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3 O 30/22•LG Itzehoe 3. Zivilkammer, 2025-04-11, 3 O 30/22
3 O 30/22Tribunal cantonal / IIIe chambre civile11 avr. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-11
Aktenzeichen: 3 O 30/22
ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2025:0411.3O30.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 36.857,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.950,00 € seit dem 16.09.2019, aus weiteren 26.702,40 € seit dem 25.11.2019, aus weiteren 1.975,03 € seit dem 27.01.2020 und aus weiteren 2.230,25 € seit dem 15.04.2020 zu zahlen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1.427.098,21 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aufgrund einer bei diesem abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung sowie Hausratversicherung geltend.
2 Der zum damaligen Zeitpunkt noch in H. wohnhafte Kläger erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 4.4.2018 das in der xx in B. gelegene Grundstück. Dieses ist mit einem im Jahr 1930 errichteten ehemaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaut, an das im Jahr 1953 an der Seite ein eingeschossiger Anbau sowie im Jahr 1978 an einer der Giebelseiten ein weiterer Anbau erstellt wurde. Am 26.7.2018 wurde der Kläger als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und einem dafür von dem Kläger bei der xx W. aufgenommenen Darlehen wurde zugunsten der xx eine Grundschuld über 204.000 € im Grundbuch eingetragen.
3 Auf Antrag des Klägers vom 26.6.2018 (Anlage B 18) schloss der Beklagte mit diesem zur Versicherungsschein-Nr. xx eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für das betreffende Gebäude. Diese sah unter anderem Schutz gegen die Gefahr "Feuer" vor und die Parteien vereinbarten eine Versicherungssumme von xx sowie Unterversicherungsverzicht.
4 Außerdem schloss der Kläger in der Folgezeit bei dem Beklagten zur Versicherungsschein-Nr. xx eine Hausratversicherung in Bezug auf den Hausrat in dem von ihm erworbenen Gebäude zum Neuwert unter Vereinbarung einer Versicherungssumme von 123.500,00 € und Einbezug der xx 2012 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom sowie die danach einbezogenen xx 2012 (Anlage B 25) Bezug genommen.
5 Am 30.11.2018 vereinbarte der Kläger mit der Firma xx aus S. dieser in dem erworbenen Gebäude eine Fläche von 40 m² zur Nutzung als Büro sowie eine weitere Fläche von 70 m² zur Nutzung als Lager ab dem Dezember 2018 zu überlassen. Inhaber der Firma xx, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig ist, ist Herr S. M.. Dieser entführte im Januar 1999 zusammen mit weiteren Beteiligten angestiftet durch den Kläger einen Immobilienkaufmann in H., um Geld zu erpressen. Wegen seiner Beteiligung an dieser Tat als Anstifter wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
6 Da das Gebäude aufgrund des Mietvertrags vom 30.11.2018 nunmehr teilweise gewerblich genutzt wurde, beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Vereinbarung einer höheren Versicherungssumme. Gemäß dem darauf von dem Beklagten erteilten Nachtrag zum Versicherungsschein vom 3.1.2019 zur Versicherungsschein-Nr. xx für das danach als Büro und Lager sowie auch zu Wohnzwecken genutzte Gebäude wurde nunmehr eine Versicherungssumme von 779.999,00 € unter Einbezug der allgemeinen Bedingungen für die Sach- und Gewerbeversicherung (xx 2018) vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 3.1.2019 (Anlage B1) sowie die xx 2018 (Anlage B2) verwiesen. Nachdem der Kläger ab dem 7.1.2019 bei der Firma xx auch eine Beschäftigung gegen Zahlung eines monatlichen Bruttolohns von 4.500,00 € aufgenommen hatte, wurde er am 8.2.2019 als arbeitsunfähig krank geschrieben und bezog in der Folge Krankengeld. Ab dem 4.4.2019 befand sich der Kläger sodann zur Behandlung einer depressiven Störung in der xx-Klinik in M.; die dortige stationäre Behandlung sollte bis zum 3.7.2019 andauern.
7 In der Nacht vom 30.06. auf den 1.7.2019 kam es aufgrund einer Brandstiftung zu einem Feuer im Bereich des vom Kläger als Wohnung genutzten Anbaus. Nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei hatten die Täter einen Tauchsieder in den vom Kläger als Schlafzimmer genutzten Raum unter das dort befindliche Bett gelegt und über ein Kabel mit einer im angrenzenden Raum befindlichen Steckdose verbunden. Mittels Einsatz einer ebenfalls installierten Zeitschaltuhr wurde der Tauchsieder während der Nacht in Betrieb gesetzt und erhitzte sich, sodass hierdurch der Untergrund in dem Raum in Brand geriet und sich in der Folge weitere brennbare Materialien entzündeten. Durch das auf diese Weise entstandene Feuer wurden der vom Kläger als Wohnbereich genutzte Anbau und Teile des Haupthauses erheblich beschädigt. Außerdem wurden große Teile des vom Kläger eingebrachten Hausrats zerstört bzw. durch Ruß und Löschwasser verschmutzt.
8 Der Brand wurde in den frühen Morgenstunden durch einen Herrn B. bemerkt, nachdem dieser wiederum von einem unbekannt gebliebenen Fahrradfahrer auf Rauch, der aus dem Gebäude aufstieg, aufmerksam gemacht worden war.
9 Der Kläger übersandte am Nachmittag des 1.7.2019 an den Zeugen S., der zum damaligen Zeitpunkt eine Agentur des Beklagten betrieb und auch den Abschluss der Versicherungsverträge mit dem Kläger vermittelt hatte, eine E-Mail, mit der er diesen über den Brand informierte. Herr S. legte in dem Computersystem des Beklagten darauf einen Schadensfall an, wobei er als Schadenstag den 30.6.2019 angab, und informierte noch am gleichen Tag auch den für die weitere Bearbeitung bei dem Beklagten zuständigen Mitarbeiter in der Zentrale in M. hierüber.
