz vorgenommene Bewertung überzeugt in diesem Punkt nicht. Zwar wurde in der benannten Entscheidung ausgeführt, dass mit der dort streitgegenständlichen Nutzung kein Zweck verfolgt werde, der letztlich nur eine auf individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinauslaufe (siehe Rn. 24, zitiert nach juris). Diese Annahme wird aber nicht näher – und vor allem nicht unter Bezugnahme auf die dargestellten Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – begründet. Es bleibt bei der schlichten (sinngemäßen) Feststellung, dass nicht ausschließlich oder überwiegend individuelle Zwecke verfolgt werden. Die Entscheidung beschränkt sich nachfolgend jedoch darauf, das Vorliegen eines nachhaltigen Betriebes – in Abgrenzung zur bloßen Liebhaberei – zu erörtern. Hiermit greift das OVG Koblenz einen Aspekt auf, der vor allem bei der Prüfung von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und dort bei der Frage, ob zum Beispiel ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, zu bewerten ist. Inwiefern dieser Punkt auch bei der Prüfung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und hierbei vor allem bei dem Erfordernis des „Sollens“ zum Tragen kommt, wird nicht näher dargestellt.
41 Das somit als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnende Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Eine solche Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn einer der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Belange oder ein sonstiger für die Bebauung des Außenbereichs erheblicher Gesichtspunkt nicht unwesentlich berührt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Außenbereich grundsätzlich von nicht privilegierten Vorhaben freizuhalten ist. Die Vorschrift ist daher restriktiv auszulegen. Die Genehmigung von nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich kommt daher nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor. § 35 Abs. 3 BauGB führt die öffentlichen Belange, die nicht beeinträchtigt sein dürfen, beispielhaft auf, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre.
42 Vorliegend beeinträchtigt das streitbefangene Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, da es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Diese Regelung bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 – IV C 25.66 – juris, Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von aller nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden. Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel.
43 Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf hingegen in Fällen der Verfestigung einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt in diesen Fällen u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 – juris, Rn. 8). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 – 4 B 226/94 – juris, Rn. 5). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass – als Folge der Zulassung des beeinträchtigenden Vorhabens – ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das streitgegenständliche Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1999 – 4 B 27.99 – juris, Rn. 6; Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 – juris, Rn. 22). Auch bauliche Anlagen, die nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sind dabei grundsätzlich geeignet, die Splittersiedlung zu verfestigen. Der Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich jedenfalls nicht auf die zum Wohnen bestimmten Baulichkeiten (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 – IV C 42.74 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 7. September 1984 – 4 B 188.84 – juris, Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zudem nicht nur die Errichtung, sondern auch – wie hier – die vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB mitumfasste Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 − 4 C 10/11 – juris, Rn. 22 m.w.N.).
44 Es ist davon auszugehen, dass mit dem beabsichtigten Betrieb einer Hundepension bzw. Hundetagesstätte im Vergleich zur bisherigen Wohnnutzung auf dem streitbefangenen Grundstück eine erhebliche Nutzungsvertiefung erfolgt, die sich qualitativ, aber auch quantitativ der bisherigen Wohnnutzung nicht hinreichend unterordnet. Durch das beantragte Vorhaben ist u.a. mit einer Intensivierung des Kraftfahrzeugverkehrs am und zum Vorhabenstandort und damit im Außenbereich zu rechnen. Die mit dem Vorhaben einhergehenden Auswirkungen gehen jedenfalls deutlich über diejenigen hinaus, die aus dem bislang genehmigten Nutzungsumfang für die Wohngebäude resultieren. Insofern würden die Einwendungen des Beklagten gegen weitere potentielle gewerbliche Nutzungen im Außenbereich der betroffenen Gemeinde erheblich an Überzeugungskraft verlieren, wenn man die negativen Auswirkungen der Zersiedelungsvorgänge allein mit Blick auf den bereits vorhandenen baulichen Bestand in Zweifel zöge. Der Umstand, dass der bereits vorhandene Baukörper Bestandskraft genießt und nicht verändert werden soll, rechtfertigt daher keine andere Beurteilung. Denn auch durch eine Nutzungsänderung ohne jede äußere Änderung des Baukörpers kann die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung aufkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 − 4 C 10/11 - juris Rn. 24 m.w.N.). Ferner ist zu berücksichtigten, dass bei einer Billigung der beantragten Nutzungsänderung eine Erweiterung des Gewerbebetriebs gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB ohne Rücksicht auf eine weitere Zersiedelung zu befürchten wäre, was eine weitere Verfestigung oder Erweiterung der Splittersiedlung zur Folge hätte.
45 Angesichts der voranstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob durch das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt wird (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB).
46 Es liegt auch kein Fall von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor, bei dem einem sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 u.a. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht entgegenhalten werden kann, wenn bei der Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 1 errichtet wurde, die unter lit. a) bis g) genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Vorliegend fehlt es jedenfalls daran, dass das streitbefangene Gebäude im räumlichen funktionalen Zusammenhang der Hofstelle des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes steht. Nach den Angaben der Klägerin wurde der landwirtschaftliche Betriebe auf dem streitbefangenen Grundstück bereits vor vielen Jahren eingestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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