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3 U 20/25•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, 2025-12-09, 3 U 20/25
3 U 20/25Tribunal supérieur / IIIe chambre civile9 déc. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-09
Aktenzeichen: 3 U 20/25
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 985 BGB, § 2287 BGB
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Stiftung, die Herausgabe tatsächlichen oder vermeintlichen Stiftungsvermögens.
2 Die am 18.05.1971 geborene Klägerin ist die Nichte und adoptierte Tochter der am 29.09.2020 verstorbenen M1- von P1 (Erblasserin). Ihre leibliche Mutter ist die Schwester der Erblasserin, M2 von-P2. Die Schwestern, ihr entmündigter Bruder V1 von P1 jun. und ihre Eltern schlossen am 14.06.1965 einen notariell beurkundeten Erbverzichts- und Erbvertrag (UR-Nr. x/1965 des Notars R1 in K.). Im ersten - hier nicht interessierenden - Teil erklärten die Eltern zugunsten ihrer Töchter den Verzicht auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihrem Sohn V1. Im erbvertraglichen zweiten Teil setzten die - zu diesem Zeitpunkt noch kinderlosen - Schwestern sich für den Fall ihres Todes ohne eheliche Abkömmlinge gegenseitig zu Erbinnen ein. Ersatzerben sollten die ehelichen Abkömmlinge der „Überlebenden“ sein. Jeder Schwester stand es frei, an Stelle der anderen deren eheliche Abkömmlinge als Erben einzusetzen. Es folgen Regelungen zum Ausgleich des unterschiedlichen Werts der den Schwestern zugewandten deutschen und dänischen Besitzungen und zur Testamentsvollstreckung.
3 Mit notariellem Vertrag vom 17.02.1997 (UR-Nr. y/1997 des Notars W1 in K.) überführte die Erblasserin ihren Grundbesitz in eine Stiftung („P1stiftung W.“). Zweck der Stiftung ist die Erhaltung der Gutsanlage und der im Herrenhaus untergebrachten Sammlung ostasiatischer Kulturgüter. Die Stiftung verpachtete Gut W. an eine weitere von der Erblasserin errichtete Stiftung („Stiftung Gut W.“).
4 Am 05.05.2014 nahm die Erblasserin die Klägerin als Kind an. Am 22.12.2017 ließ sie ein Testament beurkunden, in dem sie die Klägerin zur Alleinerbin einsetzte (UR z/2017/S des Notars S1 aus K.). Aufgrund dieser Erbeinsetzung berühmt sich die Klägerin der Rechtsstellung einer Vertragserbin der Erblasserin. Sie sieht in der Übertragung des Guts durch die Erblasserin auf die Beklagte eine sie - die Klägerin - beeinträchtigende Schenkung i. S. d. § 2287 BGB und verlangt die Herausgabe des übertragenen Vermögens. Sie verlangt außerdem die Herausgabe der Sammlung ostasiatischer Kulturgüter, die der Großvater der Erblasserin und ihre Geschwister aufgebaut hatte, und eines derzeit an die Stiftung P.K. verliehenes Gemälde „D.“ des Malers S2, die nach Ansicht der Klägerin im Eigentum der Erblasserin verblieben sein sollen.
5 Die Wirksamkeit des Testaments zugunsten der Klägerin ist noch ungeklärt. Die Schwester der Erblasserin hält es für unwirksam. Sie begründet dies mit angeblicher Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Außerdem nahm sie die Klageerhebung zum Anlass einer Anfechtung des Testaments, denn die Erblasserin soll bei der Erbeinsetzung der Klägerin davon ausgegangen sein, dass diese niemals nach § 2287 BGB gegen die Stiftung vorgehen werde. Das Erbscheinsverfahren, in dem die Klägerin die Erteilung eines Alleinerbscheins für sich beantragt, ist vor dem Senat unter dem Az. 3 Wx 12/24 anhängig.
6 Wegen des näheren Sachverhalts und der im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
8 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auflassung bzw. Bewilligung der Eintragung als Eigentümerin bzgl. des in den Klageanträgen zu 1. und 2. genannten Grundstücks und dessen Herausgabe gemäß § 2287 Abs. 1 BGB. Der von der Norm geschützte Vertragserbe sei nur derjenige, der als solcher aufgrund des Erbvertrags berufen sei. Vertragserbin sei jedoch nur die Schwester der Erblasserin. Die Schwestern hätten sich gegenseitig vertragsmäßig aufschiebend bedingt für den Fall, dass die vorversterbende Schwester keine ehelichen Abkömmlinge hinterlasse und von dem in § 1 des Vertrages vorgesehenen Abänderungsvorbehalt keinen Gebrauch gemacht habe, zur Alleinerbin eingesetzt. Ob und inwieweit auch die gegenseitige Einsetzung der ehelichen Abkömmlinge als Ersatzerben vertragsmäßige Verfügungen seien, könne dahingestellt bleiben, da die Ersatzerbfolge nicht eingetreten sei. Die Klägerin sei nicht aufgrund der Ersatzerbenstellung Erbin geworden, sondern aufgrund des Testaments der Erblasserin. Der Erbvertrag vom 14.06.1965 begründe keine Vertragserbenstellung der Klägerin. Bei Abschluss des Erbvertrages sei die Klägerin noch nicht geboren gewesen. Es sei noch offen gewesen, ob und wie die Erblasserin von der Änderungsbefugnis Gebrauch machen werde und ob die Klägerin jemals Erbin werde.
9 Die Erbeinsetzung der Klägerin im in Ausübung des Änderungsvorbehalts aus § 1 des Erbvertrages errichteten Testaments begründe keine Vertragserbenstellung. Das Landgericht hat schon Bedenken an der Zulässigkeit des Änderungsvorbehalts geäußert, weil damit die alleinige vertragsmäßige Verfügung - die aufschiebend bedingte Alleinerbeneinsetzung der Schwester - vollständig geändert werden könne. Es verbleibe als bindender Rahmen nur die Bestimmung, die Erbeinsetzung der Schwester zu Gunsten der ehelichen Abkömmlinge einseitig abzuändern. Dies laufe auf das vertragsmäßig in einem Erbvertrag nicht zulässige Verbot hinaus, andere als eheliche Abkömmlinge zu Erben bestimmen. Wäre der Änderungsvorbehalt unwirksam, wären die Erbeinsetzungen als Einzeltestamente zu behandeln mit der Folge, dass schon kein Erbvertrag vorliege und ein Anspruch aus § 2287 BGB schon deshalb ausschiede.
10 Aber auch bei Wirksamkeit des Änderungsvorbehalts folge aus dessen Ausübung nicht die bindende Einsetzung der Klägerin als Vertragserbin. Aufgrund des Änderungsvorbehalts habe die Erbeinsetzung der Schwester der Erblasserin, M2 von-P2, von vornherein unter dem Vorbehalt der vollständigen Abänderung gestanden. Im durch den Änderungsvorbehalt vorgegebenen Umfang fehle es an einer Bindungswirkung. Der Umstand, dass die Änderungsbefugnis im Hinblick auf den Kreis der möglichen Erben, nämlich der ehelichen Abkömmlinge, eingeschränkt gewesen sei, führe nicht zu einer bindenden Vertragserbenstellung des in Ausübung des Vorbehalts eingesetzten Erben. Der Änderungsvorbehalt stelle nur sicher, dass die Erblasserin testamentarisch keinen Dritten außerhalb des bestimmten Adressatenkreises habe einsetzen können. Die Erblasserin hätte jedoch ihr Testament jederzeit aufheben oder zugunsten anderer ehelicher Abkömmlinge abändern können.
11 Soweit ein Abänderungsvorbehalt reiche, könne auch keine Beeinträchtigung im Sinne des § 2287 BGB durch lebzeitige Schenkungen vorliegen. Der Vortrag der Klägerin, dass sich die Erblasserin für ein Testament entschieden habe, damit der Klägerin die Ansprüche aus § 2287 BGB zustünden, sei rechtlich nicht nachvollziehbar. Durch das Testament werde keine bindende Erbeinsetzung der Klägerin begründet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten, die sich allesamt mit der Rechtsstellung der M2 von-P2 und nicht mit der der Klägerin befassten.
12 Mangels Anspruchs aus § 2287 BGB bestehe auch kein Anspruch auf Auskunft gem. § 242 BGB gemäß den Klageanträgen zu 3. und 4. bzgl. des auf die Beklagte übertragenen Vermögens und bzgl. des Inhalts des Pachtvertrages mit der Stiftung Gut W..
13 Die Klägerin habe jedoch auch keinen Auskunftsanspruch aus §§ 985, 242, 1922 BGB. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung des Testaments wirksam sei und die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei. Der Auskunftsanspruch bestünde selbst bei angenommener Erbenstellung der Klägerin nicht, weil kein Hauptanspruch bestehe. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Inventars. Zwar sei die Erblasserin im Zeitpunkt des Todes unmittelbare Besitzerin des Inventars und der Sammlung gewesen und ihr Besitz sei gemäß §§ 857,1922 BGB auf die Klägerin übergegangen. Die Erblasserin habe ihren ursprünglichen Eigenbesitz an den Gegenständen mit der Errichtung der Beklagten und der Übertragung des Eigentums an dem Inventar und der Sammlung im Herrenhaus auf diese jedoch verloren.