10 Nachdem bereits Anfang Juli 2019 eine Besichtigung des Brandobjekts mit dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Herrn S. erfolgt war, fand Mitte August 2019 eine Besprechung statt, an der auch der vom Beklagten beauftragte Schadenssanierer Herr G.teilnahm. Im Rahmen dieser Besprechung erfolgte unter anderem eine Verständigung dahingehend, dass der Kläger zum Schutz des Objekts Maßnahmen ergreifen und hierfür eine Firma beauftragen solle. Der Kläger beauftragte darauf die Firma P.-S. xx (im Folgenden: Firma P.) aus R. mit der Durchführung von solchen Schutzmaßnahmen. Diese stellte dem Kläger für die von ihr durchgeführten Arbeiten zunächst mit einer Abschlagsrechnung vom 28.8.2018 einen Betrag von 5.950,00 € in Rechnung. In der Folgezeit führt die Firma P. weitere Schutz- sowie Entsorgungsmaßnahmen aus und stellte diese dem Kläger in Rechnung. Streitig ist, ob der Beklagte im Hinblick darauf, dass der Kläger ihm zustehende Ansprüche an die Firma P. mit einer Erklärung vom 28.8.2019 abgetreten hatte (vgl. Anlage B 13), nach Weiterleitung der Rechnungen durch den Kläger die betreffenden Beträge an die Firma P. zahlte.
11 Ein von der Staatsanwaltschaft Itzehoe gegen den Kläger, dessen Vater sowie Herrn M. wegen des Verdachts der Brandstiftung eingeleitetes Ermittlungsverfahren (Az. 303 Js 19805/20) wurde im November 2020 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
12 Der von dem Beklagten beauftragte Sachverständige Herr S. ermittelte mit einem Gutachten vom Januar 2020 einen an dem Gebäude eingetretenen Schaden in Höhe eines Zeitwerts von 129.404,35 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das betreffende Gutachten vom Januar 2020 (Anl-Bd. KL, Bl. 70ff.) Bezug genommen. Der darauf von dem Kläger beauftragte Sachverständige Herr W. ermittelte demgegenüber mit einem Gutachten vom 23.2.2022 einen Schaden an dem Gebäude in Höhe eines Zeitwerts von 330.444,00 € (vgl. Anl-Bd. KL, Bl. 127ff.). Nach einem weiteren von dem Sachverständigen W. erstellten Gutachten vom 10.5.2022 beläuft sich der durch Brand und Löschwasser am Hausrat eingetretene Schaden auf 206.427,17 € (vgl. Anl-Bd. KL, Bl. 155ff. bzw. Bl. 185ff.). Außerdem ermittelte der vom Kläger beauftragte Sachverständige W. im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme ebenfalls vom 10.5.2022 durch den Brand entstandene Folgeschäden in Höhe von 285.494,57 € (vgl. Anl-Bd. KL, Bl. 151ff.). Nachdem sich der Kläger vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit einem Schreiben vom 24.02.2022 an den Beklagten wandte und unter Bezugnahme auf die Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen Zahlung begehrte, lehnte es der Beklagte mit einem Schreiben vom 25.5.2022 ab, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen.
13 Der Kläger macht geltend:
14 - Der durch Brand bzw. Brandbekämpfungsmaßnahmen an dem Anbau bzw. dem Hauptgebäude selbst eingetretenen Schaden belaufe sich auf eine Größenordnung von 344.546,82 € netto. Der Kläger habe im Februar 2025 mit der Fa. Systembau K... einen Vertrag zur Durchführung der notwendigen Arbeiten zur Wiederherstellung der durch den Brand geschädigten Gebäudeteile geschlossen. Wegen der damit sicher gestellten Wiederherstellung des Gebäudes könne er von dem Beklagten aufgrund des Gebäudeversicherungsvertrags auch die Zahlung des Neuwertanteils verlangen und habe insofern einen Anspruch auf Zahlung in der zuvor genannten Höhe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 24.02.2025 (Bl. 247ff. d.A.) Bezug genommen.
15 - Im Hinblick auf die Hausratversicherung stehe ihm gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 168.917,24 € netto zu. Insoweit bezieht sich der Kläger auf ein von ihm eingeholtes späteres Gutachten des Sachverständigen W. vom 31.5.2024.
16 - Aus beiden Versicherungsverträgen ergebe sich danach eine Summe von 513.464,00 €, sodass sich unter Einbezug der ebenfalls geschuldeten Umsatzsteuer ein Betrag von 611.022,23 € errechne (vgl. die Kostenaufstellung des Sachverständigen W. v. 13.6.2024, Anl-Bd. KL, Bl. 778f.).
17 - Ihm stehe weiterhin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch wegen verzögerte Regulierung zu. Dieser belaufe sich auf einen Betrag von 570.771,68 € netto. Insoweit bezieht sich der Kläger auf Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen W. vom 10.5.2022 (228.351,40 €), vom 13.6.2024 (257.592,44 €) sowie vom 8.6.2024 (84.827,84 €). Unter
18 Einbezug der auch insoweit geschuldeten Umsatzsteuer ergebe sich ein weiterer Betrag von
19 679.218,30 €.
20 Nachdem der Kläger zunächst lediglich beantragt hat, den Beklagten zur Zahlung von 330.446,00 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen, beantragt er nunmehr nach mehrfacher Klageerweiterung zuletzt:
21 Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.290.240,53 € (611.022,23 € + 679.218,30 €) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.11.2023 zu bezahlen.
