Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, 2026-04-23, 4 K 13/25

4 K 13/25Tribunal fiscal / 4e division23 avr. 2026

Regest

Der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen und damit verbundenen Nebenleistungen für die Erschließung von Gewerbegrundstücken kann von einem Unternehmen geltend gemacht werden, wenn die Grundstücke später umsatzsteuerpflichtig veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Erschließungsanlagen selbst und Teile der mit diesen verbundenen Grundstücksflächen unentgeltlich an die Gemeinde übertragen wird.

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat — 4 K 13/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: 4 K 13/25

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2026:0423.4K13.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen und damit verbundenen Nebenleistungen für die Erschließung von Gewerbegrundstücken kann von einem Unternehmen geltend gemacht werden, wenn die Grundstücke später umsatzsteuerpflichtig veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Erschließungsanlagen selbst und Teile der mit diesen verbundenen Grundstücksflächen unentgeltlich an die Gemeinde übertragen wird.

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr 2024 vom 08.01.2025 wird aufgehoben und der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung entsprochen, sodass der Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt … EUR – welcher sich aus den Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen und damit verbundene Nebenleistung ergibt – gewährt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen und damit verbundenen Nebenleistungen für die Erschließung von Gewerbegrundstücken zusteht.

2 Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform einer GmbH. Die Anteile an der Klägerin halten der Landkreis A zu 52% und die Bank C und die Bank D zu jeweils 24%. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist gemäß § 2 Nr. 1 ihrer Satzung die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des Kreises A durch Förderung der Wirtschaft entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 18 Körperschaftsteuergesetz.

3 Diesen Gesellschaftszweck verfolgt die Klägerin vornehmlich durch die Baureifmachung und Veräußerung von Grundstücken für die Nutzung zu gewerblichen Zwecken durch die Käufer. Die Grundstücksverkäufe dienen folglich der Gewerbeansiedlung im Wirkbereich der Klägerin. In der Mehrzahl handelt es sich hierbei um kleinere mittelständische Betriebe. Die Klägerin erwirbt die Grundstücke selbst oder hält sie bereits in ihrem Bestand. Zum Zwecke der erforderlichen Erschließung der zu veräußernden Flächen schließt sie mit den jeweiligen Kommunen Erschließungsverträge gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ab. In diesen Verträgen verpflichtet sich die Klägerin u.a. sämtliche Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten zu übernehmen. Die Erschließungsanlagen und die mit ihr verbundenen Grundstücksteile – soweit diese dem öffentlichen Bereich dienen – sind nach Abschluss der Maßnahme an die Gemeinde bzw. die Teileinrichtungen an die entsprechenden Zweckverbände ohne Gegenleistung zu übertragen.

4 In einem für die Erschließungen exemplarischen Vertrag sind unter § 2 Abs. 2 die der Klägerin als Erschließungsträgerin obliegenden Verpflichtungen beispielhaft aufgeführt. Demnach umfasst die Verpflichtung der Klägerin insbesondere die Herstellung von Anlagen und Einrichtungen zur Freilegung von Erschließungsflächen, die Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, Parkplatzflächen, Gehwegen, der Straßenbeleuchtung, von Verkehrszeichen, von Anlagen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie von Einrichtungen für die Löschwasserversorgung. Aus § 12 ergibt sich, dass die Klägerin die Erschließungskosten selbst zu tragen hat; die Erschließung wird von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorgenommen (§ 1 Abs. 2).

5 Im Anschluss an die Erschließung erfolgt die unentgeltliche (Rück-) Übertragung der Erschließungsanlagen sowie der damit verbundenen Grundstücksteile im öffentlichen Bereich (z.B. Regenrückhaltebecken) an die Gemeinde bzw. die entsprechenden Zweckverbände. Die einzelnen erschlossenen Gewerbegrundstücke hingegen – welche nicht für den öffentlichen Bereich bestimmt sind – werden unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 a) UStG gemäß § 9 Abs. 1 UStG vorwiegend an kleinere und mittelständische Betriebe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Klägerin veräußert. Die Option zur Steuerpflicht übt die Klägerin in den jeweiligen notariell beurkundeten Verträgen aus. Ebenso wird in den Verträgen auf die Steuerschuldnerschaft der Käufer gemäß § 13b UStG hingewiesen. Die Erschließungskosten kalkuliert die Klägerin als Kostenelemente vollständig in die Quadratmeterpreise der veräußerten Gewerbegrundstücke mit ein. Soweit die Erschließungskosten lediglich einzelnen anliegenden Grundstückeigentümern einen Vorteil bieten, werden sie diesen direkt (umsatzsteuerpflichtig) in Rechnung gestellt. Erschließungskosten, die nicht lediglich einzelnen Anliegern einen Vorteil bieten, werden in den Veräußerungspreis der gesamten verkaufsfähigen Gewerbegrundstücke eingepreist.

