projets
7 B 105/24•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2024-12-18, 7 B 105/24
7 B 105/24Tribunal administratif / Chamber 718 déc. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-18
Aktenzeichen: 7 B 105/24
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2024:1218.7B105.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. November 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2024 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 7.500,00 Euro.
1 Der Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. November 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2024 anzuordnen,
3 ist zulässig und begründet.
4 Der Eilantrag hat in der Sache Erfolg, weil die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt.2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners ausfällt. Danach kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, also in Fällen, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von Gesetzes wegen bestimmt ist, ganz oder teilweise angeordnet werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, deren Gegenstand einerseits das private Aufschubinteresse und andererseits das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist. In die Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHAnz. 1991, 220 f.).
5 Nach summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragstellers, durch den ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro festgesetzt (Ziffer 1 des Bescheides) und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro angedroht werden als offensichtlich rechtswidrig. Grundlage dieser Vollzugshandlungen ist ein Verstoß gegen ein dem Antragsteller bestandskräftig oder sofort vollziehbar durch den Antragsgegner auferlegtes Gebot. Ein solches besteht in dem Verbot der Vermittlung von Wirbeltieren aus dem Ausland aus der Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022, deren Sofortvollzug angeordnet ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung wurde vom Oberverwaltungsgericht bestätigt. Es fehlt jedoch an der Feststellung eines – über den mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 bereits festgestellten – weiteren Verstoßes, der zur Grundlage einer Zwangsgeldfestsetzung Anlass bietet. Es fehlt insoweit schon im angefochtenen Bescheid an tragfähigen Feststellungen. Der Antragsgegner schließt von einer Recherche auf der Homepage des Antragstellers darauf, dass dieser unverändert die ihm untersagte Vermittlungstätigkeit weiter betreibe. Diese werde nunmehr als „Vermittlungshilfe“ bezeichnet, tatsächlich werde aber das gleiche Geschäft wie vorher betrieben, was im Übrigen auch dem Satzungszweck entspreche. Es werde auch weiterhin unverändert, wenn man den Button „Adoptionsverlauf“ wähle, auf den bisherigen Vermittlungsablauf verwiesen. Es sei lebensfremd, davon auszugehen, dass diese Vermittlungstätigkeit gänzlich ohne Gegenleistung stattfinde.
6 Diese Annahmen reichen nicht aus, um die Annahme eines Verstoßes zu begründen. Vorliegend schließt der Antragsgegner aus Indizien, die entweder bewiesen sind oder sonst feststehen, auf die zu belegende Haupttatsache. Ein solcher Indizienbeweis ist zulässig. Jedoch erfordert er, dass der Schluss von den Indizien auf die zu belegende Haupttatsache nicht nur möglich oder naheliegend ist, sondern er muss zwingend sein. Das kann das Gericht vorliegend nicht ausmachen. So mag es durchaus sein, dass der Antragsteller die Vermittlungstätigkeit nach Deutschland, so wie es in der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht worden ist, auf dringende Notfälle beschränkt und ohne Gegenleistung erfolgt und dass im Übrigen Tiere nicht nach Deutschland vermittelt werden, so dass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, der nur eine entgeltliche Vermittlung ins Inland unter Genehmigungsvorbehalt stellt, nicht erfüllt wäre.
7 Auch die dem Gericht obliegende Amtsermittlung, soweit sie im Verfahren der summarischen Prüfung in eingeschränkten Umfang möglich und geboten ist (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.4.2002 – 10 S 2367/01 – NVwZ 2002, 1260), führt zu keinem anderen Ergebnis. Es finden sich in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und bei einer Recherche auf der website des Antragstellers keine Tatsachen, die zwingend darauf hindeuten, dass der Antragsgegner unverändert in nicht genehmigter Weise Tiere gegen Gegenleistung ins Inland vermittelt. Die eidesstattliche Versicherung der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers wird nicht widerlegt. Insbesondere die Homepage des Antragstellers in der aktuellen Version gibt dazu nichts her. Es findet sich zwar noch der Button „Sofaplatzsucher“, der auch noch angeklickt werden kann. Im weiteren Verlauf kann wird man aber nicht auf die Vermittlung konkreter Tiere weitergeführt. Eintragungen finden sich diesbezüglich nicht.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
9 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.