22 Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Ansprüche aus dem Brandschadensereignis vom 1.7.2019 betreffend des Hausgrundstücks in der xx, x B., sowohl aus der Wohngebäudeversicherung wie auch der Hausratversicherung zur benannten Versicherungsscheinnummer zu erstatten.
23 Den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.477,61 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.3.2022 zu bezahlen.
24 Der Beklagte beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Widerklagend beantragt der Beklagte,
27 den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 36.857,68 € die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.950,00 € seit dem 16.9.2019, aus weiteren 26.702,40 € seit dem 25.11.2019, aus weiteren 1.975,03 € seit dem 27.1.2020 und aus weiteren 2.230,25 € seit dem 15.4.2020 zu zahlen.
28 Der Kläger beantragt,
29 die Widerklage abzuweisen.
30 Der Beklagte behauptet:
31 - Die xx W. habe der Auszahlung einer Versicherungsleistung an den Kläger nicht zugestimmt, sodass dieser keine Zahlung an sich selbst verlangen könne.
32 - Er, der Beklagte, sei nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, da der Kläger selbst das Feuer gelegt habe oder aber dies durch Dritte auf Veranlassung des Klägers hin geschehen sei. Der Schluss auf eine solche Eigenbrandstiftung sei aufgrund von zahlreichen Indizien und besonderen Umständen möglich. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 15.7.2022, dort auf Seite 3ff. (Blatt 29 ff. d.A.) sowie die Darstellung in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.
33 - Auch der Höhe nach sei das vom Kläger geltend gemachte Begehren nicht berechtigt. So könne er aufgrund des Wohngebäudeversicherungsvertrags allenfalls die Zahlung des Zeitwerts geltend machen, nicht aber den Neuwertanteil verlangen, da ein Wiederaufbau des Gebäudes nicht innerhalb der nach dem Vertrag maßgeblichen Frist von 3 Jahren sichergestellt worden sei. Als Zeitwert sei allein der vom Sachverständigen S. ermittelte Betrag von 129.414,35 € anzusetzen.
34 - Der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Zusammenhang mit der Hausratversicherung sei schon deshalb nicht zu ersetzen, weil der Kläger diesen nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt habe. Auch aus dem von von ihm vorgelegten Gutachten des Sachverständigen W. ergebe sich der geltend gemachte Entschädigungsbetrag nicht in verständlicher Weise.
35 - Ersatz der geltend gemachten Folgeschäden könne der Kläger schon deshalb nicht verlangen, da die behaupteten Schäden maßgeblich darauf zurückzuführen seien, wie die hiermit beauftragte Firma P.die betreffenden Arbeiten ausgeführt hatte. Das Handeln dieser Firma sei ihm, dem Beklagten, aber nicht zurechenbar.
36 Der Beklagte macht weiter geltend, er könne von dem Kläger die Rückzahlung der Beträge verlangen, die er direkt an die Firma P. gezahlt habe, da der Kläger ihm gegenüber keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung gehabt habe. Er habe lediglich im Hinblick auf eine zunächst angenommenen Leistungspflicht die betreffenden Zahlungen an die Firma P. erbracht. In diesem Zusammenhang behauptet der Beklagte, am 16.9.2019 die Abschlagsrechnung der Firma P. in Höhe von 5.950 € beglichen zu haben, am 25.11.2019 einen weiteren Rechnungsbetrag von 26.702,40 €, am 27.1.2020 weitere 1.975,03 € und zuletzt am 15.4.2020 einen Betrag von 2.230,25 € an die Firma P. gezahlt zu haben.
37 Der Kläger behauptet demgegenüber:
38 - Die xx W. habe einer Auszahlung der Versicherungsleistung an ihn zugestimmt, sodass er eine Zahlung an sich selbst verlangen könne.
39 - Die von dem Beklagten herangezogenen Indizien für eine Brandlegung durch ihn bzw. durch Dritte auf seine Veranlassung hin seien zum Teil nicht zutreffend und ließen auch keinen solchen Schluss zu. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem klägerischen Schriftsatz vom 19.9.2022, dort auf Seite 2ff. (Blatt 80 ff. d.A.) Bezug genommen.
40 Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S.. Wegen der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung wird auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 3.11.2023 (Bl. 131ff. d.A.) und vom 25.6.2024 (Bl. 180ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 25.6.2024 verwiesen.
41 Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Itzehoe zum Aktenzeichen 303 Js 19805/20 sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
42 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
43 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, die Widerklage ist dagegen berechtigt.
I.
44 Der Kläger kann von dem Beklagten weder aus der Gebäudeversicherung noch aus der Hausratversicherung die Zahlung einer Entschädigung verlangen. Denn dem Beklagten ist der Nachweis gelungen, dass der Kläger den Versicherungsfall in Form eines Brands des versicherten Gebäudes vorsätzlich herbeigeführt hat, so dass der Beklagte nach Teil A § 23 Nr. 1a) VSG 2018 bzw. Teil B § 16 Nr. 1a) VHB 2012 (jeweils: "Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei") nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet war.