6 In der streitgegenständlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Quartal 2024 erklärte die Klägerin, wie in den Vorjahren, u. a. die Umsätze aus der Veräußerung der Grundstücke unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 a) UStG gemäß § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet sowie korrespondierend abziehbare Vorsteuerbeträge insbesondere für die im Rahmen der Baureifmachung angefallenen Erschließungsleistungen in Höhe von insgesamt … EUR. Die Umsatzsteuerfestsetzung erfolgte zunächst auf der Grundlage dieser Erklärung gemäß § 168 S. 1 und S. 2 AO.

7 Aufgrund einer – mit Bericht vom 3.1.2025 abgeschlossenen – Umsatzsteuersonderprüfung, erließ der Beklagte am 8.1.2025 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 3. Kalendervierteljahr 2024. Zur Begründung dieser Änderung führte der Prüfer im Bericht unter Verweis auf die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24.1.2024 (BStBl. I 2024, 213) und 7.6.2012 (BStBl. I 2012, 621) Folgendes aus: Die bezogenen Erschließungsleistungen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Lieferung der Grundstücke an die Gemeinde. Diese Grundstückslieferungen unterlägen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 a) UStG auf die nach § 9 Abs. 1 UStG nicht verzichtet werden könne, wenn die Gemeinde die Grundstücke für den öffentlichen Bereich (zurück)erhalte. Die Erschließungsmaßnahmen und die damit verbundenen Nebenleistungen stünden folglich im Zusammenhang mit der anschließenden unentgeltlichen Übertragung der Flächen auf die Kommunen, sodass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei (Verweis auf BFH-Urteil vom 13.1.2011, V R 12/08). Für den hier streitigen Zeitraum seien daher Vorsteuerbeträge in Höhe von … EUR zu kürzen.

8 Gegen den Änderungsbescheid vom 8.1.2025 wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10.2. 2025 bei Gericht eingegangenen Sprungklage, welcher der Beklagte am 7.3.2025 zugestimmt hat. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.9.2020 – C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie) und des BFH (Urteil vom 16.12.2020 – XI R 26/20). Die dort statuierten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug seien erfüllt. Für die bezogenen Erschließungsleistungen drohe kein unversteuerter Endverbrauch; insbesondere liege auch keine, den Vorsteuerabzug ausschließende Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 bzw. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor:

9 Denn die Erschließungsleistungen dienten primär eigenen unternehmerischen Bedürfnissen. Erst durch die Baureifmachung entstünden vermarktungsfähige Gewerbegrundstücke, deren Veräußerung ihren satzungsgemäßen Gesellschaftszweck erfülle. Den Käufern sei an dem Umstand, dass es sich um bereits erschlossene Grundstücke handele, gelegen. Die Erschließungsanlagen seien somit Teil der wertbildenden Faktoren der Gewerbegrundstücke. Auch die Erschließungsanlagen, die nach Abschluss der Arbeiten unentgeltlich (rück-) übertragen würden, seien für die Tätigkeit der Klägerin unerlässlich. Es handele sich gerade nicht um eine Verwendung zu privaten Zwecken. Die Erschließungsleistungen seien für den Betrieb der Klägerin erforderlich und gingen nicht darüber hinaus. Weiterhin seien die Kosten der Erschließungsanlagen kalkulatorischer Bestandteil der steuerpflichtigen Grundstücksverkäufe. Ein etwaiger Vorteil für die Gemeinde oder die Allgemeinheit durch die unentgeltliche Übernahme der Erschließungsanlagen sei im Verhältnis zum unternehmerischen Bedarf der Klägerin als bloß nebensächlich einzustufen, da die Klägerin die Eingangsleistungen für Zwecke ihrer eigenen Umsätze beziehe. Da die Eingangsleistungen somit in einem direkten Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit stünden, sei der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu gewähren. Die im Prüfungsbericht – unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 24.1.2024 (BStBl. I 2024, 213) – vertretene Auffassung des Beklagten, die Übergabe der Erschließungsanlagen stelle eine steuerfreie Lieferung an die Gemeinde dar, welche den Vorsteuerabzug ausschließe, widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

10 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr 2024 vom 08.01.2025 aufzuheben und der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung zu entsprechen, sodass der Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt … EUR – welcher sich aus den Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen und damit verbundene Nebenleistung ergibt – gewährt wird; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen im Prüfungsbericht vom 3.1.2025.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

14 Die Klage ist – als Sprungklage – auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, da das Finanzamt ihrer Erhebung innerhalb eines Monats ab Zustellung der Klage zugestimmt hat (§ 45 Abs. 1 S. 1 FGO).

