Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2026-06-24, 12 A 14/23

12 A 14/23Tribunal administratif / Chamber 1224 juin 2026

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer — 12 A 14/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: 12 A 14/23

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0624.12A14.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2022 (Az. 31/313-2995460) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 13. Dezember 2022 (Az. 503-370/22) wird aufgehoben, soweit er über einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 606,87 € hinausgeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Dienstbezügen.

2 Sie steht als Kriminaloberkommissarin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein.

3 In dem Zeitraum vom 4. März 2012 bis einschließlich zum 20. September 2016 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Nach Rückkehr aus der Elternzeit zahlte der Beklagte ihr in der Zeit vom 21. September 2016 bis 31. März 2022 neben ihren übrigen Dienstbezügen, zu denen etwa eine Stellenzulage zählte, auch eine Wechselschichtzulage in Höhe eines Bruttogesamtbetrages von 1.474,80 €, wobei davon auf die Jahre 2016 bis 2018 ein Gesamtbetrag in Höhe von 589,89 € entfiel. Die Verdienstabrechnungen wiesen diese Wechselschicht mit der Angabe von § 14 bzw. § 16 Erschwerniszulagenverordnung (EzulVO) aus.

4 Mit dem Schreiben vom 24. März 2022 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Rückforderung der in der Zeit vom 21. September 2016 bis 31. März 2022 überzahlten Wechselschichtzulage. Zur Begründung führte er aus, dass der Anspruch der Klägerin auf die Wechselschichtzulage seit dem 1. Januar 2014 entfallen sei. Dies sei bisher abrechnungstechnisch nicht korrigiert worden und nun durch eine Überprüfung aufgefallen.

5 Die Klägerin äußerte sich mit E-Mail vom 30. März 2022 dahingehend, dass für sie nach Wiederaufnahme ihrer Dienstgeschäfte 2016 zu keiner Zeit nachvollziehbar gewesen sei, dass die Zulage weiterhin gezahlt wurde, obwohl darauf kein Anspruch mehr bestanden habe. Eine Rückzahlung der Überzahlung sei nur in Höhe der monatlichen Überzahlung denkbar, wenn denn eine Überzahlung überhaupt bestehe.

6 Mit Schreiben vom 4. April 2022 forderte der Beklagte das Landespolizeiamt des Landes Schleswig-Holstein auf, seine Zustimmung zur Reduzierung der überzahlten Beträge im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu erteilen. Weiter teilte der Beklagte mit, dass es weitere sechs Polizeivollzugsbeamte gebe, die zu Unrecht noch die Wechselschichtzulage erhalten und sich ebenfalls zum Zeitpunkt der Rechtsänderung 2014 in Elternzeit oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge befunden hätten.

7 In seinem Schreiben vom 22. April 2022 führte der Beklagte aus, dass die Klägerin Kenntnis vom Wegfall des Anspruchs auf die Wechselschichtzulage aufgrund der geänderten Rechtslage seit 2014 gehabt habe. Dies ergebe sich aus der klägerischen E-Mail vom 30. März 2022. Die Klägerin hätte sich daher nach Erhalt der ersten Verdienstmitteilung nach Ende ihrer Elternzeit mit dem Beklagten oder der zuständigen Personalsachbearbeitung in ihrer Dienststelle in Verbindung setzen müssen.

8 Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 widersprach die Klägerin der Annahme des Beklagten, ihrer Äußerung vom 30. März 2022 sei zu entnehmen, dass ihr der Wegfall ihres Anspruchs auf die Wechselschichtzulage bekannt gewesen sei. Vielmehr sei ihr die Weiterzahlung der Wechselschichtzulage bei Wiederaufnahme ihrer Dienstgeschäfte und Prüfung ihrer Abrechnungsblätter nicht aufgefallen. Die Überzahlung der Dienstbezüge sei allein dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzurechnen, da es sich offensichtlich um einen Fehler im Buchungssystem handele. Die überzahlten Beträge seien inzwischen nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden. Jedenfalls sei unter Billigkeitsgesichtspunkten von einer Rückforderung in Höhe der Gesamtforderung abzusehen.

