AG Flensburg, 2025-09-03, 62 C 17/25

62 C 17/25Tribunal de première instance3 sept. 2025

Regest

1. Wenn ein Mieter trotz Abmahnung Nachbarn zur Einhaltung von Ruhezeiten auffordert, indem er selbst Lärm verursacht, kann ihm nach § 569 Abs 2 BGB gekündigt werden. 2. Der Vermieter kann jedem der störenden Mieter kündigen ohne dass er sich um die Feststellung der Erstursache der Störung bemühen muss.

Texte intégral

AG Flensburg — 62 C 17/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-03

Aktenzeichen: 62 C 17/25

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 543 BGB, § 569 Abs 2 BGB

Leitsatz

  1. Wenn ein Mieter trotz Abmahnung Nachbarn zur Einhaltung von Ruhezeiten auffordert, indem er selbst Lärm verursacht, kann ihm nach § 569 Abs 2 BGB gekündigt werden.

  2. Der Vermieter kann jedem der störenden Mieter kündigen ohne dass er sich um die Feststellung der Erstursache der Störung bemühen muss.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die im Objekt ... im Erdgeschoss rechts gelegene Mietwohnung, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Büro, Flur, Einbauküche und Duschbad mit einer Wohnfläche von ca. 53,60 m2, geräumt herauszugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2025 gewährt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Hauptsache der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.891,00 € abwenden, die sich bei nicht fristgerechter Räumung ab Dezember 2025 für jeden angefangenen Monat um 436,91 € erhöht, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 3.891,00 € leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheits in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 3.537,60 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung, deren Vermieterin sie ist und die der Beklagte gemeinsam mit seinem Sohn, dem Zeugen ... bewohnt.

2 Die Klägerin und den Beklagten verbindet ein Mietverhältnis, das seit dem 22.06.1998 besteht. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 436,91 €, davon entfallen 294,80 € auf die Kaltmiete.

3 Die Wohnung des Beklagten liegt im Erdgeschoss, darüber, in der ersten Etage, wohnt die Mieterin S., in der 2. Etage wohnte die Zeugin ... im angrenzenden Haus, ebenfalls im Erdgeschoss und somit wandseitig neben der Wohnung des Beklagten gelegen, wohnt die Zeugin ....

4 Seit einiger Zeit, jedenfalls seit Februar 2023, klopft der Beklagte regelmäßig gegen die Decke seiner Wohnung.

5 Dieses Verhalten mahnte die Hausverwaltung am 22.02.2023 schriftlich ab. In dem als „Abmahnung zum Mietverhältnis“ überschriebenen Schriftstück wies dies Hausverwaltung den Beklagten darauf hin, dass sich andere Hausbewohner über erhebliche Lärmbelästigung nach 22 Uhr aus der vom Beklagten bewohnten Wohnung beschwert hätten. Weiter hieß es: „Ich gehe davon aus, dass Sie die Pflichten nach dem Mietvertrag zukünftig erfüllen und Ihr vertragswidriges Verhalten unterlassen. Sollte dies nicht der Fall sein, werde ich das Mietverhältnis ggf. fristlos kündigen.“

6 Der Beklagte stellte das Klopfen nicht ab.

7 Am 22.01.2024 stellte die Klägerin dem Beklagten ein Schreiben zu, in dem es hieß: „hiermit kündigen wir den Mietvertrag [...] fristlos zum 05.02.2024 12:00 Uhr“. Als Begründung verwies die Klägerin auf eine „permanent[e] und massiv[e]“ Störung des Hausfriedens.

8 Eine „wiederholte Abmahnung“ sowie die Aufforderung zur Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag und zur Unterlassung des vertragswidrigen Verhaltens, verbunden mit der Androhung einer ggf. fristlosen Kündigung bei Zuwiderhandlung, stellte die Klägerin dem Beklagten am 09.07.2024 schriftlich zu.