45 Unstreitig ist das Gebäude aufgrund einer Brandstiftung in Brand geraten.
46 Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger an dieser Inbrandsetzung des Gebäudes beteiligt war, entweder indem er den Brand selbst gelegt oder aber als Anstifter bzw. Gehilfe zur Inbrandsetzung maßgeblich beigetragen hat. Sofern - wie hier - keine unmittelbaren Beweise für die Tatbeteiligung eines Versicherungsnehmers an einer Brandstiftung vorliegen, hat der für eine Eigenbrandstiftung darlegungs- und beweisbelastete Versicherer den Nachweis hierfür mittels eines Indizienbeweises zu führen. Dies erfordert eine schlüssige Kette von Beweisanzeichen, die auf eine Tatbeteiligung des Versicherungsnehmers hindeuten. Dabei kann es sich um tatbezogene Umstände wie auch um Indizien handeln, die sich aus der Persönlichkeit des Versicherungsnehmers oder aber seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben (vgl. von Rinteln, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 28 Rn. 296). Derartige Beweisanzeichen für eine Eigenbrandstiftung können neben besonderen Auffälligkeiten insbesondere das Vorhandensein eines Tatmotivs wie wirtschaftliche Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers und eine Gesamtsituation, in der der Eintritt eines Versicherungsfalls deutlich lukrativer ist als eine wirtschaftliche Verwertung der versicherten Sache, sowie auch ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und dem Brand sein (von Rintelen, aaO., § 28 Rn. 298 m.w.N.). So liegt es hier. Das Gericht ist aufgrund einer Vielzahl von Indizien und Auffälligkeiten davon überzeugt, dass der Kläger für die Inbrandsetzung des Gebäudes verantwortlich war.
47 a) Das von dem Beklagten unter anderem für eine Eigenbrandstiftung herangezogene Argument, der Kläger habe aufgrund seiner Angaben bei der Schadensanzeige Täterwissen offenbart, greift allerdings nicht durch. Der Beklagte stützt diese Annahme darauf, der Kläger habe bei der Anzeige des Brands gegenüber dem damals als Vermittler für den Beklagten tätigen Zeugen S. angegeben, Schadenstag sei der 30.6.2019 gewesen (vgl. Anlage B5 zur Klageerwiderung) und Derartiges könnte nur eine an der Brandlegung in irgendeiner Form beteiligte Person angenommen haben, da der Brandausbruch für Außenstehende erst am 1.7.2019 erkennbar gewesen sei. Dass der Brand am Vorabend dieses Tages bereits mit Hilfe der mitgebrachten Brandvorrichtung angelegt war und es möglicherweise auch schon vor Mitternacht in dem Haus brannte, hätten an der Brandlegung nicht beteiligte Personen nicht wissen können. Der Zeuge S. gab bei seiner Vernehmung aber an, dass er zwar nach Meldung des Brands durch den Kläger in dem Formular zur Schadensanzeige den 30.6.2019 als Schadenstag angegeben hatte. Er konnte sich allerdings nicht mehr im Detail daran erinnern, in welcher Form er vom Kläger informiert worden war und was für einen näheren Inhalt die Informationen des Klägers betreffend den Brand hatten. Insbesondere könne es auch sein, so der Zeuge S. dass der Kläger bei der Mitteilung erwähnt habe, der Brand sei in der Nacht vom 30.06. auf den 1.7.2019 ausgebrochen und er, der Zeuge S., habe dann lediglich in dem Formular zur Schadensanzeige den 30.6.2019 angeführt. Insofern hat der Beklagte nicht den Nachweis führen können, dass der Kläger bei der Mitteilung gegenüber dem Zeugen S. den auf Täterwissen hindeutenden 30.6.2019 als Brandtag angab. Dass der Kläger nach den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 18.7.2024 im Rahmen einer Besprechung mit dem Zeugen G. bei einer Besichtigung des Brandortes angegeben habe, Brandtag sei vermutlich der 1.7.2019 gewesen und das bisher vermerkte Datum für den Schadentag (30.6.2019) sei demnach falsch, führt zu keiner anderen Bewertung. Allein aus diesen vom Beklagten vorgetragenen Angaben lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Kläger habe zunächst (allein) den 30.6.2019 als Schadenstag mitgeteilt. Auch hier kann es sich so verhalten haben, dass der Kläger zunächst bei der Information gegenüber dem Zeugen S.. als Zeitpunkt des Brandausbruchs die Nacht vom 30.6. auf den 01.7.2019 mitteilte und dann später aufgrund weiterer Erkenntnis annahm, der Brand sei doch erst am 1.7.2019 ausgebrochen.