II.

15 Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Steuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Denn der Beklagte hat den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Erschließungsmaßnahmen und damit verbundenen Nebenleistungen zu Unrecht versagt.

1.)

a.)

16 Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG für Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

17 Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 168 a) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige, soweit er Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Erforderlich ist grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Eingangs- und einer oder mehreren Ausgangsleistungen. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (BFH, Urteil v. 16.12.2020, XI R 26/20 Rn. 21 m. w. N.). Darüber hinaus besteht auch ein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn es zwar am direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen bestimmten Eingangsumsätzen und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen mangelt, die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen jedoch zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (BFH, Urteil v. 16.12.2020, XI R 26/20 Rn. 22 m. w. N.). Der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist gewahrt, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind (EuGH, Urteil v. 16.09.2020, C-528/19, Rn. 39, juris). Die nationale Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG ist somit richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 a] und c] MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (BFH, Urteil v. 16.12.2020, XI R 26/20, Rn. 23 m. w. N.).

b.)

18 Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze berechtigen die streitigen Erschließungsaufwendungen die Klägerin zum Vorsteuerabzug.

19 Denn es besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Erschließungsleistungen und ihrer gesamten – mit der Veräußerung der Gewerbegrundstücke im Zusammenhang stehenden – wirtschaftlichen Tätigkeit. Gegenstand dieser unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin war die Veräußerung erschlossener Grundstücke an vorwiegend kleinere und mittelständische Unternehmen. Ohne die vorherige Erschließung – insbesondere ohne Anbindung an das öffentliche Straßen- und Kanalnetz – hätte die Klägerin die Grundstücke nicht als erschlossene Grundstücke für die von ihr kalkulierten Preise an ihre Zielgruppe der ansiedlungswillige Unternehmen liefern können. Die Erschließung des jeweiligen Gewerbegebietes nach Maßgabe der jeweiligen Erschließungsverträge war demgemäß notwendige Voraussetzung für Verkehrsfähigkeit der veräußerten Gewerbegrundstücke im Rahmen der von der Klägerin ausgeübten nachhaltige Tätigkeit der Klägerin. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Gemeinde oder sonstige Dritte die Erschließungsmaßnahmen theoretisch selbst hätten durchführen können; gleichsam ist es unbeachtlich, dass – jedenfalls theoretisch – auch ein Verkauf von nicht erschlossenen Grundstücken (zu einem geringeren Preis) ein denkbares Geschäftsmodell für den Vertrieb von Gewerbeflächen hätte darstellen können. Denn maßgeblich sind die tatsächlichen Leistungsbeziehungen und die hiermit verbundene wirtschaftliche Belastung der Klägerin im Rahmen der von ihr konkret ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließungsmaßnahmen über das für die Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit notwendige Maß hinausgingen, liegen nicht vor. Die Klägerin hat hier die Infrastruktur geschaffen, welche die den Vertrieb zu den von ihr kalkulierten Preisen einschließlich der darin enthaltenen Erschließungsaufwendungen ermöglichten. Zudem sind die Kosten der Eingangsleistung unmittelbar in die Preise der getätigten Ausgangsumsätze eingegangen. Die Erschließungsaufwendungen sind kalkulatorisch vollständig in die Grundstücksverkäufe eingepreist. Dies hat die Klägerin unwidersprochen und durch die eingereichte exemplarische Kalkulation nachvollziehbar dargetan.

c.)

20 Der Vorsteuerabzug ist auch nicht – Blick auf die unentgeltliche Übertragung der Anlagen / Grundstücksteile auf die Gemeinde – nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Mangels eines Entgelts liegt insoweit kein steuerbarer Leistungsaustausch vor (§ 1 Abs. 1 S. 1 UStG), sodass sich die Frage einer Steuerfreiheit nicht stellt und ein Verzicht auf eine etwaige Steuerfreiheit weder erforderlich noch möglich wäre.

2.)

21 Zudem liegt auch keine unentgeltliche Zuwendung i. S. d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG oder § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor. Nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG wird einer Lieferung gegen Entgelt jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens, gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG). Nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG gilt das Gleiche für unentgeltliche sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 16 MwStSystRL (BFH, Urteil v. 16.12.2020 XI R 26/20, Rn. 34 m. w. N.). Gemäß Art. 16 S. 1 MwStSystRL wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. Jedoch werden Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des leistenden Unternehmens einer Lieferung gegen Entgelt nicht gleichgestellt (Art. 16 S. 2 MwStSystRL). Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil v. 16.12.2020, XI R 26/20) dient die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben vornehmlich dazu, einen unversteuerten Endverbrauch zu verhindern. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des EuGH hat der BFH im Urteil v. 16.12.2020 (XI R 26/20, Rn. 38) ausgeführt, dass die Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs unter den folgenden Voraussetzungen nicht droht:

22 Die Eingangsleistung wird vor allem für Bedürfnisse des Steuerpflichtigen genutzt, sie ist für das Unternehmen erforderlich und geht darüber nicht hinaus, die Kosten der Eingangsleistung sind (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten und der Vorteil des Dritten ist allenfalls nebensächlich. Eine Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG und § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG kommt unter diesen Voraussetzungen infolge einer unionsrechtskonformen Reduktion des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG nicht in Betracht.