9 Der Beklagte änderte sein Verhalten nach Erhalt der Abmahnungen nicht.

10 Am 06.11.2024 erklärte die Beklagte erneut schriftlich die fristlose Kündigung zum 15.11.2024. In dem Schreiben hieß es: „Grund für diese außerordentliche Kündigung ist Ihr wiederholtes und massives Stören des Hausfriedens. Trotz wiederholter Abmahnungen und Hinweisen haben Sie anhaltend für erhebliche Lärmbelästigungen gesorgt.“

11 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Zeitraum vom 02.02.2023 bis zum 23.02.2024 mit Ausnahme des 09.10.2023 jeden Tag „gelärmt“, zum Teil auch zwei- bis dreimal täglich. Die Klägerin legt Lärmprotokolle für die Zeiten Februar 2023 (K5, Bl. 28 d. Akte), Mai und Oktober 2024 (K8, Bl. 31 d. Akte) sowie November und Dezember 2024 (K12, Bl. 36 ff. d. Akte) vor, die von der Zeugin ..., ebenfalls Mieterin im vom Beklagten bewohnten Haus, geführt worden seien. Die Klägerin behauptet, der Beklagte würde „Klopfen“, „Poltern“ und im Treppenhaus schreien.

12 Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Mietverhältnis durch Kündigung vom 06.11.2024 zum 15.11.2024 beendet worden sei.

13 Die Klägerin behauptet, dass auch nach Ausspruch der Kündigung der Lärm andauere; mittlerweile sei die Zeugin ... aufgrund des andauernden Klopfens aus der Wohnung des Beklagten aus dem Miethaus ausgezogen.

14 Die Klägerin beantragt,

15 den Beklagten zu verurteilen, an sie die im Objekt ... im Erdgeschoss rechts gelegene Mietwohnung, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Büro, Flur, Einbauküche und Duschbad mit einer Wohnfläche von ca. 53,60 m2, geräumt herauszugeben.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Der Beklagte behauptet, nicht er sei es, der störe, sondern die über ihm wohnende Mieterin S. Er trägt vor, nur auf Störungen durch die Mieterin S. zu reagieren, in dem er sich auf einen Tritt stelle und sodann mit den Fingerknöcheln gegen die Decke klopfe. Der Beklagte behauptet, die Störungen durch die Mieterin S. mehrfach der Klägerin sowie der Verwaltung geschildert zu haben, die fälschlicherweise ihn als Verursacher angesehen hätten. Der Beklagte legt ebenfalls ein Lärmprotokoll vor, das den durch die Mieterin S. im Zeitraum 02.07. bis 22.11.2024 verursachten Lärm dokumentiere (B1, Bl. 58 ff. d. Akte).

19 Der Beklagte behauptet, durch sein Verhalten würden andere Mieter nicht belästigt. Sein Klopfen sei aufgrund der räumlichen Entfernung der Wohnungen, insb. zur ehemaligen Wohnung der Zeugin ..., nicht wahrnehmbar.

20 Der Beklagte behauptet, dass es bereits zu einigen Polizeieinsätzen gekommen sei, die von ihm bzw. seinem Sohn initiiert worden seien, da er sich durch das Verhalten seiner Nachbarin S. derart gestört gefühlt habe.

21 Der Beklagte ist der Auffassung, die von der Klägerin vorgetragenen Vorfälle, die nicht innerhalb der Ruhezeiten stattgefunden hätten, seien irrelevant und daher unbeachtlich. Weiterhin ist er der Auffassung, eine Kündigung dürfe sich lediglich auf den Zeitraum 09.07.-06.11.2024 stützen, da die übrigen “mutmaßlichen Belästigungen vor dem 09.07.2024“ bereits mit der an diesem Tag ausgesprochenen Abmahnung geahndet worden seien.

22 Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört. Darüber hinaus hat das Gericht gemäß prozessleitender Anordnung vom 18.06.2025 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen ... und ... sowie des Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Vernehmungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.07.2025 (Bl. 123 ff. d. Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

23 I. Die zulässige Klage ist begründet.

24 Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihm noch inne gehaltenen Wohnung zu, §§ 543 Abs. 1, 546 Abs. 1, 549 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB.

25 Der Mietvertrag wurde durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin vom 06.11.2024 zum 15.11.2024 beendet.