14 Das Landgericht führt hierzu aus, dass die Erblasserin durch notariellen Vertrag vom 17.02.1997 unter Ziff. 2 (Anlage K 11) das Eigentum am landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich aller Gebäude, wesentlichen Bestandteile und dem dazugehörigen Inventar auf die neugegründete Beklagte übertragen habe. Das „dazugehörige Inventar“ habe auch die im Herrenhaus befindliche streitgegenständliche Sammlung umfasst. Der Begriff des Inventars bezeichne die Gesamtheit der beweglichen Sachen, die dazu bestimmt seien, das Grundstück entsprechend seinem wirtschaftlichen Zweck zu nutzen, und die in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis zum Grundstück stehen. Davon ausgehend seien alle beweglichen Gegenstände, die sich zum Übereignungszeitpunkt auf dem übertragenen Grundstück befunden hätten, und damit auch die streitgegenständliche Sammlung von der Übereignung erfasst; denn aus der Übereignungserklärung werde deutlich, dass die Erblasserin eine umfassende Übereignung aller Einrichtungsgegenstände und beweglichen Gegenstände gewollt habe, soweit sie nicht in ihrem persönlichen Gebrauch gestanden hätten. Die Übereignungserklärung enthalte keine Beschränkung auf landwirtschaftliches Inventar i.S.v. § 98 Nr. 1 BGB. Eine solche Beschränkung wäre auch nicht mit dem Stiftungszweck vereinbar, der im Erhalt des Inventars des Guts W. einschließlich der im Herrenhaus befindlichen Sammlung wertvoller indonesischer und chinesischer Kulturgüter bestehe.
15 Die Übereignung der Sachgesamtheit genüge dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Es genüge, dass aus der Übereignungserklärung die gewollte Übereignung aller zum Gut gehörenden Gegenstände deutlich werde. Damit sei zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Übereignung ohne weiteres ersichtlich gewesen, welches Inventar sich auf dem Grundstück befunden habe und übereignet wurde. Dass das im Privatvermögen der Stifterin befindliche Inventar aus dem Herrenhaus, soweit es nicht zur Sammlung gehöre, von der Übertragung ausgenommen worden sei, stehe der Bestimmtheit der Übereignung nicht entgegen. Dass das im Privatvermögen befindliche Inventar der Erblasserin, die auf dem Gut weiterhin gelebt habe, nicht von der Übertragung erfasst sein sollte, ergebe sich schon aus dem Verständnis des Begriffs des Inventars und dem Zweck der Stiftung. Darüber hinaus habe die Erblasserin eine uneingeschränkte Übertragung des Inventars und der Sammlung vorgenommen. Bei der in § 3 Ziff. 1 Abs. 3 der Satzung getroffenen Regelung, wonach der Umfang der zum Stiftungsvermögen gehörenden Sammlung in einer fotografischen Dokumentation zusammengestellt und durch gesonderte Urkunde zum Gegenstand des Stiftungsaktes gemacht werde, handele es sich lediglich um eine deklaratorische Erfassung des gewidmeten Stiftungsvermögens; die Erblasserin gehe erkennbar von ihrer im Stiftungsversprechen enthaltenen Vermögenswidmung aus. Eine Einschränkung und eine Unbestimmtheit der Übereignungserklärung ergebe sich daraus jedoch nicht. Ebenso wenig lasse der in dem Schreiben des Rechtsanwalts W2 vom 17.10.2017 (Anlage K 43/46) angesprochene Umstand, dass mehrere Gegenstände, die nach Ansicht der Erblasserin zur Sammlung gehörten, nicht mitversichert gewesen seien, den Rückschluss auf eine fehlende Übertragung zu. In dem Schreiben komme im Übrigen der Wille der Erblasserin zum Ausdruck, dass die Sammlung insgesamt in die Stiftung eingebracht und geschützt werde.
16 Die Beklagte habe die Eigentumsübertragung ebenfalls in der notariellen Urkunde vom 17.02.1997 angenommen. Die Erblasserin habe gemäß Satzung als allein vertretungsberechtigter Stiftungsvorstand und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit die Annahme unter Ziff. 2 der Urkunde erklärt. Zwar habe die Stiftungsaufsicht die Stiftungssatzung noch nicht genehmigt und die Stiftung sei daher noch nicht wirksam errichtet gewesen. Die im Rahmen von §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB bzw. § 929 S. 1 BGB erforderlichen dinglichen Einigungserklärungen könnten indes bereits vor der Anerkennung der Stiftung abgegeben werden. Dies lasse sich - je nach Auffassung - entweder mit der Annahme einer Vor-Stiftung, die in Kontinuität zu der rechtsfähigen Stiftung stehe, oder mit einem Handeln im Namen der zukünftigen Stiftung ohne Vertretungsmacht begründen.
17 Die notwendige Abtretung des Herausgabeanspruches gemäß § 931 BGB sei im Zuge des Eintritts der Beklagten in den Pachtvertrag mit der Stiftung Gut W. gem. Ziff. 2 der notariellen Urkunde vom 17.02.1997 erfolgt, die sich im Besitz des Inventars befunden habe. Im Übrigen habe die Beklagte durch ihren Vorstand an den übertragenen Gegenständen Besitz begründet.
18 Stehe mithin fest, dass die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes nicht Eigentümerin des Inventars und der Sammlung gewesen sei, könne deren unmittelbarer Besitz an dem Inventar nicht die Vermutung aus § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugunsten der Klägerin begründen. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB setze voraus, dass Besitz- und Eigentumserwerb zusammenfielen. Die Vermutung finde keine Anwendung, wenn der Besitzer, der zunächst mit Fremdbesitzerwille den Besitz ergreife, später Eigenbesitzerwillen habe.
19 Weitere Anspruchsgrundlagen für das Auskunftsverlangen seien nicht ersichtlich. Insbesondere bestehe kein Anspruch der Klägerin aus § 2027 Abs. 1 BGB, da die Beklagte nicht Erbschaftsbesitzerin sei. Sie besitze nicht aufgrund eines ihr nicht zustehenden Erbrechts.
20 Da weder ein Anspruch aus § 2287 BGB noch aus § 985 BGB bestehe, seien die Anträge unter Ziff. 3. und 4. einschließlich der Herausgabe- und Zahlungsanträge vollständig abzuweisen.
21 In Bezug auf den Antrag zu 5. hat das Landgericht zwar das zur Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gesehen. Das Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ergebe sich daraus, dass ihre Stellung als Eigentümerin des Gemäldes von der Beklagten gegenüber Dritten (Stiftung P.K.) bestritten werde. Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Erblasserin sei zum Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr Eigentümerin des im Antrag näher bezeichneten Gemäldes gewesen. Sie habe das Gemälde als Bestandteil des Inventars im Zuge der Stiftungsgründung an die Beklagte übereignet. Die Klägerin habe nichts zu einem Vorbehalt des Eigentums an dem Bild oder einer (konkludente) Rückübertragung des Eigentums auf die Erblasserin vorgetragen. Zugunsten der Klägerin greife auch nicht die Vermutung des Eigentums aus § 1006 Abs. 3 BGB an dem im Besitz der Stiftung P.K. befindlichen Gemälde ein. Die Erblasserin sei keine mittelbare Eigenbesitzerin im Sinne des § 1006 Abs. 3 BGB gewesen, da sie nach der Übertragung des Gemäldes auf die Stiftung unmittelbare Fremdbesitzerin gewesen sei.
22 Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände rechtfertigten nicht den Schluss auf eine (konkludente) Rückübertragung des Gemäldes. Der Abschluss und die Verlängerung des Leihvertrages an dem Gemälde in den Jahren 2017 und 2019 durch die Erblasserin unter eigenem Namen hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes mit der Stiftung P.K. ließen nicht auf ihre Eigentümerstellung schließen. Die Erblasserin könne auch als Vorstandsvorsitzende der Beklagten gehandelt und laienhaft verkannt haben, dass als Vertragspartei dann die Beklagte im Vertrag aufzuführen sei. Doch selbst wenn die Erblasserin den Leihvertrag bewusst im eigenen Namen abgeschlossen habe, ergebe sich daraus nicht, dass sie Eigentümerin des Bildes gewesen sei. Sie habe es im Rahmen der Stiftungserrichtung auf die Beklagte übertragen. Daran ändere eine subjektiv andere Vorstellung der Erblasserin nichts.
23 Es spreche auch nichts dafür, dass die Erblasserin sich das Eigentum an diesem Bild vorbehalten habe oder habe zurück übertragen lassen. Bei der Errichtung der Stiftung habe es durchaus eine Differenzierung zwischen dem in die Stiftung einzubringenden Vermögen und einem der Erblasserin verbleibenden Privatvermögen gegeben. Hätte sich die Klägerin das Eigentum an dem Bild vorbehalten wollen, hätte es nahegelegen, neben bestimmten Grundstücksflächen, die von der Übertragung ausgenommen sein sollten, auch das Gemälde zu nennen. Stattdessen habe die Erblasserin ausdrücklich die Sammlung im Herrenhaus ohne Ausnahme zum Gegenstand des Stiftungsvermögens gemacht, von der sie gewusst habe, dass sich darin auch dieses Gemälde befand.
24 Auch die im Jahre 2008 erfolgte Inventarisierung einschließlich einer photographischen Dokumentation (Anlage B7) spreche gegen eine Rückübereignung des Gemäldes. Im Rahmen dieser Dokumentation der Vermögenswerte des Gutes W. werde das streitgegenständliche Gemälde als Inventar des Herrenhauses und nicht als Privatinventar der Erblasserin angeführt. Dieser Zuordnung habe die Erblasserin nicht widersprochen. Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts W2 vom 17.10.2017 (Anlage K 43/46) ergebe sich nichts konkret zu dem Bild, sondern nur, dass die Erblasserin davon ausgegangen sei, dass die fernöstliche Sammlung ihres Vaters, zu der auch das streitgegenständliche Gemälde gehört, in die Stiftung eingebracht sei. Anlässlich der Erörterung, ob bestimmte Gegenstände der fernöstlichen Sammlung möglicherweise nicht versichert seien, hätte auch hier eine Klarstellung der Erblasserin nahe gelegen, dass das Bild in ihrem Eigentum stehe und von ihr versichert werde. Auch das sei nicht erfolgt. Die weiteren Anlagen K 62 - 65 beträfen nur das landwirtschaftliche Inventar. Es treffe nicht zu, dass nur das landwirtschaftliche Inventar bilanziert sei. In der Vermögensübersicht zur Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 01.07.2016 - 30.06.2017 (Anlage K 66) sei das Errichtungskapital der Stiftung mit 16.911.373,50 € ausgewiesen. Da die Klägerin den Streitwert ihrer Anträge insgesamt mit 15 Mio € bewertet habe und darin auch die Herausgabe des Inventars und der Sammlung mit enthalten sei, lasse dies den Schluss zu, dass in dem ausgewiesenen Errichtungskapital außer dem Grundstück auch die Gegenstände des Herrenhauses enthalten seien.
