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7 A 342/24•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 2025-11-10, 7 A 342/24
7 A 342/24Tribunal administratif / Chamber 710 nov. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-10
Aktenzeichen: 7 A 342/24
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2025:1110.7A342.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Zwangsgeldbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2024 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung sowie eine weitere Zwangsgeldandrohung.
2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich der Rettung von Tieren, insbesondere Straßenkatzen, auf Mallorca verschrieben hat. Die Selbstbeschreibung auf seiner Internetseite lautet (vgl. ..., Über uns, abrufbar unter: https://www.....de/, zuletzt abgerufen am 11. November 2025):
3 ... und ..., zwei Frauen die vor allem eines vereint: ein Riesenherz für mallorquinische Straßenkatzen. Und die ihre Liebe zu den kleinen und großen, jungen und alten und zum Teil auch gehandicapten Streunern auf Mallorca dazu gebracht hat, ... im Mai 2018 ins Leben zu rufen.
4 ... e. V., was eigentlich als eine kleine private Initiative angefangen hat, ist über die Jahre so stark gewachsen, dass wir aktuell rund 450 Katzen in unserem Refugio und auf rund 50 verschiedenen Pflegestellen, überall auf der Insel verteilt, betreuen. Hinzu kommen noch rund 100 Koloniekatzen, die auch täglich gefüttert und tierärztlich versorgt werden.
5 Hinter ... und ... steht mittlerweile noch ein rund 40-köpfiges Team aus ehrenamtlichen Mitarbeitern, die sich von Deutschland und Mallorca aus 24/7 um das Wohlergehen der Katzen kümmern und Notfälle bearbeiten, Facebook und Instagram verwalten und vieles mehr.
6 Zum Verein findet sich an selbiger Stelle folgende Beschreibung:
7 Den Wunsch, Tieren in Not zu helfen, verspüren viele Menschen. […] Deshalb haben wir ... gegründet.
8 Eigentlich sollte es nur eine kleine private Initiative bleiben, doch schnell merkten wir wie viele Notfälle täglich unsere Hilfe brauchten. Die Not auf Mallorca hat uns förmlich überrannt und dann kam auch noch Anfang 2020 Corona. […]
9 Doch wir haben die Augen nicht verschlossen und kämpfen bis heute gegen die Folgen der Coronakrise. Von ursprünglich 60 Katzen die wir vor der Pandemie in unserer Obhut hatten, sind es in kurzer Zeit weit über 450 Katzen geworden, die wir mittlerweile versorgen. Natürlich sind dementsprechend auch schnell unsere monatlichen Kosten gestiegen, und schnell war uns klar, dass wir nun andere Wege gehen müssen und haben uns im Sommer 2020 dazu entschlossen einen Verein in Deutschland zu gründen.
10 Gesagt, getan und somit entstand dann am 30. August 2020 offiziell unser deutscher Tierschutzverein, den wir auch direkt zur Eintragung angemeldet hatten. Doch leider hat uns auch hier wieder Corona und die zusätzlichen bürokratischen Hürden in Deutschland einen Strich durch die Rechnung gemacht. Nachdem wir mehrfach monatelang auf Termine bei Notar, Anwälten, Finanzamt, Amtsgericht etc. warten mussten, die Formulierung der Satzung immer wieder minimal abgeändert werden mussten und wir natürlich immer noch parallel neben unserem Full-Time Job die 450 Katzen täglich versorgen mussten, sind wir nun ein eingetragener Verein und können für Spenden, die ab dem 1. Januar 2023 bei uns eingehen eine entsprechende Spendenquittung ausstellen. Dies ist natürlich wichtig, weil wir immer mehr auf Spendengelder angewiesen sind um die ganzen Notfälle versorgen zu können.
11 Unter „Vermittlungshilfe – Vermittlungsablauf“ (https://www.....de/adoptionsverlauf) wird folgendes ausgeführt:
12 […]
13 Du hast eine Katze bei aus der Vermittlungshilfe gesehen und es hat gefunkt?
14 Dann schreibe uns gerne eine Nachricht über das Formular, damit wir deine Anfrage an die örtlichen Tierschützer weitergeben können. Per E-Mail können wir Dir dann noch mehr Details zu der Katze weiterleiten, deine Fragen beantworten und somit eine Hilfestellung leisten, dass die Katze am besten zu Dir und deiner Familie passt. Aber keine Sorge auch wenn Du in unserer Vermittlungshilfe noch nicht deine Traumkatze entdeckt hast, sprich uns einfach an, denn wir erhalten täglich neue Vermittlungsanfragen der Tierschützer, die wir noch nicht online gestellt haben.
15 Wenn alle deine Fragen geklärt sind, leiten wir Dir per E-Mail eine Selbstauskunft weiter. Wenn Du alles ausgefüllt hast sendest Du uns ganz einfach das Formular und ein kurzes Vorstellungsvideo von dir wieder an uns zurück. Unser Vermittlungsteam schaut sich dies an und meldet sich wieder bei Dir. Du musst Dir auch keine Sorgen machen wenn es mal etwas länger dauert, da wir ehrenamtlich arbeiten und neben ... auch unserem normalen Job nachgehen. Wenn Du allerdings nach einer Woche noch nichts von uns gehört hast, darfst Du gerne einmal nachfragen. Wenn wir deine Unterlagen mit den Tierschützern besprochen haben und sie einverstanden sind, sagen wir Dir Bescheid und suchen im Anschluss eine Vorkontrolle, die Euch dann zu Hause besucht.
16 […]
17 Nach dem Besuch schickt uns die entsprechende Vorkontrolle einen ausführlichen Bericht, den wir mit den Tierschützern ansehen und wir teilen Dir zeitnah die Entscheidung mit.
18 […]
19 Auch nach der Vermittlung lassen wir Dich nicht im Regen stehen und stehen Dir weiterhin mit Rat und Tat zur Seite. Bei Fragen, Sorgen oder allen anderen Belangen die Dich und Deine neue Fellnase betreffen, kannst du dich jederzeit an unser Team aus katzenerfahrenen Menschen wenden. Bei konkreten Problemen stellen wir auch gerne einen Kontakt her, damit ihr euch gegenseitig unterstützen könnt. Natürlich geschieht das nur mit beiderseitigem Einverständnis. Schick uns doch ab und zu ein paar Fotos von deiner Fellnase und schreib uns wie es Euch geht.