26 Eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB ist zulässig, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

27 Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB ist insofern, dass das Maß der schuldhaften Pflichtverletzung der einen Vertragspartei das Vertrauen des anderen Vertragspartners in das künftige vertragsgemäße Verhalten so nachhaltig beschädigt haben muss, dass ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH Urteil vom 23.09.1987 - VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77 f.).

28 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden derart nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 - 30 C 86/23, BeckRS 2023, 35257 Rn. 40, BGH Urteil vom 08.12.2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300).

29 Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dabei anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf ein Verschulden der Vertragsparteien durch Interessenabwägung im Ergebnis einer wertenden Betrachtung festzustellen (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 a.a.O. Rn. 38, BGH Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 73/16, NJW-RR 2017, 134 ff.).

30 Eine Kündigung wegen der Störung des Hausfriedens bedarf eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende erhebliche Beeinträchtigung durch einen schweren Verstoß gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Die Störung des Hausfriedens muss in ihrem Ausmaß und in ihrer Dauer die Toleranzgrenze in hohem Grade überschritten haben und die Vertragsfortsetzung für den anderen Teil dadurch unzumutbar machen. Einmalige oder vereinzelte Vorfälle genügen nicht, ebenso wenig Störungen, die dem Bagatell-Bereich zuzuordnen sind (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 a.a.O., Rn 49). Es genügen jedoch schwerwiegende und vor allem mehrfache Störungen des Hausfriedens, die eine Wiederholungsgefahr bergen (AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 a.a.O. Rn 49; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007 - 10 U 86/07, BeckRS 2008, 949).

31 Schließlich ist in diese wertende Betrachtung auch die Frage mit einzubeziehen, ob die Mitglieder der Hausgemeinschaft die durch den Störer verursachten „Lärm-Belästigungen“ generell, und wenn ja in welchem Umfang und welcher Art und Weise als sozialadäquat noch hinnehmen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.1999 - 3 U 20/99, BeckRS 1999, 30978212; AG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2001 - 32 C 169/00, BeckRS 2001, 30996309).

32 Maßstab für die Frage, ob ein störender oder gar unzulässiger Lärm vorliegt, ist dabei jedoch nicht das Empfinden des die Geräusche Produzierenden sondern das Empfinden des sich gestört Fühlenden (Börstinghaus, in: NZM 2004, 48, 50).

33 Kommt es insofern zu erheblichen nächtlichen Ruhestörungen, die trotz mehrfacher Abmahnungen immer wieder zu Beschwerden der Mitmieter führen, so kann eine fristlose außerordentliche Kündigung dementsprechend gerechtfertigt sein, selbst wenn das Mietverhältnis zuvor mehrere Jahrzehnte ungestört verlief (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 a.a.O. Rn. 68; LG Berlin, Grundeigentum 2010, 48 f.; AG Bremen, Urteil vom 03.03.2004 - 17 C 0144/04, BeckRS 2004, 08315)

34 Für eine fristlose Kündigung kann es insofern sogar genügen, wenn der Mieter regelmäßig nachts zwischen 01:00 Uhr bis 01:30 Uhr die Wohnungstür mit einem lauten Knall zuschlägt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2012 - 2/17 S 90/11, BeckRS 2012, 9933).

35 Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte gegen die Decke der von ihm bewohnten Mietwohnung geklopft hat. Streitig sind jedoch Maß und Intensität.

36 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO fest, dass der Beklagte über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum, wenigstens seit Februar 2023, regelmäßig und über längere Zeitspannen gegen die Decke seiner Wohnung geklopft und dadurch erheblichen Lärm verursacht hat. Diese vom Beklagten verursachten Geräusche gingen weit über ein Maß hinaus, das von den Nachbarn und Mitbewohnern als „sozialadäquat“ hinzunehmen gewesen wäre.

