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4 MB 14/26•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2026-06-29, 4 MB 14/26
4 MB 14/26Tribunal administratif / 4e division29 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-29
Aktenzeichen: 4 MB 14/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0629.4MB14.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 16a Abs 1 S 1 TierSchG, § 4 Abs 1a TierSchG
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 24. März 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2026 ist unbegründet.
2 1. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16. Februar 2026 wiederherzustellen, hilfsweise anzuordnen, dass ihm die Nottötung von Schweinen in entsprechender Eigenverantwortung gestattet wird, abgelehnt.
3 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei bereits nicht statthaft, da es sich bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 16. Februar 2026 bereits nicht um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 106 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) handele. Der Antragsgegner habe den Antragsteller zwar am 5. August 2025 unter anderem zu einer beabsichtigten Untersagung des Nottötens von Schweinen mit penetrierendem Bolzenschuss ohne anschließendes Entbluten angehört. Allerdings sei eine solche Untersagung nicht ergangen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 20. August 2025 mitgeteilt habe, etwaige Nottötungen derzeit nur durch sachkundige Tierärzte vornehmen zu lassen. Nachdem er eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Tierschutzgerechtes Nottöten von Schweinen“ beim Antragsgegner eingereicht und um Mitteilung gebeten habe, ob danach eine Nottötung von Schweinen in Eigenverantwortung möglich sei, habe der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. Februar 2026 darauf hingewiesen, dass der praktische Sachkundenachweis fehle und hierfür um Vereinbarung eines Termins gebeten. Das Schreiben beziehe sich zwar auch auf § 4 Abs. 1a Tierschutzgesetz (TierSchG), sodass die Möglichkeit bestehe, der Antragsgegner habe von seiner Anordnungsmöglichkeit nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG Gebrauch machen und dem Antragsteller verbindlich die Erbringung des praktischen Sachkundenachweises aufgeben wollen. Allerdings habe das Schreiben nach seinem Wortlaut lediglich Mitteilungs- bzw. Hinweischarakter; auch habe der Antragsgegner in seiner Erwiderung erklärt, damit keine verbindliche Anordnung getroffen zu haben.
4 Für den Hilfsantrag fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, da er sein Rechtsschutzziel – das Nottöten von Tieren in Eigenverantwortung – bereits durch die Erbringung des praktischen Sachkundenachweises gegenüber dem Antragsgegner erreichen könne.
5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
6 2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die alleine Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung
7 Der Antragsteller meint, dass es sich bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 16. Februar 2026 um einen Verwaltungsakt handele. Dies kann hier jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt handele, wäre der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichtete Antrag zu 1. unzulässig, weil er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unstatthaft wäre. Danach kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 16. Februar 2026 liegt jedoch weder ein Fall des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO vor noch enthält es eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Hierauf hatte das Verwaltungsgericht bereits mit Verfügung vom 26. Februar 2026 hingewiesen.
8 Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO von Amts wegen dazu verpflichtet gewesen, die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zu prüfen bzw. den Antrag zu 1. dahingehend auszulegen, wenn es das Vorliegen eines Verwaltungsakts verneint, erschließt sich nicht. Denn er hat mit dem Antrag zu 2. hilfsweise die Gestattung der Nottötung von Schweinen in Eigenverantwortung und damit den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO beantragt. Weshalb das Verwaltungsgericht den Antrag zu 1. gleichwohl hätte auslegen sollen, lässt sich der Beschwerde indes nicht entnehmen.
9 Sofern der Antragsteller weiter meint, dass ihm für den Antrag zu 2. nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da es sich insbesondere bei einer Terminabsprache mit dem Antragsgegner nicht um ein einfacheres Mittel handele, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 2. im Ergebnis zu Recht in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch im vorläufigen Rechtsschutz nur zu bejahen, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von vornherein nutzlos ist, also geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 – 9 VR 4.07 –, juris Rn. 3).