20 Ausweislich eines Vereinsregisterauszugs vom 24. April 2023 (Bl. 625 d. BA A) wurde der Kläger am 29. November 2022 in das Vereinsregister eingetragen. Die Satzungen datieren auf den 30. August 2020, 5. Oktober 2021, 24. Januar 2022, 14. März 2022 und 30. September 2022. Als erste und zweite Vorsitzende sind dort Frau ... und Frau ... eingetragen.
21 Mit Bescheid vom 30. Juni 2022 (Bl. 273 ff. d. BA A), welcher laut der ersten beiden Adresszeilen an „...“, „...“ gerichtet ist, erging eine Ordnungsverfügung des Beklagten, deren Anrede sich an Frau bbbbb richtet. Der Bescheid lautet einschließlich der getroffenen Hervorhebungen auszugsweise:
22 1. Ihnen ist es ab sofort untersagt Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder einzuführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung zu vermitteln.
23 2. Diese Untersagung gilt für Sie und den Verein ... (bisher nicht als Verein im Vereinsregister eingetragen) so lange, bis Sie oder ein anderes leitendes Vereinsmitglied im Besitz einer gültigen Erlaubnis gem. § 11 (1) Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) sind.
24 Darüber hinaus wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht. Ein gegen diesen Bescheid durch Frau ... zunächst eingelegter Widerspruch (Bl. 360 d. BA A) wurde am 30. August 2022 zurückgenommen (Bl. 428 f. d. BA A), sodass der Bescheid in Bestandskraft erwuchs.
25 Mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 (Bl. 4 ff. d. A), dem Kläger zugestellt am 4. November 2023 (Bl. 958 f. d. BA A), setzte die Beklagte das in dem Bescheid vom 30. Juni 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR gegenüber der Klägerin fest und drohte ihr ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 EUR für den Fall an, dass der Kläger der vorbezeichneten Ordnungsverfügung erneut nicht oder nicht vollständig nachkommt. Zur Begründung trägt er vor, der Kläger habe entgegen der Untersagung vom 30. Juni 2022 im April 2023 den Kater ... von Mallorca nach Deutschland vermittelt. ... sei mindestens ab dem 5. August 2022 auf der Internetseite des Klägers zur Vermittlung angeboten worden. Am 21. April 2023 sei er dann mit Hilfe von Flugpaten von Mallorca nach Deutschland gereist und neuen Besitzern übergeben worden. Seit Mai 2023 sei ... nicht mehr als Vermittlungstier auf der Internetseite aufgeführt. Die neue Besitzerin habe bestätigt, dass ... vom Verein ... stamme. Hierdurch sei die Vermittlung ... durch den Kläger und damit der Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 bestätigt.
26 Dagegen legte der Kläger am 20. November 2023 Widerspruch ein (Anlage 6, Bl. 60 ff. d.A). Zur Begründung trug er vor (Bl. 974 ff. d. BA A), die Ordnungsverfügung sei nicht an ihn, sondern Frau ... gerichtet. Lediglich ihr gegenüber sei er bekanntgegeben und damit wirksam geworden. Vor dem Hintergrund habe er schon nicht gegen die Verfügung verstoßen können. Schließlich ist der Verein – unstreitig – erst am 30. Juni 2022 und somit nach Ergehen der Ordnungsverfügung eingetragen worden. Darüber hinaus sei ... auch nicht durch ihn nach Deutschland verbracht oder vermittelt worden. Er habe ihn lediglich im Rahmen einer Vermittlungshilfe für eine spanische Tierschützerin auf der Homepage eingestellt. Zum Nachweis dessen bezieht sie sich auf den E-Mail-Verkehr zwischen sich und der mutmaßlichen Flugpatin, Frau cccccc, vom 24. April 2024 und 25. April 2024 (Anlage 5, Bl. 57 ff. d. A), in dem er ihr mitteilte, lediglich für eine spanische Tierschützerin tätig zu werden.
27 Gleichzeitig ersuchte er am 6. Dezember 2023 um einstweiligen Rechtsschutz. Die Begründung entspricht derjenigen des Widerspruchs.
28 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 stattgegeben (Bl. 1038 ff. d. BA B). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anordnungen des Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid seien als offensichtlich rechtswidrig anzusehen. Es sei fraglich, ob die Verfügung vom 30. Juni 2022 auch an den nicht rechtsfähigen Verein ... gerichtet gewesen sei. Dies könne aber im Ergebnis dahinstehen, weil der Kläger nicht mit dem in der Verfügung bezeichneten nicht rechtsfähigen Verein identisch sei. Er sei weder ein Rechtsnachfolger noch ein Vorverein. Eine Bekanntgabe ihm gegenüber liege nicht vor.
29 Gegen den ihm am 29. Dezember 2023 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 8. Januar 2024 Beschwerde erhoben (Bl. 1043 f. BA B) und hat diese am 23. Januar 2024 insbesondere damit begründet, der Kläger sei Rechtsnachfolger des nicht rechtsfähigen Vereins (Bl. 1046 ff. d. BA B).
30 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der ersten Vorsitzenden, Frau ..., vom 30. November 2023 ein (Anlage 4, Bl. 56 d. A). Darin heißt es:
31 Kater ... mit der Chipnummer ... wurde nicht über unseren Verein ... e. V. vermittelt. Es ist korrekt, dass er im Zuge einer Vermittlungshilfe für eine private Tierschützerin auf unserer Website vorgestellt wurde. Im Vorwege der Adoption / bis zu seiner mutmaßlichen Ausreise war ich weder in Kontakt mit der Adoptantin noch mit einem/einer Flugpaten/Flugpatin. Meiner Kenntnis nach war auch niemand aus unserem Vereins-Team vor seiner /bis zu seiner Ausreise in Kontakt mit dem Flugpaten/ der Flugpatin. Direkt nachdem uns die mutmaßlich Flugpatin via Mail kontaktiert hat, haben wir ihr ebenso schriftlich bestätigt, dass wir den og Kater nicht vermittelt haben.