48 b) Auch wenn danach das stärkste vom Beklagten angeführte Indiz für eine Eigenbrandstiftung nicht Berücksichtigung finden kann, so ist das Gericht entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung (vgl. den Hinweisbeschluss vom 10.10.2024, Bl. 228ff. d.A.) doch aufgrund der weiteren vom Beklagten angeführten Indizien und besonderen Umstände von einer Brandstiftung unter Beteiligung des Klägers überzeugt:
49 aa) So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Art der Brandlegung mithilfe eines Tauchsieders, einer Zeitschaltuhr und einem mit 10 m ungewöhnlich langen Kabel dafür spricht, dass der Täter konkrete Vorstellung davon hatten, wie die Brandlegung vorgenommen werden sollte. Da sich diese zur Brandlegung verwendeten Gegenstände nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten nicht im Besitz des Klägers befanden, muss der Täter sie zum Zwecke der Brandlegung mitgebracht haben. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass der Täter Kenntnis von den Räumlichkeiten hatte, in denen die Brandlegung erfolgen sollte. Insbesondere das lange Kabel, mit dessen Hilfe der im Schlafzimmer des Klägers unterhalb des dort befindlichen Betts abgelegte Tauchsieder mit einer Steckdose, die sich in einem anderen Raum befand, verbunden wurde, legt es nahe, dass der Täter die konkreten Örtlichkeiten kannte und deshalb wusste, dass für eine solche Ausführung der Tat ein besonders langes Kabel notwendig war. Das in diesem Zusammenhang von dem Kläger angeführte Argument, gegen die Annahme von Ortskenntnis auf Täterseite spreche, dass sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in dem Gebäude verschiedene Kraftstoffe und Gase sowie diverse Verlängerungskabel befanden, ist aus Sicht des Gerichts nicht überzeugend. Denn offenbar kam es dem Täter auf einen nach Installation der Brandvorrichtung erst deutlich späteren Brandausbruch an, da andernfalls die Zeitschaltuhr nicht notwendig gewesen wäre. Insofern schied von vorneherein die Nutzung von Kraftstoffen oder Gasen zur direkten Herbeiführung eines Feuers aus, selbst von der Täter von dem Vorhandensein dieser Stoffe Kenntnis gehabt haben sollte. Ähnliches gilt auch für die nach Vortrag des Klägers in seinem Haus vorhandenen Verlängerungskabel. Offenbar kam es dem Täter darauf an, dass ein größerer räumlicher Abstand zwischen dem Ort des Brandausbruchs (dem Schlafzimmer des Klägers) und dem angrenzenden Raum, in dem sich die Steckdose zum Anschluss zur Brandvorrichtung befand (dem Wintergarten), lag. Anderenfalls hätte sich der Täter kaum die Mühe gemacht, das mitgebrachte lange Kabel aus dem Schlafzimmer heraus in den daneben befindlichen Raum zu verlegen, da davon auszugehen ist, dass sich auch in dem vom Kläger als Schlafzimmer genutzten Raum eine Steckdose befunden haben wird. Insofern war es nach dem Tatplan offenbar von Bedeutung, neben dem Tauchsieder und der Zeitschaltuhr auch auf ein besonders langes Kabel zurückgreifen zu können. Dass sich im Haushalt des Klägers auch ein solches befand, hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch Personen, die nähere Kenntnis von den Räumlichkeiten haben, deshalb keinesfalls zwangsläufig auch Kenntnis von den Gegenständen haben müssen, die sich im klägerischen Haushalt befanden.
50 Die Umstände dieser Tatbegehung in Form einer sehr planvollen Vorgehensweise, bei der von Seiten der Täter die Tatmittel vorausschauend mitgebracht wurden und offenbar auch Kenntnis von den Räumlichkeiten bestand, schränkt den Kreis der realistischerweise als Brandleger in Betracht kommenden Person ein. So kommen als Täter kaum ein Pyromane oder Feuerwehrmann, dem es um Aufmerksamkeit beim späteren Löschen des Brandes geht, in Betracht. Denn bei derartigen Tätern ist ein derart planvolles Vorgehen, wie es im vorliegenden Fall an den Tag gelegt wurde, kaum anzunehmen. Naheliegender wäre vielmehr eine Brandlegung unter Einsatz von einem Brandbeschleuniger wie beispielsweise Benzin.
51 Dass der Brand, wie vom Kläger als Möglichkeit in den Raum gestellt, von einer Person gelegt wurde, die sich an ihm rächen wollte, weil er dieser Person das streitgegenständliche Gebäude als Kaufobjekt "weggeschnappt" hat, ist gleichfalls fernliegend. Der Umstand, dass der Kläger das Objekt vollständig finanziert hatte und hierfür unter Einbezug der bei einem Grundstückserwerb auch anfallenden nicht unerheblichen Nebenkosten die Aufnahme eines Darlehens von 204.000,00 € ausreichend war, lässt darauf schließen, dass der Kläger das sehr große Gebäude für einen vergleichsweise geringen Kaufpreis von unter 200.000,00 € erwerben konnte. Dies wiederum spricht dafür, dass es ohnehin einen nur geringen Kreis an Interessenten für das Objekt gab. Auch der Kläger hat nicht erwähnt, dass es einen anderen im bekannt gewordenen Interessenten gegeben hätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Brand Mitte des Jahres 2019 und damit immerhin ca. 15 Monate nach Erwerb durch den Kläger gelegt wurde. Auch dieser zeitliche Abstand zwischen dem Erwerb des Gebäudes und der Brandlegung lässt es mehr als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass Rache im Zusammenhang mit dem Erwerb durch den Kläger Motiv für die Brandlegung war.
52 bb) Demgegenüber ist auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser durchaus ein Motiv für eine Brandlegung hatte. Die wirtschaftliche Situation des Klägers beim Erwerb des Objekts dürfte insofern nicht besonders gut gewesen sein, als dass er den Kauf unstreitig vollständig durch das bei der xx W. aufgenommene Darlehen finanziert hatte, also über kein maßgebliches Eigenkapital verfügte. Zudem war der Kläger zum Zeitpunkt des Brandes schon längere Zeit krank geschrieben, nachdem er zuvor nach längerer Zeit ohne reguläre Beschäftigung erst kurze Zeit zuvor wieder eine Anstellung bei der Firma M. erlangt hatte. Demgegenüber konnte der Kläger aufgrund eines Brandes des zum Neuwert versicherten Gebäudes auf die Zahlung einer hohen Versicherungsleistung hoffen. Schließlich war die Versicherungssumme für das Gebäude erst zum Beginn des Jahres 2019 auf knapp 780.000,00
53 € erhöht worden. Der demgegenüber von dem Kläger erhobene Einwand, er habe aufgrund des jetzigen Geschehensablaufs nur Ärger und Aufwand, aber keinerlei finanzielle Vorteile gehabt, vermag dieses Indiz nicht zu entkräften. Denn bei der Frage, ob ein plausibles Motiv für eine Brandlegung vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Brandlegung an. Und zu einem solchen wird ein "Eigenbrandstifter" selbstverständlich davon ausgehen, zeitnah von dem Versicherer die begehrte Entschädigung ausgezahlt zu erhalten. Dass für den Kläger ein ganz erhebliches finanzielles Motiv bestand, zeigt sich im Übrigen auch an der zuletzt von ihm im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Forderung von über 1,2 Millionen €.