9 Am selben Tag erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem er einen Betrag in Höhe von 1.026,24 € zurückforderte. Zur Begründung führte er aus, dass der Klägerin nach der Rückkehr aus der Elternzeit die Wechselschichtzulage aufgrund der Rechtsänderung seit 1. Januar 2014 nicht mehr zugestanden habe. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sie sich nicht berufen, weil ihr der Wegfall des Anspruchs auf die Wechselschichtzulage bekannt gewesen sei. Sie sei ihrer Pflicht zur Überprüfung der übersandten Verdienstabrechnungen und zur Beseitigung von Zweifeln durch Rückfrage bei der zuständigen Stelle nicht nachgekommen. Nach Einholung der Zustimmung des Landespolizeiamtes des Landes Schleswig-Holstein werde aus Billigkeitsgründen wegen eines Mitverschuldens der betroffenen Behörden am Entstehen der Überzahlung von einer Rückforderung von 30 % des überzahlten Betrages abgesehen, sodass ein Betrag von 1.026,24 € anstelle von 1.474,80 € zu erstatten sei. Weiterhin werde aus Billigkeitsgründen eine Ratenzahlung in Höhe von 100,– € gewährt.

10 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 8. Juni 2022 Widerspruch. Zur Begründung wiederholte und ergänzte sie ihre Argumentation aus dem Schreiben vom 9. Mai 2022. Auch aufgrund der monatlichen Überzahlung in unterschiedlicher Höhe habe sich der Klägerin die Überzahlung nicht aufdrängen müssen. Zudem habe sie aufgrund ihrer Arbeit in Teilzeit nur Teilbeträge und nie die volle Wechselschichtzulage erhalten. Die Klägerin könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn sie habe nach Rückkehr aus der Elternzeit davon ausgehen dürfen, dass sie das gleiche Gehalt wie zuvor erhalte und ihr Änderungen mitgeteilt würden. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei vollständig von der Rückforderung abzusehen.

11 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er in Ergänzung der Ausführungen aus dem Bescheid vom 9. Mai 2022 aus, dass das Mitverschulden der Dienststelle der Klägerin am Entstehen der Überzahlung darin bestehe, dass die Dienststelle es versäumt habe, dem Beklagten rechtzeitig mit Anordnung zur Änderung eines Personenkontos (AP) mitzuteilen, dass die Zahlung der Wechselschichtzulage ab dem 1. Januar 2014 einzustellen gewesen sei. Das Mitverschulden sei in der getroffenen Billigkeitsentscheidung durch den Verzicht auf 30 % des überzahlten Betrages berücksichtigt worden. Ein weiteres Absehen komme nicht in Betracht. Es werde aus Billigkeitsgründen eine Ratenzahlung in Höhe von 50,– € gewährt, auch weil sich die Klägerin seit dem 1. August 2022 in einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge befinde.

12 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2023 Klage erhoben. Sie bezieht sich auf ihrer Argumentation im Verwaltungsverfahren und ergänzt, dass die Ansprüche für die Jahre 2016, 2017 und 2018 bereits verjährt seien. Im Übrigen habe sie keine Kenntnis vom Wegfall der Wechselschichtzulage gehabt, da dieser während ihrer Elternzeit erfolgt sei. Ihr habe auch nicht auffallen müssen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft gewesen seien, da sie nicht an einem offensichtlichen Fehler litten. Vielmehr habe sie auf die Richtigkeit der Besoldungsmitteilungen vertrauen dürfen. Die Klägerin habe sich auch auf die ausreichende Information ihres Dienstherrn über Rechtsänderungen den Dienst und die Besoldung betreffend verlassen dürfen, denn nur so würden Beamte überhaupt in die Lage versetzt, ihre Abrechnungen auf Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Schlüssigkeit der Verdienstabrechnung habe sich für die Klägerin daraus ergeben, dass darin die ihr bekannten und auch in der Vergangenheit gezahlten Positionen enthalten gewesen seien. Sie habe keine weiteren Überprüfungsmaßnahmen, wie etwa den Abgleich ihrer Verdienstabrechnung mit den Abrechnungen ihrer Kollegen, vornehmen müssen. Dass die Überzahlung der Dienstbezüge erst sechs Jahre nach Rückkehr aus der Elternzeit aufgefallen sei, zeige, dass der Beklagte keinerlei Vorsorge getroffen habe, um Fehler in den Verdienstabrechnungen aufzuspüren und zu beseitigen.