25 Abschließend führt das Landgericht aus, dass auch ein zunehmend eigenmächtigeres Handeln der Erblasserin im Stiftungsvorstand und der Umstand, dass für sie die rechtlichen Grenzen zwischen Stiftungs- und Privateigentum fließend gewesen sein mögen, nicht zum Eigentum der Erblasserin an dem Gemälde führe.
26 Der unter der Bedingung eines erfolglosen Antrages zu 5. gestellte Hilfsantrag zu 6. sei ebenfalls unbegründet. Aus den dargelegten Gründen habe die Klägerin keinen Anspruch aus § 2287 BGB auf Übertragung des Eigentums an dem Gemälde.
27 Mit der Berufung erstrebt die Klägerin eine Änderung des Urteils im Sinne der Klage. Sie trägt vor:
28 Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass sie - die Klägerin - keine Vertragserbin und deshalb auch nicht Inhaberin des Anspruchs aus § 2287 Abs. 1 BGB sei. Richtigerweise sei sie Vertragserbin, weil sich ihre Erbeinsetzung aus dem Erbvertrag in Verbindung mit dem Testament ergebe. Das eindeutig erkennbare Ziel des Erbvertrages sei es gewesen, die Güter in der Familienlinie zu halten. Dieser Zweck habe nur erreicht werden können, wenn vorrangig etwaige eigene eheliche Abkömmlinge bindend zu Erben eingesetzt seien und für den Fall, dass eine Schwester kinderlos versterben sollte, die jeweils andere und ersatzweise deren Kinder erben sollten. Gleichzeitig hätten sie sich das Recht vorbehalten, das jeweilige Landgut an den aus ihrer Sicht geeignetsten Abkömmling der anderen Schwester zu vererben. Im Jahr 1965 seien beide Schwestern noch kinderlos gewesen und hätten deshalb noch nicht einschätzen und regeln können, welches Kind die Landgüter sinnvollerweise einmal erben solle. Der Änderungsvorbehalt habe für die nötige Flexibilität gesorgt.
29 Zu Unrecht meine das Landgericht, sie – die Klägerin – sei nicht Vertragserbin, weil sie nicht durch den Erbvertrag, sondern durch das notarielle Testament vom 22.12.2017 zur Erbin eingesetzt worden sei. Nach Auffassung des Landgerichts sei Vertragserbe nur derjenige, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits geboren und, idealerweise namentlich, im Erbvertrag als Vertragserbe bezeichnet werde. Dies sei nicht richtig. Die Klägerin legt hierzu dar, dass auch eine bei Abschluss des Erbvertrags weder gezeugte noch geborene Person zum Erben eingesetzt und erbrechtlich begünstigt werden könne. Deshalb habe sie schon vor ihrer Zeugung wirksam in § 1 Abs. 1 des Erbvertrages als Ersatzerbin eingesetzt werden können. Damit sei sie Vertragserbin geworden. Ihre Einsetzung als Ersatzerbin habe unter den beiden aufschiebenden Bedingungen gestanden, dass die Erblasserin keine ehelichen Abkömmlinge habe und dass die Erblasserin von dem Änderungsvorbehalt Gebrauch mache. Beide Bedingungen seien eingetreten. Ihre Stellung als Vertragserbin werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Erblasserin die Auswahl zwischen ihrer und deren ehelichen Abkömmlingen gehabt habe. Alle in Frage kommenden Personen seien Vertragserben, denn die Schwestern hätten sich bei der Erb- und Ersatzerbeneinsetzung im Rahmen des Änderungsvorbehalts binden wollen. Einen Rücktritt hätten sie sich nicht vorbehalten. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang erneut auf das Ziel des Erbvertrags, die beiden Landgüter in Familienhand zu halten. Die vertragliche Bindungswirkung sei nur im Rahmen des Änderungsvorbehalts zugunsten ehelicher Abkömmlinge der Schwestern gelockert worden. Die Einsetzung aller anderen Personen wäre nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
30 Die Klägerin geht davon aus, dass sie auch deswegen Vertragserbin i. S. v. § 2287 Abs. 1 BGB sei, weil ihre Erbeinsetzung auf dem Änderungsvorbehalt in § 1 Abs. 2 des Erbvertrages beruhe und dieser selbst wirksam sei. Ein Änderungsvorbehalt, bei dem der Erblasser statt des originär im Vertrag vorgesehenen Erben andere Personen benennen dürfe, sei nach ganz h. M. zulässig, wenn die Änderungsbefugnis – wie hier - nur unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen ausgeübt werden dürfe und daher für Willkür des Erblassers kein Raum sei. Der von Musielak im MüKoBGB vertretenen Minderansicht, auf die das Landgericht seine gegenteilige Auffassung stütze, sei nicht zu folgen. Sie führte dazu, dass jeder Erbvertrag, der eine Erbeinsetzung unter Änderungsvorbehalt enthalte, durch Ausübung des Änderungsvorbehalts ausgehebelt werden könne.
31 Die erbvertragliche Bindungswirkung ihrer testamentarischen Erbeinsetzung ergebe sich, wie die Klägerin meint, aus § 2289 Abs. 1 BGB. Danach sei eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Da die Rechtsstellung der vertragsmäßig bedachten Schwester der Erblasserin von Anfang an mit dem Änderungsvorbehalt belastet gewesen sei und sich das Testament in dem vorgegebenen Rahmen halte, beeinträchtige es diese nicht. Verfügungen innerhalb des durch den Änderungsvorbehalt geschaffenen „Bindungsrahmens“ seien wirksam. Dies habe zur Konsequenz, dass sie - die Klägerin - eine Vertragserbin sei.
32 Als Vertragserbin stehe ihr, so meint die Klägerin, der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Erblasserin habe sie und ihre Geschwister sowie die Mutter - alle nach § 1 des Erbvertrags einsetzbaren Erben - in ihren „berechtigten Erwartungen“ verletzt, indem sie die Stiftung errichtet und das Landgut nebst Inventar unentgeltlich an diese übereignet habe. Ihrer Stellung stehe nicht entgegen, dass die Erblasserin das Testament vom 22.12.2017 jederzeit hätte widerrufen oder einen anderen ehelichen Abkömmling hätte einsetzen können und sie deswegen keine eigene Erberwartung hätte haben können. Soweit die eigene Erbeinsetzung unter einem wirksamen Änderungsvorbehalt stehe, komme es nicht auf die Erwartung des eigenen Erbes an, sondern auf die geschützte Erwartung, dass das Erbrecht aller nach dem Änderungsvorbehalt einsetzbaren Erben nicht durch lebzeitige Zuwendungen an Dritte ausgehöhlt werde. Denn der Schutz des Vertragserben nach § 2287 BGB habe denselben Umfang wie die erbvertragliche Bindung nach § 2289 BGB. Der Vertragserbe sei nicht in seinen berechtigten Erberwartungen vor lebzeitigen Verfügungen des Erblassers geschützt, wenn der Erblasser den gleichen Erfolg auch durch eine ihm erbvertraglich gestattete Verfügung von Todes wegen hätte erreichen können. Das sei hier aber nicht der Fall, denn die Erblasserin hätte die Beklagte nicht zur Erbin einsetzen dürfen, weil dies den verbindlichen Rahmens des Änderungsvorbehalts überschritten hätte.
33 Letztendlich verweist die Klägerin zur Stütze ihrer Auffassung, dass der Erbvertrag bindend, sie wirksam vom Änderungsvorbehalt Gebrauch gemacht und dadurch Vertragserbin geworden sei, auf ein als Anlage K 67 vorgelegte Gutachten Prof. Dr. L1.
34 Die Klägerin rügt weiter, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Übereignung der sog. ostasiatischen Sammlung und der im Herrenhaus befindlichen Einrichtungsgegenstände einschließlich der Ölgemälde und des Gemäldes von S2 an die Beklagte ausgegangen sei. Tatsächlich habe die Erblasserin nur das Landgut mit Grundstücken und landwirtschaftlichem Inventar an diese übereignet. Alles Andere sei im Eigentum der Erblasserin geblieben und mit ihrem Tode nach § 1922 BGB auf sie - die Klägerin - übergegangen.