32 Das Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde stattgegeben (Bl. 1198 ff. d. BA B) und den Beschluss des Verwaltungsgerichts dahingehend geändert, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 bereits der Vorverein des Antragstellers bestand. Die deshalb seitens des Senats vorzunehmende Vollprüfung ergebe, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen sei. Es überwiege das Vollzugsinteresse des Beklagten gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Klägers, weil weder durchgreifende Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung noch an der (erneuten) Zwangsgeldandrohung bestünden. Die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 richte sich auch gegen den Vorverein des Klägers, der mit dem Kläger identisch sei. Deshalb sei der Kläger auch in die Pflichten aus der Ordnungsverfügung eingetreten. Außerdem ergebe sich aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs, den der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt habe, die Überzeugung des Senats, dass der Kläger ... nach Deutschland gegen Gegenleistung vermittelt habe.
33 In der Zwischenzeit legte der Kläger dem Beklagten eine eidesstattliche Versicherung der Adoptantin ..., der Zeugin D., vom 21. August 2024 vor (Anlage 8, Bl. 64 d.A). Darin heißt es:
34 Hiermit versichere ich, D., wohnhaft in D-Straße in D-Stadt, an Eides statt, dass ich Kater ... mit der Chipnummer ... von Frau ..., wohnhaft in ... adoptiert und einen entsprechenden Tierschutzvertrag geschlossen habe. Es sind keinerlei Gelder bzw. Schutzgebühren für ... an den Verein ... e. V. geflossen.
35 Mit Schreiben vom 29. August 2024 (Anlage 7, Bl. 62 f. d. A) erklärte sie zudem, die in der eidesstattlichen Versicherung genannte Frau ... sei auf Mallorca Gründungsmitglied/Teil des Vereins ....
36 Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18. September 2024 (Anlage 10, Bl. 67 f. d. A) auf, ihr Nachweise zu den Umständen der vorgetragenen Vermittlungshilfe sowie eine Kopie des Tierschutzvertrages mit der/dem angegebenen Abgabeperson-/verein und eines Überweisungsbeleges über die Schutzgebühr an die/den angegebene/n Abgabeperson/-verein.
37 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 teilte der Kläger dem Beklagten mit, nicht im Besitz entsprechender Unterlagen gewesen zu sein, die vermittelnde Organisation die Unterlagen jedoch netterweise zur Verfügung gestellt habe (Anlage 11, Bl. 68.1 ff. d. A). Die meisten Mitglieder bei ... seien über 60 Jahre alt und daher wenig bis gar nicht im Internet vertreten (Anlage 11, Bl. 68.2 f. d. A). Eingereicht wurden ein mit „Tierschutzvertrag“ überschriebenes Dokument (Anlage 11, Bl. 68.3 ff. d. A), ein Zahlungsnachweis an Frau ... (Anlage 11, Bl. 68.17 d. A), ein Auszug aus der Facebook-Gruppe der Organisation ... (Anlage 11, Bl. 68.19 d. A) und das spanische Gründungsprotokoll/die Registrierung der Organisation (Anlage 11, Bl. 68.21 d. A).
38 Mit Bescheid vom 15. November 2024 wies der Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers zurück (Anlage 3, Bl. 7 ff. d. A). Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Begründung in dem streitgegenständlichen Bescheid und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Darüber hinaus trägt er vor, die Internetseite des Klägers sei seit Erlass der Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2022 im Wesentlichen unverändert. Er führe seine Vermittlungstätigkeit weiterhin fort und biete laufend Katzen über seine Internetseite an. Anderes sei mit dem Satzungszweck des Klägers schon nicht vereinbar. Zwar verwende er hierbei mittlerweile bei der Vorstellung einzelner Katzen den Begriff „Vermittlungshilfe“. Jedoch gelange man über den Button „Adoptionsverlauf“ am Ende der Vorstellung zu den Vermittlungsmodalitäten des Klägers, die sich seit Oktober 2022 nicht wesentlich verändert hätten. Insbesondere verweise er weiterhin auf seinen Vermittlungsablauf und ihn als Ansprechpartner bei Fragen zu Tieren. Ein Hinweis, für wen die Vermittlung oder wie eine Kontaktaufnahme stattfindet, erfolge nicht. Er bezieht sich zudem auf einen Spendenaufruf seitens des Klägers, in dem die von ihm für ... aufgewandten Kosten detailliert beschrieben und als eigene Aufwendungen deklariert werden. Dort wird für die Spenden der PayPal-Link von ... angegeben (Bl. 824 d. BA A). Dadurch sei bewiesen, dass es sich bei ... um einen bei dem Kläger gehaltenen und betreuten Kater handele. Die eidesstattlich versicherte Vermittlung durch eine erstmals namentlich benannte Person und Abschluss eines entsprechenden Tierschutzvertrages sei schwer mit den vorherigen detailreichen und unbeeinflussten Äußerungen sowohl zu dem Kater ... auf der Website als auch zu dem Ablauf der Vermittlungsmodalitäten vereinbar. Wegen des erheblichen Interesses des Klägers an den in der eidesstattlichen Versicherung gemachten Aussagen und seines gerichtlichen Vorgehens gegen andere Personen bezüglich der Herausgabe von zuvor vermittelten Katzen und gemachten Äußerungen, sei eine Beeinflussung der Adoptantin nicht auszuschließen. Die neue Sachlage sei im Gegensatz zur vorherigen nicht schlüssig. So sei auffällig die Bezeichnung des eingereichten Vertrages als Tierschutzvertrag und nicht als Überlassungs- oder Vermittlungsvertrag, die Einreichung dessen erst nach der Gerichtsentscheidung, die ein Fehlen eines solchen Vertrages monierte, die fehlende Angabe des nach Aussage des Klägers vermittelnden spanischen Tierschutzvereins in dem Vertrag, die Ähnlichkeit des eingereichten Vertrages mit denjenigen, die der Kläger selbst in der Vergangenheit verwendet habe sowie vermeintliche Anpassungsfehler. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wie ein spanischer Tierschutzverein oder auch eine Einzelperson in Spanien, die Gespräche (und weitere Gesprächsangebote) und Kontrollen vor Ort in Deutschland sowie die Organisation von Flugpaten bewerkstelligen solle. Es erscheine auch nicht schlüssig, warum ein spanischer Verein ein deutschsprachiges Vertragsmuster mit Verweisen auf das deutsche Recht vorrätig haben sollte. Es sei nicht auszuschließen, dass die tatsächliche Vermittlung durch und die Zahlung an den Kläger verschleiert werden solle und Frau ... die Funktion eines „Strohmanns“ einnehme.