13 Die Klägerin beantragt,

14 den Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2022 (Az. 31/313-2995460) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 13. Dezember 2022 (Az. 503-370/22) aufzuheben.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2022 und dessen Begründung.

18 Mit den Erklärungen vom 5. März 2025 und vom 6. März 2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. Januar 2026 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht das Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

20 Die zulässige Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er die Rückzahlung der im Zeitraum von 21. September 2016 bis 31. Dezember 2018 erhaltenen Wechselschichtzulage anordnet, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Anfechtungsklage unbegründet, da der Bescheid im Übrigen rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

21 Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 15 Abs. 2 Satz 1 Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (SHBesG), der bestimmt, dass sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG mit der Wendung „zuviel gezahlt“ eigenständig und abschließend. Dienstbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn sie der Beamtin nach den maßgeblichen Vorschriften nicht zustanden. § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG verweist nur insoweit auf die Vorschriften des BGB, als es um die Rechtsfolgen des Rückforderungsanspruchs geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 A 1.22 –, juris Rn. 19 zu der sachgleichen bundesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz ).

22 Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung liegen dem Grunde nach vor (1.) – 3.)). Allerdings sind die Rückforderungsansprüche des Beklagten für die im Zeitraum vom 21. September 2016 bis 31. Dezember 2018 überzahlte Wechselschichtzulage bereits verjährt (4.)).

23 1.) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG liegen für den Zeitraum vom 21. September 2016 bis 31. März 2022 vor, weil die Klägerin in diesem Zeitraum eine Wechselschichtzulage im Sinne des § 14 Abs. 1 Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EzulVO) in der vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2018 geltenden Fassung, bzw. im Sinne des § 15 Abs. 1 EzulVO in der vom 1. Dezember 2018 bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung, bzw. im Sinne des § 16 Abs. 1 EzulVO in der vom 1. Juli 2020 bis 31. Mai 2022 geltenden Fassung erhielt, die ihr offensichtlich nicht zustand.

24 Erstens zählt die Wechselschichtzulage im Sinne des § 14 Abs. 1 EzulVO in der vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2018 geltenden Fassung, im Sinne des § 15 Abs. 1 EzulVO in der vom 1. Dezember 2018 bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung bzw im Sinne des § 16 Abs. 1 EzulVO in der vom 1. Juli 2020 bis 31. Mai 2022 geltenden Fassung regelte als Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 SHBesG in der bis zum 30. April 2022 geltenden und der aktuellen Fassung zu den Dienstbezügen.

25 Zweitens stand der Klägerin die Wechselschichtzulage im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu. Gemäß § 14 Abs. 6 EzulVO in der vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2018 geltenden Fassung, bzw. gemäß § 15 Abs. 6 EzulVO in der vom 1. Dezember 2018 bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung, bzw. gemäß § 16 Abs. 6 EzulVO in der vom 1. Juli 2020 bis 31. Mai 2022 geltenden Fassung stand die Zulage den in § 4 Abs. 2 EzulVO genannten Beamtinnen nicht zu. § 4 Abs. 2 EzulVO in der jeweils in den vorgenannten Zeiträumen geltenden Fassung benannte unter anderem Polizeivollzugsbeamtinnen, die eine Stellenzulage nach § 49 SHBesG erhalten. Die Klägerin ist Polizeivollzugsbeamtin, die ausweislich ihrer Verdienstabrechnungen eine Stellenzulage nach § 49 SHBesG erhielt.

26 2.) Die Berechnung der zuviel gezahlten Bezüge ist auch rechnerisch richtig. Die Klägerin hat diese weder angegriffen, noch ist sonst ein Fehler ersichtlich.

27 3.) Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch kann sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB berufen (a.)). Auch ist die vom Beklagten nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG getroffene Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden (b.)).

28 a.) Der Klägerin ist die Berufung auf den Entreicherungseinwand verwehrt, weil sie einer verschärften Haftung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SHBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB unterliegt.

29 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit die Empfängerin nicht mehr bereichert ist. Kennt die Empfängerin den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt sie ihn später, so ist sie gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB haftet die Empfängerin von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Dies ergänzend bestimmt §15 Abs. 2 Satz 2 SHBesG, dass es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Die verschärfte Haftung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SHBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB hat zur Konsequenz, dass sich die Empfängerin nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. nur: BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 –, juris Rn. 95).

