Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, 2026-06-24, 1 Ws 7/26 H

1 Ws 7/26 HTribunal supérieur / Ire chambre pénale24 juin 2026

Regest

1. Die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO erfolgt allein in Bezug auf den zuletzt erlassenen und prozessordnungsgemäß bekanntgegebenen Haftbefehl; nur dieser ist Prüfungsgegenstand und Prüfungsgrundlage. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, ist nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist. 2. Mit der durch die Vorlage an den Senat begründeten ausschließlichen Zuständigkeit für die Haftfortdauerentscheidung kann die Erweiterung des Haftbefehls nicht mehr nachgeholt werden, wenn vorher gestellte Anträge der Staatsanwaltschaft durch das Gericht nicht beschieden worden sind. 3. Sind in einem Verfahren mehrere Tatvorwürfe verbunden, die getrennt die Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichte begründen würden, so hat das Gericht, dessen örtliche Zuständigkeit aufgrund der Verbindung begründet ist, eine einheitliche Eröffnungsentscheidung (ggf. unter teilweiser Nichteröffnung) zu treffen. 4. Die Abtrennung hat aufgrund sachlicher Zweckmäßigkeitserwägungen zu erfolgen. Erfolgt die Abtrennung einzelner Verfahrensteile nach Anklageerhebung allein mit dem Ziel, hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens eine Nichteröffnungsentscheidung zu treffen und sich im Übrigen für örtlich unzuständig zu erklären, ist dies nicht nur verfahrensfehlerhaft, sondern willkürlich. 5. Allein der Hinweis, dass eine frühere terminliche Übereinstimmung der beteiligten Verteidiger nicht bestehe, genügt nicht, um per se einen wichtigen Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO anzunehmen ((Fortführung Senatsbeschluss vom 23. Februar 2026 - 1 Ws 18/26; bei juris).

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat — 1 Ws 7/26 H — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: 1 Ws 7/26 H

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0624.1WS7.26H.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 StPO, § 121 Abs 1 StPO, § 122 StPO

Leitsatz

  1. Die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO erfolgt allein in Bezug auf den zuletzt erlassenen und prozessordnungsgemäß bekanntgegebenen Haftbefehl; nur dieser ist Prüfungsgegenstand und Prüfungsgrundlage. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, ist nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist.

  2. Mit der durch die Vorlage an den Senat begründeten ausschließlichen Zuständigkeit für die Haftfortdauerentscheidung kann die Erweiterung des Haftbefehls nicht mehr nachgeholt werden, wenn vorher gestellte Anträge der Staatsanwaltschaft durch das Gericht nicht beschieden worden sind.

  3. Sind in einem Verfahren mehrere Tatvorwürfe verbunden, die getrennt die Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichte begründen würden, so hat das Gericht, dessen örtliche Zuständigkeit aufgrund der Verbindung begründet ist, eine einheitliche Eröffnungsentscheidung (ggf. unter teilweiser Nichteröffnung) zu treffen.

  4. Die Abtrennung hat aufgrund sachlicher Zweckmäßigkeitserwägungen zu erfolgen. Erfolgt die Abtrennung einzelner Verfahrensteile nach Anklageerhebung allein mit dem Ziel, hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens eine Nichteröffnungsentscheidung zu treffen und sich im Übrigen für örtlich unzuständig zu erklären, ist dies nicht nur verfahrensfehlerhaft, sondern willkürlich.

  5. Allein der Hinweis, dass eine frühere terminliche Übereinstimmung der beteiligten Verteidiger nicht bestehe, genügt nicht, um per se einen wichtigen Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO anzunehmen ((Fortführung Senatsbeschluss vom 23. Februar 2026 - 1 Ws 18/26; bei juris).

Tenor

  1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom ... wird aufgehoben.

  2. Der Angeschuldigte ... ist in dieser Sache unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe

I.

1 Die Staatsanwaltschaft ... legt dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom ..., die sich auf zwei weitere Angeschuldigte bezieht und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, insgesamt zehn Eigentumsdelikte (acht Fälle der Verabredung zu einem gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie zwei versuchte gewerbs- und bandenmäßige Einbruchsdiebstähle, in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl) zur Last.