37 Die Zeugin ... die 11 Jahre im selben Haus wie der Beklagte wohnte, berichtete, das Klopfen aus der Wohnung des Beklagten sei so laut wie Bauarbeiten, vergleichbar mit Lärm auf einer Baustelle, gewesen. Ihre Aussage war in sich stringent, ohne Widersprüche und geprägt von der Schilderung eigener Wahrnehmungen und Empfindungen. Die Zeugin wies auch keine besondere Belastungstendenz auf. So berichtete sie ebenfalls von Lärmstörungen durch die Mieterin S. und gab auf Nachfrage, ob sie zwischen den Störungen durch die Mieterin S. und denen des Beklagten in den Lärmprotokollen differenziert hätte, an, dies erst zum Ende des Mietverhältnisses getan zu haben. Gleichwohl schilderte sie zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft, dass Verursacher und Initiator der meisten Störungen der Beklagte gewesen sei und berichtete, dass sie dies aufgrund der unterschiedlichen Lautstärken auch habe unterscheiden können. Das Klopfen der Mieterin S. sei stets etwas lauter und noch besser wahrnehmbar gewesen, da diese direkt unter ihr gewohnt habe.

38 Auch die glaubhafte Aussage der Zeugin ... stützt das Vorbringen der Klägerin. Sie berichtete von einem stundenlangen Hämmern, das nicht aufhörte. Übereinstimmend mit der Zeugin ... schilderte sie, es habe sich angehört wie das Arbeiten von Handwerkern, Klopfen und Hämmern. Am 08.06.2024 habe das Klopfen gegen Nachmittag begonnen und bis Mitternacht angedauert, sodass sie schließlich die Polizei alarmierte. Die Zeugin ... schilderte das Geschehen in sich stringent und widerspruchsfrei, wobei sie eigene Empfindungen und Wahrnehmungen zum Ausdruck brachte. Beide Zeuginnen schilderten übereinstimmend und glaubhaft, stundenlanges lautes Klopfen und Hämmern aus der Wohnung des Beklagten wahrgenommen zu haben. Die Zeugin ... gab an, von Störungen durch die S. lediglich von Hörensagen Kenntnis zu haben. Hämmern und Klopfen aus der Wohnung des Beklagten habe sie jedoch ganz eindeutig wahrgenommen, da ihre Wohnung unmittelbar an die Wohnung des Beklagten angrenzt.

39 Es können auch die Aussagen der Zeugin ... verwendet werden, welche sich auf Themen beziehen, die das Beweisthema, zu welchem die Zeugin konkret benannt worden ist, überschreiten. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot. Das Gericht hat rechtmäßig Beweis erhoben. Zwar ist die Zeugin ... nur benannt worden für das Beweisthema des Polizeieinsatzes am 08.06.2024. Nach § 396 Abs. 1 ZPO ist ein Zeuge aber zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Dabei ist dem Zeugen zunächst Gelegenheit zu geben, ungesteuert und ununterbrochen sein Wissen zum Beweisthema kundzutun. Die Zeugin hat angefangen, über das Klopfen des Beklagten zu sprechen. Das Gericht hat zum Anfang der Vernehmung keine konkreten Fragen gestellt, sondern die Zeugin gebeten, zu erzählen, welche Erinnerungen sie an Geschehnisse mit dem Beklagten hat. Erst nach einer ersten Schilderung der Zeugin ... hat das Gericht konkret nachgefragt. Sodann hat das Gericht auch konkreter zu dem Polizeieinsatz gefragt. Die Befragung eines Zeugen wird nicht durch den Beweisbeschluss begrenzt (vgl. Zöller/Greger, § 396 ZPO Rn. 3).

40 Bei der Bewertung der Frage, ob die von dem Beklagten verursachten Störungen eine nachhaltige Störung des Hausfriedens nach § 569 Abs. 2 BGB darstellen, ist irrelevant, ob dieser ausschließlich auf von der Mieterin S. verursachte Geräusche reagiert hat. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob es einem Mieter zugestanden werden kann, dass er auf Störungen des Nachbarn seinerseits durch Klopfen oder Hämmern an die Wände reagiert, um diesen zur Einhaltung von Ruhe anzuhalten. Denn dieses Recht tritt jedenfalls dann zurück, wenn dem Mieter deutlich wird, dass er durch sein Verhalten andere Mieter erheblich stört. Das ist hier für den Beklagten spätestens mit Zugang der ersten Abmahnung ersichtlich gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Rechte des gestörten Mieters auf den ordentlichen Rechtsweg beschränkt oder die Einschaltung behördlicher Stellen beschränkt. Auch eine Mietminderung wäre unter Umständen zulässig gewesen. Jedenfalls darf der Mieter fremden Ruhestörungen nicht uneingeschränkt durch eigene Ruhestörungen begegnen.