54 cc) Im Zusammenhang mit dem eben angeführten Motiv des Klägers ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Erwerb des Gebäudes unstreitig zum ersten Mal überhaupt eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Da seine finanzielle Situation nicht besonders gut gewesen sein wird, ist jedenfalls auf den ersten Blick nur schwer nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich der Kläger gerade nunmehr, nachdem er eine hohe finanzielle Belastung in Form eines Kredits von über 200.000 € übernommen hatte, erstmals entschloss, auch eine Hausratversicherung beim Beklagten abzuschließen und auch hierfür Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Diesem Aspekt mag zwar für sich genommen keine besondere Bedeutung zukommen, bei der notwendigen Gesamtbetrachtung spielt er aber schon eine gewisse Rolle.
55 dd) Als zumindest ungewöhnlich ist weiter anzusehen, dass sich der bis dahin in H. wohnhafte Kläger im April 2018 entschloss, im ländlich geprägten B. ein dort im Außenbereich gelegenes landwirtschaftliches Gebäude zu erwerben. Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angegebene Motiv, er habe in dem großen Gebäude Zimmer zur Vermietung an Handwerker einrichten wollen und hätte im Übrigen nach der langen Zeit, während der er in H. wohnhaft war, in eine ruhigere Gegend ziehen wollen, um sich dort, soweit es möglich ist, auch selbst mit Lebensmitteln zu versorgen zu können, erscheint ebenfalls als zumindest bemerkenswert. Auch hier gilt, dass diesem Umstand für sich genommen kein maßgebliches Gewicht zukommt, er aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beachten ist.
56 ee) Weiter gilt, dass ein Indiz für eine Eigenbrandstiftung insofern besteht, als dass dem Kläger die in Rede stehende Tat in Form einer Brandstiftung "zuzutrauen" ist. Denn er ist bereits in der Vergangenheit durch die Anstiftung zu einer Entführung an einer schweren Straftat beteiligt gewesen. Zudem hat der Kläger offenkundig insofern auch weiter Kontakt zu dem damals von ihm zu dieser Tat angestifteten S. M., als dass er diesem Ende November 2018 Büro- und Lagerräume in dem von ihm erworbene Gebäude vermietete und Anfang des Jahres 2019 bei dessen Firma M. eine Beschäftigung aufnahm, nur kurz danach aber krank geschrieben wurde und dann Krankengeld bezog. Diese Umstände (frühere Begehung einer schweren Straftat, fortbestehender Kontakt zu dem früher tatbeteiligten S. M. sowie eine kurzfristige Anstellung in dessen Firma und daran anschließender Bezug von Krankengeld) erwecken erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Klägers und verstärken den Verdacht, dass er auch an der vorliegend in Rede stehenden Straftat in Form einer Brandstiftung beteiligt war. Dass der Kläger, wie er hervor hebt, im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen wegen des Verdachts einer Brandstiftung von sich aus eingeräumt hatte, bereits früher an einer schweren Straftat als Anstifter beteiligt gewesen zu sein, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn es war ohnehin davon auszugehen, dass im Verlauf der weiteren Ermittlungen die von ihm früher begangene Straftat zutage treten würde, so dass dieser "Offenbarung" durch den Kläger kein maßgebliches ihn entlastendes Gewicht zukommt.
57 ff) Weiter ist in Bezug auf die Person des S. M. zu berücksichtigen, dass die von diesem betriebene Firma M. nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten unter anderem im Bereich der Brandsanierung tätig ist. Es ist insofern naheliegend, dass Herr M. über den erforderlichen technischen Sachverstand verfügen wird, um eine Brandlegung in der hier durchgeführten besonderen Weise unter Einsatz von Zeitschaltuhr und Tauchsieder zu planen und auch "erfolgreich" durchzuführen. Dem Gericht ist dabei durchaus bewusst, dass es keines übermäßigen technischen Sachverstands bedarf, um eine solche Form der Tatbegehung zu ersinnen und dann auch so umzusetzen, dass es tatsächlich zu einem Brand kommt. Dennoch wird sich nicht sogleich für jedermann eine solche Art der Brandlegung aufdrängen, sondern es handelt sich hierbei schon – wie bereits erwähnt – um eine besondere Vorgehensweise. Insofern ist es naheliegend, dass eine solche Vorgehensweise eher von einem Täter ersonnen wird, der auch über einen gewissen technischen Sachverstand verfügt, der jedenfalls bei Herrn M. anzunehmen ist.
58 gg) Ein Indiz für eine Eigenbrandstiftung stellt auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abschluss des Versicherungsvertrags und einer späteren Brandlegung dar (vgl. von Rinteln, aaO., bei Rn. 288 a.E.). Dies gilt auch hier. Nachdem der Kläger das Gebäude im April 2018 erworben und dann Mitte des Jahres 2018 den Gebäudeversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, kam es bereits ein Jahr später zu dem streitgegenständlichen Brand. Zudem war sogar erst Ende des Jahres 2018 und damit nur rund ein halbes Jahr vor dem Brand die Versicherungssumme erheblich erhöht worden. Der Hinweis des Klägers, dass es insofern einen sachlichen Grund für die Erhöhung der Versicherungssumme gab, als dass er im November 2018 mit der Fa. M. einen Mietvertrag wegen der Überlassung von Büro- und Lagerräumen geschlossen hatte und damit das Gebäude auch gewerblich genutzt wurde, ist zwar zutreffend. Dies ändert aber nichts daran, dass der vergleichsweise kurze Zeitraum von einem Jahr zwischen erstmaligem Abschluss des Versicherungsvertrags und dem Brand sowie der noch kürzere Zeitraum von nur einem halben Jahr zwischen Erhöhung der Versicherungssumme und dem Brand eine weitere Auffälligkeit mit Indizwirkung für eine Eigenbrandstiftung darstellen.