35 Die Klägerin führt aus, dass die Erblasserin in der schuldrechtlichen Erklärung - dem Stiftungsgeschäft – zwischen dem zum Landgut gehörigen Inventar, der im Herrenhaus befindlichen ostasiatischen Sammlung und dem nicht ausdrücklich genannten, weil in ihrem Privatvermögen verbleibenden, sonstigen Hausinventar unterschieden habe. Auf S. 2 Ziff. 1 der Gründungsurkunde habe die Erblasserin als Zweck der Stiftung den Erhalt des Gutes W. und des zum Stiftungsvermögen gehörenden Inventars sowie der im Herrenhaus befindlichen Sammlung wertvoller indonesischer und chinesischer Kulturgüter festgelegt. Die Erblasserin habe mithin nicht einfach nur die „Sammlung“ oder sogar alle ihre Einrichtungsgegenstände in das Stiftungsvermögen einbringen wollen. Gegenstand der Übereignung habe nur eine klar fassbare und bezeichnete Sammlung, nämlich die Sammlung wertvoller indonesischer und chinesischer Kulturgüter, sein sollen (Berufungsbegründung S. 101 Rn. 41), die nach Formensprache, Werkart Material klar von den anderen Einrichtungsgegenständen abgrenzbar sei. In der „Übertragungserklärung“ in Ziff. 2 Abs. 2 der Urkunde erkläre die Erblasserin lediglich die Übertragung des Landguts und des dazugehörigen Inventars. Von der ostasiatischen Sammlung, geschweige denn der Übereignung dieser Sammlung, sei keine Rede mehr. Eindeutig habe die Erblasserin nur den Grundbesitz und das dazugehörige (landwirtschaftliche) Inventar an die Beklagte übereignet. Weder die „im Herrenhaus befindliche Sammlung“ noch sonstige Einrichtungsgegenstände habe die Erblasserin auf die Beklagte übertragen. Dasselbe folge aus der Regelung in § 3 Ziff. 1 Abs. 1 der Stiftungssatzung, in der die Erblasserin zwischen landwirtschaftlichem Inventar, ostasiatischer Sammlung und weiterem im Herrenhaus befindlichen Inventar, soweit es nicht zur Sammlung gehöre, unterscheide. Letzteres, nämlich das im Herrenhaus befindliche Privatinventar, also alle Einrichtungsgegenstände und den gesamten Hausrat, habe die Erblasserin nicht an die Beklagte übereignen wollen, wie die Klägerin noch anhand weiterer Regelungen aus der Gründungsurkunde darlegt.
36 Maßgeblich für die Auslegung des Begriffs „Inventar“ seien die Regelungen zum landwirtschaftlichen Inventar in § 98 Nr. 2 BGB und in § 3 HöfeO zum Zubehör eines Hofes, der Gut W. im Jahr 1965 noch gewesen sei. Inventar oder Zubehör seien nach diesen Regelungen nur die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gegenstände und Geräte. Luxusgüter wie die ostasiatische Sammlung oder besondere Einrichtungsgegenstände - hier etwa Silberbesteck, ein Steinway-Flügel oder Intarsienmöbel - zählten nicht dazu. Zu Unrecht gehe das Landgericht deshalb davon aus, dass alle beweglichen Gegenstände von der Übereignung umfasst gewesen seien, die sich zum Übertragungszeitpunkt auf dem übertragenen Grundstück befunden hätten.
37 Aus all dem folgert die Klägerin auch, dass das Gemälde „D.“ von S2 im Eigentum der Klägerin verblieben sei. Darauf lasse entgegen der Auffassung des Landgerichts auch der Umstand schließen, dass die Erblasserin den Leihvertrag mit der Stiftung P.K. über das Bild im Jahr 2017 im eigenen Namen abgeschlossen und 2019 verlängert habe. Die Erblasserin habe sich mit der das Gemälde betreffenden Rechtslage eingehend auseinandergesetzt. Sie und die sie bei Abschluss der Leihverträge beratenden Rechtsanwälte seien davon ausgegangen, dass sie Eigentümerin des Gemäldes sei. Einer schriftlichen Fixierung der Eigentumszuordnung habe es nicht bedurft, weil das Gemälde erkennbar kein Teil der fernöstlichen Sammlung, sondern ein in europäischer Tradition stehendes Gemälde aus ihrem Privatvermögen sei.
38 Die Klägerin beantragt,
39 das angefochtene Urteil abzuändern und
40 1. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche beim Amtsgericht Plön im Grundbuch von W. auf Blatt a verzeichneten Grundstücke an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen;
41 2. die Beklagte zu verurteilen, die im Klageantrag Nr. 1 bezeichneten Grundstücke (Amtsgericht Plön, Grundbuch von W., Blatt a) einschließlich aller wesentlichen Bestandteile an die Klägerin herauszugeben;
42 3. die Beklagte zu verurteilen,
43 3.1. der Klägerin Auskunft zu geben über den Bestand und die Einzelteile der Sammlung, wie sie zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung im Herrenhaus vorhanden gewesen sei;
44 3.2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;
45 3.3. nach erteilter Auskunft das Eigentum an noch zu bestimmenden Sachen an die Klägerin zu übertragen;
46 4. die Beklagte zu verurteilen,
47 4.1. der Klägerin Auskunft zu geben über
48 4.1.1. den vollständigen Inhalt des zwischen der Beklagten und der Stiftung Gut W. geschlossenen Pachtvertrags über den im Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Grundbesitz (Gut W.) in seiner aktuellen Fassung;
49 4.1.2. den Bestand des eisernen Inventars gemäß § 582a Abs. 1 BGB (totes Inventar und Feldinventar), das Gegenstand des unter Ziffer 4.1.1 genannten Pachtvertrags ist;
50 4.1.3. den Bestand ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten durch Vorlage ihres Jahresabschlusses nebst Vermögensverzeichnis zum 30.6.2023 und ihrer Jahresabschlüsse und Vermögensverzeichnissen zu nachfolgenden Abschlussstichtagen, die mehr als zwölf Monate vor Rechtskraft dieses Urteils liegen;
51 4.2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;
52 4.3. nach erteilter Auskunft einen noch zu beziffernden Betrag an die Klägerin zu zahlen und das Eigentum an noch zu bestimmenden Vermögensgegenständen (Sachen und Rechte) an die Klägerin zu übertragen;
53 5. festzustellen, dass die Klägerin Eigentümerin des Bildes „D.“ des Malers S2, 1928, Öl auf Leinwand, 75 x 47 cm, ist;
54 6. hilfsweise zu dem unter vorstehender Ziffer 5 gestellten Klageantrag: die Beklagte zu verurteilen, das Bild „D.“ des Malers S2, 1928, Öl auf Leinwand, 75 x 47 cm, an die Klägerin zu übereignen und den Anspruch auf Herausgabe des vorgenannten Bildes gegen die Stiftung P.K., B., an die Klägerin abzutreten.
55 Die Beklagte beantragt,
56 die Berufung zurückzuweisen.
57 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
58 Die Berufung ist unbegründet.
59 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Grundlage der mit den Anträgen zu 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche auf Übereignung und Herausgabe der stiftungszugehörigen Grundstücke an die Klägerin kann nur § 2287 Abs. 1 BGB sein. Nach dieser Vorschrift kann der Vertragserbe nach dem Anfall der Erbschaft von demjenigen, dem der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat, die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. |
60 Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch wenn die Klägerin Erbin geworden sein sollte (a), ist sie doch nicht Vertragserbin (b). Doch auch als Vertragserbin stünde ihr der streitgegenständliche Anspruch aus § 2287 BGB nicht zu, weil die Ausstattung der Stiftung keine sie beeinträchtigende Verfügung darstellt (c).
61 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Die Erbenstellung der Klägerin ist noch ungeklärt. In dem vor dem Senat im Beschwerdeverfahren anhängigen Erbscheinsverfahren ist die Wirksamkeit des Testaments zu klären, die wegen der Adoption der Klägerin durch die Erblasserin, der angeblichen Testierunfähigkeit der Erblasserin und der Anfechtung des Testaments im Streit steht. Das Verfahren ruht derzeit auf übereinstimmenden Antrag der daran Beteiligten. Die Wirksamkeit des Testaments kann im vorliegenden Verfahren unterstellt werden. Ein Anspruch der Klägerin ist auch dann nicht begründet. |
62 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Die Klägerin ist auch als Erbin nicht Vertragserbin geworden. |
63 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Vertragsmäßige Verfügungen nach § 2278 BGB sind letztwillige Verfügungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie für den Erblasser bindend sind, weil er sie in vertraglicher Einigung mit dem anderen Teil getroffen hat (Soergel/Zeca-Jobst, BGB, 14. Aufl. 2021, § 2278 Rn. 2). Vertragserbe ist also, wer im Erbvertrag in für den Erblasser bindender Weise als Erbe bedacht ist. Die muss nicht der Vertragspartner selbst sein. Auch ein Dritter kann mit bindender Wirkung zum Allein- oder Miterben eingesetzt und so Vertragserbe werden (§ 1941 Abs. 2 BGB; BeckOGK/Müller-Engels, Stand 01.10.2025, § 2287 Rn. 3; GA Lange S. 11, Anl. K 67). |
64 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Eine solche vertragsmäßige Erbeinsetzung enthält der Erbvertrag vom 14.06.1965 in Bezug auf beide Schwestern. Sie setzen sich darin gegenseitig bindend zur Erbin der jeweils anderen ein, sofern die Vorversterbende keine ehelichen Abkömmlinge hat und auch von ihrer Änderungsbefugnis zugunsten der Abkömmlinge der Überlebenden keinen Gebrauch gemacht hatte. Der Änderungsvorbehalt hebt die Bindungswirkung der gegenseitigen Erbeinsetzung nicht etwa wieder auf, denn er führt nicht dazu, dass die Schwestern die gegenseitige Erbeinsetzung nach Belieben wieder ändern könnten. Er gestattet ihnen nur eine Änderung zugunsten eines kleinen Personenkreises, nämlich der ehelichen Abkömmlinge der Schwester (GA Lange S. 8 f). |
65 Aus der Vertragserbenstellung der durch die Ausübung des Änderungsvorbehalts verdrängten Schwester leitet die Klägerin jedoch keine Rechte her. Insbesondere stützt sie ihren Herausgabeanspruch nicht auf einen vermeintlich auf sie übergegangenen Anspruch aus § 2287 BGB.