23 Die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach dieser Maßgabe sind nach Auffassung des Senats im Streitfall nicht erfüllt, da ein unversteuerter Endverbrauch nicht droht. Im Streitzeitraum wurden die Eingangsleistungen, wie dargelegt, für die Bedürfnisse der Klägerin genutzt; sie sind für das Unternehmen erforderlich und gehen nicht über dasjenige hinaus, was erforderlich ist, um die konkrete unternehmerische Tätigkeit der Klägerin zu ermöglichen. Auch sind die Kosten der Eingangsleistungen (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten.

24 Des Weiteren ist der Vorteil des Dritten nach Auffassung des erkennenden Senats allenfalls nebensächlich. Ein Drittvorteil in diesem Sinne ist zumindest dann nebensächlich, wenn die Eingangsleistung primär aus wirtschaftlichem Eigeninteresse des Unternehmers bezogen wird und der Vorteil für den Dritten lediglich eine zwangsläufige Reflexwirkung der zur Erreichung des unternehmerischen Zwecks notwendigen Maßnahmen darstellt (vgl. auch EuGH, Urteil v 01.10.2020, C-405/19 Vos Aannemingen, Rn. 29, 30; Sterzinger, DStRK 2021, 163). In der Rechtssache Mitteldeutsche Hartstein Industrie hatte der EuGH in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die dort streitigen Arbeiten zum Ausbau der öffentlichen Straße zwar durchaus keine Geschenke von nur geringem Wert seien; jedoch seien die Arbeiten „vor allem“ für die unternehmerische Zweckverfolgung genutzt, sodass letztere folglich im Vordergrund stand (s.a. Nacke, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 16.12.2020, XI R 26/20, HFR 2021, 698).

25 Der Hauptzweck der im Streitzeitraum bezogenen Erschließungsleistungen lag im unternehmerischen Eigeninteresse der Klägerin, die (erschlossenen) Gewerbegrundstücke verkaufsfähig zu machen, um diese anschließend entsprechend ihres Gesellschaftszweckes (§ 2 Nr. 1 und 3 der Satzung der Klägerin) an kleinere und mittelständische Betriebe zu veräußern. Die Erschließungsanlagen dienten damit wesentlich den anliegenden Gewerbegrundstücken, was sich auch nach Veräußerung der Grundstücke fortsetzte. Dass auch die Allgemeinheit künftig potentiellen Nutzen aus den im Streitzeitraum bezogenen Erschließungsleistungen ziehen kann, stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße, den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Reflexwirkung der Maßnahme dar. Der Verbrauch der Eingangsleistungen im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist im vorliegenden Streitzeitraum durch die Besteuerung des Endproduktes (erschlossene Grundstücke) abgegolten. Anderenfalls käme es, im Widerspruch zum Kernprinzip der Mehrwertsteuerneutralität, zu einer systemwidrigen Doppelbelastung der Klägerin.

26 Der Senat teilt dabei nicht die Auffassung des Beklagten, wonach das BMF-Schreiben vom 24.01.2024 (BStBl. I 2024, 213) diesem Ergebnis entgegensteht. In den dortigen Randnummern 5 bis 9 geht die Finanzverwaltung ausdrücklich von den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus. Das Schreiben stellt klar, dass eine „mittelbare“ Veranlassung für den Vorsteuerabzug ausreicht, sofern die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich bzw. unerlässlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten (im Urteilsfall: der Allgemeinheit) allenfalls nebensächlich ist (BMF-Schreiben a. a. O., Rn. 5, 6). Soweit unter Randnummer 8 ausgeführt wird, dass am bisherigen Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vom 07.06.2012 (BStBl. I 2012, 621) grundsätzlich festgehalten wird, steht dies der hiesigen Entscheidung nach Auffassung des Senats nicht entgegen.

III.)

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 711 der Zivilprozessordnung. Der Senat lässt die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auch mit Blick auf die Ausführungen unter 2.) zu, da sich der Beklagte auf einen Widerspruch der hier vertretenen Auffassung zu dem von ihm bemühten BMF-Schreiben beruft.

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