41 Der fristlosen Kündigung steht insofern auch nicht das bereits über 27 Jahre langandauernde Mietverhältnis über des Beklagten entgegen.

42 Eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung durch Geräusch- bzw Lärm-Immissionen liegt schon unabhängig von einer bestimmten messbaren Lautstärke dann vor, wenn ein durchschnittlicher Benutzer einer Nachbarwohnung diese Art Lärmimmission als solche deutlich wahrnimmt (vgl. OLG München, Urteil vom 03.09.1991 - 25 U 1838/91, NJW-RR 1991, 1492; AG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2001 a.a.O.). Das ist hier der Fall. Die Zeugin ... hat in Übereinstimmung mit der Zeugin ... glaubhaft ausgesagt, dass unter anderem durch den Beklagten baustellenartiger Lärm durch Klopfen und Hämmern verursacht worden ist.

43 Soweit der Beklagte einwendet, die Klägerin dürfe ihre Kündigung nur auf lärmende Geräusche stützen, die innerhalb der Ruhezeiten verursacht worden sind, so ist dies unzutreffend. Denn Lärm ist grundsätzlich nicht ohne Ende hinzunehmen, dies gilt nicht nur für Ruhezeiten oder an Sonn- und Feiertagen sondern auch tagsüber (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.01.1999 - 62 S 290/98, BeckRS 1999, 10027; AG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2001 a.a.O.).

44 Hier ist vor der Kündigung auch wirksam abgemahnt worden.

45 Eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB bedarf grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung, vgl. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB.

46 Die besondere Schwere der Pflichtverletzung und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann sich auch darauf gründen, dass diese trotz Abmahnung fortgesetzt werden (vgl. BGH Urteil vom 09.10.1991 - XII ZR 122/90, NJW 1992, 496, 497, AG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2001 a.a.O.). Dies gilt insbesondere für derlei Beeinträchtigungen, die - obwohl sie abstellbar sind - laufend oder doch häufig weiterhin vorkommen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.1999 - 3 U 20/99, BeckRS 1999, 30978212). In diesem Fortsetzen der

47 Der Beklagte ist mehrfach aufgefordert worden, sein lärmendes Verhalten einzustellen. Er wurde schriftlich abgemahnt am 22.02.2023 und 09.07.2024.

48 Der Beklagte selbst hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sein Verhalten nach den Abmahnungen, auch nach der zweiten Abmahnung am 09.07.2024, nicht verändert zu haben. Dies bestätigte auch der Sohn des Beklagten, der Zeuge ... Dieser gab lediglich an, über die Abmahnungen empört gewesen zu sein. Der mit dem Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung lebende Zeuge ... hat ausgeführt, sich mehrfach, auch im Namen des Beklagten, an die Verwaltung und den Vermieter gewendet und über die Geräusche durch die Mieterin S. beschwert zu haben. Der Zeuge ... hat weiterhin ausgesagt, das Klopfen des Beklagten sei „die einzige Möglichkeit“ gewesen, auf das Verhalten der Nachbarin S. zu reagieren. Der Beklagte klopfe immer an genau die Stelle, an der zuvor Lärm durch die S. verursacht worden sei, „nur darauf reagiert Frau S.“. Sofern nunmehr jedoch glaubhaft durch die Zeuginnen vorgetragen wurde, dass sich das Klopfen über Stunden erstreckt habe, scheint es gerade keine zufrieden stellende Reaktion der S. gegeben zu haben.

49 Spätestens nach den Abmahnungen der Klägerin, erst Recht nach Ausspruch der ersten fristlosen Kündigung, hätte der Beklagte das Klopfen bzw. das „Reagieren“ einstellen oder anpassen müssen.

50 Denn der Grund für die von ihm verursachten Störungen war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr entscheidend. Entscheidend war, dass er aufgefordert worden war, das eigene Lärmen zu unterlassen und dies nicht getan hat.

51 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

52 III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.

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