66 | | | | | --- | --- | --- | | cc) | | Der Erbvertrag enthält die Bestimmung, dass die andere Schwester nur dann Erbin wird, wenn die vorversterbende keine eigenen ehelichen Abkömmlinge hat. Inwieweit darin eine bindende Erbeinsetzung der eigenen Abkömmlinge gesehen werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Klägerin wurde durch die Adoption nicht zu einem ehelichen Abkömmling i. S. des Erbvertrags. |
67 Der Begriff „eheliche Abkömmlinge“ im Erbvertrag ist auszulegen. Da über die Vorstellungen der Vertragsparteien nichts aktenkundig ist, ist maßgeblich, wie er seinem objektiven Erklärungsgehalt nach von den Parteien des Erbvertrags verstanden werden musste. Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt des Begriffs im Jahr 1965. Damals wurde noch zwischen „ehelichen“ und „unehelichen“ Kindern unterschieden. Letztere galten im Verhältnis zum Vater nicht als verwandt (§ 1589 BGB a. F.), hatten aber im Verhältnis zur Mutter die Stellung ehelicher Kinder (§ 1705 BGB a. F.) und waren damit wie diese nach § 1924 Abs. 1 BGB ihre gesetzlichen Erben. Vor diesem Hintergrund lässt die in dem Erbvertrag getroffene Regelung auf eine bewusste Wortwahl schließen. Wären schlicht Abkömmlinge als erbberechtigt bezeichnet worden, hätte dies für alle leiblichen Kinder gegolten. Es sollten jedoch nur eheliche Abkömmlingen in die Erbfolge einbezogen werden.
68 Adoptierte Personen werden damit nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach § 1757 Abs. 1 BGB a. F. erlangte das an Kindes statt angenommene Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. Es zählt damit im Rechtssinne zum Kreis der ehelichen Abkömmlinge. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, den Begriff der ehelichen Abkömmlinge im weiten Sinne dahin zu verstehen, dass auch ihnen gleichgestellte Abkömmlinge darunter fallen sollten. Dagegen spricht im Gegenteil, dass, wie erwähnt, auch uneheliche Kinder der Mutter als ehelich galten. Sie sollten angesichts der getroffenen Wortwahl jedoch offenkundig gerade ausgeschlossen werden. Eine Klarstellung hielten die Vertragsparteien nicht für erforderlich. Dies spricht dafür, dass ihnen keine gesetzlichen Fiktionen vor Augen standen, deren Einbeziehung in den Vertrag oder Ausgrenzung aus diesem klärungsbedürftig gewesen wäre.
69 | | | | | --- | --- | --- | | dd) | | Der Erbvertrag enthält ferner für den Fall des Todes einer Schwester ohne eheliche Abkömmlinge eine bindende Bestimmung der Abkömmlinge der „Überlebenden“ als Ersatzerben. Damit soll offenkundig zum Ausdruck gebracht werden, dass vorrangig die überlebende Schwester zur Erbin berufen ist, sofern sie aber ebenfalls schon verstorben sein sollte, ihre Abkömmlinge an ihre Stelle treten. Auf diese Bestimmung kann die Klägerin, die eine leibliche Tochter der Schwester der Erblasserin ist, ihre Erbenstellung nicht stützen. Die Bedingung der Ersatzerbenberufung ist nicht eingetreten, denn die Schwester der Erblasserin hat diese überlebt. |
70 | | | | | --- | --- | --- | | ee) | | Für den Fall, dass die zur Erbin eingesetzte Schwester den Tod der anderen erlebt, enthält der Erbvertrag keine bindende Erbeinsetzung Dritter. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Änderungsvorbehalt. |
71 Die Berufungsbegründung (S. 16 Rn. 45) beschreibt die Bindungswirkung des Änderungsvorbehalts zutreffend damit, dass die Erblasserin nur eine den vertraglichen Anforderungen entsprechende Person als Erben auswählen durfte und diese Begrenzung nicht mehr nachträglich und einseitig ändern konnte. Darin allerdings erschöpft sich die von dem Änderungsvorbehalt ausgehende Bindungswirkung. Er führt nicht dazu, dass die Personen, zu deren Gunsten eine Änderung erfolgen könnte, daraus schon eine Erbeinsetzung ableiten könnten.
72 Jeder der Schwestern stand es frei, die Abkömmlinge der anderen zu Erben zu berufen oder nicht. Insofern zutreffend heißt es in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten Prof. Dr. L1, dass ein solcher Änderungsvorbehalt den Umfang der erbvertraglichen Bindung einschränke (GA Lange S. 5) und den Weg zur Testierfreiheit wieder eröffne (GA Lange S. 7). Der Änderungsvorbehalt mildert den Eingriff des Erbvertrags in die Entscheidungsfreiheit des Erblassers ab und gibt sie ihm teilweise wieder zurück (Keim ZEV 2005, 365, 369 Ziff. 3.3). Es ist gerade der Sinn eines Änderungsvorbehalts, dem Vertragserben im vorbehaltenen Rahmen Testierfreiheit zu belassen (Keim ZEV 2005, 365, 370 Ziff. 3.4). Eben deshalb aber ist die Erbeinsetzung der Klägerin durch die Erblasserin nicht vertragsmäßig. Die Berufung der Klägerin zur Erbin ist Ausdruck der Testierfreiheit der Erblasserin. Die Testierfreiheit der Erblasserin war aufgrund des Erbvertrags stark eingeschränkt. Sie durfte die Erben, die sie anstelle der Schwester einsetzen wollte, nur aus einem kleinen Personenkreis auswählen. Aber sie war niemandem gegenüber verpflichtet, davon Gebrauch zu machen.
73 Dies ist auch der von der Klägerin und in dem von ihr vorgelegten Gutachten vertretenen Auffassung entgegenzuhalten, dass „die sich im Bindungsrahmen bewegende Erbeinsetzung der Klägerin ... Bindungswirkung habe“ (GA Lange S. 12). Mit der Erbeinsetzung der Klägerin liege „eine wirksame vertragsmäßige Erbenberufung mit Bindungswirkung“, weil sie sich im erbvertraglich vorgegebenen Rahmen halte (GA Lange S. 13). Die Bindung werde durch die Vorbehaltsklausel lediglich etwas gelockert; dem Erblasser werde nur eine sehr enge, gebundene Auswahlentscheidung eingeräumt. Damit nehme seine Auswahlentscheidung an der Bindung teil; eine willkürliche Änderung sei ihm nicht möglich. In der Konsequenz sei die Person, die in Ausübung der Abänderungsbefugnis an die Stelle der ursprünglich im Erbvertrag genannten Person als Erbin eingesetzt wird, Vertragserbin (GA Lange S. 14 f).
74 Diese Auffassung überdehnt die von dem Erbvertrag ausgehende Bindungswirkung. Eine vertragliche Bindung besteht nur hinsichtlich der vertragsmäßigen, bindenden Verfügungen. Diese betreffen hier die gegenseitige Erbeinsetzung der Schwestern und die Gestattung der Ersatzerbenberufung innerhalb des im Änderungsvorbehalt gegebenen Rahmen. Damit ergibt sich aus dem Änderungsvorbehalt eine Bindungswirkung in Bezug auf die Auswahl der in Frage kommenden Ersatzerben. Es geht aber zu weit, die Klägerin als Vertragserbin anzusehen, weil sie damit aufschiebend bedingt auf die Ausübung des Änderungsvorbehalts unmittelbar als Erbin eingesetzt worden sei (so etwa Berufungsbegründung S. 11 Rn. 29). Es besteht keine Bindungswirkung dahingehend, eine der in Frage kommenden Personen auswählen zu müssen. Die Erbeinsetzung der Klägerin ist somit nur wirksam, weil sie sich innerhalb des Bindungsrahmens hält, beruht aber auf der innerhalb dieses Rahmens frei getroffenen Entscheidung der Erblasserin. Die ausgewählte Person ist deshalb nicht Vertragserbin, sondern nur eine innerhalb des vertraglich zulässigen Rahmens einseitig eingesetzte Erbin.
75 Der Umstand, dass die Erblasserin die Klägerin durch frei widerrufliches Testament zur Erbin berufen hat, unterstreicht die fehlende Bindungswirkung der Erbeinsetzung der Klägerin zusätzlich. Es kommt aber nicht einmal darauf an. Die Klägerin ist nicht Vertragserbin, weil ihre Erbeinsetzung nicht auf dem Erbvertrag vom 14.06.1965, sondern auf der Entscheidung der Erblasserin beruht, von der ihr verbliebenen Testierfreiheit Gebrauch zu machen. Ob die Erblasserin hierfür die Form der einseitigen letztwilligen Verfügung wählte oder ihrerseits einen weiteren Erbvertrag mit der Klägerin schloss, ist letztlich nicht entscheidend. So oder so beruht die Erbeinsetzung der Klägerin allein auf dem freien Entschluss der Erblasserin, ihre Änderungsbefugnis zu nutzen.
76 Es hätte den Vertragsparteien freigestanden, zu vereinbaren, dass auch Ersatzerben, die durch Ausübung des Änderungsvorbehalts zu Erben berufen werden, als Vertragserben gelten sollten, wobei zudem hätte vereinbart werden müssen, ob ihnen diese Rechtsstellung fiktiv ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dem ihrer Geburt oder ihrer Benennung zum Erben zukommen sollte. Der Vertragsurkunde lässt sich eine dahingehende Vereinbarung jedoch nicht entnehmen. Zudem behauptet auch die Klägerin nicht, dass die Vertragsparteien eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Regelung hätten treffen wollen.