10 Der Antragsteller verkennt insoweit, dass ihm das eigenverantwortliche Nottöten von Schweinen in Ermangelung einer entsprechenden Anordnung des Antragsgegners nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG nicht untersagt bzw. von der vorherigen Erbringung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 1 TierSchG abhängig gemacht worden ist (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz/Felde, in: dies., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 4 Rn. 11, 13). Für die Auslegung einer hoheitlichen Maßnahme ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht der subjektive Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16.12 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 – 1 C 15.94 –, juris Rn. 17). Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere die Begründung der Maßnahme. Dabei können auch solche Umstände herangezogen werden, die zwar aus dem Text nicht hervorgehen, aber den Beteiligten bekannt oder ohne Weiteres für sie erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 3 B 87.10 –, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2026 – 4 B 6.25 –, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 27. April 2020 – 2 B 422/20 –, Rn. 8, juris).
11 Der objektive Erklärungswert des Schreibens des Antragsgegners war danach bei verständiger Würdigung nicht darauf gerichtet, eine verbindliche Rechtsfolge in Form der Untersagung des Nottötens von Schweinen durch den Antragsteller zu setzen, bis dieser hierfür seine (praktische) Sachkunde nachgewiesen hat, sondern lediglich auf die Mitteilung, dass er an seiner im Anhörungsschreiben vom 5. August 2025 geäußerten Rechtsauffassung festhalte. Dies folgt zum einen bereits aus der Bezugnahme auf dieses Schreiben und zum anderen aus dem klarstellenden Verweis, dass eine Anordnung über die Teilnahme an einer Nachschulung zum Nottöten von Schweinen zum damaligen Zeitpunkt lediglich beabsichtigt gewesen ist. Der Antragsteller differenziert in seinem Schreiben insofern ausdrücklich zwischen seiner Rechtsauffassung über die Notwendigkeit der Erbringung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 1 TierSchG durch den Antragsteller einerseits und seiner Befugnis, eine Anordnung mit diesem Inhalt zu erlassen, andererseits, ohne dass damit bereits eine verbindliche Entziehung eines Rechts einhergeht. Diese Differenzierung ist für den Antragsteller auch erkennbar, nachdem er bereits mit Schreiben vom 5. August 2025 hierzu angehört worden ist und am 20. August 2025 erwidert hat, dass er Nottötungen nur noch durch einen Tierarzt vornehmen lasse. Der Antragsteller erklärt in seinem Beschwerdevorbringen auch selbst, dass er sich lediglich einer „faktischen Untersagung“ (in Abgrenzung zu einer rechtlichen Untersagung) und damit dem Risiko einer förmlichen Untersagungsverfügung ausgesetzt sehe (Beschwerdebegründung S. 3 bzw. Bl. 21 Gerichtsakte).
12 Dass der Antragsteller bei einer Nottötung ohne vorherige Erbringung eines Sachkundenachweises eine Untersagung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG befürchtet, begründet ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis. Für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz ist ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen (vorläufigen) Rechtsschutz verwiesen werden kann und durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme nicht die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 –, juris Rn. 15). Es ist nicht erkennbar, weshalb es dem Antragsteller im Fall des Ergehens einer tierschutzrechtlichen Anordnung durch den Antragsgegner nicht zugemutet werden kann, nach- oder jedenfalls anders gelagerten (ggf. vorläufigen) Rechtsschutz zu suchen.
13 Entgegen den Darlegungen des Antragstellers führt die eigenverantwortliche Nottötung der Schweine auch nicht zwangsläufig zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG. Dies ist nur der Fall, wenn ein Wirbeltier getötet wird, ohne dabei die schonendste Betäubungsmethode anzuwenden oder wenn im Rahmen einer betäubungslos zulässigen Tötung nicht das am wenigsten schmerzhafte Verfahren gewählt wird (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz/Felde, in: dies., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 4 Rn. 12). Im Übrigen bleibt dem Antragsteller bei Unsicherheiten die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Tierarztes – so wie es bislang mit dem Antragsgegner vereinbart worden ist – oder die Vereinbarung eines Termins mit dem Antragsgegner, um den Nachweis seiner praktischen Sachkunde zu erbringen. Inwiefern dies nicht (mehr) zumutbar sein soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
14 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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