39 Dagegen hat der Kläger am 21. November 2024 Klage erhoben (Bl. 1 f. d. A). Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Widerspruchs- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Bl. 48 ff. d. A). Darüber hinaus hat er Screenshots von der Durchsuchung seines Kontos auf die Begriffe „...“, „vermittlung“, „schutzgebühr“, „bbbb“ und „adoption“ eingereicht
40 Er beantragt,
41 den Zwangsgeldbescheid vom 26. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2024 aufzuheben
42 Der Beklagte beantragt,
43 die Klage abzuweisen.
44 Zur Begründung verweist er auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Oktober 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 15. November 2024 (Bl. 77 f. d. A). Außerdem verweist er mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2024 auf Aussagen und Schriftsätze, die er in den weiteren zwischen den Beteiligten geführten Verfahren getätigt/eingereicht hat und meint, dass der mit dem streitgegenständlichen Bescheid durchgesetzte Verwaltungszwang nicht ausschließlich die Vermittlung des Katers ... betreffe (Bl. 107 ff. d. A). Zudem reicht sie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 Artikel der Bildzeitung nebst Gerichtsurteil des OLG Köln vom 31. Oktober 2024 ein (Bl. 173 ff. d. A).
45 Das Gericht hat zu den Umständen der Inbesitznahme des Katers ... Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin D. und die Inaugenscheinnahme einer elektronischen Kontoübersicht der Zeugin D.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
46 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
47 Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist begründet. Denn sowohl die Zwangsgeldfestsetzung als auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sind rechtswidrig und verletzen den Kläger somit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48 1. Die Zwangsgeldfestsetzung (Nr. 1) ist rechtswidrig.
49 Zwar hat im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ein mit dem Kläger identischer nichtrechtsfähiger Vorverein bestanden (dazu unter (a)), demgegenüber der Verwaltungsakt wirksam bekanntgegeben worden ist (dazu unter (b)), sodass die Pflichten aus der Ordnungsverfügung auch den Kläger binden. Allerdings hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht gegen die Verfügung verstoßen (dazu unter (c)).
50 a) Im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung hat bereits ein nichtrechtsfähiger Vorverein bestanden, der mit dem Kläger identisch ist (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 15. August 2024 – 4 MB 1/24 – Seite 9 ff.)
51 Ein Vorverein ist eine körperschaftlich organisierte Personenvereinigung, die mit dem Wirksamwerden des Gründungsaktes, nämlich der Einigung der Gründer über die Satzung entsteht und mit dem Erwerb der Rechtsfähigkeit des Vereins endet (vgl. Leuschner in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 21 Rn. 137). Er stellt nur ein Durchgangsstadium bis zum Erlangen der Rechtsfähigkeit dar und soll nach dem Gründerwillen die Rechtsfähigkeit als juristische Person erlangen (vgl. BPatG München, Beschl. v. 10. Januar 2017 – 29 W (pat) 21/14 – juris Rn. 52). Dieser Wille muss in der Satzung zum Ausdruck gelangen (Leuschner in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 21 Rn. 137). Da der Vorverein sich als rechtlich verfasster Verband nicht auflöst, sondern nur eine andere Rechtsform gibt, handelt es sich nach der „Identitätstheorie“ vorher wie nachher um denselben Personenverband (vgl. Thomas Heidel/Daniel Lochner in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Auflage, § 21 Rn. 7). Ob der Wille der Mitglieder auf eine solche Fortsetzung in dem rechtsfähigen Verein oder auf dessen Neugründung geht, ist Sache tatrichterlicher Beurteilung (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1977 – II ZR 107/76 – juris Ls. 1 und Rn. 10).
52 Zwar ist der Kläger ausweislich des chronologischen Ausdrucks aus dem Vereinsregister (abrufbar unter: https://www.handelsregister.de/rp_web/sucheErgebnisse/welcome.xhtml?cid=1) erst am 29. November 2022 in dieses eingetragen worden und hat damit erst seine Rechtsfähigkeit erlangt. Unter Zugrundelegung des dargelegten Maßstabes hat jedoch bereits ab dem 30. August 2020 ein nichtrechtsfähiger Vorverein, der mit dem Kläger identisch ist, bestanden. Denn dem Vereinsregister lässt sich entnehmen, dass sich die Gründer bereits am 30. August 2020 über die Satzung und damit den Gründungsakt des Vereins geeinigt haben. Dies findet seinen Ausdruck auch in § 18 der Satzung, wonach die Satzung „am 30. August 2020 beschlossen sowie der Wiederaufnahme der Gründungsversammlung vom 5. Oktober 2021“ wurde. Dass sich dieser im Zeitpunkt der Einigung noch nichtrechtsfähige Verein in dem späteren rechtsfähigen Verein nach dem Willen der Gründer fortsetzen sollte, ergibt sich schon aus § 2 Satz 2 der Satzung. Danach war von vornherein (ausdrücklich) die Eintragung in das Vereinsregister und damit die Erlangung der Rechtsfähigkeit vorgesehen. Der Fortsetzungswille lässt sich auch dem Umstand entnehmen, dass die Satzung von Anfang an die in § 57 Abs. 1 BGB a. F. und § 57 Abs. 1 BGB n. F. festgelegten Mindesterfordernisse einer Vereinssatzung für einen eingetragenen Verein erfüllt hat. In § 1 ist der Name, in § 2 der Sitz des Vereins und in § 4 der Zweck des Vereins enthalten. Die mehrmalige Änderung der Satzung noch vor Eintragung in das Vereinsregister ist dabei unschädlich. Denn auch der entstandene nichtrechtsfähige Vorverein kann seine Satzung ändern, ohne seine Stellung als Vorverein zu verlieren (vgl. BayOLG, Beschl. v. 26. Januar 1972 – BREg 2 Z 135/71 – juris Ls. 2).
