Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 24. Kammer, 2026-07-07, 24 B 25/26

24 B 25/26Tribunal administratif / Chamber 247 juil. 2026

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 24. Kammer — 24 B 25/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 24 B 25/26

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0707.24B25.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 12.849,90 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag der Antragstellerin,

2 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für sie eine Haushaltsstelle eines Stabsbootsmanns (A9 BBesO) ab sofort aus dem Monat Juni 2026 freizuhalten, solange nicht über ihren Antrag auf Beförderung zum Stabsbootsmann bestandskräftig entschieden ist,

3 bleibt ohne Erfolg. Er ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

4 Soweit die Antragstellerin die Freihaltung einer Haushaltsstelle begehrt, solange nicht über ihren Beförderungsantrag bestandskräftig entschieden ist, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. In Fällen der vorliegenden Art ist es nicht erforderlich, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zeitlich bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erstrecken. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist nämlich allein das etwaige Recht der Antragstellerin, dass über ihren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis dahin – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft beziehungsweise Rechtskraft der Auswahlentscheidung – muss die in Rede stehende Stelle bzw. der maßgebliche Dienstposten vorläufig freigehalten werden. Nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung ist es dem jeweiligen Antragsteller ohne weiteres zuzumuten, gegebenenfalls wiederum um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 1 B 202/20 –, juris Rn. 42).

5 Der als Minus enthaltene Anspruch auf Freihaltung einer Haushaltsstelle eines Stabsbootsmanns (A9 BBesO) bis zu einer die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigenden Entscheidung über den Antrag auf Beförderung zum Stabsbootsmann, ist jedenfalls unbegründet.

6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Dazu hat die Antragstellerin Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass der Antragstellerin ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, weil ein Abwarten bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist und somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund).

7 Dies zu Grunde gelegt hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund in Form einer besonderen Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist keine Gefahr ersichtlich, dass bis zum Abschluss eines noch zu erhebenden Klageverfahrens die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. So ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens und einer anschließenden erneuten Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung keine Haushaltstelle für ihre angestrebte Beförderung zum Stabsbootsmann (Besoldungsgruppe A9 BBesO) zur Verfügung stellen könnte.

8 Aus der Befürchtung der Antragstellerin, dass aufgrund des Tagesbefehls vom 18. Mai 2026, wonach wegen der gegen das Leistungsprinzip verstoßenden bisherigen Beförderungspraxis förderliche Besetzungen zum Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann ab dem 01. Juli 2026 ausgesetzt werden, eine Verknappung von Haushaltsstellen (Besoldungsgruppe A9 BBesO) zu befürchten sei, ergibt sich die besondere Dringlichkeit nicht. Dass für die von der Antragstellerin angestrebte Beförderung zum Stabsbootsmann ohne die begehrte Freihaltung einer Stelle keine Haushaltsstelle zur Verfügung stehen werde, ist damit nicht glaubhaft gemacht.

9 Der gegenteiligen Auffassung des von der Antragstellerin zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juni 2026 schließt sich die Kammer nicht an. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass in dem beschlossenen Bundeshaushaltsplan 2026 für die Besoldungs- und Entgeltgruppe A9 (StFw) 18.643 Planstellen zur Verfügung stehen. Es bestehe eine Planstellenüberkapazität, da gemäß dem „Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2026 Einzelplan 14“ (S. 172) von 14.599,0 Planstellen der Besoldungs- / Entgeltgruppe „A9 (StFw)“ mit Stand vom 01. Oktober 2025 12.716,0 Stellen besetzt seien. Die seit Oktober 2025 vollzogenen Beförderungen hätten sich ausschließlich über die Umlaufmasse gespeist. Diesen ca. 6000 offenen Planstellen stünden derzeit ca. 2.200 Anträge auf Beförderung zum Stabsfeldwebel bzw. Stabsbootsmann gegenüber. Es ist nicht ersichtlich, warum die zeitweise Aussetzung von jeglichen Beförderungen zu einer Verknappung der Planstellen führen sollte (so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2026 – 1 B 693/26 –, juris; VG Weimar, Beschluss vom 15. Juni 2026 – 1 E 976/26 We –, n.v.). Dies führt im Ergebnis nur dazu, dass (rechtmäßige) Beförderungen allein auf Grundlage des Leistungsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen werden würden. Einen Anspruch, noch nach der alten Regelungslage bzw. Beförderungspraxis – aber ohne Anwendung der Mindestdienstzeit – behandelt zu werden sowie daran anknüpfend eine voraussetzungslose Beförderung beanspruchen zu können, hat die Antragstellerin nicht. Denn dies läuft im Ergebnis auf die Forderung nach einer unzulässigen „Gleichbehandlung im Unrecht“ bzw. nach einer etwaigen „Fehlerwiederholung“ hinaus (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Juni 2026 – 2 MB 7/26 –, n.v.).

10 Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass im Tagesbefehl vom 18. Mai 2026 zudem gleichzeitig ausgeführt wird, dass nach Ausarbeitung neuer Personalstrukturen vermutlich ab dem 1. Quartal 2027 wieder Beförderungen zum Stabsbootsmann möglich seien, dann sogar mit zusätzlichen Planstellen. Auch dies lässt eine die Dringlichkeit rechtfertigende Verknappung der Haushaltsstellen nicht erkennen.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Das Begehren der Antragstellerin zielt darauf, einen geltend gemachten Anspruch auf Beförderung vorläufig gegen den Einwand einer fehlenden Haushaltsstelle zu sichern. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach es in einer solchen Fallkonstellation sachgerecht ist, den Streitwert im Rahmen des von § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens unter Rückgriff auf die spezielle Bewertungsregel des § 52 Abs. 6 GKG für Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis abzustellen und nicht auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Es gilt nichts Anderes als für die Streitwertbemessung in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist (VGH München, Beschluss vom 28. Mai 2025 – 6 C 25.197 –, juris Rn. 5). Hierfür setzt die Kammer aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierten Betrachtungsweise ein Viertel der nach dem Endgrundgehalt des angestrebten Amtes zu bestimmenden Bezüge fest (3 x 4.283,30 €).

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