77 | | | | | --- | --- | --- | | d) | | Selbst dann, wenn die Klägerin Vertragserbin wäre, stünde ihr der streitgegenständliche Anspruch nicht zu, weil in der Ausstattung der Stiftung aus dem Vermögen der Erblasserin keine sie als Vertragserbin beeinträchtigende Schenkung liegt. In der Übertragung des Vermögens an die Stiftung mag eine Schenkung liegen. Sie beeinträchtigt die Klägerin jedoch nicht in ihrer - einmal unterstellten - Rechtsstellung als Vertragserbin. |
78 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Bei der Auslegung des Begriffs der beeinträchtigenden Schenkungen i. S. d. § 2287 BGB ist der Schutzzweck der Vorschrift zu beachten. Der Herausgabeanspruch aus § 2287 BGB dient dem Schutz des Vertragserben vor missbräuchlichen lebzeitigen Verfügungen des Erblassers über sein Vermögen, mit denen er die berechtigte Erwartung des Vertragserben in den zu erwartenden Nachlass untergräbt (BeckOGK/Müller-Engels, § 2287 Rn. 2; Erman/S. u. T. Kappler, 17. Aufl. 2023, § 2287 Rnrn. 1, 3; NK-BGB/Horn, 6. Aufl. 2022, § 2287 Rn. 1; s. a. GA Lange S. 11). Nur dies ist die Schutzrichtung des § 2287 BGB. Die Vorschrift dient nicht etwa dem Schutz des Vertragszwecks als solchem, hier also der Sicherung des mit dem Erbvertrag verfolgten Ziels, den Grundbesitz in der Familie zu halten. Sie schützt nur das individuelle Interesse des Vertragserben. |
79 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Diesem Schutzzweck entsprechend könnte es an einer die Klägerin beeinträchtigenden Schenkung bereits deshalb fehlen, weil die Schwester der Erblasserin der Übertragung des Vermögens an die Beklagte zugestimmt haben soll. Ob dies der Fall ist, ist zwischen den Parteien streitig. Umstritten ist auch, welcher Form eine Zustimmung bedürfte und ob sie auch gegenüber den Ersatzvertragserben wirkt (zum Streitstand s. etwa NK-BGB/Horn, § 2287 Rnrn. 34 f). Diese Fragen sind im Rechtsstreit nicht vertieft worden, weil es jedenfalls wegen des zeitlichen Ablaufs von Schenkung und Erbeinsetzung an einer die Klägerin beeinträchtigenden Schenkung fehlt. |
80 | | | | | --- | --- | --- | | cc) | | Die Stiftungen wurden im Jahr 1997 errichtet und mit dem Vermögen der Erblasserin ausgestattet. Als die Klägerin im Jahr 2017 zur Erbin der Erblasserin berufen wurde, konnte sie deshalb von Anfang an nur erwarten, das der Erblasserin noch verbliebene Vermögen zu erben. Selbst wenn die Erbeinsetzung vor dem Hintergrund des Erbvertrags als vertragsmäßig angesehen werden sollte, kann dies doch erst ab diesem Zeitpunkt gelten. |
81 Die Klägerin geht allerdings davon aus, dass sie schon im Vertrag als Erbin eingesetzt sei (“Erbeinsetzung im Erbvertrag“, Berufungsbegründung S. 16 Rn. 46). Dies ist auch die im Gutachten Prof. Dr. L1 vertretene Auffassung, wo es heißt, dass nur der, der in § 1 ErbV keine wirksame erbvertragliche Erbeinsetzung erblicke, in dem Testament eine erstmalige Erbeinsetzung der Klägerin sehen könne (GA Lange S. 14). Weiter heißt es dort an gleicher Stelle, dass der Änderungsvorbehalt eine Anpassung an geänderte Verhältnisse ermögliche, nämlich an die Tatsache, dass die Schwester mittlerweile eheliche Abkömmlinge habe. Es gehe bei der Erbeinsetzung im Testament vom 22.12.2017 nicht um die „eigentliche“ Berufung der Klägerin als Alleinerbin, sondern lediglich um die Ausübung der erbvertraglich eingeräumten Abänderungsbefugnis innerhalb des bindend fixierten Rahmens (GA Lange S. 14).
82 Mit der Annahme einer Erbeinsetzung der Klägerin im Erbvertrag wird jedoch erneut die Reichweite des Änderungsvorbehalts überdehnt. Der Änderungsvorbehalt ermöglicht, wie der Begriff nahelegt, eine Änderung des vertraglich Vereinbarten und gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen die Änderung zulässig ist. Gestattet er - wie hier - die Bestimmung eines anderen Erben anstelle desjenigen, der nach dem Vertrag als Erbe vorgesehen war, so gestattet er gerade eine Änderung der ursprünglich vorgesehenen Erbfolge. Erst mit der Ausübung des Änderungsvorbehalts wurde die Klägerin von der Ersatzerbin zur tatsächlich bestimmten Erbin. Eine Rückwirkung dieser Bestimmung, gar eine solche, die zu rückwirkendem Vertrauensschutz führt, ist nicht zu begründen.
83 Aus diesem Grund kann die Klägerin nicht mit dem Einwand gehört werden, dass sie als Vertragserbin „minderen Rechts“ behandelt werde, wenn ihr trotz wirksamer Erbeinsetzung im Erbvertrag der Schutz des § 2287 BGB versagt werde (Berufungsbegründung S. 16 Rn. 46, S. 27 Rn. 74). Sollte ihr die Stellung einer Vertragserbin zukommen, kann sie diese erst mit ihrer Berufung zur Alleinerbin der Erblasserin mit Testament vom 22.12.2017 erlangt haben. Erst ab diesem Zeitpunkt kann ihre schützenswerte Erberwartung begründet sein. Schutz vor Verfügungen, die der Erblasser vor Erbeinsetzung vornimmt, genießt kein Vertragserbe.
84 Unberechtigt ist auch der Einwand der Klägerin, dass ihr der Anspruch aus § 2287 BGB zuerkannt werden müsse, weil sonst jede Erbeinsetzung unter Änderungsvorbehalt durch Ausübung des Änderungsvorbehalts ausgehebelt werden könnte. Alle lebzeitigen und dem Erbvertrag widersprechenden Schenkungen wären geheilt und der mit dem Erbvertrag verfolgte Zweck, die Vermögensnachfolge bindend zu regeln, würde vereitelt.
85 Dem Einwand ist zum Einen entgegenzuhalten, dass § 2287 BGB nicht dem Schutz des Vertragszwecks, sondern nur dem Schutz der berechtigten Erberwartung des Vertragserben dient (s. o.) und zum Anderen, dass die Ausübung eines erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts nicht als „Vereitelung“ des mit dem Erbvertrag verfolgten Zwecks gewertet werden kann, weil die Gefährdung des Vertragszwecks im Vertrag angelegt und den Vertragsparteien bekannt ist. Die mit dem Erbvertrag angestrebte Nachlassregelung ist von vornherein mit der Unsicherheit behaftet, dass es im Rahmen des Änderungsvorbehalts zu einer anderweitigen Erbeinsetzung kommen könne. Es überzeugt auch nicht, dass die Klägerin sich darauf beruft, dass die Ausübung des Änderungsvorbehalts nicht zum Verlust des Anspruchs aus § 2287 BGB führen dürfe. Sie kann durch die Ausübung des Änderungsvorbehalts keinen Rechtsverlust erlitten haben, denn sie wurde dadurch überhaupt erst zur Erbin bestimmt. Allenfalls die ursprüngliche Vertragserbin, die Schwester der Erblasserin, könnte einen ihr bis dahin zustehenden Anspruch aus § 2287 BGB verloren haben.
86 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Mit dem Antrag zu 3.1 verlangt die Klägerin Auskunft über die sog. ostasiatische Sammlung. Sie meint, dass ihr ein solcher Anspruch auch dann zustehe, wenn sich aus der Vermögensübertragung an die Stiftung keine beeinträchtigende Schenkung ergebe, die einen Anspruch nach § 2287 BGB auslöse, weil die Sammlung nicht von der Vermögensübertragung erfasst gewesen sei. Ihr stehe deshalb nach § 1922 BGB i. V. m. § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe zu (Berufungsbegründung S. 35 f Rnrn. 91 f). Weil sie keine Kenntnis über den Bestand der Sammlung habe, benötige sie zur Konkretisierung ihres Herausgabeverlangens zuvor Auskunft darüber (Klagschrift S. 32 Rn. 96). |
87 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Der Senat kann offenlassen, auf welche Grundlage sich ein solcher Anspruch stützen ließe. Er besteht jedenfalls deshalb nicht, weil die Klägerin keinen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte aus § 985 BGB hat. Sie ist durch den Erbfall nicht Eigentümerin der Sammlung geworden. Die Erblasserin hat der Stiftung im Jahr 1997 auch die Sammlung übereignet. |
88 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | Ebenso kann der Senat offenlassen, ob die Klägerin die Beweislast für das von ihr behauptete Eigentum trifft oder ob die Beklagte zu beweisen hat, dass die Erblasserin ihr Eigentum an dem Bild durch Übertragung an die Beklagte verloren hat. Er geht zugunsten der Beklagten von Letzterem aus, hält eine Eigentumsübertragung auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts aber für erwiesen. |
89 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Der Senat stützt diese Überzeugung maßgeblich auf die Auslegung der Gründungsurkunde. Weitere von der Klägerin vorgelegte Urkunden stellen diese Auslegung nicht in Frage; sie untermauern sie vielmehr. |
90 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Der Wortlaut der Gründungsurkunde der Stiftung lässt noch keinen klaren Schluss zu; er spricht entgegen der Auslegung der Klägerin allerdings auch nicht für bei der Erblasserin verbliebenes Eigentum. Zwar heißt es in Ziff. 2 Abs. 2 der Gründungsurkunde, dass die Erblasserin |
91 „den landwirtschaftlichen Betrieb in einer Abs. 1 Größe von ca. 880 ha einschließlich aller Gebäude, wesentlichen Bestandteile und dem dazugehörigen Inventar“
92 auf die Stiftung übertrage. Die Sammlung wird nicht erwähnt. Da im vorangehenden Abs. 1 ebenso wie in Ziff. 1 Inventar und Sammlung nebeneinander aufgeführt werden, könnte dies so verstanden werden, als werde in der Urkunde klar zwischen beidem getrennt und als solle nur ersteres - das Inventar - auf die Stiftung übertragen werden. In der Stiftungssatzung, die nach § 3 der Gründungsurkunde als Anlage 1 Bestandteil derselben ist, wird der Begriff des Inventars aber auch als Oberbegriff für Inventar und Sammlung verwendet. Hier ist bei der Beschreibung des der Stiftung gehörigen Vermögens in § 3 Nr. 1 sowie bei den Regelungen, die die Auflösung der Stiftung betreffen, ist in § 11 Nr. 4 Abs. 3 von dem
93 „der Stiftung gehörige(n) Inventar im Herrenhaus, soweit es nicht zur Asiatischen Sammlung gehört“,
94 die Rede. Der Begriff des Inventars wird somit in den Urkunden sowohl neben dem der Sammlung als auch als Oberbegriff für Inventar und Sammlung verwendet.