30 So liegt es hier. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG bzw. § 15 Abs. 2 Satz 2 SHBesG offensichtlich, wenn die Beamtin den Fehler in den Besoldungsmitteilungen etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen oder ihr dieser aufgrund vorhandener bzw. zu erwartender Kenntnisse hätte auffallen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 10 f.  m. w. N.). Wegen der beamtenrechtlichen Treuepflicht ist es ihr zuzumuten, einen Bescheid bzw. ihr ausgehändigte Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, juris Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris Rn. 32 f.). Diese Überprüfungspflicht ist zwar insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen zu erfüllen; sie ist aber keinesfalls auf diese Fälle beschränkt. Einer Beamtin obliegt die Prüfung von Besoldungsmitteilungen auf das Vorliegen (offensichtlicher) Fehler demgemäß nicht erst dann, wenn in der fraglichen Mitteilung die zuvor erfolgte Änderung besoldungsrechtlich relevanter Umstände umgesetzt wird und es sich ihr schon deswegen aufdrängen muss, insoweit besondere Sorgfalt walten zu lassen. Vielmehr obliegt ihr als Ausfluss der beamtenrechtlichen Treuepflicht generell, Bescheide und Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und insoweit auf Überzahlungen zu achten; mithin handelt es sich bei Überprüfungspflicht um eine „Dauerpflicht“ der Beamtin (vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris Rn. 41 f.  m. w. N.). Nach dem soeben Gesagten ist insbesondere auch die erste Besoldungsmitteilung nach einer längeren Abwesenheit wie der Elternzeit auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, da diese (Vor-)Wirkungen für die anschließend gezahlte Besoldung zeitigen kann; mit anderen Worten: ein Fehler in dieser Besoldungsmitteilung kann sich ohne weiteres – wie vorliegend – über einen längeren Zeitraum fortsetzen, sofern nicht die erste Überprüfung der jeweiligen Besoldungsmitteilung durch die Beamtin ordnungsgemäß durchgeführt wird.

31 Hinsichtlich dieser „geschuldeten“ bzw. gebotenen Überprüfung ist von jeder Beamtin zu erwarten, dass sie die Grundprinzipien des Beamtenrechts, ihr eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihr zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihr zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris Rn. 17). Neben der Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilung muss nicht auch die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 11). Daher ist es unerheblich, ob die monatliche Überzahlung in unterschiedlicher Höhe erfolgt oder nur Teilbeträge einer Zulage gezahlt werden. Es ist auch rechtlich irrelevant, wenn die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft, weil ein etwaiges behördliches Verschulden den an die Beamtin gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen lässt. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass ein behördliches Mitverschulden allenfalls auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG Berücksichtigung finden kann bzw. wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 – 4 S 2082/15 –, juris Rn. 39).

32 Gemessen hieran war der Fehler in den Verdienstabrechnungen so offensichtlich, dass die Klägerin diesen im Rahmen der von ihr geschuldeten Überprüfung hätte erkennen müssen. Denn die Gewährung der Wechselschichtzulage war in den Verdienstabrechnungen gesondert ausgewiesen und zwar sowohl textlich als auch betragsmäßig. Die Zahlung der Wechselschichtzulage konnte demgemäß leicht erkannt werden. In Bezug auf diese Zahlung hätte die Klägerin wissen müssen, dass ihr als Polizeivollzugsbeamtin seit Rückkehr aus der Elternzeit ab 21. September 2016 keine Wechselschichtzulage mehr zustand, da dies zum besoldungsrechtlichen Grundwissen gehört, über welches eine Polizeivollzugsbeamtin ohne weiteres verfügen muss. Insbesondere bestanden hinsichtlich der Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 EzulVO in der vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2018 geltenden Fassung, bzw. § 15 Abs. 1 EzulVO in der vom 1. Dezember 2018 bis 30. Juni 2020 geltenden Fassung, bzw. § 16 Abs. 1 EzulVO in der vom 1. Juli 2020 bis 31. Mai 2022 geltenden Fassung auf die Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin keine Rechtsunsicherheiten. Denn die Verdienstabrechnungen wiesen nicht nur die Wechselschichtzulage unter Angabe der jeweils geltenden Vorschrift der EzulVO gesondert aus, sondern auch die Stellenzulage nach § 49 SHBesG. Durch einen bloßen Blick in die Rechtsgrundlage für die Wechselschichtzulage in der EzulVO in der jeweils geltenden Fassung hätte die Klägerin aus Absatz 6 der jeweils geltenden Fassung durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 EzulVO in der in den vorgenannten Zeiträumen jeweils geltenden Fassung in Kombination mit § 49 SHBesG entnehmen können, dass ihr als Polizeivollzugsbeamtin im maßgeblichen Zeitraum keine Wechselschichtzulage zustand. Deshalb ist es auch unbeachtlich, dass ihr die Wechselschichtzulage seit Rückkehr aus der Elternzeit ab 21. September 2016 ausgezahlt wurde. Denn mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin allein auf, dass sie ihrer geschuldeten Überprüfungspflicht von Anfang an nicht nachgekommen ist, also seit der Übersendung der ersten Verdienstabrechnung nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit.