59 hh) Schließlich ist ein weiterer ungewöhnlicher Umstand in der Situation zu sehen, die beim Eintreffen der Einsatzkräfte vorlag. Nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten war von der Nebeneingangstür zum Anbau der untere Teil der Türfüllung herausgebrochen und ein Teil hiervon befand sich im direkt anschließenden Raum. Die betreffende Nebeneingangstür war allerdings beim Eintreffen der Feuerwehr verschlossen und der Schlüssel für diese Tür steckte von innen. Eine solche Situation muss zwar nicht, wie es der Beklagte geltend macht, darauf hindeuten, dass die Brandlegung durch einen Schlüsselinhaber erfolgte und das Herausbrechen eines Teils der Nebeneingangstür nur als sogenannte "Trugspur" dazu diente, hiervon abzulenken. Denkbar ist ebenso, dass der Täter zum Eindringen in das Nebengebäude den unteren Teil der Türfüllung von der Nebeneingangstür herausgebrochen hatte, sich sodann Zutritt zum Gebäude verschaffte, die Brandvorrichtung installierte und dann das Gebäude wieder durch die zu Anfang geschaffene Öffnung in der Nebeneingangstür verließ. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang allerdings der Hinweis des Beklagten, dass ein solcher Geschehensablauf wiederum insofern ungewöhnlich erscheint, als dass der Schlüssel für die Nebeneingangstür von innen steckte. Denn unter Berücksichtigung dieses Umstands wäre es für den Täter wesentlich einfacher und damit naheliegender gewesen, die Tür unter Nutzung des steckenden Schlüssels aufzuschließen, anstatt die im unteren Bereich der Tür geschaffene Öffnung auch wieder zum Verlassen des Gebäudes zu nutzen. Auch dies stellt insofern einen bemerkenswerten Umstand dar, der allerdings eher geringe Bedeutung hat, da zumindest denkbar ist, dass der Täter den in der Nebeneingangstür steckenden Schlüssel schlicht nicht bemerkte, als er nach Installation der Brandvorrichtung das Gebäude verließ.
60 ii) Auf der anderen Seite stellt es keinen den Kläger entlastenden Umstand dar, dass bei einer Untersuchung der Zeitschaltuhr an dieser zwar DNA-Spuren gefunden wurden, diese aber weder dem Kläger selbst, noch seinem Vater und auch nicht Herr M. zugeordnet werden konnten. Denn es ist durchaus möglich, dass die Zeitschaltuhr vor ihrer Nutzung als Teil der Brandvorrichtung von anderen Personen verwendet wurde, die hierbei Spuren auf der Uhr hinterließen und der Täter bei der Brandlegung Handschuhe trug und dadurch keine DNA-Spuren auf der Zeitschaltuhr hinterlassen hat. Denkbar ist im Übrigen auch, dass der Kläger eine dritte Person, die aber unbekannt geblieben ist, mit der Brandlegung beauftragt hatte, die bei Durchführung der Tat zwar an der Zeitschaltuhr DNA-Spur hinterlassen hat, anhand dieser aber nicht für die Ermittlungsbehörden auffindbar war. Insofern kommt dem Umstand, dass sich auf der Zeitschaltuhr DNA-Spuren befanden, die aber weder dem Kläger, noch seinem Vater und auch nicht Herrn M. zugeordnet werden konnten, keine entlastende Bedeutung zu.
61 c) Die zuvor unter b) aa) – hh) aufgeführten Indizien und Auffälligkeiten genügen zwar für sich jeweils nicht, um den Schluss auf eine Brandlegung unter Beteiligung des Klägers ziehen zu können. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist das Gericht aber davon überzeugt, dass der Kläger an der Brandlegung beteiligt war. So ist aus den oben dargestellten Gründen davon auszugehen, dass der oder die Täter "Ortskenntnis" hatten, was darauf schließen lässt, dass es sich hierbei um Personen aus dem Umfeld des Klägers handelt. Denn nur Personen, die mit dem Kläger jedenfalls im weiteren Sinn bekannt sind, werden eine solche Kenntnis haben. Zudem ist auch kein nachvollziehbares Motiv für eine Brandlegung durch Außenstehende erkennbar, während für den Kläger aus den dargestellten Gründen ein ganz erheblicher finanzieller Anreiz an einer Brandlegung bestand. Weiter ist dem Kläger aufgrund der früheren Beteiligung an einer schweren Straftat auch die Beteiligung an einer Brandlegung zuzutrauen und er steht auch weiter in Kontakt mit dem früheren an der Tat beteiligten S. M., der aufgrund des Tätigkeitsfelds seiner Firma auch über den notwendigen technischen Sachverstand für eine Brandlegung in der vorliegenden Form verfügen wird. Überdies lag zwischen Abschluss der Gebäudeversicherung bzw. Erhöhung der Versicherungssumme eine nur vergleichsweise kurze Zeitspanne von gerade mal 1 bzw. ½ Jahr. Bereits dies alles deutet auf den Kläger als Täter oder jedenfalls Initiator der Brandstiftung hin. Das gilt erst Recht unter Berücksichtigung, dass er im Zusammenhang mit dem Abschluss der Gebäudeversicherung erstmals auch eine Hausratversicherung abschloss und damit der finanzielle Anreiz einer Brandlegung noch höher war. Zudem ist das Motiv des Klägers für den Erwerb des sehr großen und abgelegenen Gebäudes als zumindest ungewöhnlich zu bewerten und die Situation, die an der Nebeneingangstür vorlag, ist jedenfalls als "merkwürdig" anzusehen.