53 Die Annahme der Fortsetzung entspricht zudem dem Selbstverständnis des Klägers, das dieser auf seiner Internetseite offenlegt. Dort erklärt er selbst, sich bereits im Sommer 2020 dazu entschlossen zu haben, einen Tierschutzverein zu gründen und diesen auch direkt angemeldet zu haben. Allein die Corona Pandemie und bürokratische Hürden hätten die Eintragung und damit die Erlangung der Rechtsfähigkeit hinausgezögert. Für einen Fortsetzungswillen spricht zuletzt die Verwendung der ursprünglichen Satzung auch nach der Eintragung, wenn auch mit wenigen Änderungen.
54 b) Die Ordnungsverfügung ist dem mit dem Kläger identischen Vorverein ... gegenüber auch wirksam geworden (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 15. August 2024 – 4 MB 1/24 – Seite 12 f.)
55 Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG wird ein Verwaltungsakt gegenüber derjenigen Person, für die er bestimmt ist oder die von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihr bekanntgegeben wird. Ein Verwaltungsakt ist für denjenigen bestimmt, an den ihn die Behörde richtet, weil er nach Ansicht der Behörde den Tatbestand der Norm verwirklicht hat und ihn die Rechtswirkung im Sinne des § 108 LVwG treffen soll. Die Bekanntgabe nach § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG setzt wiederum behördlichen Bekanntgabewillen und Zugang voraus (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage, § 43 Rn. 176).
56 An wen die Ordnungsverfügung gerichtet ist, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2015 – 7 C 15.13 – juris Rn. 33). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes ist mithin vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes zu bestimmen. Hierzu sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren, dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgegangenen Umstände sowie die Begründung des Verwaltungsaktes heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2021 – 3 StR 474/19 – juris Rn. 27; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage, § 43 Rn. 188).
57 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes richtet sich die Ordnungsverfügung auch an den Vorverein.
58 Zwar wird in der Anrede allein Frau ... angesprochen. Auch richtet sich Nr. 1 der Verfügung allein an Frau ... („Ihnen“). Allerdings wird die in Nr. 1 verfügte Untersagung in Nr. 2 der Ordnungsverfügung ausdrücklich auf den Verein ... ausgeweitet. Diese Erweiterung ist wegen des vorgenommenen Fettdrucks des Namens nicht zu übersehen. Auch in der Begründung wird ausdrücklich auf die Gründung des nichtrechtsfähigen Vereins und dessen Tätigkeit abgestellt. Zuletzt wird der Verein ... neben Frau ... in der Adresszeile benannt.
59 Die Untersagung wurde dem Vorverein gegenüber auch wirksam bekanntgegeben. Zum Vorstand des nichtrechtsfähigen Vereines gehörten ausweislich § 13 der Satzung zwar drei Personen (1./2. Vorsitzender und ein Schatzmeister) von denen mindestens zwei Mitglieder notwendig waren, um den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Entsprechend § 6 Abs. 3 VwZG reicht bei mehreren organschaftlichen Vertretern jedoch die Bekanntgabe an nur einen gesetzlichen Vertreter – hier Frau ... als 1. Vorsitzende – aus (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage, § 41 Rn. 81). Bestätigt wird diese Auffassung durch das Zivilrecht. Schon nach alter im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltender Rechtslage, wonach nach § 54 Satz 1 BGB a. F. auf nichtrechtsfähige Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft anzuwenden waren, galt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass einer Personenmehrheit eine Willenserklärung durch Abgabe gegenüber einem der Gesamtvertreter zugeht (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 2011 – II ZR 378/99 – juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 23. November 2011 – XII ZR 210/09 – juris Rn. 34). Dieser Rechtsgrundsatz hat seinen Ausdruck in den heute für nichtrechtsfähige Vereine geltenden Vorschriften § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB gefunden. Danach genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, wenn eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben ist.
60 c) Dem Kläger ist jedoch kein Verstoß gegen die Ordnungsverfügung nachzuweisen.
61 Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) keine Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Geldleistung vermittelt, ohne dass die Vorsitzende oder ein anderes leitendes Vereinsmitglied über die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) verfügt.
62 Es steht zur Überzeugung des Gerichts zwar fest, dass der Kläger die Verbringung ... als Wirbeltier, das kein Nutztier ist, in das Inland vermittelt hat. Auch ist keines der leitenden Mitglieder in Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG. Ein dem § 108 Abs. 1 VwGO entsprechender Grad an Überzeugung ist jedoch nicht gegeben hinsichtlich des Erhalts einer Gegenleistung für die Vermittlung der Verbringung.
63 aa) Der Kater ... ist sowohl nach den Angaben der Zeugin D. in der mündlichen Verhandlung als auch nach den Angaben der Flugpatin gegenüber dem Beklagten (Bl. 688 d. BA A) am 21. April 2023 von Mallorca, Spanien, in das Inland zum Zwecke der Abgabe an die Zeugin D. verbracht worden. Eine Vermittlung ... im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG durch den Kläger steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Inhalts des Verwaltungsvorgangs und der Angaben der Zeugin D. in der mündlichen Verhandlung fest.
64 (a) Schon die seitens des Klägers behauptete alleinige Vorstellung ... auf der Internetseite für eine spanische Tierschützerin, stellt bei Wahrunterstellung eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG dar. Denn dem Wortlaut der Vorschrift selbst ist keine Qualifizierung der Vermittlungstätigkeit zu entnehmen. Auch die Herstellung des Erstkontakts stellt bereits eine Vermittlung im Sinne der Vorschrift dar. Diese weite Auslegung steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG normierten Erlaubnispflicht, sicherzustellen, dass die bei der Verbringung von Tieren in das Inland involvierten Personen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um das durch Art. 20a GG geschützte Wohlbefindens- und Integritätsinteresse von Tieren zu wahren (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 5. Juli 2022 – B 1 K 21.160 – juris Rn. 33; BT-Drs. 17/11811, 29).
65 (b) Unabhängig davon ist das Gericht aber auch von einer Involvierung des Klägers über die bloße Vorstellung des Katers auf seiner Internetseite hinaus überzeugt.
