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11 B 106/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2026-06-12, 11 B 106/26
11 B 106/26Tribunal administratif / Chamber 1112 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 11 B 106/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0612.11B106.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 Der am 3. Juni 2026 gestellte Antrag,
2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung über die Einreichung seines Antrages vom 19. November 2025 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen,
3 hat keinen Erfolg. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
5 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU.
6 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erhält der Familienangehörige unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind.
7 § 5 Abs. 1 FreizügG/EU setzt Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie) in nationales Recht um. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Einreichung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Bestimmung setzt insoweit lediglich voraus, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gestellt worden ist. Demgegenüber ist es für die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch Familienangehöriger gemäß Art. 2 Nr. 2 c) der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 c) FreizügG/EU ist. Diese Frage ist vielmehr erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären und ihre Verneinung führt zu deren Versagung. Das ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 d) der Freizügigkeitsrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Aufenthaltskarte in den Fällen des Art. 2 Nr. 2 c) und d) der Freizügigkeitsrichtlinie den urkundlichen Nachweis verlangen, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Ausstellung der Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte ist dagegen nicht davon abhängig, dass die für deren Ausstellung erforderlichen Dokumente bereits vorliegen bzw. die vorgelegten Unterlagen das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen tatsächlich belegen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.09.2022 – 2 M 56/22 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 11.03.2022 – 18 B 242/22 –, juris Rn. 8 und Beschl. v. 11.11.2020 – 18 B 544/19 –, juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 07.08.2014 – 7 B 1216/14 –, juris Rn. 13; VG Darmstadt, Beschl. v. 16.11.2022 – 6 L 1512/22.DA –, juris Rn. 22; VG Bremen, Beschl. v. 23.12.2021 – 2 V 1621/21 –, juris Rn. 18; VG Augsburg, Beschl. v. 18.05.2018 – Au 6 E 18.394 –, juris Rn. 31 und 32; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Auflage 2025, FreizügG/EU § 5 Rn. 22).
8 Die zugrundeliegenden europarechtlichen Vorgaben sind in § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU damit defizitär umgesetzt worden. Ob sich der Anspruch auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung letztendlich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Regelung oder aus einer unmittelbaren Wirkung der Regelung der Richtlinie (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie) ergibt kann dahinstehen, da dies nicht entscheidungserheblich ist (vgl. entsprechend zu einer vergleichbaren Verfahrenskonstellation OVG Münster, Beschl. vom 11.03.2022 – 18 B 242/22 –, juris Rn. 11 m.w.N.).
9 Nach alledem bedarf es für die Ausstellung der vom Antragsteller begehrten Bescheinigung grundsätzlich nur eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers. Darüber hinaus dürfte lediglich gefordert werden, dass der Antragsteller Mindestangaben wie Name und Anschrift tätigt sowie einen Identitätsnachweis erbringt, um für den Antragsgegner identifizierbar zu sein.
10 Die Ausstellung der Bescheinigung darf jedoch in solchen Fällen verweigert werden, in denen dem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers die Erfolglosigkeit förmlich "auf die Stirn geschrieben steht", weil die Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts offensichtlich nicht gegeben sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.02.2023 – 8 L 125/23 –, juris Rn. 10; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.09.2023 – 1 K 3074/23 –, juris Rn. 17; siehe auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.09.2022 – 2 M 56/22 –, juris Rn. 15; offengelassen: OVG Münster, Beschl. v. 11.03.2022 – 18 B 242/22 –, juris Rn. 10 und Beschl. v. 19.06.2023 – 17 B 223/23 –, juris Rn. 10).