62 Aus Sicht des Gerichts ist es lebensfremd anzunehmen, dass es zu einer solchen Vielzahl von Indizien für eine Eigenbrandstiftung und Auffälligkeiten sowie Ungereimtheiten auch bei einer Brandlegung ohne Beteiligung des Klägers als Versicherungsnehmer kommen könnte. Vielmehr kommt angesichts der Häufung dieser Umstände nur der Schluss in Betracht, dass der Kläger an der Brandlegung des Gebäudes maßgeblich beteiligt war.
II.
63 Da der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch Zahlung einer Entschädigung aus der Gebäudeversicherung wie auch aus der Hausratversicherung hatte, kann er - unabhängig von der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen hierfür vorlagen - auch nicht Ersatz für etwaige ihm dadurch entstandene Folgeschäden, dass der Beklagte Versicherungsleistungen nicht zeitnah ausgezahlt hat, verlangen.
III.
64 Die Widerklage des Beklagten ist hingegen begründet. Dieser kann von dem Kläger die Zahlung von 36.857,68 € nebst Zinsen verlangen.
65 Der Beklagte hat gegen den Kläger nach § 812 Abs.1, S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung in dieser Höhe.
66 Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Erstattung verpflichtet. Dies war hier der Fall.
67 a) Der Kläger hat insofern "etwas" erlangt, als dass der Beklagte ihn durch Zahlungen an die Firma P. von Verbindlichkeiten, die der Kläger gegenüber dieser Firma eingegangen war, befreit hatte. Der Kläger hatte nach dem Brand die Firma P. mit der Durchführung von Schutz-, Aufräum- und Entsorgungsarbeiten beauftragt. Für die Durchführung dieser Arbeiten stellte die Firma P. ihm zunächst einen Abschlag in Höhe von 5.950,00 € in Rechnung, sodann erteilte die Firma P. wegen der von ihr durchgeführten Arbeiten weitere Rechnungen über 26.702,40 € (Anlage B 15), 1.975,03 € (Anlage B16) und schließlich über 2.230,25 € (Anlage B 17). Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte diese Rechnungsbeträge im Hinblick auf die Abtretungsvereinbarung, die der Kläger mit der Firma P. getroffen hatte, auch beglichen. Diese Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus dem von dem Beklagten vorgelegten E-Mail-Schreiben der Firma P. vom 16.7.2024 (vgl. Anlage B 28). Mit diesem Schreiben und dem beigefügten Anhang bestätigte die Firma P., dass die im Anhang aufgeführten Rechnungen durch Zahlungen seitens des Beklagten ihr gegenüber beglichen wurden. Danach erbrachte der Beklagte, wie sich aus dem der E-Mail beigefügten Anhang ergibt, am 28.8.2019 eine Zahlung in Höhe von 5.950,00 €, am 20.11.2019 eine Zahlung von 26.702,40 €, am 27.1.2020 eine Zahlung von weiteren 1.975,03 € und schließlich am 15.4.2020 eine weitere Zahlung von 2.230,25 €. Durch diese Zahlung seitens des Beklagten wurde der Kläger von seiner Verpflichtung gegenüber der Firma P. befreit und erlangte insofern einen finanziellen Vorteil.
68 b) Der Kläger hat diesen Vorteil auch durch eine Leistung, also eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens, des Beklagten erlangt. Denn der Beklagte erbrachte die jeweiligen Zahlungen gegenüber der Firma P. im Hinblick auf die Abtretungsvereinbarung, die der Kläger mit der Firma P. geschlossen hatte, und handelte dabei in der Annahme, dem Kläger gegenüber aufgrund des Gebäudeversicherungsvertrags zum Ersatz der betreffenden Kosten verpflichtet zu sein.
69 c) Tatsächlich bestand eine solche rechtliche Verpflichtung des Beklagten aber nicht, sodass dieser die Zahlungen ohne Rechtsgrund erbrachte. Denn der Beklagte war aus den oben unter I. dargestellten Gründen nicht verpflichtet, gegenüber dem Kläger irgendwelche Entschädigungsleistungen zu erbringen oder im Zusammenhang mit dem Brand entstandene Kosten zu ersetzen.
70 d) Der Kläger hat danach gegenüber dem Beklagten nach § 812 Abs. 1, S. 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB Anspruch auf Erstattung der Gesamtsumme der von ihm beglichenen Rechnungsbeträge und damit in Höhe von 36.857,68 € (5.950,00 € + 26.702,40 € + 1.975,03 € + 2.230,25 €).
71 Der von dem Beklagten daneben geltend gemachte Anspruch Zahlung von Zinsen ergibt sich dem Grunde nach aus § 819 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine ohne Rechtsgrund erlangte Leistung vom Zeitpunkt des Erhalts an zu verzinsen, wenn der Empfänger Kenntnis von den fehlenden Rechtsgrund hatte. Dies war hier der Fall. Zur Überzeugung des Gerichts war der Kläger an der Brandlegung beteiligt und hatte deshalb auch Kenntnis, dass er gegenüber dem Beklagten keinerlei Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag hatte und der Beklagte ihm gegenüber deshalb auch nicht verpflichtet war, die Rechnung der Firma P. zu begleichen.
72 Der Höhe nach ergibt sich der Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB.
IV.
73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
74 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.
V.
75 Der Streitwert war mit 1.427.098,21 € festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem mit der letzten Klageerweiterung geltend gemachten Zahlungsbegehren in Höhe von 1.290.240,53 €, dem mit einem Betrag von 100.000,00 € zu bemessenden Feststellungsbegehren und dem Wert der Widerklage von 36.857,68 €.
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