66 Die Zeugin D. hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, Anfang 2023 nach einem dritten Kater gesucht zu haben. Sie sei auf der Instagram-Seite des Klägers oder auf dessen Internetseite auf ... gestoßen, woraufhin sie die Selbstauskunft auf der Seite des Klägers ausgefüllt habe. Anschließend habe eine Frau namens ... den Erstkontakt telefonisch zu ihr aufgenommen. Das Verhältnis ...s zu dem Kläger sei ihr jedoch nicht bekannt. Nach einer durchgeführten Erstkontrolle bei ihr zuhause durch eine weitere Person, deren Verhältnis zu dem Kläger ihr ebenfalls nicht bekannt sei, habe sie dann die Zusage erhalten. Sodann habe sie den Tierschutzvertrag unterzeichnet. Auf welchem Weg und vom wem ihr dieser zugesandt worden ist, wisse sie nicht mehr eindeutig, vermute jedoch, dass sie ihn von ... per E-Mail erhalten habe. Daraufhin habe sie eine Schutzgebühr in Höhe von 150,00 EUR zuzüglich 25,00 EUR an Frau ... gezahlt, die als Zahlungsempfängerin in dem Vertrag angegeben ist. Anschließend habe sie sich, nach entsprechender Information seitens ..., um eine Flugpatin auf einer Facebook-Seite gekümmert. Für den Flug seien weitere 60,00 EUR angefallen. Ob sie diesen Betrag selbst an die Fluggesellschaft oder an die Flugpatin gezahlt habe, erinnere sie nicht mehr. Zu ... habe sie auch nach Abgabe ... an sie weiterhin über einen längeren Zeitraum Kontakt gehabt.
67 Diese Aussagen sind, soweit sie den Adoptionsablauf vor und nach der Abgabe ... wiedergeben, glaubhaft. Zum einen decken sich diese in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben mit denjenigen, unbeeinflussten gegenüber der Flugpatin in Chats unmittelbar nach Abgabe ..., die letztere dem Beklagten zur Verfügung gestellt hat (Bl. 769 d. BA A). Zum anderen entsprechen die ihrerseits geschilderten Modalitäten der Adoption denjenigen auf der Internetseite des Klägers wie sie noch heute unter „Vermittlungshilfe – Vermittlungsablauf“ zu finden sind (abrufbar unter: https://www.....de/adoptionsverlauf, zuletzt aufgerufen am 11. November 2025).
68 Gerade diese Übereinstimmung der Angaben der Zeugin D. und denjenigen auf der Internetseite des Klägers ergibt zur Überzeugung des Gerichts eine Vermittlung seitens des Klägers. Die Angaben auf der Internetseite lassen den Schluss zu, dass sowohl ... als auch die Person, welche die Erstkontrolle durchgeführt hat, zumindest von dem Kläger beauftragt worden sind. Dort ist unter anderem die Rede von „unser[em] Vermittlungsteam“, „wir […] suchen im Anschluss eine Vorkontrolle […]“ und „Wir bleiben in Kontakt“. Dies wird bestätigt durch die in der Vergangenheit liegende Vorstellung des Katers auf der Internetseite des Klägers (Bl. 701 f. d. BA A). Dort heißt es:
69 ... ist jetzt ein echter Gewinner – ein FIP-Winner! Nach langwieriger Behandlung und Wartezeit hat der getigerte ... die Krankheit besiegt und kann sich endlich auf die Suche nach seinem Furever Home machen.
70 ... liebt es, im Bett zu kuscheln und seinen Menschen an den Füßen zu knabbern. Er ist super verschmust und ein sehr lieber Kater. Er ist grundsätzlich verträglich mit anderen Katzen. Diese müssen aber wirklich gut sozialisiert sein und auf seine sensible Art eingehen können, da er sich sonst ganz schnell unterbuttern lässt.
71 Also, ... sitzt auf gepackten Koffern – wohin darf’s gehen?
72 und (abrufbar unter: https://web.archive.org/web/20221003144057/https://www.....de/post/berti, zuletzt abgerufen am 11. November 2025)
73 Möchtest du ... kennenlernen und ihm ein Zuhause schenken?
74 Dann schreibe uns bei ernsthaftem Interesse bitte eine Nachricht, in der Du Dich kurz vorstellst und uns bestätigst, dass Du den Vermittlungsablauf gelesen hast.
75 Gerne kannst du dich auch schon vorab über unsere Vermittlungsmodalitäten auf der Seite "ADOPTIONSVERLAUF“ informieren.
76 Nicht nur fand sich in der Vorstellung – anders als heute – kein Hinweis auf eine für eine andere Tierschützerin durchgeführte Vermittlungshilfe. Vielmehr wird sogar von den eigenen Vermittlungsmodalitäten gesprochen.
77 Soweit die Zeugin D. ausgesagt hat, nicht zu wissen, in wessen Auftrag ... und die Person, welche die Vorkontrolle durchgeführt hat, tätig gewesen seien, steht diese Aussage unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit dem gezogenen Schluss der Beauftragung durch den Kläger schon inhaltlich nicht entgegen.
78 Eine Vermittlung wird darüber hinaus bekräftigt durch den seitens des Klägers erfolgten Spendenaufruf für ... auf seiner eigenen Facebook-Seite (Bl. 770 d. BA A). Dort schreibt er:
79 Am 26. August 2020 kam ... mit seinem Bruder und seiner Schwester zu uns. […]
80 Im Januar ging es ihm sehr schlecht […]. Die Diagnose stand schnell fest […]. Direkt haben wir mit der GS-Therapie gestartet. […] ... GS für 86 Tage hat 3.913,– Euro gekostet […]. ... war und ist es uns wert. Wer mag uns helfen, ... Schulden zu begleichen?
81 Darunter aufgeführt ist folgende Paypal-Adresse:
82 ...a@gmx.de
83 Schließlich ergibt sich aus diesem, dass ... sich in der Vergangenheit im Besitz des Klägers befunden hat. Dieser – und nicht die später in Bezug genommene spanische Tierschützerin – hat ihn nach eigenen Angaben gepflegt und ist für entsprechende Aufwendungen aufgekommen.