2 Mit der Tat zu Ziffer 13 der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten konkret vorgeworfen, gemeinsam mit dem Mitangeschuldigten ... in der Nacht vom ... auf ... 2025 in die Geschäftsräume des X-Marktes in … eingebrochen zu sein und dort diverses Obst und acht Beutel mit je einem Kilogramm Walnüssen entwendet zu haben. Zudem sollen sie in der Gemüseabteilung eine Wand zu einem dahinterliegenden Geldautomaten durchbrochen haben. Der Mitangeschuldigte ... soll währenddessen den Tatort abgesichert haben. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Vielzahl der gleichartigen Delikte von einer bandenmäßigen Begehung aus.

3 Wegen dieser Tat hat das Amtsgericht Lübeck den in Ziffer 1. des Beschlusstenors bezeichneten Haftbefehl erlassen. Eine Erweiterung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren auf die weiteren in diesem Verfahren zueinander verbundenen Tatvorwürfe ist nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft ... hat mit der durch sie erhobenen Anklage auch lediglich beantragt, „die Haftbefehle aufrechtzuerhalten und Haftfortdauer zu beschließen“. Nach Abgabe des Verfahrens hat das Amtsgericht ... über den Antrag der Staatsanwaltschaft ..., Haftfortdauer „entsprechend der Anklageschrift“ zu beschließen, weder vor noch mit der Vorlage zum Oberlandesgericht entschieden.

II.

4 Der Haftbefehl war aufzuheben und der Angeschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, denn die Voraussetzungen des Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 StPO) liegen nicht vor.

5 1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 3 Ws 51/23 –, juris m.w.N.) erfolgt die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO allein in Bezug auf den zuletzt erlassenen und prozessordnungsgemäß bekanntgegebenen Haftbefehl; nur dieser ist Prüfungsgegenstand und Prüfungsgrundlage. Demgemäß ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber – wie hier – nicht erweitert worden ist. Mit der durch die Vorlage an den Senat begründeten ausschließlichen Zuständigkeit für die Haftfortdauerentscheidung konnte dies auch nicht mehr nachgeholt werden.

6 Hinsichtlich des Tatvorwurfs, welcher dem Haftbefehl vom ... zugrunde liegt, sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, warum ein Urteil vor Ablauf der Sechsmonatsfrist objektiv nicht möglich gewesen wäre, jedenfalls aber mit der Hauptverhandlung hätte begonnen werden können. Der Tatvorwurf ist angesichts des Umstands, dass die observierten Angeschuldigten auf frischer Tat betroffen worden sind, überschaubar und weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Umfangreiche oder gar komplexe Ermittlungen waren zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich, vielmehr war die Sache insoweit zeitnah anklagereif und hätte ohne großen Aufwand verhandelt werden können. Das Verfahren hätte daher vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erledigt werden können und müssen. Bereits dieser Verfahrensgang zwang zur Aufhebung des Haftbefehls.

7 2. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, weist der Senat für künftige Verfahren darauf hin, dass sowohl das Amtsgericht ... als auch das Amtsgericht ... bei der Sachbehandlung des Verfahrens das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht ausreichend beachtet haben:

8 a) Das Amtsgericht ... war aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Itzehoe vom ..., die seine Zuständigkeit begründete, gehalten, eine einheitliche Eröffnungsentscheidung zu treffen, in deren Rahmen es ggf. eine (teilweise) Nichteröffnung hätte beschließen können. Demgegenüber erweist sich die Abtrennung einzelner Anklagevorwürfe - dies schon wegen des Sachzusammenhangs der Taten - nicht nur verfahrensfehlerhaft, sondern als willkürlich. Die Abtrennungsentscheidung vom ... erging offensichtlich allein mit dem Ziel, hinsichtlich des abgetrennten Verfahrensteils eine Eröffnung (nunmehr in Gänze) abzulehnen und für die verbleibenden Anklagevorwürfe eine örtliche Zuständigkeit zu verneinen. Dies stellt aber ersichtlich keinen Grund im Sinne von § 13 Abs. 3 StPO dar, weil eine Abtrennung - ebenso wie eine Verbindung - allein aufgrund sachlicher Zweckdienlichkeitserwägungen zu erfolgen hat. Soweit diese Entscheidung sechs Wochen in Anspruch genommen hat, ist das Verfahren für diesen Zeitraum ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes verzögert worden.