95 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Indes lässt die systematische Auslegung der Urkunde keinen Zweifel daran, dass die Erblasserin der Stiftung auch das Eigentum an der Sammlung übertragen wollte. Der oben zitierten Passage in Ziff. 2 Abs. 2 der Gründungsurkunde geht ein Absatz voran, in dem es heißt, dass |
96 „die Stiftung ... mit meinem ... landwirtschaftlichen Betrieb ... einschließlich aller wesentlichen Bestandteile, dem Herrenhaus W., den sonstigen mit dem Grundbesitz verbunden Gebäuden sowie dem dazugehörigen Inventar und der im Herrenhaus befindlichen Sammlung ausgestattet“
97 werde. Vor dem Hintergrund dieser Absichtserklärung kann die unmittelbar darauf folgende Erklärung zur Übertragung des Vermögens auf die Stiftung nur so verstanden werden, dass sie auch die Sammlung erfassen sollte. In § 3 Nr. 1 Abs. 1 der Stiftungssatzung wird sie ausdrücklich als Teil des Stiftungsvermögens bezeichnet; auch in § 3 Nr. 1 Abs. 3 der Stiftungssatzung ist von
98 „der zum Stiftungsvermögen gehörenden Sammlung“
99 die Rede. Angesichts des von der Erblasserin mit der Errichtung der Stiftung verfolgten Zwecks, das Gut sowie die Sammlung zu erhalten (§ 2 Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung), liegt es auch nahe, dass die Sammlung in das Vermögen der Stiftung übergehen sollte.
100 Stiftungsvermögen kann die Sammlung nur durch Übertragung des Eigentums geworden sein. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin das Eigentum behalten und der Stiftung nur die treuhänderische Verwaltung übertragen wollte. Nur als Eigentümerin der Sammlung hatte die Stiftung auch die Befugnis, zu regeln, wem die Sammlung bei Auflösung der Stiftung zufallen solle (§ 11 Nr. 3 Abs. 1 der Satzung).
101 | | | | | --- | --- | --- | | cc) | | Der Auslegung, dass mit dem Gut auch die Sammlung auf die Stiftung übergehen sollte, kann nicht entgegengehalten werden, dass sie für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht notwendig ist. Nach § 2 Ziff. 1.1 der Stiftungssatzung bestand der Zweck der Stiftung nicht nur im Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebs, sondern auch in der Pflege und dem Erhalt der Sammlung. |
102 | | | | | --- | --- | --- | | dd) | | Die von der Klägerin vorgelegten Versicherungsunterlagen aus den Jahren 1998 und 2004 sprechen nicht gegen, sondern für die dargelegte Auslegung. |
103 Die Klägerin möchte mit den Unterlagen belegen, dass die Erblasserin bei Errichtung der Stiftung zwischen dem landwirtschaftlichen Inventar, der im Herrenhaus befindlichen Sammlung und dem sonstigen „Hausinventar“ unterschieden und nur ersteres an die Beklagte übereignet habe. Sie erläutert dazu, dass die ursprünglich von der Erblasserin im eigenen Namen abgeschlossene Hausratversicherung Ende d. J. 1998 ausgelaufen sei. Die Versicherung habe ihr ein Angebot auf Abschluss einer neuen Versicherung unterbreitet, die Hausrat und Herrenhaus hätte abdecken sollen (Anschreiben Anl. K 74 mit Besichtigungsberichten Hausrat Anl. K 75 und Herrenhaus Anl. K 76). Die Versicherung über den Hausrat habe die Erblasserin selbst und in eigenem Namen abschließen wollen. Das Wohngebäude sei bereits über die Stiftung - die Beklagte - abgesichert gewesen, wobei diese Versicherung gem. Anl. K 76 zum Einen das Herrenhaus und zum Anderen die „Sammlung asiatischer Kunst (China, Thailand, Indonesien“, Anl. K 76 S. 4) umfasst habe.
104 Damit belegen die Versicherungsunterlagen jedoch allenfalls, dass die ostasiatische Sammlung zum Stiftungsvermögen gehörte. Die Sammlung wird nicht etwa in dem von der Erblasserin versicherten Hausrat aufgeführt (Anl. K 75), sondern in dem von der Beklagten versicherten Vermögen (Anl. K 76 S. 2, 4). Letztlich sind die Versicherungsunterlagen für die Vermögenszuordnung allerdings ohne Aussagekraft. Die Klägerin hat noch einen Versicherungsschein vorgelegt, demzufolge die Beklagte für die Jahre 2003 bis 2005 eine „Kunst-Versicherung“ zugunsten der Erblasserin abgeschlossen hat (Anl. K 79). Er verdeutlicht, wie wenig die Beteiligten später auf eine Trennung der Eigentumsverhältnisse achteten. Hier nämlich werden „Chinesische Keramiken“ und „Indonesische Figuren, Masken etc.“ für die Erblasserin versichert (Anl. K 79 S. 7), die vormals von der Stiftung versichert wurden. Gleiches gilt offenbar für verschiedenen Hausrat. Eindeutig feststellbar ist dies jedenfalls für die Bodenstanduhr im Salon. Sie wird hier unter Pos. 1.1.1.21 im Namen der Erblasserin versichert (Anl. K 79 S. 4); auch im Besichtigungsbericht vom 20.03.1998 über den ihr gehörigen Hausrat wird sie aufgeführt (Anl. 75 S. 4). Dagegen wird sie bei der Inventaraufnahme im Jahr 2008 zu dem auf die Stiftung übergegangenen Hausrat gezählt (Anl. B 7 S. 111, Inv.-Nr. 0034 u).
105 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Ein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt des zwischen den Stiftungen geschlossenen Pachtvertrags und über den Umfang des von der Pächterin übernommenen Inventars steht der Klägerin nicht zu. Die Klägerin führt zur Anspruchsbegründung aus, dass die Erblasserin bei der Gründung der Beklagten auch ihre Rechtsstellung als Verpächterin in die Beklagte eingebracht habe und sie von ihr nach § 2287 BGB die Übertragung dieser Rechtsstellung verlangen könne. Dies könne geschehen, indem mit der Übertragung des Eigentums an dem verpachteten Grundbesitz W. an sie - die Klägerin - im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Pachtvertrag auf sie übergehe. Um ihre Rechte gegenüber der Pächterin Stiftung Gut W. ausüben zu können, sei sie auf Auskunft über den Inhalt des Pachtverhältnisses angewiesen. Da sie wegen der Vermögensübertragung an die Beklagte im Zuge der Stiftungsgründung jedoch keinen Anspruch aus § 2287 BGB hat, besteht auch kein dazugehöriger Auskunftsanspruch. |
106 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Ein Anspruch auf Herausgabe des Bildes „D.“ von S2 ließe sich nur auf § 1922 BGB i. V. m. § 985 BGB stützen. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin nicht Eigentümerin des Bildes geworden ist. |
107 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Wie bei dem die Sammlung betreffenden Herausgabeanspruch, so geht der Senat auch hier zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie Erbin geworden ist und dass die Beweislast dafür, dass das ursprünglich im Eigentum der Erblasserin stehende Bild nicht mehr Teil des Nachlasses war, bei der Beklagten liegt. Auf der Grundlage des Inhalts der gesamten Akte ist der Senat davon überzeugt, dass die Erblasserin das Bild im Jahr 1997 an die Beklagte übereignet hat. Es kann sowohl als Bestandteil der ostasiatischen Sammlung als auch des Inventars auf die Beklagte übergegangen sein. |
108 | | | | | --- | --- | --- | | aa) | | Das Bild war Teil der der Beklagten übereigneten ostasiatischen Sammlung. |
109 Das Bild zeigt eine von S2 gemalte Ideallandschaft auf Bali. Es hing in der Bibliothek des Herrenhauses. Ein zur Akte gereichtes Foto zeigt es über einem Bücherschrank. Auf dem Bücherschrank stehen asiatisch anmutende Figuren und Vasen. Dem abgebildeten Motiv nach ordnet es jeder Betrachter der ostasiatischen Sammlung zu. Die räumliche Nähe zu dazugehörigen Kunstgegenständen unterstreicht diese Verbindung.
110 Gegen die Zuordnung zur ostasiatischen Sammlung spricht nicht, dass das Bild selbst weder indonesischen Ursprungs ist noch ein Werk in landestypischer Ausführung darstellt. Richtig zwar kann die Klägerin darauf verweisen, dass in von ihr vorgelegten Bildbänden, die offenbar einen Teil der ostasiatischen Sammlung zeigen, augenscheinlich nur Gegenstände ostasiatischen Ursprungs abgebildet sind (Berufungsbegründung S. 42 Rn. 102 mit Anl. K 68 - 70). Andererseits ist es nicht unüblich, völkerkundliche Sammlungen durch Karten, Reiseberichte, Erläuterungen oder sonstige Interpretationen der Sammelobjekte zu ergänzen. Auch dies wird als Teil der Sammlung wahrgenommen. Das gilt auch für die ostasiatische Sammlung hier. In dem Besichtigungsbericht vom 20.03.1998, in dem die von der Beklagten zu versichernden Objekte beschrieben werden, werden als Bestandteil der Sammlung asiatischer Kunst „Acht Gemälde indonesischer Thematik von V1 von P1“ genannt.