84 Soweit die erste Vorsitzende des Klägers in der eidesstattlichen Versicherung erklärt, ... sei nicht durch den Kläger vermittelt worden und weder sie noch andere Vereinsmitglieder hätten zu der Zeugin D. oder der mutmaßlichen Flugpatin im Vorfeld Kontakt aufgenommen, steht dies der Annahme einer Vermittlung seitens des Klägers nicht entgegen. Es mag sein, dass weder die erste Vorsitzende noch ein anderes Vereinsmitglied persönlich im Kontakt zu der Zeugin D. oder der Flugpatin standen. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts – sogar nach eigenen Angaben auf der Internetseite – die Selbstauskunft verlangt, den Erstkontakt hierüber zwischen der Zeugin D. und ... hergestellt und die Vorkontrolle angestoßen hat. Diese Tätigkeiten reichen zur Annahme einer Vermittlung aus. Das Erfordernis eines persönlichen Kontaktes zu den Adoptanten und/oder Flugpaten für die Annahme einer Vermittlungstätigkeit ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG.
85 Soweit die Zeugin D. zudem eidesstattlich versichert hat, ... von Frau ..., einer in Spanien wohnhaften Tierschützerin adoptiert und einen entsprechenden Tierschutzvertrag geschlossen zu haben (Bl. 64 d. A), steht auch diese Versicherung nicht in Widerspruch zu der angenommenen Vermittlungstätigkeit seitens des Klägers. Unabhängig von der Frage, ob die eidesstattlich versicherten Angaben der Wahrheit entsprechen, wäre selbst unter Zugrundelegung als wahr eine Vermittlungstätigkeit seitens des Klägers anzunehmen. Es kommt für eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG nämlich nicht darauf an, von wem das Tier adoptiert und mit wem der Vertrag geschlossen wird.
86 Denn zunächst knüpft § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG nach seinem Wortlaut allein an die tatsächlichen Tätigkeiten des Verbringens, Einführens oder Vermittelns an. Wer Eigentümer des Tieres ist und damit berechtigt, dieses oder den Besitz zu überlassen, ist nach dem Wortlaut irrelevant (bestätigt durch Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 257. EL, § 11 TierSchG Rn. 6, wonach das Eigentum an dem zu verbringenden Tier schon vor der Verbringung auf den Empfänger übergegangen sein kann).
87 Zum anderen unterscheidet § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG ausdrücklich zwischen denjenigen, die selbst Tiere in das Inland verbringen und denjenigen, die eine derartige Verbringung vermitteln (Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 257. EL, § 1 TierSchG Rn. 6). Letztere – hier in Frage kommende – Variante setzt begriffstypisch ein Dreipersonenverhältnis voraus. Die Vermittlung der Verbringung setzt neben der vermittelnden Person eine Person mit Verbringungswillen und eine Person, an die das Tier abgegeben wird, voraus. Wie diese Personen vertraglich miteinander verbunden sind, ist dabei irrelevant.
88 Für eine Vermittlung durch den Kläger spricht zudem der seitens des Klägers eingereichte „Tierschutzvertrag zur Übernahme von Katze/n“ (Anlage 11, Bl. 86.3 ff. d. A). Denn dieser gleicht dem Vertrag, den der Kläger selbst in der Vergangenheit verwendet hat, erheblich (Bl. 342 ff. BA B). Wie von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid ausführlich darlegt (Anlage 3, Bl. 7 ff. d. A), fällt dabei insbesondere auf, dass unter „1. Tierschutz und Gesundheit“ im 4. Absatz und „Anmerkungen zu § 5 Gewährleistungen“ 5. und 8. Spiegelstrich die Anpassung von „uns“/„wir“ aus dem Vertragsmuster des Klägers nicht in „ich“ des vorgegebenen Vertragspartners erfolgt ist. Unter „Anmerkungen zu § 5 Gewährleistungen“ 11. Spiegelstrich ist außerdem nach dem „ich“ das Leerzeichen vergessen worden. Unter „11.Sonstiges“ ist von „unsere[n]“ Tierärzten und nicht „meinen“ Tierärzten die Rede. Unter „Anmerkungen zu § 5 Gewährleistungen“ 7.und 9. Spiegelstrich ist wie in dem Vertragsmuster des Klägers der Besitzer und nicht der Eigentümer benannt. Darüber hinaus sind alle Hervorhebungen durch Fettdruck und Großbuchstaben bei beiden Verträgen identisch.
89 Zuletzt ist höchst fraglich, wie ein spanischer Tierschutzverein oder auch nur eine Einzelperson in Spanien die Gespräche und Kontrollen vor Ort in Deutschland bewerkstelligen können soll, wenn die Angaben des Klägers über den Verein als wahr unterstellt werden. Schließlich beschreibt er diesen selbst als Verein, dessen Mitglieder über 60 Jahre alt und kaum im Internet oder Social Media vertreten seien dürften.
90 bb) Das Gericht konnte jedoch nicht die nötige Überzeugung erlangen, dass der Kläger ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung für die Vermittlung ... erhalten hat.
91 Dabei kommt es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage, § 11nF Rn. 8). Erforderlich ist jedoch ein zwischen der Abgabe oder Vermittlung und der Gegenleistung bestehender innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, vergleichbar der Konnexität im Sinne von § 273 BGB. Hierfür kann sprechen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermittlung/Abgabe und Gegenleistung besteht (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage, § 11nF Rn. 8). Als Gegenleistung kommen zum Beispiel Schutz- und Vermittlungsgebühren, Spenden und eine Vereinsmitgliedschaft des Interessenten in Betracht (vgl. Metzger in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Auflage, § 11 Rn. 16).
92 (1) Zunächst stellen die für ... über Facebook gesammelten Spenden keine Gegenleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG dar. Unabhängig von der Frage, ob – wie erforderlich – die Zeugin D. selbst eine Spende geleistet hat, fehlt es zumindest an der erforderlichen Konnexität etwaiger Spenden zu der Vermittlung. Voraussetzung hierfür ist nämlich ein enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden (Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage, § 273 Rn. 13). Schon zeitlich ist der Spendenaufruf mehr als ein Jahr vor der Verbringung ... nach Deutschland erfolgt, weshalb ein zeitlicher Zusammenhang abzulehnen ist. Darüber hinaus hat der Spendenaufruf ausdrücklich der Begleichung der für ... entstandenen Arztkosten gedient. Eine gegebenenfalls durch die Zeugin D. geleistete Spende könnte vor diesem Hintergrund nicht als eine für die Vermittlungstätigkeit (wirtschaftlicher Zusammenhang) angesehen werden.