33 Für die Frage der verschärften Haftung ist es überdies unerheblich, dass die Klägerin geltend macht, dass sie durch ihren Dienstherrn nicht über Rechtsänderungen ihren Dienst und ihre Besoldung betreffend informiert worden sei. Denn die Klägerin hätte schon bei der Durchführung der von ihr „geschuldeten“ Überprüfung der Verdienstabrechnungen deren Unrichtigkeit erkennen können und müssen. Bei dem Fehler in den Verdienstabrechnungen handelt es sich nämlich um keinen Fehler, welcher auf etwaige rechtliche Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zurückgeführt werden könnte. Erst in diesem Fall hätte sich eine Nachfrage angeboten und eine solche hätte die Klägerin dann auch entlasten können. Die Klägerin trägt vor, dass sich die Schlüssigkeit der Verdienstabrechnungen daraus ergeben habe, dass darin die ihr bekannten und auch in der Vergangenheit gezahlten Positionen enthalten gewesen seien. Sie habe insoweit keine eigene Überprüfung ihrer Verdienstabrechnungen mehr vorgenommen. Vertrauensschutzbegründend kann dieses Vorgehen nicht sein. Denn so könnte die Klägerin die Erfüllung ihrer beamtenrechtlichen Pflichten wieder zurück auf den Dienstherrn verlagern, ohne selbst tätig gewesen sein zu müssen. Gerade nach einer so langen Abwesenheit vom Dienst wie bei der Klägerin, welche sich insgesamt viereinhalb Jahre vom 4. März 2012 bis einschließlich zum 20. September 2016 in Elternzeit befand, wäre sie aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Treuepflicht zu einer besonders sorgfältigen Überprüfung ihrer Verdienstabrechnungen im Hinblick auf mögliche zwischenzeitliche Rechtsänderungen verpflichtet gewesen.

34 b.) Die vom Beklagten nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG getroffene Billigkeitsentscheidung verletzt die Klägerin ebenfalls nicht in ihren Rechten.

35 Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der mit § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG sachgleichen bundesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bezweckt eine Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für die Beamtin tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch die Lebensverhältnisse der zur Rückzahlung Verpflichteten eine maßgebende Rolle spielen; bei dieser Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren, die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände der Beamtin abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 A 1.22 –, juris Rn. 40 m. w. N.).

36 Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG einzubeziehen. Ausgehend hiervon ist von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist die Beamtin entreichert, kann sich aber wegen der „verschärften Haftung“ nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dann muss sich als „Ausgleich“ die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris Rn. 25 f.). Sofern ein überwiegender behördlicher Verursachungsbeitrag in Bezug auf die Überzahlung feststellbar sein sollte, ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages üblicherweise als angemessen anzusehen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme der Beamtin, kann auch eine darüberhinausgehende Reduzierung des Rückforderungsbetrages denkbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 20). Überdies entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum der Beamtin die Möglichkeit von Ratenzahlungen einzuräumen, die dann dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die jeweiligen Festlegungen sind schon im Rückforderungsbescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen mit der Beamtin zu vereinbaren, genügt für sich genommen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 22).

37 In Bezug auf die Billigkeitsentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung der entscheidungserhebliche Zeitpunkt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 18. November 2025 – 1 A 545/24 –, juris Rn. 109 m. w. N.; OVG Bautzen, Urteil vom 17. September 2019 – 2 A 1229/17 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Hieraus folgt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung aufgrund des Vorbringens der Beamtin oder nach Lage der Akten bekannt waren; eine darüberhinausgehende gerichtliche Aufklärungspflicht besteht folglich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 – 2 A 7.99 –, juris Rn. 23; VGH Kassel, Urteil vom 18. November 2025 – 1 A 545/24 –, juris Rn. 109 m. w. N.).