111 Dem entsprechenden Vorhalt des Senats haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, dass diese Gemälde ihrem Wert nach nicht ansatzweise mit dem Gemälde S2´ verglichen werden könnten, ihre Zuordnung zur Sammlung also nicht den Schluss zulasse, dass dies auch für dessen Bild gelte. Dem wiederum ist zu entgegnen, dass der hohe Wert dieses Bildes nichts daran ändert, dass es thematisch der ostasiatischen Sammlung zuzuordnen ist, und nicht erkennbar ist, dass die Erblasserin es aus diesem Zusammenhang lösen wollte. Es lässt sich zwar feststellen, dass das Bild nicht als Bestandteil der ostasiatischen Sammlung versichert war. Es war aber auch nicht als Bestandteil des Vermögens der Erblasserin versichert. Das Gemälde „D. in Bali“ wird weder unter den Kunstgegenständen genannt, die die Erblasserin als Teil ihres Hausrats versichert hat und die in der Anl. K 75 S. 3 f aufgeführt werden, noch in der von der Beklagten für die Erblasserin abgeschlossenen Kunstgegenstände-Versicherung (Anl. K 79: Versicherungsschein für 2003 - 2005).
112 | | | | | --- | --- | --- | | bb) | | Wird das Bild nicht als Teil der ostasiatischen Sammlung gesehen, so war es doch Teil des Inventars des Herrenhauses. Auch als solches wäre es auf die Beklagte übergegangen, denn es gehörte nicht zum Privatinventar der Erblasserin. |
113 | | | | | --- | --- | --- | | aaa) | | Nach Ziff. 1 der Gründungsurkunde sollte die Stiftung mit den Gebäuden mit dazugehörigem Inventar ausgestattet werden (s. o. Ziff. 2 a aa und bb). Einschränkend heißte es in § 3 Nr. 1 der Stiftungssatzung: |
114 „Ausgenommen von der Übertragung ist das der Stifterin gehörige Inventar im Herrenhaus, soweit es nicht zur Asiatischen Sammlung gehört“,
115 Grundsätzlich ist damit davon auszugehen, dass das Eigentum an der Einrichtung der Gebäude auf die Beklagte übergehen sollte. Der Vorbehalt in Bezug auf das bei der Stifterin verbleibende Privatvermögen ist als Ausnahmefall geregelt. Sofern also einzelne Gegenstände von der Übertragung ausgenommen sein sollten, müsste in irgend einer Form kenntlich gemacht worden sein, dass es sich um Privatvermögen handelte.
116 Für das Gemälde von S2 lässt sich dies nicht feststellen. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Inhalt der Verzeichnisse, die Frau Dr. P3 im Jahr 2008 anlässlich der in der Stiftungsurkunde vorgesehenen Inventaraufnahme erstellt hat. Das eine Verzeichnis betraf das Herrenhaus, das andere das Privatinventar der Erblasserin (Klagerwiderung S. 38 mit Anl. B 7 und 8). Das streitgegenständliche Bild wurde in ersteres aufgenommen. Aussagekräftig ist dies deshalb, weil die Erblasserin die Inventaraufnahme unstreitig genehmigt hat. Der Erklärungswert ihrer Genehmigung erhält zusätzliches Gewicht dadurch, dass sie die Verzeichnisse gründlich durchgesehen haben muss, jedenfalls, soweit es die Bilder betrifft. Zu nahezu jedem Gemälde im Verzeichnis des Privatinventars (Anl. B 8 ab S. 135) finden sich Anmerkungen in der Handschrift der Erblasserin. Eine Beanstandung, dass das Gemälde von S2 nicht hierin aufgenommen wurde, findet sich nicht. Letztendlich fragt sich auch, wer, wenn nicht die Erblasserin, Frau Dr. P3 zeigte, welche Inventargegenstände sie in welches Verzeichnis aufnehmen müsse.
117 Die Klägerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebracht, dass allein schon der Umstand, dass sich das Gemälde in der Bibliothek befunden habe, dafür spreche, dass es Teil des Privatinventars der Erblasserin gewesen sei. Die Bibliothek sei Teil der ihrer privaten Nutzung vorbehaltenen Räumlichkeiten gewesen, die für Besucher nicht zugänglich gewesen seien. Die - bestrittene - rein private Nutzung der Bibliothek lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass das dort befindliche Bild zu ihrem Privatvermögen gehörte. Wie sich aus dem Verzeichnis, das das zum Stiftungsvermögen zählende Inventar auflistet (Anl. B 8), ergibt, war die Bibliothek auch mit Gegenständen ausgestattet, die zu dem auf die Stiftung übergegangenen allgemeinen Hausrat gehörten. Ausweislich des Verzeichnisses betraf dies sowohl Einrichtungsgegenstände (Beistelltisch: Inv.-Nr. 0046, S. 25; weitere Möbel, Inv.-Nrn. 0041m - 0052 m, S. 37 - 42; Deckenlüster, Inv.-Nr. 0051 l, S. 109) wie auch Bilder. Neben dem streitgegenständlichen Bild (Inv.-Nr. 0044 b S. 124) werden noch vier weitere Bilder aufgeführt, die nicht dem Privatvermögen zugeordnet werden (Industrielandschaft, Dame bei der Toilette, Herkules bei Omphale und Anbetung Christ, 0047 b - 0050 b (S. 125 - 128).
118 | | | | | --- | --- | --- | | bbb) | | Das spätere Verhalten der Erblasserin lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sie das Bild seinerzeit als Teil ihres Privatvermögens angesehen hätte. |
119 Die Klägerin weist insoweit auf Angaben in einem Bericht zur Restaurierung des Bildes von S2 im Jahre 2001 hin. Der als Anl. K 78 vorgelegte Restaurierungsbericht nennt die Erblasserin als Auftraggeberin, deren Vater bei der Provenienz und die Erblasserin als gegenwärtige Besitzerin. Die Klägerin meint, dass angesichts der hohen Bedeutung der Provenienz eines Kunstwerks für dessen Marktwert und den Nachweis der Echtheit davon auszugehen sei, dass die Beklagte als gegenwärtige Besitzerin genannt worden wäre, wenn das Gemälde ihr gehört hätte.
120 Tatsächlich kommt der Auftragsvergabe durch die Erblasserin und ihre Nennung als gegenwärtige Besitzerin keine belastbare Bedeutung zu. Wie sich bei der ostasiatischen Sammlung gezeigt hat, kümmerten sich weder Erblasserin noch Beklagte im Nachhinein um die eigentumsmäßige Zuordnung. Ebenso kann es bei den Inventargegenständen gewesen sein. Für die Auftraggeberin bestand auch wenig Anlass, ausgerechnet hier ganz genau zu werden. Es handelte sich um einen Auftrag zur Restaurierung des Gemäldes und nicht um Angaben im Zuge einer Veröffentlichung oder eines Verkaufs. Weder auf Marktwert noch auf Echtheit war zu achten.
121 Auch der Umstand, dass die Erblasserin 20 Jahre später (2017 und 2019) mit der Stiftung P.K. zwei Leihverträge über das Bild im eigenen Namen abschloss, lässt keinen Rückschluss auf ihre Vorstellung bei der Vermögensübertragung im Jahr 1997 zu. Gewicht erhält der Vertragsschluss im eigenen Namen auch nicht dadurch, dass sich die Erblasserin bei Abschluss der Leihverträge anwaltlich beraten ließ. Gegenstand der anwaltlichen Beratung war nach Aktenlage allein die Frage, ob das Bild als nationales Kulturgut eingestuft werden könnte, was ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Anwaltsschreiben zuvor geklärt werden musste (Anl. K 59 - 61).
122 Keinen Rückschluss auf die Eigentumszuordnung lassen die Versicherungsunterlagen zu. Das Gemälde „D. von S2 wird weder unter den Kunstgegenständen genannt, die die Erblasserin als Teil ihres Hausrats versichert hat und die in der Anl. K 75 S. 3 f aufgezählt werden, noch im Stiftungsvermögen, in dem kein einziges Gemälde genannt wird (Anl. K 76). Daraus folgt schlicht, dass das Bild trotz seines angeblich hohen Wertes nicht versichert war, aber nicht, wem es gehören könnte.
III.
123 Die Berufung ist nach Allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
124 Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
125 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH NJW-RR 2022, 684, 685 Rn. 14; BGH, B. v. 13.10.2021 - VII ZR 164/21 -, Rn. 12, juris; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 543 Rn. 13). In diesem Sinne klärungsbedürftig ist die oben genannte Rechtsfrage nicht. Sie wird, soweit ersichtlich, in veröffentlichten Entscheidungen und in der Literatur gerade nicht erörtert. Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn sich an ihr kein Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat, aber aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise ergeben (BGH NJW 2003, 3765 Ls. 1; MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl. 2025, ZPO § 543 Rn. 7; Stein/Jacobs, ZPO, 23. Aufl. 2018 § 543 Rn. 7).
126 Unter diesem Gesichtspunkt ist Grundsätzlichkeit der Rechtssache gegeben. Die Frage, wie der Begriff des Vertragserben bei vereinbartem Änderungsvorbehalt im Erbvertrag zu verstehen ist, ist klärungsbedürftig. Änderungsvorbehalte in Erbverträgen sind nach der Erfahrung des Senats weit verbreitet. Dementsprechend kommt der Antwort auf die Frage, wie der Begriff des Vertragserben bei vereinbartem Änderungsvorbehalt auszulegen ist, in rechtlicher Hinsicht für die notarielle Beurkundungspraxis und in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht für die an Erbverträgen Beteiligten hohes Gewicht zu.
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