93 (2) Zwar hat die Zeugin D. in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, eine Schutzgebühr in Höhe von 150,00 EUR zuzüglich 25,00 EUR für eine Transporttasche gezahlt zu haben. Der Fluss des Geldes wird wiederum durch den seitens des Klägers eingereichten, auf den 23. März 2023 datierten Überweisungsbeleg bestätigt (Bl. 68.17 d. A). Allerdings ist dieser Betrag zur Überzeugung des Gerichts an Frau ... geflossen. Denn nicht nur weist der seitens des Klägers vorgelegte Überweisungsbeleg Frau ... als Empfängerin des Geldes aus. Sondern dies steht auch im Einklang mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung seitens der Zeugin D. sowie ihren glaubhaften, da ohne erkennbares Eigeninteresse gemachten Aussagen diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung. Im Gegenteil hat sie eine elektronische Kontoübersicht ihres Kontos auf Nachfrage des Gerichts unverzüglich vorgelegt und schlüssig dargelegt, weshalb sie die Schutzgebühr an Frau ... gezahlt habe. Zudem stimmt die in Augenschein genommene Kontoübersicht mit dem seitens des Klägers vorgelegten Überweisungsbeleg überein.
94 Von der Weiterleitung des Betrages durch Frau ... an den Kläger hat das Gericht trotz vorliegender Indizien nicht die nötige Überzeugung erlangen können.
95 Zwar entspricht die seitens der Zeugin D. gezahlte Schutzgebühr derjenigen, die auch der Kläger in der Vergangenheit auf seiner Internetseite als anfallende Gebühr ausgewiesen hat. Im Februar 2023 – zwei Monate vor Abgabe ... – war unter Schritt 4 des Vermittlungsablaufs auf der Seite des Klägers noch folgendes aufgeführt (abrufbar unter: https://web.archive.org/web/20230208143459/https://www.....de/adoptionsverlauf, zuletzt aufgerufen am 11. November 2025):
96 Kosten und Schutzgebühren:
97 Die zu entrichtenden Schutzgebühr beträgt 120€ für unkastrierte Katzen und 150€ für kastrierte Katzen, jeweils zzgl. Flug. Bei Katzen mit Handicap berechnen wir eine reduzierte Schutzgebühr von pauschal 100€ zzgl. Flug, da dort für dem Tierbesitzer eventuell höhere Folgekosten entstehen können. Kosten für den Flug sind abhängig von der Airline, liegen aber in der Regel zwischen 40-80€ pro Katze, bei Reise in der Kabine zzgl. 25€ für die Transport-Tasche. Junge Katzen, die sich kennen, können bei manchen Airlines auch zusammen in einer Tasche reisen womit die Kosten nur einmal anfallen, sofern Du zwei zusammen adoptierst.
98 Jede zusätzliche Untersuchung, jeder zusätzliche Test, kann natürlich gegen Aufpreis und nach Rücksprache mit uns, bei Deiner gewünschten Katze, noch vor Abreise gemacht werden.
99 Jedoch befanden sich diese Angaben im Mai 2023 – einen Monat nach der Abgabe ... – nicht mehr auf der Internetseite (abrufbar unter: https://web.archive.org/web/20230529161533/https://www.....de/adoptionsverlauf, zuletzt aufgerufen am 11. November 2025). Da dazwischenliegende Versionen der Seite durch Recherche nicht wiederhergestellt werden konnten, ist unklar, welche Version des Adoptionsverlaufs im Zeitpunkt der Vermittlung ... auf der Seite zu finden war.
100 Die Überzeugung lässt sich auch nicht auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Klägers hinsichtlich der Person, für die „Vermittlungshilfe“ geleistet worden sein soll, gewinnen. Zwar hat die erste Vorsitzende des Klägers eidesstattlich versichert, der Kater sei für eine private Tierschützerin auf der Website vorgestellt worden (Anlage 4, Anlage 7, Bl. 56 d. A) während der Kläger in einem Schreiben vom 9. Oktober 2024 (Anlage 11, Bl. 68.1 d. A) von einer vermittelnden Organisation ... des Animals, dessen Mitglied Frau ... sei, spricht. Auch weist das sodann eingereichte Dokument mit der Überschrift „Tierschutzvertrag zur Übernahme von Katze/n“ als Vertragspartner der Zeugin D. wiederum allein Frau ... aus (Anlage 11, Bl. 68.3 ff. d. A). Insoweit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich bloß unpräzise ausgedrückt hat, letztlich jedoch stets Frau ... als diejenige, für die Vermittlungshilfe geleistet worden sei, gemeint gewesen ist. Immerhin ist diese nach Angaben des Klägers und ausweislich des eingereichten Gründungsprotokolls des Vereins ... dessen Gründungsmitglied (Anlage 11, Bl. 68.21 ff. d. A).
101 Auch die bereits dargelegten Ungereimtheiten des eingereichten „Tierschutzvertrag[es] zur Übernahme von Katze/n“ reichen letztlich nicht für die Gewissheit einer Weiterleitung aus. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, Frau ... sei über 70 Jahre alt. Dies entspricht den Angaben des Klägers im Vorfeld der mündlichen Verhandlung, wonach die meisten Mitglieder des spanischen Tierschutzvereins über 60 Jahre alt und deshalb wenig bis gar nicht im Internet vertreten seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht fernliegend, dass der Kläger im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit Frau ... unter die Arme gegriffen hat, indem er ihr seinen, in der Vergangenheit genutzten Vertrag unter Anpassungen zur Verfügung gestellt hat. Der Schluss einer Weiterleitung des Geldes lässt sich hieraus nicht mit der nötigen Gewissheit ziehen.
102 2. Mangels Überzeugung von dem Erhalt einer Gegenleistung und damit einem erfolgten Verstoß erweist sich auch die weitere Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) als rechtswidrig.
103 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.
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