38 Nach diesen Maßstäben verletzt die getroffene Billigkeitsentscheidung des Beklagten, von der Rückforderung in der Größenordnung von circa 30 % (genauer 31,42 %) des überzahlten Betrages abzusehen und eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 50,– € zu gewähren, die Klägerin – offensichtlich – nicht in ihren Rechten. Einer weitergehenden Reduzierung der Rückforderung zu ihren Gunsten steht schon entgegen, dass sie ihre bestehenden Überprüfungspflichten in Bezug auf die übersandten Verdienstabrechnungen verletzt bzw. diese zu keinem Zeitpunkt im streitgegenständlichen Zeitraum hinreichend erfüllt hat (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 –, juris Rn. 22).

39 4.) Die Rückforderungsansprüche des Beklagten sind jedoch für den Zeitraum vom 21. September 2016 bis 31. Dezember 2018 nach der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verjährt. Gemäß § 214 Abs. 1 BGB hat die Klägerin die Rückzahlung insoweit zu Recht verweigert.

40 Für Rückforderungsansprüche nach § 15 SHBesG gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris Rn. 20 zu der sachgleichen bundesrechtlichen Regelung des § 12 BBesG). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris Rn. 21).

41 Vorliegend begann die Verjährung der Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2016 mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen, da der Beklagte von der Überzahlung der Dienstbezüge grob fahrlässige Unkenntnis hatte. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis von dem Anspruch oder dem Schuldner deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – III ZR 99/09 –, juris Rn. 16). Grob fahrlässige Unkenntnis kann sich auch aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 16). Dabei ist die Behörde grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Personal- und Besoldungsakten ihrer Beschäftigten regelmäßig (alle drei Jahre) auf zumindest grobe Fehler zu überprüfen (OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 A 3929/19 –, juris Rn. 24).

42 Gemessen hieran liegt eine grobe fahrlässige Unkenntnis der Behörde von der Überzahlung der Dienstbezüge vor. Denn es liegt insoweit ein dem Beklagten anzulastendes Organisationsverschulden vor. Denn der Beklagte hat es insoweit versäumt, Vorkehrungen zur Überprüfung der Einhaltung zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Besoldungsänderungen, etwa in Bezug auf die zum Ablauf des 31. Dezember 2013 für die Berufsgruppe der Klägerin abgeschaffte Wechselschichtzulage, nach langjähriger Elternzeit – auch unabhängig von Meldungen der konkreten Dienststelle – vorzunehmen. Denn ausweislich des Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2022 betraf die fehlende an den Beklagten gerichtete Mitteilung allein der klägerischen Dienststelle über die Anordnung zur Änderung des Personenkontos und zur Einstellung der Gewährung der Wechselschichtzulage neben der Klägerin weitere sechs Beamtinnen, die aus längerer Elternzeit oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge in den Dienst zurückgekehrt waren und bei denen es wie auch bei der Klägerin zu Überzahlungen kam.

43 Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist sind die Rückforderungsansprüche für die in im Zeitraum von 2016 bis 2018 überzahlten Dienstbezüge verjährt. Denn bemerkt wurden sämtliche Überzahlungen erst im Rahmen einer Überprüfung im Jahr 2022. Die dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Überzahlungen im Jahr 2018 verjährten indes bereits mit Ablauf des Jahres 2021.

44 Von dem Gesamtbruttobetrag der Überzahlung in Höhe von 1.474,80 € entfallen 589,89 € auf den verjährten Zeitraum von 2016 bis 2018, sodass sich der Gesamtbruttobetrag der Überzahlung auf 884,91 € reduziert. Unter Berücksichtigung der von der Behörde verwendeten Reduzierung um 31,42 % kann der Beklagte noch einen Betrag in Höhe von 606,87 € von der Klägerin zurückfordern. Die Rückzahlung des darüberhinausgehend geforderten Betrages in Höhe von 419,37 € (Rückforderungsbetrag nach Widerspruchsbescheid: 1.026,24 €) darf die Klägerin verweigern.

45 5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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