9 b) Diese Verfahrensverzögerung ist auch nicht kompensiert worden. Sie wird absehbar auch nicht mehr kompensiert werden können, denn das Amtsgericht ..., welches bei den beteiligten Verteidigern am ... Terminverfügbarkeiten ab dem ... abgefragt hatte, hat nunmehr am ... mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am ..., mithin erst mit Überschreiten der Neunmonatsfrist, beginnen soll. Zudem ist absehbar, dass das Verfahren nicht innerhalb von zwei Hauptverhandlungstagen abzuschließen sein wird, wobei der Senat ausdrücklich anmerkt, dass das Amtsgericht ... noch keine Zeit für eine Verfahrensplanung hatte, nachdem die Akten dort erst am … eingegangenen sind.

10 Allein der Hinweis, dass eine frühere Übereinstimmung der drei Verteidiger nicht bestehe, genügt jedoch nicht, um per se einen wichtigen Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO anzunehmen. Weder ist ersichtlich, welche Termine dem Amtsgericht zur Verfügung standen, noch, welche Verhinderungen die Verteidiger geltend gemacht haben und ob diese beachtlich sind.

11 Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 18/26 –, juris Rn. 16), dass die Durchführung einer beschleunigten Hauptverhandlung mit entsprechender Verfahrensdichte eine Mitwirkung sämtlicher Verfahrensbeteiligter erfordert und gebietet. Konkret hat der Senat ausgeführt:

12Der konsensualen Terminsgestaltung und -abstimmung sind nämlich gerade in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebots Grenzen gesetzt. Hieran anknüpfend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht die Mitteilung der Verhinderung durch einen Verteidiger aufgrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ohne weitere „Nachforschung“ hinnimmt. Dies erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn absehbar ist, dass Terminsverhinderungen und -kollisionen eintreten und deshalb das Verfahren nicht so beschleunigt geführt werden kann, wie es die Kapazität des Spruchkörpers zulässt. Dies ist, was dem Senat aus einer Vielzahl von Haftsachen, mit denen er als Beschwerdegericht und aufgrund seiner Zuständigkeit nach §§ 121, 122 StPO befasst ist, in Strafverfahren - insbesondere vor den Großen Strafkammern - eher die Regel, denn eine Ausnahme. Der Umstand, dass viele Verteidiger mit einer beachtlichen Anzahl von Mandaten und Haftsachen befasst sind, ist daher bei der Verfahrensplanung - dies insbesondere bei absehbar umfangreichen Verfahren - zu berücksichtigen und es ist deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob eine Verteidigung in einer dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werdenden Verhandlungsdichte überhaupt gewährleistet ist. Ansonsten ist frühzeitig ein Sicherungsverteidiger zu bestellen, der eben dies gewährleisten kann. Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmendem Freiheitsentzug - unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen - zunehmend zurück. Auch eine Bestellung zum Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren oder zum Sicherungsverteidiger sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn bei diesem eine hinreichende terminliche Verfügbarkeit nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen gewährleistet ist. Fehlt es an dieser, etwa weil bereits umfangreiche Mandate wahrgenommen werden, die prognostisch in denselben Hauptverhandlungszeitraum fallen, wäre ggf. eine Entpflichtung und Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts geboten, die bzw. der bereit und in der Lage ist, die Verteidigung in der Hauptverhandlung so wahrzunehmen, dass das Gericht den Beschleunigungsgrundsatz durch eine hinreichende Terminsdichte wahren kann. Der Senat hat daher bereits wiederholt entschieden, dass in einer Haftsache lediglich eine Verhinderung durch andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch durch bereits bestimmte, besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine) in Betracht kommt, die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen ist, etwa durch die Vorlage entsprechender - und ggf. nachweislich mit dem anderen Gericht bereits zuvor abgestimmter - Terminsladungen. Damit korrespondiert das Recht, zugleich aber auch die Pflicht des erkennenden Gerichts, entsprechende „Nachforschungen“ zu betreiben, gleich welchen „Tonfalls“ etwaige Antworten sein mögen.

13 An dieser Auffassung hält der Senat fest.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.