11 Diese Ausnahme ist auf evidente Fälle beschränkt. Denn die materiellen Voraussetzungen sind – wie bereits dargestellt – grundsätzlich erst im Verfahren zur Ausstellung der Aufenthaltskarte zu prüfen. Sie erfasst Konstellationen, in denen ohne weiteres erkennbar ist, dass offensichtliche Erteilungshindernisse auch nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens ausgeräumt werden können. Denn in diesen Fällen kann der Sinn und Zweck der Regelung von vornherein nicht erreicht werden, sodass die Ausstellung der Bescheinigung nicht geboten ist. Sinn und Zweck der Antragsbescheinigung ist es, freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern auch während der Prüfung namentlich der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie respektive der §§ 3 und 4 FreizügG/EU einen Nachweis darüber zu geben, dass sie eine Aufenthaltskarte beantragt haben. Dies ist nicht zuletzt deshalb angezeigt, weil Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Freizügigkeitsrichtlinie sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU der Behörde für die Ausstellung der Aufenthaltskarte eine Frist von sechs Monaten einräumt, während derer die freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen einen irgendgearteten Nachweis über die ordnungsgemäße Beantragung einer Aufenthaltskarte benötigen. Denn anders als beim Unionsbürger, bei dem die Freizügigkeit unmittelbar an die Unionsbürgerschaft anknüpft, bedarf es beim drittstaatsangehörigen Familienangehörigen zunächst einer Verifizierung der Freizügigkeitsvoraussetzungen (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.10.2025, FreizügG/EU § 5 Rn. 5). Ist hingegen eine Freizügigkeitsberechtigung offensichtlich nicht gegeben, ist auch die Ausstellung der Bescheinigung nicht geboten. Denn in diesem Fall besteht von vornherein keine Rechtsposition, die mittels dieser Bescheinigung gesichert werden müsste.
12 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Es ist offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller einen Freizügigkeitstatbestand erfüllt, der mittels Ausstellung einer Aufenthaltskarte bzw. hier zunächst einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zu bescheinigen wäre.
13 Der Antragsteller ist offenkundig und unzweifelhaft kein Familienangehöriger einer Unionsbürgerin im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. a FreizügG/EU. Entgegen der Behauptung des Antragstellers im Rahmen der Antragsbegründung ist dieser offensichtlich nicht seit dem 6. Januar 2025 mit der bulgarischen Staatsangehörigen S. A. B. verheiratet. Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den von ihm bei dem Antragsgegner oder dem Gericht vorgelegten Dokumenten ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Behauptung wahr sein könnte. Vielmehr legt der Antragsteller selbst eine von bulgarischen Behörden am 2. Februar 2026 ausgestellte Bescheinigung vor, wonach sowohl er als auch Frau B. ledig und somit gerade nicht verheiratet sind. Die Bescheinigung wurde ausweislich ihres textlichen Inhaltes ausgestellt, um eine Eheschließung vor der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen – was gänzlich überflüssig wäre, wenn der Antragsteller im Sinne seiner Behauptung bereits mit Frau B. verheiratet wäre. In Übereinstimmung hiermit deuten auch die vorgelegten Verdienstbescheinigungen von Frau B. betreffend die Monate Februar, März und April 2025 aufgrund der ausgewiesenen Lohnsteuerklasse I mit erheblichem Gewicht darauf hin, dass diese ledig ist (vgl. § 38b Abs. 1 EStG; siehe jedoch § 38b Abs. 1 Satz 1 lit. a lit. bb EStG zu speziellen Konstellationen, in denen verheiratete Arbeitnehmer der Lohnsteuerklasse I zuzuordnen sind). Schließlich hat das Standesamt A-Stadt dem Antragsgegner am 10. Juni 2026 explizit mitgeteilt, dass sich der Antragsteller dort lediglich um eine Heirat der bulgarischen Staatsangehörigen S. A. B. bemühe, ohne dass eine Heirat stattgefunden habe.
14 Es entspricht auch nicht dem vorgenannten Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie, Personen aufenthaltsrechtlich zu begünstigen, die offenkundige Falschangaben gegenüber Behörden der Mitgliedstaaten tätigen. Gleichermaßen entspricht es nicht dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften, Personen einen (vermeintlich) rechtmäßigen Aufenthalt zu bescheinigen, die offenkundig unter keinem Gesichtspunkt ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige genießen und lediglich potentiell in unabsehbarer Zeit Familienangehörige einer Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers werden könnten.
15 Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
16 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114, § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zusammen mit der Antragstellung eingereicht und trotz eigener Ankündigung und gerichtlicher Fristsetzung auch nicht nachgereicht.
17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).
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